{"status":"available","doknr":"OLD279182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.7D139.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"7 D 139/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 2 HO - \"Große B. \" (3. Nachtrag), Satzungsbeschluss \nvom 21. Juli 2004 - der Stadt Q. P. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer der Parzellen 502, 512 und 522, die beidseitig an die in \nNordsüdrichtung verlaufende Straße Am Alten N. angrenzen. Auf ihrem Grundstück stehen \ndas von den Antragstellern bewohnte Wohnhaus und die gewerblichen Anlagen eines \nFliesenbetriebs. Südlich an die Grundstücke der Antragsteller grenzen die ebenfalls beidseitig \nder Straße Am Alten N. gelegenen Parzellen 501, 83 und andere an, die im Eigentum der \nMöbelfabrik Firma C. (bzw. Firma C1. Holz-Design-Möbel) stehen. Alle vorgenannten \nGrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 HO \"Große B. \" (3. \nNachtrag), der hier ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Antragsteller wenden sich mit dem \nvorliegenden Normenkontrollantrag gegen diesen Plan.\n\n3\n\nDas Bebauungsplangebiet liegt in etwa nördlich der bebauten Ortslage von Q. \nP. -I. , die sich zum Teil auch noch östlich des Bebauungsplangebiets entlang \nerstreckt. Aus der Ortslage heraus führt die B 65 in nordöstlicher Richtung. Der \nBebauungsplan grenzt mit einem Teilstück seiner Südostseite an die B 65 an. Durch das \nBebauungsplangebiet führen in grob südnördlicher Richtung und zueinander etwa parallel \ndrei Straßen bzw. Wirtschaftswege (neben der Straße Am Alten N. im Westen der F.--------\n---weg in der Mitte und der nur als Wirtschaftsweg bestehende 3. N1.----weg im Osten), die \nalle an die B 65 anknüpfen und diese mit der C2. Straße im Norden verknüpfen. Die \nC2. Straße begrenzt das Bebauungsplangebiet im Norden. Die Straße Am Alten N. \nerschließt auf den letzten etwa 150 m vor der Einmündung in die B 65 außerhalb des \nBebauungsplanbereichs einige Wohnhäuser. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt großräumig zum einen Flächen für die Landwirtschaft, zum \nanderen Gewerbegebietsbereiche fest. Im Osten schließt ein schmaler Streifen eines \nallgemeinen Wohngebiets an die Wohnbebauung auf der östlichen Seite der Straße Zur \nG. an, die selbst nicht mehr im Bebauungsplanbereich liegt. Zur Erschließung der \nGewerbegebiete sollen die vorbenannten Wege bzw. Straßen dienen. Der 3. N1.----weg ist \ndabei als Hauptanbindung des Gewerbegebiets an die B 65 vorgesehen. Im \nEinmündungsbereich zur B 65 ist die festgesetzte Verkehrsfläche derart aufgeweitet, dass dort \neine Linksabbiegerspur eingerichtet werden kann. Der 3. N1.----weg , der F.-----------weg \nund die Straße Am Alten N. sollen durch eine in einem Wendehammer endende \nParallelstraße zur C2. Straße, die etwa mittig durch das Bebauungsplangebiet führt, \nverbunden werden (im Folgenden: Planstraße). Die bislang von der B 65 bis zur C2. \nStraße faktisch durchlaufende und als öffentliche Verkehrsfläche entsprechend, wenngleich in \nder Breite über den Ausbauzustand hinausgehend, in dem Bebauungsplan Nr. 2 HO in der \nFassung des 2. \"Nachtrags\" festgesetzte Straße Am Alten N. ist durch den Bebauungsplan \nin der von den Antragstellern angegriffenen Fassung des 3. \"Nachtrags\" nördlich der \nPlanstraße und südlich der Grundstücke der Antragsteller nicht mehr als öffentliche \nVerkehrsfläche vorgesehen, sondern als Teil des Gewerbegebiets überplant. Der als \nöffentliche Verkehrsfläche verbleibende nördliche Ast der Straße Am Alten N. soll an \nseinem südlichen Ende auf seiner östlichen Seite auf etwa 30 m in Nordsüdrichtung um etwa \n2 m in östlicher Richtung