{"status":"available","doknr":"OLD279078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0706.13C240.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"13 C 240/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2005 werden auf Kosten der jeweiligen \nAntragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n3\n\nvgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. \n2004, 60,\n\n4\n\ndes Beschwerdeführers befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nVorab sei zur Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Hochschule durch die \nVerwaltungsgerichte folgendes festgehalten: Die Ausbildungskapazität einer \nHochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen wird normativ durch \nRechtsverordnung festgesetzt. Ob die jeweilige zahlenförmige Rechtsnorm der Höhe \nnach mit höherrangigem Recht, hier mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot, \nvereinbar ist oder zusätzliche verdeckte Studienplätze vorhanden sind, deren \nAuskehrung das Verwaltungsgericht anordnen kann, richtet sich danach, welche \nkapazitätsrelevanten Umstände der Verordnungsgeber bis zum Abschluss des \nVerordnungsgebungsverfahrens berücksichtigen und in die Berechnung nach der \nKapazitätsverordnung einstellen musste. In dem Zusammenhang ist in zeitlicher \nHinsicht zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die nach der \nKapazitätsverordnung zu ermittelnden Zulassungszahlen vor Durchführung des \nzentralen Studienplatzvergabeverfahrens normativ bestimmt haben muss und eine \neventuelle Korrektur dieser Zahlen noch vor Beginn des Berechnungsjahrs, also \nnoch vor dem Wintersemester des Studienjahrs erfolgt sein muss. Das wird deutlich \ndurch die Regelungen des § 5 Abs. 2 u. 3 KapVO.\n\n6\n\nVgl. auch: Kapazitätsermittlung und -festsetzung in Nordrhein-Westfalen, \nSchriftenreihe des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Bd 10, Seite 11 ff.\n\n7\n\nHieraus folgt, dass Entwicklungen in der Hochschulwirklichkeit innerhalb des \nStudienjahres, die rechnerisch eine abweichende Zulassungszahl ergeben könnten, \nim Nachhinein und damit bei der ex-post Prüfung der Verwaltungsgerichte \ngrundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der normativen Zulassungszahl führen \nkönnen, es sei denn, dass die kapazitätsrelevante Entwicklung im \nVerordnungsgebungsverfahren hinreichend sicher prognostizierbar oder im \nletztmöglichen Korrekturzeitpunkt mit hinreichender Sicherheit bereits erkennbar war \nund das daraus beispielsweise folgende Mehr an Lehrpotential der Hochschule für \ndie Bedienung einer von Semesterbeginn an höheren Zahl nachfragender Studenten \ntatsächlich rechtzeitig zur Verfügung stand.\n\n8\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - \nund Beschluss vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 u. a. -, beide betreffend RWTH \nAachen, Medizin, WS 03/04 bzw. 04/05.\n\n9\n\nDie ex-post-Überprüfung der Zulassungszahl durch die Verwaltungsgerichte kann \nsich daher nur auf die Richtigkeit der ex-ante erfolgten Prognose der künftigen \nkapazitätsrechtlichen Daten und Umstände und den Berechnungsvorgang des \nVerordnungsgebers beziehen.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerdeführer - ebenso wie diejenigen der Beschwerdeverfahren \nbetreffend das WS 04/05 - meinen, die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern \nDr. E. , Dr. Q. und T. -M. , deren Arbeitsverträge der Senat bereits in \nden Verfahren betreffend das WS 04/05 eingesehen hat und die jeweils eine \nLehrverpflichtung von 4 LVS ausweisen; und die ihrem Prozessbevollmächtigten \nbekannt sind, seien mit 8 bzw. 9 LVS (DS) einzubringen, greift das nicht durch. Der \nSenat verbleibt zunächst dabei, dass aus den im Beschluss vom 10. März 2005 - 13 \nC 2/05 u. a. - betreffend die WWU, Studiengang Zahnmedizin WS 04/05 dargelegten \nGründen diese drei Stellen ausgehend vom Stellenprinzip und unabhängig von der \nBefristung ihrer Arbeitsverträge nach wie vor sog. Zeitangestellten-Stellen mit einem \nRegellehrdeputat von 4 DS sind.\n\n11\n\nVgl. zum Stellenprinzip, Schriftenreihe, a.a.O., Seite 23ff.