{"status":"available","doknr":"OLD279163","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0701.6B806.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"6 B 806/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin und die Beigeladene verrichten Dienst als Studienrätinnen am M. -\nGymnasium/Berufskolleg E. . Dienststelle der Antragstellerin ist der gymnasiale Zweig, \nDienststelle der Beigeladenen der Zweig des Berufskollegs der Schule; die Beamtinnen \nunterrichten an beiden Zweigen der Schule. Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen \nRechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine im 00.00.0000 ausgeschriebene \nBeförderungsplanstelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats am M. -Gymnasium \nmit der Beigeladenen besetzen will.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die Beförderungsentscheidung sei nach \nsummarischer Prüfung weder formell noch materiell rechtlich zu beanstanden. Die \nAuffassung der Antragstellerin, die Stelle sei (zunächst) nur für Bewerber aus dem \nSchulkapitel \"Gymnasium\", zu denen die Beigeladene nicht gehöre, ausgeschrieben worden, \ngehe fehl. Das M. -Gymnasium vereine zwar die Schulformen des Gymnasiums und des \nBerufskollegs - mit einer einheitlichen Schulleitung - unter einem Dach. Die Ausschreibung \neiner Stelle am \"M. -Gymnasium\" bedeute jedoch keine Beschränkung des \nBewerberkreises auf die in der Schulform des Gymnasiums tätigen Lehrer. Sofern, wie die \nAntragstellerin geltend mache, die Schulleitung in der Vergangenheit bei der Ausschreibung \nvon Stellen am \"M. -Berufskolleg\" Bewerbern, die nicht dem Berufskolleg-Zweig \nangehört hätten, fälschlich einen Verzicht auf eine Bewerbung nahegelegt habe, weil diese \nLehrer angeblich deshalb nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, hindere \ndies den Dienstherrn nicht, nunmehr gesetzeskonform auch Bewerbungen von Lehrern aus \nanderen Schulkapiteln wie der Beigeladenen zu berücksichtigen. Der Schulleiter habe zwar \nwenige Tage nach der Stellenausschreibung durch einen Zusatzvermerk am Schwarzen Brett \ndeutlich gemacht, dass der Bewerberkreis nicht auf Gymnasiallehrer beschränkt sei. Das \nbeinhalte aber entgegen der Meinung der Antragstellerin keine (unzulässige) Veränderung \noder Erweiterung des von der Ausschreibung erfassten Bewerberkreises. Des weiteren sei die \nBeigeladene in den aktuellen Anlassbeurteilungen um eine Notenstufe besser als die \nAntragstellerin beurteilt worden, und die Beurteilung der Antragstellerin vom \n 00.00.0000 sei nicht rechtlich fehlerhaft. Es könne offen bleiben, ob der Schulleiter im \nRahmen eines Leistungsberichts (Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der \nLehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren \nvom 2. Januar 2003 - BRL -, ABl. NRW. 2003 S. 7) mehr als einmal den Unterricht der \nAntragstellerin habe besuchen müssen. Er habe ihn mehrmals besucht. Soweit Inhalt und \nDarstellungsweise der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen differierten, \nliege das daran, dass die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilerinnen stammten. Die \nBeurteilerin der Antragstellerin habe plausibel gemacht, dass sie nicht die Nichtverwendung \nvon Fachbegriffen durch die Schüler beanstandet, sondern moniert habe, dass \noberstufengemäßes Arbeiten in der besuchten Stunde \"die Fähigkeit, Transfers und \nEntscheidungen/Bewertungen zu analysieren und zu begründen unter Rückbezug auf aus dem \nvorhergehenden Unterricht bekannte, erarbeitete theoretische Konzepte\" ausgemacht hätte; \ndiese Anforderungsebene habe in der beobachteten Stunde gefehlt. Die Beurteilerin habe \nnachträglich auch präzisiert, inwiefern sie von der Antragstellerin erwarte, dass sie dem \nErscheinungsbild der Kunsträume \"größere Aufmerksamkeit zuwende\". Damit sei sie der \nDarstellung der Antragstellerin entgegengetreten, ihr solle der durch Bauarbeiten bedingte \nschlechte Zustand der Kunsträume angelastet werden. Dem kritischen Hinweis der \nBeurteilerin auf eine nicht sachgerechte Lagerung von Schülerarbeiten habe die \nAntragstellerin nichts entgegengehalten.