gegenüber dem bestehenden Ausbauzustand zu Lasten der im \nEigentum der Antragsteller stehenden Parzelle 522 aufgeweitet werden; auf der westlichen \nSeite der Straße ist hier ein etwa 12 m tiefer Wendehammer vorgesehen, der insgesamt rund 7 \nm zuzüglich Eckausrundungen breit sein soll. Von diesen 7 m entfallen 5 m auf die (im \nEigentum der Firma C. stehende) Parzelle 501, 2 m auf die Parzelle 512 der \nAntragsteller. \n\n5\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan Einzelheiten zu den \nGebäudehöhen, setzt immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für die \nGewerbegebiete fest, bestimmt Maßnahmen passiven Schallschutzes, trifft umfangreiche \nBegrünungsregelungen auch zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft \nentsprechend den Vorgaben eines landschaftsökologischen Fachbeitrags und bestimmt \nNäheres zur Gestaltung der baulichen Anlagen. Ferner ist geregelt, dass in den allgemeinen \nWohngebieten Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten und Spielotheken \n(textliche Festsetzung Nr. 6 a), in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten und Spielotheken \n(textliche Festsetzung Nr. 6 b) nicht zulässig sind. Die textliche Festsetzung Nr. 6 c lautet: \n\n6\n\n\"Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist nur in direktem funktionalen und \nbaulichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben sowie als Produktionsverbindungshandel \nzulässig. Die Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung muss der Geschossfläche des \nBauvorhabens deutlich untergeordnet sein = kleiner als 40 %. Alle anderen \nEinzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten sind im Plangebiet unzulässig. \n...\"\n\n7\n\nIn dieser textlichen Festsetzung sind ferner die als innenstadtrelevant angenommenen \nSortimente aufgelistet.\n\n8\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Mit \nrechtskräftigem Urteil vom 4. März 2004 - 7 a D 146/02.NE - hat der 7a Senat des \nOberverwaltungsgerichts den ebenfalls als Bebauungsplan Nr. 2 HO - \"Große B. \" \n(3. Nachtrag) - bezeichneten Bebauungsplan, Satzungsbeschluss vom 23. Oktober 2002, \ndeshalb für unwirksam erklärt, weil die damalige, ebenfalls auf Einzelhandelsnutzungen \nbezogene textliche Festsetzung in Nr. 6 c des Bebauungsplans städtebaulich nicht \ngerechtfertigt war. Der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss daraufhin \nam 19. April 2004, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern. Der \nAufstellungsbeschluss wurde am 29. April 2004 öffentlich bekannt gemacht. Betroffenen \nEigentümern, unter ihnen die Antragsteller, wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2004 \nGelegenheit gegeben, Anregungen zu der beabsichtigten Änderung vorzutragen. Geändert \nwerden sollte die textliche Festsetzung Nr. 6 c. Bürger wandten sich gegen die \nBebauungsplanung, so die Antragsteller mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \n30. Juni 2004. Träger öffentlicher Belange wurden am Änderungsverfahren beteiligt. Am \n21. Juli 2004 prüfte der Rat die vorgebrachten Anregungen und beschloss die erneut als \n3. Änderung bezeichnete Fassung des Bebauungsplans, der eine Begründung beigegeben ist, \nals Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. August 2004 öffentlich bekannt gemacht. \nAm selben Tage bestätigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass der Bebauungsplan \nals Satzung beschlossen worden und bekannt gemacht worden sei. Der Satzungsbeschluss \nwurde am 10. Februar 2005 erneut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist ausgeführt, \nder vom Rat der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2002 als Satzung beschlossene \nBebauungsplan Nr. 2 HO - \"Gewerbegebiet Große B. (3. Nachtrag)\" - sei in einem \nNormenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden. Der Rat habe die darauf erfolgte \nÄnderung des Bebauungsplans am 21. Juli 2004 als Satzung beschlossen.