{"status":"available","doknr":"OLD279050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.13A2297.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"13 A 2297/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2005 wird auf Kosten der Kläger \nzurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat geht mangels Mitteilung der Mandatsniederlegung durch diesen oder \neiner Kündigung des Mandatsverhältnisses davon aus, dass auch der \nProzessbevollmächtigte zu 1) weiterhin als Verfahrensbevollmächtigter für die Kläger \nanzusehen ist.\n\n3\n\nDie beiden per Fax gestellten Zulassungsanträge der Prozessbevollmächtigten \nsind jeweils fristgerecht. \n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG) bzw. nicht gegeben.\n\n6\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom \nRechtsmittelführer darzulegen, wobei \"Darlegung\" im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehen ist. \"Darlegen\" erfordert deshalb eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung \nmit den Gründen des angefochtenen Urteils sowie detaillierte fallbezogene \nAusführungen.\n\n7\n\nGK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 78 Rdnrn. 557 \nff.\n\n8\n\nEine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung \neines Berufungsverfahrens rechtfertigt, wird in den Zulassungsanträgen der \nBevollmächtigten der Kläger nicht aufgezeigt. Dem als \"Beschwerde\" bezeichneten \nZulassungsantrag des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 10. Juni 2005 fehlt es \nschon an einer hinreichenden Darlegung i.S.d § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Mit dem \nZulassungsantrag der Prozessbevollmächtigten zu 2) und dem Hinweis auf die \nErkrankung des Klägers zu 4) und die nach ihrer Ansicht fehlende \nBehandlungsmöglichkeit derselben im Kosovo wenden sich die Kläger im Kern im Stil \neiner Berufungsschrift gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und bringen letztlich \nzum Ausdruck, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein \nAbschiebungshindernis in Bezug auf die geltend gemachte Erkrankung nicht \nfestzustellen, nicht teilen. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres \nAsyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt \naber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zudem \nhandelt es sich bei der in Zusammenhang mit einer geltend gemachten Erkrankung \nim Raum stehenden Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. sich aus der \nErkrankung möglicherweise ergebender Abschiebungshindernisse um eine solche, \ndie individualbezogen den jeweiligen Rückkehrer betrifft und die dementsprechend \neiner generellen Klärung mit Verbindlichkeit für eine Vielzahl von Rückkehrfällen \nnicht zugänglich ist.\n\n9\n\nDass das Verwaltungsgericht eine nach § 60 AufenthG schlechterdings nicht \nvertretbare Entscheidung getroffen hat, ist nicht erkennbar, zumal nach der \nEntscheidungspraxis des Senats, bei der u.a. auch die von den Klägern angeführte \nStellungnahme der UNMIK aus Januar 2005 berücksichtigt wurde, psychische \nErkrankungen sogar im Kosovo selbst behandelbar sind. (Vgl. grundlegend \nBeschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A, - 13 A 1110/04.A -, und vom \n30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - sowie vom 2. Mai 2005 - 13 A 707/05.A - und \nvom 20. Mai 2005 - 13 A 1751/05.A -). Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich \nkeine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Die erkennbar vor dem Hintergrund \nder Mangelsituation im Gesundheitsversorgungsbereich im Kosovo und der \norganisatorischen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung von Rückkehrern \nergangene Stellungnahme der UNMIK ändert nichts an der Wertung, dass eine \nKrankheitsverschlimmerung von existenzieller Schwere für einen an PTBS leidenden \nRückkehrer im Kosovo nicht mit der erforderlichen Gewißheit festgestellt werden \nkann. Gleiches gilt im Hinblick auf die im Zulassungsantrag angeführte \nStellungnahme der Frau Dr. med. Schlüter-Müller vom 20. Mai 2005 zu \nEntscheidungen des Senats. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Lage der \nGesundheitsversorgung im Kosovo in Bezug auf die Frage, ob \nAbschiebungshindernisse oder -verbote bestehen, ist zudem dem Senat vorbehalten. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/13-a-2297-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/13-a-2297-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279050","retrieved":"2026-07-09 02:52:37.404391+00:00"}}