\n\n5\n\nDie Antragstellerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie \n- unter Einbeziehung ihres vom Verwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigten Schriftsatzes \nvom 00.00.0000 - geltend: Der Bewerberkreis sei nach der Ausschreibung der \nBeförderungsplanstelle rechtswidrig nachträglich erweitert worden. Der Schulleiter habe den \nLehrern zunächst mündlich mitgeteilt, auf die Stelle dürften sich nur Lehrer des \nGymnasialzweigs bewerben. Auch andere Schulleiter hätten den Bewerberkreis entsprechend \neingeschränkt. Das müsse sich der Dienstherr zurechnen lassen. Mit Schreiben vom \n 00.00.0000 habe die Antragsgegnerin sinngemäß erklärt, dass sich nun auch die Lehrer \ndes Berufskollegszweigs bewerben könnten. Damit sei der Bewerberkreis nachträglich \nerweitert worden. Somit müsse das Auswahlverfahren neu gestartet werden. Außerdem sei \nihre dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 rechtswidrig. Der Leistungsbericht des \nSchulleiters entspreche nicht Nr. 2.3 BRL. Denn der Schulleiter habe ihren Unterricht nur \neinmal zeitnah besucht. Die vorangegangenen \"formlosen Unterrichtsbesuche\" hätten auch \nnicht wegen ihres Unterrichts, sondern wegen anderer Anlässe des täglichen Schullebens \nstattgefunden. Dabei habe der Schulleiter sie nie in ihrer Lehrerfunktion beobachtet. Zudem \nhabe zwischen dem letzten dieser \"formlosen Unterrichtsbesuche\" und dem Leistungsbericht \nmehr als ein Jahr gelegen. Schließlich sah die Nichtnennung von Fachbegriffen durch die \nSchüler durchaus ein Kritikpunkt der Beurteilerin gewesen. Dieser Aspekt lasse keinen \nRückschluss darauf zu, was sie, die Antragstellerin, unter oberstufengemäßem Arbeiten \nverstehe. Der Dienstherr unterstelle ihr dabei Auffassungen, die sie gerade nicht teile. Der \nVorwurf zu dem Erscheinungsbild der Kunsträume (die Antragstellerin unterrichtet in den \nFächern Deutsch und Kunst) sei falsch. Sie habe sich während der Umbauphase in hohem \nMaße persönlich eingesetzt. Der Vorwurf, sie kümmere sich nicht um die Belange der \nSchüler, sei absurd. Die Schüler hätten ihre Rechte an den ungeschützt gelagerten Arbeiten \naufgegeben, und der umbaubedingte Zustand der Kunsträume könne ihr nicht zur Last gelegt \nwerden. Auch habe die Beurteilerin ihr nach der Hospitation telefonisch mitgeteilt, sie werde \nin ihrer Beurteilung mit \"2\" bewertet. Schließlich habe das Arbeitsgericht E. dem \nAntragsgegner auf Antrag einer anderen, an derselben Schule im Angestelltenverhältnis \nbeschäftigten Lehrerin mit Urteil vom 19. April 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Beförderungsplanstelle, um die es hier gehe, mit einem Konkurrenten zu \nbesetzen. Auch dort seien völlig unbegründet negative Elemente in die Beurteilung \neingeflossen. Von Seiten des Dienstherrn habe wohl von vornherein festgestanden, dass die \nBeigeladene befördert werden solle, und die Beurteilungen der Konkurrenten seien vermutlich \nentsprechend angepasst worden.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin sich auf ihr erstinstanzliches - vor ihrem Schriftsatz vom \n 00.00.0000 liegendes - Vorbringen beruft, fehlt es bereits an der erforderlichen \nAuseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Auch ihre \nallgemeinen Ausführungen unter 2.2 der Beschwerdebegründung vom 00.00.0000 \nbeinhalten deshalb keine Darlegung von Umständen, die zum Erfolg der Beschwerde führen \nkönnten.