{"status":"available","doknr":"OLD279021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0708.2A3876.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"2 A 3876/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers; über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem \nsinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Juni 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. März 2000 zu verpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau, Frau N. E. , und seinen \nSohn, Herrn B. Q. jun., in diesen einzubeziehen,\n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen \nAufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht \nfestgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines Wohnsitzes im \nAussiedlungsgebiet und Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich \ndes Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt.\n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an \neinem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der \nseit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes \nvom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger \nvoraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur \nAusreise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem \nRecht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als \nEndzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses \nauf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die \nErklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Ein über \neinen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \nausgeschlossen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n9\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -.\n\n11\n\nEs bedarf vorliegend letztlich keiner Entscheidung des Senats, ob der Kläger im \nZusammenhang mit der 1960 erfolgten Eintragung der russischen Nationalität in \nseinen ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum \nabgegeben hat, weil ihm wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden \ngegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der sowjetischen \nBehörden insbesondere im Hinblick auf ein von ihm beabsichtigtes Studium ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar gewesen ist, bzw. ob zu seinen \nGunsten die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG eingreift. Denn auch dann \nfehlt es zumindest für die Zeit nach Beendigung des Studiums bzw. der Studien im \nJahre 1970 - wobei der Senat zu Gunsten des Klägers dessen im August 1997 \ngemachte Angaben und nicht diejenigen im Aufnahmeantrag heranzieht, wonach er \nlediglich bis 1966 ein Studium absolvierte - bis Mitte der 80-er Jahre an einem \nBekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Der oben genannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass dann, wenn \ndurch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein Gegenbekenntnis \nabgegeben wurde, zu prüfen ist, ob ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum abgegeben worden ist. \n\n12\n\nUm ein solches Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die \nIndizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, \nAussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in \neiner Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die \nder Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten \nbestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht \nder Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen \nWillen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen \nhin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen \nAktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104.\n\n14\n\nDass der Kläger in der Zeit von 1970 bis 1986, d.h. dem Jahr, für das er erstmals \n- wenn auch unsubstantiiert - vorgetragen hat, versucht zu haben, seine \nNationalitätseintragung im Inlandspass zu ändern, ein diese Anforderungen \nerfüllendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, lässt sich nicht \nfeststellen. \n\n15\n\nDer Kläger hat sich lediglich darauf berufen, er habe - was durch Zeugen \nbestätigt werden könne - immer mit seiner Mutter und seiner Großmutter in einer \nWohnung gelebt und habe sich regelmäßig als Deutscher zu erkennen gegeben. Er \nhabe innerhalb seiner Familie die deutschen Traditionen, Bräuche und Sitten \ngepflegt, die deutsche Sprache aufrecht erhalten und habe seine inneren \nBeziehungen zum deutschen Volkstum in verschiedener Weise fortgelebt. Er lese \ndeutsche Bücher und Zeitungen. Er feiere seit der Kindheit christliche Feiertage und \nbesuche seit dem Jahre 1991 wöchentlich Gottesdienste. Er sei Gemeindemitglied \nder Evangelisch-lutherischen Kirche in Georgien seit dem Zeitpunkt ihrer \nWiederherstellung im Jahre 1992. Sie seien als Deutsche stadtbekannt gewesen. Sie \nhätten mit deutschen Verwandten in Briefwechsel gestanden und in der UdSSR sei \njeder Brief aus dem Ausland durch Sicherheitsorgane zu kontrollieren gewesen. \nDaher hätten diese alles über sie gewusst. Ab 1986 habe er, was die angegebenen \nZeugen bestätigen könnten, versucht, seine Nationalitätseintragung im Inlandspass \nabzuändern. Er sei seit dem Jahre 1991 (Gründungs-)Mitglied der Assoziation der \nDeutschen Georgiens \"Einung\", beteilige sich an sozialen, religiösen und kulturellen \nVeranstaltungen dieser Vereinigung und sei seit 1995 Vorstandsmitglied dieser \nVereinigung. Er beschäftige sich mit der Übersetzung deutscher Fachliteratur im \nBereich Medizin und Technik. Ferner hat der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom \n11. August 1998 geltend gemacht, seine Großeltern und seine Mutter hätten seit \n1918 mehrmals Anträge auf Auswanderung gestellt. In einem weiteren, im \nVerwaltungsverfahren eingereichten und vom Prozessbevollmächtigen des Klägers \nim Berufungsverfahren in Bezug genommenen Schreiben hat der Kläger \nvorgetragen: \"Meine Mutter und ihre Eltern hatten in Deutschland nahe Verwandten \nund Vermögen... Seit zwanzigen Jahren stellten sie mehrmals Anträge auf \nAuswanderung nach Deutschland\". Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, \nseine Familie habe seit den 30-er Jahren danach gestrebt, nach Deutschland zu \nemigrieren, und mit Schriftsatz vom 25. April 2005 wird im Berufungsverfahren unter \nHinweis auf das bereits oben genannte Schreiben des Klägers geltend gemacht, \"die \nFamilie\" habe \"seit den 70er Jahren\" selbst Ausreiseanträge gestellt und über die in \nDeutschland lebenden Verwandten stellen lassen. Darüber hinaus hat er \nvorgetragen, bei Volkszählungen habe er sich immer als Deutscher eingetragen. \nWeiteres Indiz dafür, dass seine Gesinnung und die entsprechende Wirkung auch \nnach außen getreten seien, ergebe sich aus dem Schreiben der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Georgien vom 13. August 1998. Die dortigen \nAusführungen bestätigten, dass auch nach außen hin erkennbar gewesen sei, dass \neine entsprechende innere Haltung vorliege. Die benannten Zeugen seien aus \neigenem Bekunden heraus in der Lage, sein - des Klägers - tatsächliches Verhalten \nund sein Bekenntnis gegenüber Dritten darzulegen und zu bestätigen. Sie könnten \nauch bestätigen, dass er sich auch bei Volkszählungen gegenüber den staatlichen \nBediensteten und gegenüber öffentlichen Stellen bei anderen Gelegenheiten als \nDeutscher zu erkennen gegeben habe. \n\n16\n\nDieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme eines Bekenntnisses auf \nvergleichbare Weise. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die \nPflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche, selbst wenn diese über den \nfamiliären Bereich hinausgereicht hätten, können ebenso wenig die \nVoraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ausfüllen, wie z.B. das \ngemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und \nFreundeskreis. Denn beide Verhaltsweisen kommen in ihrer Bedeutung und \nAussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. \nGleiches gilt für das Lesen deutschsprachiger Literatur sowie das Übersetzen von \ndeutscher Fachliteratur. Die pauschalen Erklärungen, er habe sich regelmäßig als \nDeutscher zu erkennen gegeben, sie seien als Deutsche stadtbekannt gewesen bzw. \ner habe seine inneren Beziehungen zum deutschen Volkstum in verschiedener \nWeise fortgelebt, ohne konkrete Angaben, wie sich dies z.B. gegenüber Behörden in \nder Zeit von 1970 bis 1986 geäußert habe, reichen nicht aus. Denn daraus ergeben \nsich keine konkreten Anhaltspunkte für sonstige Umstände in seiner Lebensführung \noder gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten, die seine Zugehörigkeit zur \ndeutschen Volksgruppe unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. Nichts anderes \nergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nGeorgien vom 13. August 1998, nach dessen Inhalt er dort durch auffallend deutsche \nDenkweise und Aktenführung auffiel. Dies besagt nämlich nichts über sein \ntatsächliches Verhalten gegenüber Behörden in der Zeit von 1970 bis 1986. Der \nbloße Hinweis auf Briefkontakt mit deutschen Verwandten lässt ohne nähere \nAngaben zum Inhalt der gewechselten Briefe, abgesehen davon, dass dem eigenen \nVortrag des Klägers zufolge lediglich die aus dem Ausland kommenden Briefe, d.h. \ndie Briefe der Verwandten zu kontrollieren gewesen seien, schon nicht erkennen, \ndass bzw. wodurch der Wille des Klägers, der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten sein soll. \nSoweit der Kläger auf gestellte Ausreiseanträge verweist, ist dieses Vorbringen, das \nbezüglich der Zeitangaben erhebliche Ungereimtheiten aufweist, ebenfalls bereits \ndeshalb nicht geeignet, sonstige Umstände in der Lebensführung des Klägers \ndarzulegen, die seine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe in der hier fraglichen \nZeit von 1970 bis 1986 unzweifelhaft zu Tage treten lassen, weil es an \nsubstantiierten Darlegungen und Belegen dazu fehlt, dass solche Anträge gerade \nauch im genannten Zeitraum und zudem auch vom bekenntnisfähigen Kläger \npersönlich, und nicht nur von sonstigen Familienangehörigen und Verwandten \ngestellt worden sind. Es fehlt zudem jedwede Darlegung zum näheren Inhalt der \ngestellten Anträge. Das Vorbringen, sich bei Volkszählungen immer als Deutscher \neingetragen zu haben, ist alleine nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für ein \nBekenntnis auf vergleichbare Weise auszufüllen. Denn dabei handelt es sich zum \neinen um einen völlig unsubstantiierten Vortrag, wann und unter welchen Umständen \ndies in einer Zeit erfolgt sein soll, als der Kläger einen russischen Namen und im \nPass die russische Nationalität trug; zum anderen handelt es sich allenfalls um ein \npunktuelles Ereignis ohne weitergehende Außenwirkung, das auch im \nZusammenhang mit dem sonstigen Vortrag des Klägers einer \nNationalitätenerklärung, die im Inlandspass ihren dauerhaften Niederschlag \ngefunden hat, in Bedeutung und Gewicht nicht gleichkommt. Der Senat brauchte \nauch die vom Kläger als Zeugen benannten Altersgenossen nicht zu hören. Der \nVortrag des Klägers zum Sprechen der deutschen Sprache, des Lesens deutscher \nLiteratur, des Pflegens deutscher Bräuche, Sitten und Traditionen, des Feierns von \nchristlichen Feiertagen und zu seinem Verhalten bei den Volkszählungen wird als \nwahr unterstellt, weil es hierauf - wie oben ausgeführt - für die Entscheidung nicht \nankommt. Für die Zeit von 1970 bis 1986 werden darüber hinaus keine konkreten \nTatsachen genannt, über die die benannten Zeugen berichten könnten, so dass es \nsich im Übrigen um einen unzulässigen auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag \nhandelt. \n\n17\n\nAuf die von dem Kläger für die Zeit ab 1986 vorgetragenen Aktivitäten kommt es \ndemgegenüber bereits entscheidungserheblich nicht an. Diese Aktivitäten können \nunterstellt werden; denn sie vermögen den langen Zeitraum zuvor hinsichtlich des \nerforderlichen Bekenntnisses zur deutschen Nationalität nicht abzudecken. \n\n18\n\nDa der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, hat er bereits aus diesem Grunde ebenfalls keinen \nAnspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf Einbeziehung seiner Ehefrau, Frau \nN. E. , und seines Sohnes, Herrn B. Q. jun., in einen ihm zu \nerteilenden Aufnahmebescheid. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-08/2-a-3876-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-08/2-a-3876-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279021","retrieved":"2026-07-09 02:52:34.893868+00:00"}}