{"status":"available","doknr":"OLD279165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0701.12A18.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"12 A 18/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger \nhaben auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Umstände dargelegt, die für \nden Streitzeitraum zu einer Reduzierung des Ermessens des Beklagten auf die \nÜbernahme der Kosten der Unterbringung ihres Sohnes in der T. \nHotelfachschule (Internat) in C. S. führen. So fehlt ein substantiierter Vortrag, \naus dem schlüssig zu entnehmen wäre, dass zur Erfüllung der Berufsschulpflicht der \ndamals 17-jährige Sohn der Kläger ausschließlich die T. Hotelfachschule mit \nInternat in C. S. besuchen konnte und dementsprechend keine andere - \nkostengünstigere - Ausbildungsstelle (einschließlich etwaiger Hotelfachschulen), \ninsbesondere im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, in Betracht kam. Auch mit \nBlick auf den mit zu berücksichtigenden Berufswunsch des Sohnes der Kläger wäre \nzur Begründung einer Ermessensreduzierung angesichts der Vielgestaltigkeit der \nGastronomiebetriebe im Einzelnen darzulegen gewesen, dass sämtliche anderen in \nBetracht kommenden Ausbildungs- und Unterbringungsmöglichkeiten ungeeignet \ngewesen sind. Eine derartige substantiierte Darlegung ist nicht erfolgt. Soweit \npauschal darauf hingewiesen wird, dass, selbst wenn es eine Ausbildungsstelle ohne \nInternatsunterbringung in jedwedem Beruf gegeben hätte, Unterbringungskosten \nerwachsen wären, kennzeichnet dies allenfalls die Bandbreite möglicher \nEntscheidungsvarianten im Rahmen pflichtgemäßer - auch haushaltsrechtliche \nGesichtspunkte berücksichtigender - Ermessensausübung durch den Beklagten, \nnicht aber eine Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine Kostenübernahme \nfür die Unterbringung in der von den Klägern bzw. ihrem Sohn ausgewählten \nAusbildungsstelle. Dafür, dass eine angemessene auswärtige Unterbringung eines \n17-Jährigen mit dem Ausbildungsstand des Sohnes der Kläger unter \nBerücksichtigung der Vielgestaltigkeit der Ausbildungs- und \nUnterbringungsmöglichkeiten im Gastronomiegewerbe über die Ausbildungszeit von \nknapp einem Jahr nicht möglich sein soll, fehlt es ebenfalls an der konkreten \nDarlegung. \n\n4\n\nIm Rahmen des danach nicht gebundenen Ermessens konnte der Beklagte sich \n- vertreten durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung durch \nGeneralvollmacht vertretungsberechtigten Mitarbeiter - zur Ablehnung der \nÜbernahme der Unterkunftskosten zu Recht auf die im Termin genannten \nErmessensgesichtspunkte berufen und neben den geltend gemachten \nhaushaltsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere auch - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - darauf abstellen, dass die Wahl der \nkonkreten Berufsfachschule nicht (primär) der Sicherung der durch die \nOrtsabwesenheit der Kläger gefährdeten Erfüllung der \n(Berufs-)Schulpflicht diente, sondern einem spezifischem Ausbildungswunsch der \nKläger bzw. ihres Sohnes Rechnung trug. \n\n5\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch hat sie \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n6\n\nDie des Weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleibt \nebenfalls ohne Erfolg. \n\n7\n\nSoweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte den Klägern \nGelegenheit geben müssen, zu der Vielzahl der Bemühungen, für ihren Sohn eine \nAusbildungsstätte in der Gastronomie zu finden, vorzutragen, ist nicht dargelegt, was \ndie Kläger, hätte das Verwaltungsgericht ihnen hierzu Gelegenheit gegeben, im \nEinzelnen zu ihren vielfältigen Bemühungen vorgetragen hätten. Welche \nAusbildungsbetriebe ergebnislos angegangen worden sind, wird nicht dargetan.\n\n8\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt verkannt, wenn es \nmeine, dass die Kläger für ihren Sohn eine Ausbildungsstätte in der Gastronomie in \nC. S. gefunden hätten, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat durchaus \nzwischen der vom Sohn der Kläger besuchten Berufsfachschule und einer \nAusbildungsstelle in der Gastronomie ohne gleichzeitige Internatsunterbringung, wie \netwa einer üblichen Lehrstelle, unterschieden. Es hat lediglich bemängelt, dass die \nKläger nichts konkretes dazu vorgetragen haben, dass die Berufsschulpflicht nicht \nauch im Rahmen einer üblichen Lehrstelle in der Gastronomie ohne gleichzeitige \nInternatsunterbringung hätte erfüllt werden können. \n\n9\n\nDie Ausführungen im Übrigen betreffen die Sachverhaltswürdigung und sind dem \neiner Verfahrensrüge entzogenen materiellen Recht zuzuordnen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 f.\n\n11\n\nDie Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n12\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-01/12-a-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-07-01/12-a-18-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279165","retrieved":"2026-07-09 02:52:46.310232+00:00"}}