\n\n8\n\nDas weitere Vorbringen der Antragstellerin lässt ebenfalls nicht erkennen, dass das \nAuswahlverfahren an einem rechtlich relevanten Fehler leidet. \n\n9\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bewerberkreis nach der Ausschreibung \nder Beförderungsplanstelle nicht verändert worden. Aus dem Text der Ausschreibung lässt \nsich ohnehin nicht herleiten, dass die Beigeladene - als in der Schulform des Berufskollegs \ntätige Studienrätin - nicht zu dem Bewerberkreis gehöre. Die Antragstellerin macht in diesem \nZusammenhang geltend, entsprechend der bisherigen Praxis an ihrer Schule und an anderen \nSchulen habe der Schulleiter nach der Ausschreibung der Stelle zunächst gesagt, nur Lehrer \ndes Gymnasialzweigs dürften sich bewerben, dann aber habe die Antragsgegnerin mit \nSchreiben vom 00.00.0000 sinngemäß erklärt, es könnten sich nun auch die Lehrer des \nBerufskollegzweigs bewerben. Dieses Vorbringen wird dahin verstanden, dass mit dem \n\"Schreiben vom 00.00.00\" das von diesem Tage datierende Rundschreiben \"An die Leitungen \nder öffentlichen Gymnasien und Weiterbildungskollegs des Bezirks\" der Bezirksregierung \nE. , zu veröffentlichen am Schwarzen Brett der Schule, gemeint ist. Dieses enthält \njedoch zu dem - im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden - Ausschreibungstext der \nBezirksregierung E. diesbezüglich nichts Abweichendes. Den ihm zu entnehmenden, \ndie Bewerbung der Beigeladenen nicht ausschließenden Bewerberkreis konnte die \nSchulleitung ohnehin nicht ändern. Bei der von der Antragstellerin in erster Instanz \nangeführten Mitteilung der Schulleitung am Schwarzen Brett, auch Lehrer des \nBerufskollegzweigs könnten sich bewerben, handelte es sich somit allenfalls um eine \nKlarstellung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Sofern der Schulleiter \nzuvor etwas anderes gesagt hatte und dies auf einer Linie mit Äußerungen der Schulleitung \n- auch an anderen Schulen - bei früheren Stellenbesetzungen lag, ergibt sich daraus im \nvorliegenden Zusammenhang nichts zu Gunsten der Antragstellerin.\n\n10\n\nDes weiteren lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, die der Antragstellerin unter dem \n 00.00.0000 erteilte dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil \"Die Leistungen ... \nentsprechen den Anforderungen\" lasse nach summarischer Prüfung Rechtsfehler nicht \nerkennen. \n\n11\n\nEin Verstoß gegen Nr. 2.3 BRL ist nicht dargelegt. Allerdings ist ein - als \nBeurteilungsgrundlage regelmäßig unerlässlicher - Leistungsbericht des Schulleiters, \"der sich \n... nur auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch stützt, kein Leistungsbericht im Sinne dieser \nRichtlinien\" (Abs. 2 Satz 3). Der in der Beurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000 \nverwertete Leistungsbericht des Schulleiters vom 00.00.0000 stützt sich jedoch nicht nur \nauf einen einmaligen Unterrichtsbesuch. Das gilt unabhängig von den vom \nVerwaltungsgericht zu Recht geäußerten Zweifeln daran, dass mehrere Unterrichtsbesuche \nzwingend vorgesehen sind. Jedenfalls hat der Schulleiter den Leistungsbericht (außer auf u.a. \nGespräche mit der Antragstellerin, auf Beobachtungen in Konferenzen und \nDienstbesprechungen, bei Prüfungen, beim Umgang mit Eltern und Schülern) auch auf \nmehrere Unterrichtsbesuche gestützt (\"In den Beratungsgesprächen zu den von mir besuchten \nUnterrichtsstunden zeigte sich, dass Frau Veit in der Lage ist, Unterrichtssituationen kritisch \nzu analysieren und aus der Analyse angemessene didaktische Schlüsse zu ziehen\"). \n\n12\n\nWie die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, hat der Schulleiter schon vor dem \nUnterrichtsbesuch anlässlich ihrer Bewerbung um die Beförderungsplanstelle mehrfach ihren \nUnterricht besucht. Daran ändert nichts, dass sie diese Unterrichtsbesuche mangels \nVorankündigung und nachfolgender Besprechung als formlos bezeichnet. