{"status":"available","doknr":"OLD279079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0706.11B750.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"11 B 750/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n3\n\nunter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n14. April 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \ngegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2004 \nergangene Zulassung des Sonderbetriebsplans der Beigeladenen vom 29. \nOktober 2004 \"Abbau unter dem Rhein 2005\" wiederherzustellen, soweit diese \nden Abbau der Bauhöhe Z-29 im Flöz Zollverein 7/8 betrifft, \n\n4\n\nhat in Würdigung der von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten \nBeschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des nach dem \nBeschwerdevorbringen allein noch streitgegenständlichen \nSonderbetriebsplans für das Jahr 2005 zutreffend darauf abgestellt, dass die \nim Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse \nder Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits \nund dem privaten Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs andererseits zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Aufgrund \ndes Beschwerdevorbringens der Antragsteller lässt sich nach der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass der angefochtene \nSonderbetriebsplan sie in ihren Rechten verletzt. \n\n6\n\nDie Antragsteller sind mit ihren Einwendungen, mit denen sie im Kern die \ngrundsätzliche Hochwassersicherheit der betroffenen Deiche in Frage stellen, - \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 57a Abs. 5 \nerster Halbsatz BBergG ausgeschlossen, weil sie zwar Einwendungen gegen \nden obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom 7. Juni 2002 erhoben, diesen \njedoch haben bestandskräftig werden lassen.\n\n7\n\nNach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen \nRahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren \nnach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a \nBBergG), sollen gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG Einwendungen, \ndie gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden \nkönnen, nur einmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - \ngeprüft und abschließend behandelt werden.\n\n8\n\nVgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12; vgl. auch Gaentzsch, Die \nbergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für Horst Sendler, München \n1991, S. 403 (416 f.).\n\n9\n\nDeshalb kommt dem auf das Prüfprogramm der gesetzlichen \nZulassungsvoraussetzungen der §§ 57 a, 55, 48 Abs. 2 BBergG bezogenen \nbehördlichen Zulassungsausspruch eine gegenüber einem fakultativen \nRahmenbetriebsplan erweiterte Bindungswirkung für die Entscheidung über \ndie Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne \nzu. Gestattungswirkung für die Errichtung und Führung eines bergbaulichen \nBetriebs hat zwar erst die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, ggfs. in \nVerbindung mit Sonderbetriebsplänen, § 52 Abs. 1 BBergG, jedoch trifft schon \ndie Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Vorhaben \ndie genannten gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Umfang \ndieser Bindungswirkung ergibt sich wiederum aus dem - zum Teil zwingenden - \nRegelungsinhalt der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung,\n\n10\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE \n89, 246, 251 ff., vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 11 ff. und \nvom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, 34; OVG NRW, Urteil \nvom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 (152), Keienburg, Die \nÖffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, S. 245 ff.,\n\n11\n\nder ggfs. durch Auslegung zu ermitteln ist.