{"status":"available","doknr":"OLD279048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.12A1247.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"12 A 1247/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.317,53 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nEs vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \nin Frage zu stellen, bei der stationären Drogenentwöhnungsbehandlung habe es sich \nnicht um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 BSHG gehan-\ndelt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den im Zeit-\npunkt der Antragstellung beim Kläger vorliegenden Stellungnahmen - hier dem ärzt-\nlichen Gutachten vom 24. März 1998 und dem Sozialbericht vom 19. März 1998 -, \ndie der Kläger als allein maßgeblich ansieht, kein konkreter Anhaltspunkt für die \nUnaufschiebbarkeit der Maßnahme entnehmen. Wie der Kläger zutreffend \nherausstellt, wird dem Patienten in den genannten Stellungnahmen eine hohe bzw. \ngute Motivation bescheinigt, ein Leben ohne Abhängigkeit zu führen und den \nWiedereinstieg in das Berufsleben zu finden. Abgesehen davon, dass schon nicht \nausgeschlossen werden kann, dass die bei dem Patienten festgestellte Motivation \nsich vorrangig wegen der in Aussicht gestellten Haftverschonung nach § 35 BtMG \neingestellt hat, ist eine ausdrückliche Feststellung, dass es für die Eingliederung des \nPatienten zwingend eines sofortigen Beginns der Therapiemaßnahme bedurfte, nicht \ngetroffen worden. Dem Patienten konnte danach zugemutet werden, den Ausgang \nseines Rechtsstreits gegen den Beklagten ohne die mit der Therapie in Aussicht \ngestellte Haftverschonung ggf. bis zum Ende seiner Haftzeit (27. Juli 1999) \nabzuwarten. Dies umso mehr, als der Patient nach dem Sozialbericht vom 19. März \n1998 - wie der Kläger im Zulassungsantrag selbst ausführt - auf freiem Fuß \nerhebliche Suchtprobleme hat, während es ihm in Haftsituationen gelinge, sich von \nseinem Drogenkonsum zu distanzieren. Solange danach die Haftsituation ihre \nabstinenzbegründende Wirkung entfalten konnte, solange bestand jedenfalls kein \nunaufschiebbarer Handlungsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 1 BSHG. Wenn diese \nFrage nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann und es \ndazu regelmäßig eines ärztlichen Gutachtens bedarf, \n\n5\n\nvgl. Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 44 Rdnr. 8,\n\n6\n\nist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt \ndes Beginns der Maßnahme am 21. Dezember 1998 erstellten Gutachten abgestellt \nund ausgeführt hat, die Angaben im ärztlichen Gutachten vom 24. März 1998 und im \nSozialbericht vom 19. März 1998 seien nicht ausreichend. Darauf, sich nicht selbst \nrechtzeitig vor Bewilligung der Eingliederungshilfe mittels einer ergänzenden \nsozialmedizinischen Stellungnahme ein ausreichend klares und aktuelles Bild \nverschafft zu haben, kann sich der Kläger nicht berufen. Für die vorausschauende \nPrognose, ob die von § 44 BSHG vorausgesetzte zugespitzte Notlage gegeben ist, \nreichte es nicht aus, wenn sich die Maßnahme nach einem mehr als ein halbes Jahr \nzurückliegenden Sachstand als zweckmäßig darstellte und dem Hilfesuchenden \nHaftverschonung versprach.\n\n7\n\nDanach kommt es auf die weitere - gleichermaßen selbständig tragende - \nAnnahme des Verwaltungsgerichtes, § 44 Abs. 1 BSHG regele ausschließlich Fälle \nungeklärter Zuständigkeit und nicht die - vorliegend gegebene - Konstellation von \nMeinungsverschiedenheiten über die Anwendung des materiellen Rechts zwischen \ndem Hilfeempfänger und dem von ihm angegangenen Leistungsträger, nicht mehr \nan. \n\n8\n\n2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen \nVerfahrensmangels zugelassen werden. Der vom Kläger insoweit behauptete \nGehörsverstoß liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil stellt keine \nÜberraschungsentscheidung dar. Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, \nwenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen \nrechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung \ngemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder \neinzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten. \n\n9\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 \n\n10\n\n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C \n147.86 -, InfAuslR 1988, 55.\n\n11\n\nDies ist hier nicht der Fall. Der Kläger räumt selbst ein, durch einen Schriftsatz \nder Beklagten im September 2002 auf den Gesichtspunkt der \"fehlenden \nErforderlichkeit\" aufmerksam gemacht worden zu sein. Dass der geltend gemachte \nErstattungsanspruch von § 44 BSHG abhängt, geht auch schon aus der Klageschrift \nvom 14. Mai 2002 hervor. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass das \nVerwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser für den Rechtsstreit \nent-scheidenden Vorschrift im Einzelnen prüfen würde. \n\n12\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des \nVerwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nmögliche Würdigung des Sachverhaltes hinzuweisen. \n\n13\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n\n14\n\n- 9 B 1076.98 -, juris; Urteil vom 22. April 1986 \n\n15\n\n- 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG.\n\n18\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/12-a-1247-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-07/12-a-1247-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279048","retrieved":"2026-07-09 02:52:37.245793+00:00"}}