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben am 12. November 2004 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie vortragen: Die Änderung des Bebauungsplans sei nicht \nordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Ein \"3. Nachtrag\" sei bereits Gegenstand \nder Normenkontrollentscheidung des 7a Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar \n2004 gewesen. Eine weitere Änderung könne daher nicht erneut als 3. Änderung bezeichnet \nwerden. Im übrigen habe die Antragsgegnerin sich nicht auf ein vereinfachtes Verfahren im \nSinne des § 13 BauGB a.F. beschränkt, sondern eine vollständig neue Satzung beschlossen; \ndennoch sei in der Bekanntmachung nur auf einen \"3. Nachtrag\" hingewiesen worden \n(Schriftsatz vom 23. Februar 2005). Auch habe die Antragsgegnerin nicht darauf \nhingewiesen, dass bestimmte Mängel nunmehr statt innerhalb eines Jahres erst innerhalb von \nzwei Jahren geltend gemacht werden müssten. Die Bebauungsplanung sei \nabwägungsfehlerhaft. Wäre beachtet worden, dass ein vollständig neues Satzungsverfahren \ndurchgeführt worden sei, hätte ein Umweltbericht erstellt und in die Abwägung eingestellt \nwerden müssen. Die Antragsgegnerin habe es jedoch unterlassen, auch nur zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben seien. Die Abwägung sei aus \nweiteren Gründen fehlerhaft. Eine über Jahrzehnte bestehende und historisch gewachsene \nErschließungsstraße, die Straße Am Alten N. , werde unter einseitiger Berücksichtigung der \nprivaten Interessen der Firma C. mit der Folge abgebunden, dass der Kunden- und \nLieferantenverkehr zu ihrem, der Antragsteller, Geschäftshaus unterbrochen werde. Die neue \nZufahrtsstraße würde \"winkelig\" durch das Gewerbegebiet führen; es werde für Kunden und \nLieferanten zu einem Suchspiel, ihren Betrieb zu erreichen. Der Rat der Antragsgegnerin sei \nauch gar nicht in eine Abwägung eingetreten, sondern habe sich allein an der der Firma \nC. in der Sitzung vom 18. Juni 1997 zugesagten Straßenabbindung orientiert. Die neue \ntextliche Festsetzung Nr. 6 c des Bebauungsplans genüge den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nicht. Die Klausel liefe wiederum darauf hinaus, im Plangebiet \nEinzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auszuschließen; ein solches Ziel sei mit \ndem Urteil des 7a Senats vom 4. März 2004 nicht vereinbar, wonach der generelle Ausschluss \nvon Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet unzulässig sei. Zugleich würden auch noch auf \nihren, der Antragsteller, Grundstücksflächen Teile eines Wendehammers angelegt. Sie seien \nzur Abgabe ihres Privateigentums jedoch nicht bereit. Ob die Antragsgegnerin ein \nEnteignungsverfahren einleiten würde, sei fraglich.\n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 2 HO - \"Große B. \" (3. Nachtrag), Satzungsbeschluss vom \n21. Juli 2004 - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie erwidert: Da durch das durchgeführte ergänzende Verfahren der Mangel der 3. \nÄnderung des Bebauungsplans geheilt worden sei, entspreche die Benennung der \nBebauungsplanänderung als 3. Nachtrag diesem Umstand; an dieser Benennung habe die \nBekanntmachung anknüpfen müssen. Es sei ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt \nworden. Da das Bebauungsplanänderungsverfahren vor dem 20 . Juli 2004 förmlich \neingeleitet worden sei, habe weder ein Umweltberecht erstellt werden müssen