{"status":"available","doknr":"OLD279022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0708.2B51.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"2 B 51/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende \nWirkung der Klage in dem Verfahren - 24 K 8738/04 - VG Köln gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 30. Juli 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n29. November 2004 wiederherzustellen, wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller zu je einem \nDrittel.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der von den \nAntragstellern gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage in dem \nVerfahren - 24 K 8738/04 - VG Köln gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2004 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n29. November 2004 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist abzulehnen. Bei der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin und dem Interesse \nder Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nerhobenen Klage überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das \nInteresse der Antragsteller, weil der Bescheid vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. November 2004 offensichtlich rechtmäßig ist und \ndas Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nzurücktritt.\n\n5\n\nIm vorliegenden Verfahren spricht alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1) die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt, weil sie kein Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift abgegeben hat. Denn \nnach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die \nAntragstellerin zu 1) entgegen ihren Angaben im Aufnahmeverfahren und im \nVerfahren auf Rücknahme des Aufnahmebescheides, sie sei immer mit deutscher \nNationalität in ihrem Inlandspass geführt worden, in ihren Inlandspässen bis 1993 mit \nrussischer Nationalität eingetragen war. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des von \nder Beklagten am 14. Januar 2004 eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das \nkirgisische Außenministerium. Dieses hat der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland C. eine amtlich beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister für \nden Antragsteller zu 2) zugeleitet, die diese unter dem 24. Mai 2004 an die \nAntragsgegnerin weitergeleitet hat. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1) \nim Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers zu 2) im März 1990 mit russischer \nNationalität in ihrem Inlandspass geführt wurde. Denn in der Rubrik Nationalität war \nfür die Antragstellerin zu 1) zunächst \"Russin\" eingetragen. Diese Eintragung ist \ndurchgestrichen und durch die Eintragung \"Deutsche\" ersetzt worden. Hierzu trägt \ndie Abschrift des Geburtsregisterauszuges auf der Rückseite den Vermerk \"Die \nNationalität der Mutter wurde aufgrund des Erlasses des Präsidenten der Ukraine \nüber die Nationalitätsänderung der Bürger der Ukraine Nr. 24 vom 31.12.91 \nberichtigt\". Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Antragstellerin zu 1) 1990 in \nihrem Inlandspass mit russischer Nationalität geführt wurde und dieser \nNationalitätseintrag nach dem 31. Dezember 1991 wegen Änderung der Nationalität \nvon „Russin\" in \"Deutsche\" geändert worden ist. Denn aufgrund des genannten \nErlasses war Abkömmlingen gemischt-nationaler Eltern die Wahl der Nationalität des \nanderen Elternteils eröffnet worden. \n\n6\n\nDie Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1) in der Geburtsurkunde ihres Sohnes, \ndes Antragstellers zu 2), zunächst mit russischer Nationalität eingetragen war, wird \nbestätigt durch die Kopie der am 20. März 1990 ausgestellten \nOriginalgeburtsurkunde des Antragstellers zu 2). Diese haben die Antragsteller in \ndem von ihnen im Januar 1991 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler \neingereicht, der unter dem damaligen Namen der Antragsteller \"C1. \" bei der \nAntragsgegnerin eingereicht worden ist. Er ist von der Antragsgegnerin durch nicht \nangefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1991 unter anderem mit Hinweis auf die \nEintragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde des Antragstellers zu \n2), abgelehnt worden. Dass dieses Verfahren von den Antragstellern betrieben \nworden war, ist der Antragsgegnerin erst während des Rücknahmeverfahrens \nbekannt geworden.