\n\n12\n\nÜberdies waren die drei Verträge im Verordnungsgebungsverfahren der \nZulassungszahlenverordnung und bis zum oben beschriebenen letztmöglichen \nKorrekturzeitpunkt wirksam auf der Grundlage des § 57f Abs. 2 HRG i.d.F. d. \n6. HRGÄndG bis Ende Februar 2005 befristet. Der in einem Schreiben des \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Januar 2005 vertretenen \nentgegenstehenden Ansicht, die der Senat sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, \nfolgt der Senat nicht. § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG ist seit dem 15. August \n2002 in Kraft, vom Bundesverfassungsgericht weder durch Urteil vom 27. Juli 2004 - \n2 BvF 2/02 - noch durch Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - für \nverfassungswidrig und nichtig erklärt - er war nicht Gegenstand jener Verfahren -, \nunterliegt als Gesetz nicht der Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte, \nworauf das Verlangen ihrer Nichtbeachtung im vorliegenden Verfahren hinaus liefe. \nDer Senat hat bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte auch keine, eine Vorlage an \ndas Bundesverfassungsgericht gebietende verfassungsrechtliche Bedenken, so dass \ndie Vorschrift anzuwenden ist. § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG ist weder \ninhaltlich noch verfahrensmäßig an das für nichtig erklärte 5. HRGÄndG gekoppelt; \ner enthält lediglich eine Verlängerung der Maximalfrist für Zeitarbeitsverträge im \nHochschulbereich und behält damit auch unabhängig von der Nichtigkeit des \n5. HRGÄndG und dem zwischenzeitlichen Wiederaufleben früherer Regelungen des \nHochschulrahmengesetzes i.d.F.d. 4. HRGÄndG bis Ende 2004 insoweit \nselbständige Bedeutung, als jedenfalls die äußerste Zeitgrenze einer befristeten \nAnstellung nach der letztgenannten Gesetzesfassung im Ergebnis verlängert war. \nDer Gesetzgeber brauchte daher, wie im Schreiben vom 17. Januar 2005 richtig \nvermutet, § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG nicht wie § 57a bis § 57e HRG \ndurch Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im \nHochschulbereich (HdaVÄndG) rückwirkend wieder in Kraft setzen. Allerdings durfte \ner mit diesem Gesetz die seit dem 6. Gesetz zur Änderung des \nHochschulrahmengesetzes durchgängig bestehende Verlängerungsmöglichkeit nach \n§ 57f Abs. 2 HRG nochmals zeitlich erweitern.\n\n13\n\nÜberdies hält der Senat die im Rahmen des Bewertungsvorrechts der \nWissenschaftsverwaltung (Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung) \nüber die zumutbare Lehrbelastung des Hochschulpersonals neben seinen sonstigen \nAufgaben auf 4 LVS festgelegte Lehrverpflichtung auch für Stellen, die mit \nAngestellten mit einem nach § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6 HRGÄndG verlängerten \nArbeitsvertrag besetzt sind, auch sachlich für gerechtfertigt. Es kann zutreffen, dass \nsolche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter nach Ausschöpfung der \nfrüheren Frist des § 57b Abs. 1 HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation \naufweisen, die eine Lehrbelastung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichen könnte. Der \nGesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte \ngleichwohl in ihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend bis \nzum 28. Februar 2005 - weiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich \nvereinbarte bisherige Lehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche \nerfahrenen Lehrenden zugleich unter Berücksichtigung von deren Interessen \nweiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, \nProjekten, Programmen etc. - mit der damit einhergehenden weitergehenden \nQualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn \nattraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs \nden Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische und soziale \nAnliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge \nkapazitätsrechtlich akzeptabel. Im übrigen zwingt das Erreichen der vom \nStelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner \nGruppenzugehörigkeit.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988. \n393/394.\n\n15\n\nSo gesehen bestand bei dem gebotenen Blick auf den letztmöglichen \nKorrekturzeitpunkt für die normative Kapazitätsfestsetzung kein Grund, für Stellen \nwissenschaftlicher Mitarbeiter in der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU, die \nvon solchen mit gemäß § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. 