noch sei auf die \nneue Zweijahresfrist für die Rüge von Mängel des Bebauungsplans hinzuweisen gewesen. \n\n15\n\nDer Bebauungsplan sei abwägungsgerecht. Die Grundstücke der Antragsteller würden \nüber die geplante neue Erschließungsstraße für die Kunden besser erreichbar sein als bislang. \nDie neue Straßenführung diene einem Unternehmen, um Arbeitsplätze zu sichern und ihre \nZahl zu erhöhen und damit auch der Entwicklung und Finanzkraft der Stadt. Planabsichten \nseien nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie auch dem Vorteil eines Einzelnen dienen \nwürden. Die neugefasste textliche Festsetzung Nr. 6 c sei städtebaulich gerechtfertigt und \nabgewogen. Durch das Gutachten Dr. G1. aus dem Jahre 2000 sei nachgewiesen, dass sie, \ndie Antragsgegnerin, unter einem existenzgefährdenden Kaufkraftabfluss leide. \nKontraproduktiv wäre es ausweislich dieses Gutachtens - ein weiteres Gutachten werde \nderzeit erarbeitet - die Zentralität des Stadtzentrums zu schmälern und Einzelhandelsgeschäfte \nin der Peripherie zuzulassen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n19\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n20\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, \nwenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische \nFestsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend \nsubstantiiert geltend, der Bebauungsplan lege durch Überplanung in ihrem Eigentum \nstehender Grundstücksflächen als öffentliche Verkehrsfläche Inhalt und Schranken ihres \nGrundeigentums in fehlerhafter Weise fest.\n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an dem von den Antragstellern behaupteten \nMangel fehlerhafter Bekanntmachung. Die Schlussbekanntmachung einer \nBebauungsplanänderung muss ihrer Hinweisfunktion genügen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.\n\n26\n\nFür die Hinweisfunktion reicht es aus, dass die Schlussbekanntmachung einen Hinweis \nauf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden \nPlan identifiziert. Diesen Anforderungen wird, wie auch die Antragsteller nicht in Frage \nstellen, durch die Schlussbekanntmachung genügt. Die Bezeichnung des Bebauungsplans als \n3. Änderung ist nicht geeignet, Zweifel darüber zu begründen, welcher Plan mit der \nSchlussbekanntmachung in Bezug genommen wird. Schon der vollständige Wortlaut der \nSchlussbekanntmachung verdeutlicht, dass auch die vom 7a Senat des \nOberverwaltungsgerichts für unwirksam erklärte Fassung des Bebauungsplans sich auf eine \n3. Änderung bezog. Diese 3. Änderung ist mit der Unwirksamkeitserklärung jedoch zunächst \nvorbehaltlich einer späteren Heilung des behaupteten Fehlers gewissermaßen aus der Welt. \nDie Heilung hat der Rat der Antragsgegnerin durch das vereinfachte Änderungsverfahren \nbetrieben. Er hat den Bebauungsplan daher nunmehr zutreffend erneut als 3. Änderung des \nUrsprungsbebauungsplans bezeichnet, denn eine andere - wirksame - 3. Änderung des \nBebauungsplans gibt es nicht.\n\n27\n\nEntgegen der Vermutung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin kein vollständig neues \nBebauungsplanverfahren durchgeführt, sondern sich auf ein vereinfachtes Verfahren im Sinne \ndes § 13 BauGB a. F. beschränkt. Die Antragsgegnerin hat zwar den Aufstellungsbeschluss \nöffentlich bekannt gemacht, dann jedoch bei einer Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 13 \nAbs. 2 BauGB a. F. abgesehen und den betroffenen Bürgern sowie den von der \nBebauungsplanung berührten Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 Nrn. 2 und 3 BauGB \na. F. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n28\n\nOb die Antragsgegnerin auf die für die Geltendmachung von Mängeln des \nBebauungsplans im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB alter und neuer Fassung geltende \nJahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. oder auf die Zwei-Jahres-Frist gemäß § 215 Abs. 1 \nBauGB n. F. hätte hinweisen müssen, ist unerheblich. Ein dahingehender etwaiger Mangel der \nBekanntmachung gehört nicht zu den für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen \nForm- oder Verfahrensvorschriften (vgl. § 214 BauGB alter und neuer Fassung).\n\n29\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen \nMängeln.\n\n30\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 6 c des Bebauungsplans ist auch in ihrer nunmehr zur \nÜberprüfung des Senats gestellten Fassung städtebaulich nicht gerechtfertigt.\n\n31\n\nNr. 6 c Satz 1 der textlichen Festsetzungen ist auslegungsbedürftig. Danach ist \nEinzelhandel als Produktionsverbindungshandel zulässig. Der Bebauungsplan definiert nicht, \nwas der Rat der Antragsgegnerin unter einem Produktionsverbindungshandel verstanden hat. \nAuch aus den Akten des Bebauungsplanverfahrens ergibt sich kein dort artikulierter Anhalt, \nwelche Betriebsform der Rat der Antragsgegnerin diesem Begriff zuordnen wollte. Der \nBegriff ist jedoch ein im Bereich der Wirtschaft, namentlich der Betriebswirtschaftslehre \nverwandter Begriff. Der wesentliche Begriffsgehalt ist dort geklärt. Dass der Rat von dem \nsogleich noch darzulegenden betriebswirtschaftlichen Verständnis des Begriffs \nProduktionsverbindungshandel abweichen wollte, kann nicht festgestellt werden. Zum \nProduktionsverbindungshandel rechnen danach alle Unternehmen, die schwerpunktmäßig \nGüter beschaffen, welche sie unverändert bzw. nach \"handelsüblichen Manipulationen\" an \nOrganisationen weiter veräußern, die damit ihrerseits Güter für die Fremdbedarfsdeckung \nerstellen oder die sie selbst wiederum unverändert bzw. nach \"handelsüblichen \nManipulationen\" an solche Organisationen verkaufen.\n\n32\n\nVgl. Corsten, Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., 2004, Stichwort \nProduktionsverbindungshandel.\n\n33\n\nVereinfacht gesagt handelt es sich bei einem Unternehmen des \nProduktionsverbindungshandels um ein Großhandelsunternehmen.\n\n34\n\nVgl. die Definition des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern in: \nEntwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Großhandel in Mecklenburg-Vorpommern, \nMärz 2004; vgl. ferner die \"Informationen zur Studieneinrichtung Groß- und Einzelhandel - \nSpezialisierung Produktionsverbindungshandel (PVH) -\", Berufsakademie Thüringen.\n\n35\n\nWenn die textliche Festsetzung Einzelhandel (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) als \nProduktionsverbindungshandel für zulässig ansieht, entspricht auch diese Formulierung einem \nin der wirtschaftlichen Realität festzustellenden Betriebstyp. Die Kundschaft eines \nProduktionsverbindungshandels kann sich - wie beispielsweise bei sog. Cash und Carry-\nMärkten - aus \"investiven Verbrauchern\", aber auch aus Konsumenten, sprich dem \nEndverbraucher zusammensetzen und damit Einzelhandelselemente aufweisen.\n\n36\n\nVgl. Corsten, aaO., S. 797.