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall ist zum Verhältnis zwischen Rahmenbetriebsplan und \nSonderbetriebsplan festzustellen: Über die allgemeinen Auswirkungen des \nBergbaus auf die Rheindeiche ist bereits im Rahmenbetriebsplan vom 7 Juni \n2002 - abschließ-\n\n13\n\nend - entschieden worden. Die Planfeststellungsbehörde hat sie umfassend \nin den Blick genommen und auf der Grundlage eingeholter Fachgutachten die \nentsprechenden rechtlichen wie tatsächlichen Konsequenzen gezogen. Bei den \nnunmehr in einem Sonderbetriebsplanverfahren bezogen auf den Abbau einer \nbestimmten Bauhöhe geltend gemachten Einwendungen zur Standsicherheit \nder auch die Hausgrundstücke der Antragsteller schützenden Rheindeiche \nhandelt es sich damit um solche, über die i.S.v. § 57a Abs. 5 erster Halbsatz \nBBergG bereits rahmenmäßig generell entschieden worden ist. Der \nSonderbetriebsplan \"Abbau unter dem Rhein 2005\" enthält bezogen auf die \nhier allein streitgegenständliche Bauhöhe Z 29 keine nach erneuter Prüfung \ngetroffene neue Entscheidung des Antragsgegners, sondern regelt \n\n14\n\n- dem bergrechtlich vorgesehenen abgestuften Betriebsplansystem \nentsprechend - lediglich noch die abbautechnischen Einzelheiten.\n\n15\n\nDie gegenteilige Auffassung der Antragsteller, der Rahmenbetriebsplan \nhabe die Frage der Deichsicherheit noch offen gelassen und damit auf die \nEbene des Sonderbetriebsplans verlagert, findet im Rahmenbetriebsplan keine \nStütze. Der angeführte Satz 2 in Gliederungspunkt 1.4.2 \"Hochwasserschutz\" , \nnach dem (\"Einzelheitetenn werden .. im Sonderbetriebsplan Abbau unter dem \nRhein ...... geregelt\", werden (S. 24), lässt schon aus systematischen \nGründendeshalb keinen Raum für eine solche Deutung. Die , weil Textpassage \nsteht nämlich nicht unter der Überschrift „1.3 Nebenbestimmungen\",es die \neine derartige verbindliche „Verlagerungsentscheidung\" enthalten müsste (vgl. \nz.B. unter 1.3.12.3 in bezug auf die Sonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen \nauf das Oberflächeneigentum\"), sondern unter der Überschrift \"Hinweise\" (1.4). \nnicht um die Deichsicherheit, sondern die Einzelheiten der Realisierbarkeit \nder deichbautechnischen Sicherheitselemente geht. Diesen „Hinweisen\" fehlt \njedoch erkennbar eine Regelungswirkung. Dies zeigt sich nicht nur an der \nÜberschrift, sondern auch an den gewählten Formulierungen wie „Es wird \ndarauf hingewiesen...\" (1.4.2), „Die Planfeststellungsbehörde erwartet von dem \nUnternehmer... und appelliert an ihn, ...\" (1.4.3.10). Darüber hinaus lässt aber \nauch der Inhalt des Hinweises 1.4.2 einen solchen Schluss nicht zu, denn er \nmacht lediglich die für das Bergrecht typische Betriebsplanstufung deutlich \nund verweist - nach § 57 b Abs. 3 Satz 3 BBergG folgerichtig - auf \nnachfolgende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren. Auch die Passage \nauf Seite 136 des Planfeststellungsbeschlusses, nach der „die Prüfung der \nkonkret zu erwartenden Auswirkungen auf Sachgüter (...) auf der Basis \ndetaillierterer Abbauplanungen im Zuge der Sonderbetriebsplanverfahren\" \nerfolgt, stellt sowohl nach der Überschrift (\"2.2.2.2 § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG\") \nals auch dem weiteren Text allein auf die Beeinträchtigung des \nOberflächeneigentums durch Bergschäden i.S.v. §§ 110 ff. BBergG ab.\n\n16\n\nDemgegenüber bleibt die Frage der Deichsicherheit gerade nicht offen. \nGleich an mehreren Stellen des Planfeststellungsbeschlusses wird nämlich \ndeutlich, dass mit der Zulassung schon auf der Ebene des \nRahmenbetriebsplans die grundsätzliche Frage der Beherrschbarkeit der \nDeichproblematik in bezug auf das gesamte Abbauvorhaben umfassend \ngeprüft (siehe die zahlreichen unter Gliederungspunkt \"1.2.2 \nAntragsunterlagen\" benannten Fachgutachten, die Bestandteil der Zulassung \nsind, S. 5) und abschließend beurteilt worden ist. Die Passage auf Seite 136 \ndes Planfeststellungsbeschlusses, nach der „die Prüfung der konkret zu \nerwartenden Auswirkungen auf Sachgüter (...) auf der Basis detaillierterer \nAbbauplanungen im Zuge der Sonderbetriebsplanverfahren\" erfolgt, stellt \nsowohl nach der Überschrift (\"2.2.2.2 § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG\") als auch dem \nweiteren Text allein auf die Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums durch \nBergschäden i.S.v. §§ 110 ff. BBergG ab. Gleich an mehreren Stellen des \nPlanfeststellungsbeschlusses