\n \nAußerdem hat auch die Antragstellerin zu 1), die zunächst behauptet hat, die \nGeburtsurkunde sei nur wegen Namensänderung neu ausgestellt worden, nachdem \nihr die Mitteilung des kirgisischen Außenministeriums bekannt gegeben worden ist, \neingeräumt, dass sie in der Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) zunächst mit \nrussischer Nationalität geführt worden ist. Allerdings hat sie nunmehr ausgeführt, die \nAngabe „Russin\" beruhe auf einem behördlichen Versehen, das sie erst 1993 \nanlässlich der Ehescheidung bemerkt habe, weil sie bis dahin die Geburtsurkunde \nnicht benötigt habe. Da sie eine Risikoschwangerschaft gehabt habe, sei sie aus der \nUkraine zu ihrer Schwester nach Kirgisien gefahren, wo ihr Sohn geboren worden \nsei. Da sie nach der Geburt schwer krank gewesen sei, habe ihre Schwester die \nGeburtsurkunde beantragt. Sie habe die Heiratsurkunde dabei gehabt. Ihre \nSchwester sei sich heute nicht mehr sicher, ob sie auch den Inlandspass der \nAntragstellerin zu 1) vorgelegt habe. \n\n7\n\nDiese Erklärung der Antragstellerin zu 1) für die Eintragung der russischen \nNationalität in die Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) ist nicht nachvollziehbar. \nSelbst wenn die Antragstellerin zu 1) die Geburt ihres Sohnes wegen der Folgen der \nGeburt nicht selbst angemeldet haben sollte, sondern dies die Schwester der \nAntragstellerin zu 1) getan haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass die Eintragung der \nrussischen Nationalität für die Antragstellerin zu 1) aus Versehen erfolgt ist und dies \nder Antragstellerin zu 1) zudem erst bei ihrer Scheidung im Jahre 1993 aufgefallen \nist. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwester der \nAntragstellerin zu 1) die Geburt des Kindes ohne Vorlage des Inlandspasses der \nMutter anmelden konnte. Denn nur durch die Vorlage des Inlandspasses konnte \nnachgewiesen werden, dass die Antragstellerin zu 1) sich tatsächlich in Kirgisien, wo \nsie keinen Wohnsitz hatte, aufhielt. Aus dem Auszug aus dem Geburtsregister ergibt \nsich auch entgegen dem Vortrag in der Antragsbegründung nicht, dass die \nRegistrierung der Geburt allein auf der Grundlage der Heiratsurkunde der Eltern \nvorgenommen wurde. Vielmehr ist dort lediglich vermerkt, dass die Heiratsurkunde \nGrund für die Eintragung der Angaben zum Vater war. Es ist auch offensichtlich \nfalsch, dass die Antragstellerin zu 1) diesen angeblichen Fehler erst 1993 bei ihrer \nEhescheidung bemerkt haben will. Denn wenn die Antragstellerin zu 1) die \nAnmeldung der Geburt nicht selbst vorgenommen hat, hatte sie besonderen Anlass, \ndie Richtigkeit der darin gemachten Angaben zu prüfen. Abgesehen davon haben die \nAntragsteller - wie bereits oben ausgeführt - die ursprüngliche Geburtsurkunde für \nden Antragsteller zu 2) bereits in dem im Jahre 1991 unter dem Namen „C1. „ \nbetriebenen Aufnahmeverfahren vorgelegt. In diesem Aufnahmeverfahren ist die \nVolkszugehörigkeit der Antragstellerin zu 1) mit „Russisch/Deutsch\" angegeben, was \nbereits für die Nationalitätseintragung „Russin\" in ihrem Inlandspass spricht. Darüber \nhinaus hat die Antragstellerin zu 1) spätestens durch den ablehnenden Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 3. Juli 1991, gegen den die Antragsteller nicht vorgegangen \nsind, erfahren, dass sie in der Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) mit russischer \nNationalität geführt wurde. \n\n8\n\nAuch sonstige Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin über die \nBehörden des Staates Kirgisien eingeholten beglaubigten Abschrift des \nGeburtsregisters sind nicht ersichtlich. Sämtliche darin enthaltenen Angaben, auch \nsoweit sie auf sonstige Urkunden der Antragsteller Bezug nehmen, sind richtig. Dies \ngilt sowohl für die Änderung des Familiennamens als auch für die Heiratsurkunde der \nAntragstellerin zu 1). Soweit in der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nÜbersetzung für die ausgestellte Geburtsurkunde die Nummer \"9 \" angegeben \nist, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Lesefehler. Denn in der vorgelegten \nAbschrift ist die Nummer vielmehr richtig mit \"3 \" wie in der von der \nAntragstellerin zu 1) vorgelegten Ablichtung der Geburtsurkunde im Verfahren \nC1. angegeben. Allerdings ist die erste Zahl, die 3, unleserlich geschrieben, sie \nkönnte auch als \"9\" gelesen werden. Ein Vergleich mit anderen in der Abschrift \nenthaltenen Zahlen, insbesondere mit dem auf der Rückseite in der letzten Zeile \nangegebenen Datum, ergibt jedoch, dass es sich insoweit um eine 3 und nicht um \neine 9 handelt, da ein Datum \"91.12.91\" keinen Sinn ergibt. \n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind in Verfahren, in denen es um \ndie Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, auf amtlichem \nWege eingeholte Auszüge aus dem Geburts- oder Heiratsregister geeignete \nNachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der \nAufnahmebewerber. Den entsprechenden Registern kommt nicht nur eine \nIndizfunktion zu, sondern in der Regel erbringen sie den vollen Nachweis, dass im \nZeitpunkt der Eintragung in das Register der jeweilige Aufnahmebewerber mit der \ndort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf \namtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der gleiche \nBeweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten Angaben über die Eintragung \nder Nationalität im ersten Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der Forma Nr. \n1. Denn die Angabe zur Nationalität konnte nur durch Vorlage des Inlandspasses \nnachgewiesen werden. Demgemäß geht der Senat davon aus, dass amtliche \nAuskünfte über Eintragungen im Geburtsregister in der Regel zum Nachweis der zu \ndiesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2003 \n- 2 A 3214/02 - und Beschluss vom 1. September \n2004 - 2 A 4114/02 -. \n\n11\n\nDemgegenüber sind die von den Antragstellern im Antragsverfahren und \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Abschriften von zwei Forma Nr. 1 nicht geeignet \nnachzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1) in ihren Inlandspässen stets mit \ndeutscher Nationalität geführt wurde, bzw. die Richtigkeit der eingeholten Auskunft \nauch nur in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller haben weder Gründe gegen die \nEchtheit der eingeholten Auskunft noch gegen deren inhaltliche Richtigkeit \nvorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Amtlich eingeholten \nAuskünften, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, kommt grundsätzlich ein höherer \nBeweiswert zu als behördlichen Bescheinigungen, die von den Betroffenen selbst \nvorgelegt werden. Denn dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass \ngenerell die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den \nGebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig ist. Hier \nbestehen zudem gegen die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit speziell der beiden \nvon den Antragstellern vorgelegten Abschriften von Forma Nr. 1 erhebliche \nBedenken. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern im Aufnahmeverfahren \nvorgelegte Abschrift einer Forma Nr. 1, die die Antragstellerin zu 1) bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses unterzeichnet haben soll und in der als \nNationalität „Deutsche\" eingetragen ist. Es ist davon auszugehen, dass darin unter \nNr. 4. die Nationalität falsch angegeben ist. Hierfür sprechen die Feststellungen und \nAngaben, die im Verfahren der Schwester der Antragstellerin zu 1), der Frau W. \nO. gemacht worden sind. Aus der Frau O. betreffenden Verwaltungsakte, \ndie die Antragsgegnerin nunmehr erstmals vorgelegt hat, ergibt sich, dass es sich bei \nder von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten Forma Nr. 1 um eine \nGefälligkeitsbescheinigung handelt. Denn die von der Antragstellerin zu 1) im \nAntragsverfahren vorgelegte Abschrift der Forma Nr. 1 zur Beantragung ihres ersten \nInlandspasses weist hinsichtlich der Beglaubigung dieselbe Person und dasselbe \nDatum auf, wie die Abschrift der Forma Nr. 1, die von ihrer Schwester in deren \nAntragsverfahren vorgelegt worden ist. Für die von Frau O. vorgelegte \nAbschrift ist durch eine 1999 auf amtlichem Wege eingeholte Abschrift \nnachgewiesen, dass die von ihr vorgelegte Abschrift nicht der von ihr \nunterschriebenen Forma Nr. 1 entsprach. Außerdem hat die Schwester der \nAntragstellerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 19 K 1475/01 - \nVerwaltungsgericht Köln am 15. Januar 2004 eingeräumt, dass in der von ihr \nunterzeichneten Forma Nr. 1 bei Beantragung des ersten Inlandspasses die \nNationalität \"Russin\" und nicht \"Deutsche\" angegeben war. Daher spricht alles dafür, \ndass auch die von der Antragstellerin zu 1) vorgelegte Abschrift der Forma Nr. 1 die \nNationalität unrichtig wiedergibt.