\n\n37\n\nNr. 6 c Satz 1 der textlichen Festsetzung ist ferner insoweit auslegungsbedürftig, als \ndanach Einzelhandel im \"Zusammenhang\" mit Handwerksbetrieben zulässig sein soll. \n\n38\n\nDer \"Zusammenhang\" soll \"direkter funktionaler und baulicher\" Art sein. Während mit \nder Forderung nach einem unmittelbaren baulichen Zusammenhang hinreichend bestimmt \njedenfalls eine unmittelbare räumliche Nähe der den Betrieben zugeordneten Baukörper \nvorausgesetzt wird, ist offen, wann der von den baulichen Gegebenheiten zu unterscheidende \nunmittelbare funktionale Zusammenhang anzunehmen ist und wann nicht. Soll es \nbeispielsweise genügen, dass eines von vielen der in einem Einzelhandel angebotenen \nProdukte im baulich zuzuordnenden Handwerksbetrieb produziert wird? Aus dem in der \nBebauungsplanbegründung benannten Ziel, den Standort vorrangig für Betriebe des \nproduzierenden Gewerbes zu entwickeln (Seite 10 der Bebauungsplanbegründung), ergibt \nsich nichts hinreichend Zwingendes für eine nähere Bestimmung des geforderten funktionalen \nZusammenhangs. Eine deutliche Einschränkung der zulässigen Nutzung ergibt sich zwar aus \nSatz 2 der textlichen Festsetzungen; danach muss die Geschossfläche der \nEinzelhandelsnutzung kleiner als 40 % der Geschossfläche des Bauvorhabens sein. Jedoch \nwird durch die Anbindung der Geschossfläche eines Einzelhandelsbetriebs an die \nGeschossfläche des mit ihm im \"Zusammenhang\" stehenden Handwerksbetriebs keine \nwesentliche Steuerung erreicht, denn festgesetzt sind keine absoluten, auf das \nBebauungsplangebiet bezogenen Größenordnungen, sondern nur relative in Bezug auf das \njeweilige \"Bauvorhaben\". Nahezu 40 % der baulich nutzbaren Fläche des Bebauungsplans \nkönnten demnach für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten genutzt werden, \nwenn diese denn nur in einem entsprechenden Zusammenhang mit Handwerksbetrieben \nstehen. \n\n39\n\nLetztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Festsetzung Nr. 6 c hinreichend genau den \nBereich zulässiger Einzelhandelsnutzung bestimmt. Für die Festsetzung sind jedenfalls keine \nhinreichenden besonderen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss in einem \nGewerbegebiet ansonsten zulässiger Nutzungsarten gegeben. Gemäß §§ 1 Abs. 5, Abs. 9 \nBauNVO müssen als Voraussetzung dafür, dass im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, \ndass bestimmte Arten der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen \nAnlagen nicht zulässig sind, besondere städtebauliche Gründe vorliegen. § 1 Abs. 9 BauNVO \nlässt auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn die gewählte \nDifferenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.\n\n41\n\nJedoch fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der \nGrundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der \njeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom \nnormativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das \"Besondere\" an den \nstädtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe \nvon größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. \nMit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es \nspezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als \nnach den Absätzen 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n43\n\nDemgemäß bedarf es dann, wenn zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte \nWarensortimente an solchen Standorten ausgeschlossen werden sollen, an denen eine \nentsprechende Nutzung den Zielsetzungen des planerischen Konzepts der Gemeinde \nzuwiderlaufen würde, einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38; Urteil vom \n22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -.\n\n45\n\nEs kann städtebaulich demnach durchaus gerechtfertigt sein, den Einzelhandel an \nbestimmten Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem \nfunktionsgerecht eingebunden sind. Jedoch ist es nicht Selbstzweck, die Wirtschaftsstruktur in \nden zentralen Versorgungsbereichen zu stärken. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft \ndient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Es müssen \nvielmehr bestimmte, konkret belegte städtebauliche Gesichtspunkte hinzukommen, die es \nrechtfertigen, den Handel mit bestimmten Sortimenten in bestimmten Gemeindebereichen \nauszuschließen.