wird demgegenüber deutlich, dass mit der \nZulassung schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans die \ngrundsätzliche Frage des Hochwasserschutzes abschließend beurteilt \nwerden sollte. So wird auf Seite 96 des Beschlusses zunächst die Kernaussage \ngetroffen, dass die Planfeststellungsbehörde \"nach eingehender Prüfung des \nvorliegenden Antrags und der gutachterlichen Aussagen zur Sicherheit der \nbestehenden und teilweise zu erhöhenden Deichbauten ... zu der Überzeugung \ngelangt [ist], dass mit einem Deichbruch nicht zu rechnen ist\". Nachfolgend (ab \nSeite 97) wird diese Einschätzung konkretisiert. Dabei werden schon auf dieser \nBetriebsplanebene die von den Antragstellern, aber auch sonstigen \nEinwendern geäußerten Bedenken hinsichtlich des Hochwasserschutzes im \nZusammenhang mit dem umgehenden Bergbau - nämlich Rissbildungen, \nmögliche Erosion bei Durchströmung, Deichkörper aus Waschbergen, \nAufbruchsicherheit, Piping - im einzelnen aufgegriffen, letztlich aber verworfen. \nDie Planfeststellungsbehörde hat darüber hinaus die Überzeugung geäußert, \n\"dass senkungsbedingte Auswirkungen auf den Rhein und die \nHochwasserschutzbauwerke den Rechtstatbestand der Gemeinschädlichkeit \ngemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG\" nicht erfüllen (S. 132/133) und \"nach dem \nStand der Technik die Standsicherheit der Deiche auch unter Berücksichtigung \ndes unter den Deichen umgehenden Bergbaus gewährleistet werden kann\" (S. \n134). In diesem Zusammenhang geht der Planfeststellungsbeschluss erneut \nauf die Risikofaktoren Unstetigkeiten, Rissbildungen, Zerrungen, Piping ein (S. \n132 ff.) und sieht die diesbezüglichen Ausführungen \"auch nicht durch die \nDarlegungen von Prof. T. im Erörterungstermin\" als entkräftet an (S. 134). \nSchließlich findet sich auch unter Gliederungspunkt 2.2.6.2.10 \nHochwasserschutz (\"Gutachten zum Schadenspotential) (S. 198) nochmals die \nFeststellung, dass die vorgelegten Gutachten den Nachweis führen, \"dass \ndurch den beabsichtigten Abbau auf der Grundlage des beantragten \nRahmenbetriebsplans kein Deichbruch verursacht werden ...\" und \"ein \nvorhabensbedingter Deichbruch ausgeschlossen werden kann\".. Ebenso \ndeutlich heisst es auf der nächsten Seite: „Das hier relevante Szenario eines \nDeichbruchs mit anschließender Überflutung beruht nicht auf einer Störung \ndes Betriebsablaufs des planfeststellungspflichtigen Abbauvorhabens, \nsondern auf dem Versagen einer anderweitig planfestgestellten Einrichtung, \nnämlich des Deiches.\"\"\n\n17\n\nDie Antragsteller hätten deshalb ihre - folgerichtig bereits gegen den \nRahmenbetriebsplan erhobenen - Einwendungen, mit denen sie die \nHochwassersicherheit der Deiche infolge des Abbaus grundsätzlich in Frage \nstellen,Anm.: das müssen wir vielleicht umformulieren? Die \nHochwassersicherheit der Deiche als solche gehört vielleicht gar nicht ins \nKlageverfahren?! (sondern ist dem PFB betr. Deiche vorbehalten). Es geht \nwohl um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersicherheit der \nDeiche?, mit einer Klage weiterverfolgen müssen. Da sie das nicht getan \nhaben, können sie auf den nachfolgenden, die bestandskräftige Feststellung \nlediglich verfestigenden Betriebsplanebenen nur noch einwenden, in den \ntechnischen Einzelheiten sei nicht die erforderliche Vorsorge getroffen, der \nSonderbetriebsplan halte mithin die allgemeinen Vorgaben des \nRahmenbetriebsplans nicht ein, oder der geänderte Stand von Wissenschaft \nund Technik erfordere nunmehr eine grundlegend andere Beurteilung.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 \nGKG und orientiert sich an den Nummern 1.5, 11.2 und 2.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (NVwZ \n2004, 1327). Der Streitwert war auf 15.000 EUR festzusetzen, da Gegenstand \ndes Beschwerdeverfahrens nur noch der Sonderbetriebsplan für das Jahr 2005 \nwar.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-06/11-b-750-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-06/11-b-750-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279079","retrieved":"2026-07-09 02:52:39.880215+00:00"}}