6. HRGÄndG bis zum 28. Februar \n2005 befristeten Arbeitsverträgen besetzt waren oder besetzt sein würden, eine \nLehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS anzusetzen. \n\n16\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in die Kapazitätsberechnung für das \nStudienjahr 04/05 auf der Angebotsseite eingestellten Stellen für wissenschaftliche \nAngestellte in befristetem Arbeitsverhältnis im Einzelfall mit mehr als 4 \nDeputatstunden ausgestaltet sind und dies dem Verordnungsgeber verborgen \ngeblieben sein könnte, bestehen nicht. Die Stellen, insbesondere die drei von den \nAntragstellern in der Beschwerde gerügten Stellen sind seit Jahren als solche für \nZeitangestellte mit auf 4 DS ermäßigtem Regellehrdeputat eingerichtet und auch so \nverwendet worden; konkret sind auch die von den Antragstellern in der Beschwerde \nangesprochenen drei Stellen mit Zeitangestellten mit vertraglich vereinbarter \nLehrverpflichtung von 4 LVS besetzt; im erwähnten maßgeblichen Zeitpunkt der \nBetrachtung konnte daher kein Anhaltspunkt dafür sprechen, dass eine dieser \nStellen im Studienjahr 04/05 tatsächlich von einer Lehrkraft mit einer vertraglichen \nLehrverpflichtung von 8 oder 9 LVS besetzt sein würde oder ihr Arbeitsvertrag als \nunbefristet gewertet und die Lehrverpflichtung entgegen dem Willen der \nVertragsparteien auf 8 oder 9 LVS erhöht werden müsste.\n\n17\n\nSoweit die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner aufzugeben, eine \nHochschul-Vita der wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Dirksen, Dr. Q. und T. \n-M. vorzulegen und zu dokumentieren, welche Aufgaben konkret von diesen \nwahrgenommen werden, ist dem nicht zu entsprechen. Das u. a. \nPraktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigende Berechnungsmodell der \nKapazitätsverordnung geht auf der Angebotsseite vom Stellenprinzip (§ 8 KapVO) \nund von Regellehrverpflichtungen (§ 9 KapVO) aus, d. h. von einer gruppenmäßigen \nZusammenfassung vorhandener Lehrpersonalstellen mit im Grundsatz gleichem \nAmtsinhalt und einer dem Inhaber einer Stelle dieser jeweiligen Gruppen allgemein \nobliegenden Lehrverpflichtung aus. Danach ist es unerheblich, ob die Stelle besetzt \nist, der Stelleninhaber nach seiner individuellen Fähigkeit und Qualifikation zu mehr \nLehre - als hier vier LVS - in der Lage wäre, ob er über seine Verpflichtung hinaus \netwa aus empfundener Berufung oder zum Ausgleich von Stellenvakanzen oder \nKrankheitsfällen tatsächlich sogar 8 oder 9 LVS Lehre erbringt - was bei \nkapazitätserhöhender Wirkung eingestellt würde -. Entscheidend ist nach dem Modell \nder Kapazitätsverordnung, wenn nicht eine seiner tragenden Säulen aufgegeben \nwerden soll, allein die \"Verpflichtung\" des abstrakten Inhabers der Stelle zu einem \nbestimmten Lehrumfang, nicht seine in vergangenen Semestern wahrgenommenen \nund im Berechnungsjahr voraussichtlich wahrzunehmenden Aufgaben. Ausgehend \nvon einem im aufgezeigten Betrachtungszeitpunkt gültigen § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.d. \n6. HRGÄndG, kommt es auf die Gesamtdauer der Arbeitsbefristungen nicht an. Im \nÜbrigen überschreiten die Arbeitsverträge der drei genannten wissenschaftliche \nMitarbeiter ausgehend von den vorliegenden Verträgen die Maximaldauer des durch \nRückwirkung wieder anwendbaren § 57b Abs. 1 Sätze 1 u. 2 HRG i.d.F.d. \n5.HRGÄndG nicht.\n\n18\n\nSoweit die Antragsteller meinen, § 5 KapVO habe mit der Frage des \nLehrdeputats eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nichts zu tun, trifft das den Kern \ndes Problems nicht. Die Vorschrift gilt für alle kapazitätsrelevanten Umstände, also \nauch für die Frage des Ansatzes einer Stelle als Zeitangestelltenstelle oder \nDauerangestelltenstelle. Dafür kann von Bedeutung sein, wie aus der ex-ante-Sicht \ndes Verordnungsgebers zum letztmöglichen Korrekturzeitpunkt sich die \nvoraussichtliche Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im \nStudienjahr darstellt. Vor dem Hintergrund ist nach den obigen Ausführungen der \nAnsatz von durchgängig 4 