{"status":"available","doknr":"OLD279047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.6B679.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"6 B 679/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle \neiner Lehrerin/eines Lehrers für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am \nWeiterbildungskolleg der Stadt I. - S. -W. -Kolleg - zu besetzen, bevor über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und der \nBeigeladene je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr fristgerecht dargelegten Gründe (§ \n146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die \nAntragstellerin hat für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung sowohl das Vorliegen \neines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n3\n\nEin Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Übertragung der hier in Rede stehenden \nBeförderungsstelle an den Beigeladenen durch Einweisung in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.\n\n4\n\nDer Antragstellerin kommt auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die von der \nBezirksregierung Arnsberg zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung \nfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass die Bezirksregierung bei ihrem \nQualifikationsvergleich nur die Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilungen, die der \nAntragstellerin und dem Beigeladenen anlässlich ihrer Bewerbung um die hier in Rede \nstehende Beförderungsstelle erteilt worden sind, nicht aber die Feststellungen zu den diesen \nGesamturteilen zugrunde liegenden Beurteilungsmerkmalen in den Blick genommen hat. Der \nSenat geht in ständiger Rechtsprechung,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar \n2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom \n25. August 2004 - 6 B 1649/04 - und vom \n8. September 2004 - 6 B 1587/04 -,\n\n6\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in \nBetracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem Gesamturteil der \nFrage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine \nPrognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also \nim Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung \nkommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen \nzur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung \nbeizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang \nanzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen \nkann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, \nallgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt \nworden sind.\n\n7\n\nVorliegend hat die Bezirksregierung B. den ihr insoweit zukommenden \nBeurteilungsspielraum falsch eingeschätzt. Sie ist, wie sich aus dem Vorbringen des \nAntragsgegners im Beschwerdeverfahren ergibt, davon ausgegangen, eine \ninhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des \nBeigeladenen nicht vornehmen zu können, weil die \"individuell verschieden \nformulierten Textpassagen\" zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen, anders als bei \nBeurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, eine \nVergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte nicht zuließen. Diese \nAuffassung ist aber nicht zutreffend. Die Verwendung frei formulierter Textpassagen \nin dienstlichen Beurteilungen steht der Vergleichbarkeit derartiger Beurteilungen \nnicht von vornherein entgegen. Der der Behörde zustehende Rahmen, innerhalb \ndessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei bewegen kann, ist hierbei vielmehr weiter \nals bei strenggebundenen Beurteilungen, etwa im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen. Insoweit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die zuständige \nBehörde erst recht bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften anhand der darin \ngetroffenen Einzelfeststellungen zu einer differenzierten Qualifikationseinschätzung \ngelangt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar \n1997 - 6 B 2684/96 -, vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 - \nund vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -.\n\n9\n\nOb - ausgehend hiervon - vorliegend ein Qualifikationsvorsprung zugunsten eines \nBewerbers um die hier in Rede stehende Beförderungsstelle anzunehmen ist, hat der Senat \nnicht zu entscheiden. Andernfalls würde er unzulässigerweise in den der Bezirksregierung \nB. zustehenden Beurteilungsspielraum eingreifen.\n\n10\n\nIst nach alledem bereits der zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen \nvorgenommene Qualifikationsvergleich fehlerhaft, bedarf es schon aus diesem Grund keiner \nEntscheidung mehr darüber, ob die von der Bezirksregierung getroffene \nAuswahlentscheidung auch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, etwa weil \n- wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 geltend macht - die \nBezirksregierung den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 6 LBG NRW nicht zutreffend erfasst \nhabe.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/6-b-679-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/6-b-679-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279047","retrieved":"2026-07-09 02:52:37.169364+00:00"}}