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung ihres Vorbringens, der Schulleiter habe sie dabei nicht \"bei der \nWahrnehmung ihrer Lehrerfunktion beobachtet\", die Besuche hätten andere Anlässe des \ntäglichen Schullebens, etwa Informationen an die Schüler und eine Diskussion über geplante \nKunstprojekte der Schüler, zum Gegen-stand gehabt. Das lässt nicht den Schluss zu, dass der \nSchulleiter, wenn auch anläs-slich derartiger Themen, dabei keinen Einblick in ihre \nLeistungen im Unterricht erlangte. Dass die \"formlosen Unterrichtsbesuche\" keine \nAussagekraft mehr aufwie-sen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, auch wenn der letzte dieser \nBesuche schon über ein Jahr zurücklag.\n\n13\n\nDes weiteren lässt der zu \"3. Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. als Ausbilderin oder \nAusbilder\" gehörende Passus in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom \n 00.00.0000: \n\n14\n\n\"Im Gespräch über die Stunde und die Arbeit im \nFachbereich wurden auf der Basis der eigenen \nEinschätzung durch Frau W. Fragen \noberstufengemäßen Arbeitens thematisiert, \"...\" dem \nwerde die Antragstellerin \"größere Aufmerksamkeit \nzuwenden müssen\", \n\n15\n\nkeinen Rückschluss darauf zu, dass die Beurteilerin in diesem Zusammenhang vorrangig \noder zumindest wesentlich kritisiert habe, dass die Schüler Fachbegriffe nicht genannt hätten. \nDas stellt der Antragsgegner in Abrede, und Anhaltspunkte, die die dahingehende Behauptung \nder Antragstellerin erhärten würden, ergeben sich nicht.\n\n16\n\nSoweit in dem vorstehend wiedergegebenen Passus der Beurteilung auch auf eine \nThematisierung des Erscheinungsbildes der Kunsträume mit dem Bemerken hingewiesen \nwird, auch diesem Bereich werde die Antragstellerin größere Aufmerksamkeit zuwenden \nmüssen, ist ebenfalls ein Beurteilungsfehler nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin tritt \ndieser Bemängelung lediglich mit einer eigenen Bewertung der Umstände entgegen, die nicht \nüberwiegend wahrscheinlich macht, dass der Bewertung der Beurteilerin unzutreffende \nTatsachen zugrunde liegen. Der Antragsgegner hat klargestellt, dass Kernpunkt dieser Kritik \nnicht der durch Baumaßnahmen bedingte Zustand der Kunsträume war. Wenn es sich bei den \n\"ungeschützt gelagerten\" Arbeiten ausschließlich um Arbeiten von Schülern handelte, die \ndiese nach dem Abgang von der Schule zurückgelassen hatten, besagt das nicht, dass das \nErscheinungsbild der Kunsträume einwandfrei war.\n\n17\n\nOb die Beurteilerin, wie die Antragstellerin vorträgt, ihr telefonisch mitgeteilt hat, sie \nwerde in der Beurteilung eine \"2\" erhalten, ist unerheblich. Zum einen dürfte es der \nBeurteilerin unbenommen bleiben, ihre endgültige Bewertung anders ausfallen zu lassen. \nZum anderen lässt das Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennen, welche rechtlichen \nFolgen sich aus dem von ihr behaupteten Inhalt des Telefongesprächs ergeben sollen.\n\n18\n\nSchließlich ist der Hinweis auf eine vor dem Arbeitsgericht E. von einer im \nAngestelltenverhältnis beschäftigten Kollegin der Antragstellerin erstrittene, dieselbe \nBeförderungsplanstelle betreffende einstweilige Verfügung nicht geeignet, der Beschwerde \nzum Erfolg zu verhelfen. Daraus dass das Arbeitsgericht die ihrer Kollegin erteilte (deutlich \nschlechtere) dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerhaft eingestuft hat, folgt für sich gesehen \nnicht, dass die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. mit 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-01/6-b-806-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-01/6-b-806-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279163","retrieved":"2026-07-09 02:52:46.147769+00:00"}}