LVS für die in die Kapazitätsberechnung für das \nStudienjahr 04/05 eingesetzten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristetem \nArbeitsvertrag nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Angesichts des \nUnterliegens der Antragsteller mit ihren Anträgen in beiden Instanzen geht ihr \nHinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2005 - 1 \nBvR 2460/04 - und die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom \n18. Januar 2005 ins Leere. Im übrigen hält der Senat seine Kostenrechtsprechung \ngemäß Beschluss vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 u. a. - betr. WWU, Medizin, SS \n04, aufrecht. Er hat in Übereinstimmung mit den genannten Bundesgerichten gegen \ndie Zulässigkeit eines Antragsbegehrens, nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens \n(Losverfahrens) ggf. über nominal oder prozentual bezeichnete verdeckte \nStudienplätze zum angestrebten Studium zugelassen zu werden, keine Bedenken \nund er teilt auch die Ansicht, dass der Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG \niVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht durch den \nAuswahlmodus geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst wird.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \nDie Bedeutung eines nc-Rechtstreits sieht der Senat für den Studienbewerber in der \nDurchsetzung seiner in der Studienzulassung liegenden Lebenschance. Für diese \nDurchsetzung ist es gleichgültig, ob der Studienbewerber einen Antrag auf \nVerpflichtung des Gegners (der Hochschule) zur unmittelbaren Zulassung oder zur \nDurchführung eines Vergabeverfahrens/Losverfahrens und Zulassung bei Zufallen \neines so verteilten Platzes auf ihn - wie auch immer von der Vielzahl der im nc-\nRechtsstreit anwaltlich vertretenen Studienbewerber im Einzelfall formuliert - stellt. \nDenn grundsätzlich sind alle Antragsteller unabhängig von der Formulierung ihres \nAntrags mit der gleichen Chance in das Vergabeverfahren einzustellen. Vor dem \nHintergrund hat der Senat seine frühere Streitwertrechtsprechung, die für Begehren \nauf Studienzulassung nach dem Ergebnis eines Vergabeverfahrens/Losverfahrens \n(sog. \"Losanträge\") einen Streitwert in Höhe der untersten Gebührenstufe vorsah, \naufgegeben und u. a. mit Blick auf die seinerzeitige Streitwertrechtsprechung der \nübrigen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe in Deutschland in nc-\nRechtsstreiten in Orientierung an der gesetzlichen Auffangvorschrift einen Streitwert \nin Hauptsacheverfahren in Höhe des Regelwerts und in Eilverfahren in Höhe von 3/4 \ndieses Werts - insoweit zugleich in Angleichung an die Streitwertpraxis in Verfahren \nauf Zulassung zum Studium durch die ZVS wegen behaupteter falscher \nRangzuordnung in den Auswahllisten - angenommen.\n\n21\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 \n- 13 C 40/96 -, betr. Uni Köln, Dipl.-Päd., WS 95/06.\n\n22\n\nHieran hält der Senat fest. Die Bedeutung eines letztlich bedingten \nZulassungsbegehrens in Anknüpfung an ein ebenfalls begehrtes Verfahren zur \nRealisierung des Zulassungsanspruchs ist mangels Anhaltspunkten für ihre \ngeldwerte Bemessung mit dem gesetzlichen Auffangwert zu erfassen. Mag dem \ngegenüber ein auf unmittelbare Zulassung gerichtetes Begehren wegen seiner \nUneingeschränktheit auch ein anderes oder umfassenderes sein, so bietet auch ein \ndahin gehender Antrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine geltwerte \nBemessung der in der Wahrnehmung einer Lebenschance liegenden Bedeutung, so \ndass auch insoweit auf den gesetzlichen Auffangwert zurückzugreifen ist. Jedenfalls \nsieht der Senat für diesen Fall keinen Anlass für einen höheren Streitwert im \nVergleich zu demjenigen für einen \"Losantrag\", weil der auf unmittelbare Zulassung \ngerichtete Antrag regelmäßig nur deshalb gestellt wird, weil dem Antragsteller die \nZahl eventueller Mitkonkurrenten unbekannt ist und ihm dies nicht zum \nkostenmäßigen Nachteil gereichen kann. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-06/13-c-240-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-06/13-c-240-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279078","retrieved":"2026-07-09 02:52:39.800635+00:00"}}