{"status":"available","doknr":"OLD279049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.12B1015.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"12 B 1015/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nSoweit die Beschwerdebegründung konkludent auch darauf abhebt, dass ein \nmutmaßliches Übersendungsschreiben des Antragsgegners die Bitte umfassen \nwürde, auf der Grundlage der übersandten Unterlagen das Wohl des betroffenen \nKindes und anderer Kinder in seiner Umgebung unter Beobachtung zu halten, und \nsinngemäß begehrt wird, dem Antragsgegner aufzugeben, auch ein derartiges \nSchreiben zu unterlassen, fehlt es schon am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. \nDas vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verbot der Weitergabe von \nInformationen an belgische Behörden umfasst auch eine - in der angenommenen \nBitte enthaltene - etwaige Einschätzung, dass eine weitere Beobachtung des \nAntragstellers zu 3. und seiner Umgebung nach dem derzeitigen Kenntnisstand der \nJugendbehörde für sinnvoll erachtet werde.\n\n4\n\n Einem Missverständnis auch einer schlichten - lediglich mit dem Hinweis auf den \nUmzug nach Belgien als Anlass verbundenen - Übermittlung der beiden Arztbriefe \ndurch ergänzende Angaben gegenüber den belgischen Behörden vorzubeugen, \nbleibt den Antragstellern unbenommen. Angesichts dieser Selbsthilfemöglichkeit \nerscheint eine einstweilige gerichtliche Anordnung, die den Antragsgegner zum \nVerzicht auf die Übersendung zwingt, jedenfalls nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO nötig. \n\n5\n\nMit dem Beschwerdevorbringen ist es den Antragstellern auch nicht gelungen, \ndie Zulässigkeit der Übermittlung der beiden Arztberichte als solche ernsthaft in \nFrage zu stellen. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, der hier gemäß § 61 Abs. 1 SGB \nVIII zur Anwendung kommt, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Stellen im \nAusland zulässig, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. \nDiesbezüglich wird auch von den Antragstellern selbst nicht ernstlich in Abrede \ngestellt, dass die Einstellung der von ihnen zur Verfügung gestellten Arztbriefe in die \nAkten des Jugendamtes mit dem Ziel der Abklärung einer - vor dem Hintergrund \nseines auffälligen Verhaltens nicht auszuschließenden - Gefährdung des Wohls des \nAntragstellers zu 3. und von Kindern in seiner Umgebung einer legalen \nAufgabenerfüllung des Jugendamtes entsprach. Das staatliche Wächteramt (vergl. § \n1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII und Art. 6 Abs. 2 GG) erstreckt sich auch auf präventive \nMaßnahme zum Schutz des Kindeswohls. \n\n6\n\nVgl. etwa Wiesner in Wiesner/Mörsberger/\nOberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 25 \nmit Hinweis auf BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli \n1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 (216).\n\n7\n\nZwar ist für Eingriffe zur Wahrung des Wohls des Kindes nach § 1666 BGB primär \ndas Familiengericht berufen. Dem Jugendhilfeträger obliegt es im Rahmen seiner \numfassenden Verpflichtungen nach dem SGB VIII aber, Anhaltspunkten für \nMißstände nachzugehen und ggffs. die Wächterfunktion des Familiengerichtes \nauszulösen. \n\n8\n\nVgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 1 \nRdnr. 14.\n\n9\n\nInsoweit kommt den Mitarbeitern des Jugendamtes auch im präventiven Bereich eine \nGarantenposition für das Kindeswohl zu. \n\n10\n\nVgl. Bringewat in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 1 \nRdnr. 13 g.\n\n11\n\nIn diesem Zusammenhang kann es durchaus gerechtfertigt sein, latentes \nGefahrenpotential, bezüglich dessen das Vorliegen anfänglicher Indizien hier auch \nvon Antragstellerseite eingeräumt wird, über erste Ermittlungen mit negativem \nAusgang hinaus auch noch weiter unter Kontrolle zu halten. Dass es insoweit \nunverhältnismäßig wäre, den Vorgang um den Antragsteller zu 3., wie er den \nUntersuchungen am 3. Mai 2004 und am 21. Oktober 2004 im V. B. \nzugrunde gelegt worden ist, zunächst im Blick zu behalten, vermag der Senat schon \nangesichts des noch nicht abgeschlossenen kindlichen Entwicklungsprozesses nicht \nfestzustellen. Es kann nicht die Rede davon sein, dass damit „in die Familie \nhineinregiert\" wird. \n\n12\n\nVor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht eine nicht zu beanstandende \nAbwägung der Interessen der Jugendhilfe mit denen der Antragsteller getroffen. Es \nfällt in den Risikobereich der Antragsteller, wie die belgischen Behörden die beiden \nArztberichte werten. Es steht den Antragstellern gleichfalls frei, zur Wahrung ihrer \nBelange ergänzende Auskünfte des Dipl. Psychologen T. vom V. \nB. zur gegenwärtigen Gefährdungslage nachzureichen. Inwieweit die belgischen \nJugendbehörden ein - dem bundesdeutschen Rechtsverständnis entsprechendes - \nstaatliches Wächteramt ausüben, ist ohne Belang. Gegen ein rechtswidriges \nVorgehen des belgischen Jugendamtes könnten sich die Antragsteller \ngegebenenfalls mit Rechtsmitteln wehren. Insgesamt gesehen lässt sich kein Anlass \nerkennen, die Auseinandersetzung darüber, ob der Antragsteller zu 3. in Belgien \nweiterhin unter Beobachtung zu nehmen ist, schon in das Verfahren betreffend die \nÜbermittlung der beiden Arztberichte zu verlagern. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/12-b-1015-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/12-b-1015-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279049","retrieved":"2026-07-09 02:52:37.327026+00:00"}}