\n\n12\n\nDie von den Antragstellern nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte \nAbschrift einer Forma Nr. 1, die die Antragstellerin zu 1) anlässlich des infolge der \nHeirat erfolgten Namenswechsels unterschrieben hat und in die ebenfalls die \nNationalität „Deutsche\" eingetragen ist, ist schon deswegen nicht geeignet, die \namtliche Auskunft zu widerlegen, weil sie nicht einmal amtlich beglaubigt ist. Sie ist \nlediglich mit einem Stempel des Leiters der L. Filiale der Kreisverwaltung für \nInneres versehen, es wird aber nicht einmal die Übereinstimmung der Abschrift mit \ndem Original bescheinigt. \n \nIm Verfahren - 2 A 4335/03 - der Antragsteller ist der Senat lediglich deswegen von \nder Richtigkeit der vorgelegten Abschrift ausgegangen, weil im damaligen Verfahren \nkeine amtliche Auskunft eingeholt worden war und weder der Verwaltungsvorgang \nder Schwester vorgelegt, noch auf die Ähnlichkeiten der beiden Urkunden \nhingewiesen worden war. Deshalb ist im Beschluss vom 27. November 2003 \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn die Urkunden \nÄhnlichkeiten aufweisen würden, etwas anderes gelten könne. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November \n2003 - 2 A 4335/03 -.\n\n14\n\nDa danach davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zu 1) in dem \nInlandspass, den sie 1990 nach ihrer Heirat im Jahre 1989 besaß, mit russischer \nNationalität geführt wurde, spricht alles dafür, dass sie auch in ihrem ersten \nInlandspass mit russischer Nationalität geführt worden ist. Daraus ergibt sich \nwiederum, dass die Antragstellerin zu 1) bei Beantragung des ersten Inlandspasses \ndie gewünschte Nationalität mit \"Russin\" und nicht mit \"Deutsche\" angegeben hat, da \nin aller Regel die Nationalität entsprechend der Angabe in der Forma Nr. 1 \neingetragen worden ist. Etwas Gegenteiliges ist nach ständiger Rechtsprechung nur \nanzunehmen, wenn substantiiert ein Sachverhalt dargelegt wird, wonach das bei der \nBeantragung des Inlandspasses vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden \nist.\n\n15\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 - 2 \nA 4677/96 - bestätigt durch BVerwG , Beschluss vom \n16. November 2004 - 5 B 82.04 -.\n\n16\n\nHierfür fehlt es an jedem Vortrag, da die Antragstellerin zu 1) auch weiterhin behauptet, \nin ihren Inlandspässen stets mit deutscher Nationalität geführt worden zu sein.\n\n17\n\nDer Rücknahmebescheid der Beklagten in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides begegnet auch keinen Bedenken, soweit die \nAntragsgegnerin das ihr hinsichtlich der Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG \nzustehende Ermessen in der Weise ausgeübt hat, dass sie dem öffentlichen \nInteresse an der Beseitigung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides gegenüber \ndem persönlichen Interesse der Antragsteller den Vorrang eingeräumt hat. In diesem \nZusammenhang hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf abgestellt, dass dem \nVertrauensschutz eine erhebliche Bedeutung zukomme. Die Bedeutung richtiger \nAngaben werde auch durch § 98 BVFG zum Ausdruck gebracht, wonach derjenige \nbestraft werden könne, der unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art \nmache oder benutze, um Rechte oder Vergünstigungen nach diesem Gesetz zu \nerschleichen. Auf Vertrauen könne sich deshalb derjenige nicht berufen, der den \nVerwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig \noder unvollständig gewesen seien. Dies sei im Falle der Antragsteller die Vorlage \neiner inhaltlich falschen Kopie der Forma Nr. 1 der Antragstellerin zu 1). Außerdem \nsei der Eintrag der russischen Nationalität der Antragstellerin zu 1) in der \nGeburtsurkunde des Antragstellers zu 2) bewusst verschwiegen worden. Diese \nAusführungen sind nicht zu beanstanden. Auch die Annahme im \nRücknahmebescheid, dass die mittelbaren Folgen des Rücknahmebescheides für die \nAntragsteller keine unzumutbare Härte bedeuten würden, begegnet keinen \nBedenken. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die \nAntragsteller das Aussiedlungsgebiet erst unmittelbar vor Erlass des \nRücknahmebescheides verlassen haben und ihnen deshalb auch unter \nBerücksichtigung der damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten eine \nWiedereingliederung möglich ist. Eine völlige Existenzlosigkeit im Falle der Rückkehr \nsei deshalb nicht zu erwarten. Demgegenüber führen die Antragsteller lediglich aus, \nsie hätten in der Ukraine die Wohnung und die Antragstellerin zu 1) ihren Beruf \naufgegeben. Es sei auf Unterhaltsansprüche für die Antragsteller zu 2) und 3) \nverzichtet worden, so dass eine Wiedereingliederung nicht möglich sei. Diese \nAngaben reichen für sich aber nicht für die Annahme aus, die Antragsteller würden \nbei der Rückkehr in die Ukraine in eine völlige Existenzlosigkeit fallen. Es ist weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1), die einen \nqualifizierten Beruf im Computerbereich ausgeübt hat, in diesem Bereich nicht wieder \neine Anstellung finden kann. \n\n18\n\nDa der Rücknahmebescheid offensichtlich rechtmäßig ist, fällt die auch in \nsolchen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 \nVwGO zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar ist in solchen Fällen nicht generell dem \nöffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen, da nicht jeder rechtmäßige \nBescheid sofort vollzogen werden muss. Dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung dieses Bescheides gebührt hier jedoch der Vorrang. Die \nAntragsgegnerin hat in ihrem Rücknahmebescheid zu Recht ausgeführt, dass bei \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Aufenthalt der \nAntragsteller im Bundesgebiet nicht beendet werden kann und dies zu unzumutbaren \nfinanziellen Belastungen der Kommunen und zu unberechtigten \nEingliederungsleistungen nach dem BVFG führen kann. Hinzu kommt, dass ohne \nsofortige Vollziehung der Aufenthalt im Bundesgebiet solange dauern kann, dass \nnach Beendigung des Hauptsacheverfahrens eine Beendigung des Aufenthalts unter \nUmständen nicht mehr möglich ist. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf \ndass dies gegenüber den Aufnahmebewerbern, die den Ablehnungsbescheid im \nAussiedlungsgebiet erhalten, eine nicht vertretbare Bevorzugung und Umgehung des \nGesetzeszwecks darstellen würde. Demgegenüber tritt das private Interesse der \nAntragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Vorteile des \nAufnahmebescheides ausnutzen zu können, zurück. Zwar geht der Senat in der \nRegel davon aus, dass das private Interesse von Antragstellern, die sich bereits im \nBundesgebiet aufhalten und bei denen der Rücknahmebescheid nicht offensichtlich \nrechtmäßig ist, das öffentliche Interesse überwiegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. \nDas private Interesse der Antragsteller ist nicht schutzwürdig, weil sie mit einem \nAufnahmebescheid eingereist sind, der durch unrichtige Angaben erwirkt worden ist. \nDem können die Antragsteller nicht entgegenhalten, dass sie den Bescheid im \ngerichtlichen Verfahren erstritten hätten und die Antragsgegnerin die nachträglich \neingeholte Auskunft bereits in dem vorhergehenden Verfahren hätte einholen \nkönnen. Dies ist zwar richtig, es kann aber nicht zugunsten der Antragsteller \nberücksichtigt werden, dass sie auch im gerichtlichen Verfahren falsche Angaben \ngemacht haben, die lediglich wegen nicht ausreichenden Vortrags der \nAntragsgegnerin im Verfahren nicht aufgedeckt worden sind. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 \nund 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-08/2-b-51-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-08/2-b-51-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279022","retrieved":"2026-07-09 02:52:34.982420+00:00"}}