\n\n46\n\nSolche konkreten Erwägungen, die es rechtfertigen könnten, die definierten \ninnenstadtrelevanten Sortimente im Bebauungsplangebiet auszuschließen, hat die \nAntragsgegnerin nicht in ihre Erwägungen eingestellt, insbesondere schon nicht zum \nGegenstand einer entsprechenden Untersuchung gemacht. Die Antragsgegnerin nimmt auf \nSeite 10 der Bebauungsplanbegründung Bezug auf die \"Gutachterliche Stellungnahme -\n Möglichkeiten zur Attraktivitätssteigerung und Maßnahmen zur Struktursicherung im \nEinzelhandel in der Stadt Q. P. \" des Prof. Dr. G1. aus dem Jahre 2000. \nDiesem Gutachten entnimmt die Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung \njedoch nicht, es sei im Bebauungsplangebiet erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen \nVersorgung, insbesondere zur Stärkung der Attraktivität der Innenstadt im Gewerbegebiet \ninnenstadtrelevante Sortimente vollen Umfangs auszuschließen. Die Antragsgegnerin \nentnimmt dem Gutachten, es bestehe kein Erfordernis mehr, noch weitere Verbrauchermärkte \nin I. anzusiedeln. Auch wenn dies nicht \"erforderlich\" sein mag, ist damit nicht zugleich \ngesagt, entsprechende Betriebe müssten andernorts ausgeschlossen werden. Zudem hat die \nAntragsgegnerin nicht lediglich Verbrauchermärkte, sondern Einzelhandel (mit \ninnenstadtrelevanten Sortimenten) nach Maßgabe der soeben erörterten Einschränkung \ngenerell ausgeschlossen. Allerdings ist Seite 11 unten der Bebauungsplanbegründung ferner \ndargelegt, zwingende Voraussetzung für die Entwicklung attraktiver und lebendiger Ortskerne \nsei es, Einzelhandelsbetriebe nur in unmittelbarer Zuordnung zu den zentralen Bereichen bzw. \nden Einkaufsbereichen der Ortsteile Q. P. und I. anzusiedeln. Es geht der \nAntragsgegnerin demnach nicht, jedenfalls nicht im Schwerpunkt darum, die Attraktivität der \nInnenstadt zu sichern oder zu stärken.\n\n47\n\nVgl. zu einer dahingehenden Zielsetzung : BVwerG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN \n15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n48\n\nDenn Q. P. verfügt über kein eigentliches Zentrum des Einkaufs, keine \nausgeprägte Ansammlung von Einzelhandelsunternehmen (Gutachten S. 20). Aus diesem \nGrunde zielen die Empfehlungen des Gutachters wesentlich (auch) auf die Planung eines \n\"Neuen Zentrums\". Die Entwicklung eines \"schlüssigen, zukunftsweisenden und \nverbindlichen Zentrumskonzepts\" sei erforderlich (Gutachten S. 23 ff). Auch Betriebe, die \nnicht von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werden, \"gleichwohl aber geeignet sind, viel Publikum \nanzuziehen, sollen in eher peripheren Lagen verhindert worden \" (Gutachten S. 21). Diese \ngutachterlichen Hinweise hat die Antragsgegnerin nicht in einer Weise aufgearbeitet, die die \nstädtebauliche Rechtfertigung der textlichen Festsetzung Nr. 6 c belegen würde. Es fehlt \nschon jede Darlegung eines städtebaulichen Konzepts, aus dem hervorgehen würde, welche \nWarensortimente in welchen Bereichen des \"Neuen Zentrums\" voraussichtlich angeboten \nwerden, oder nach dem Willen der Antragsgegnerin angeboten werden sollen, in welchem \nUmfang Flächen für entsprechende Angebote gesichert sind, ob alle \"innerstadtrelevanten \nSortimente\" nur im \"Neuen Zentrum\" angeboten werden dürfen oder gegebenenfalls \n(untergeordnete) Angebote einzelner Sortimente auch anderenorts verträglich angeboten \nwerden könnten, ohne das - hier einmal unterstellte - Zentrenkonzept zu gefährden. Letztlich \nkonterkariert die Antragsgegnerin ihre eher pauschale Erwägung, das künftige \"Neue \nZentrum\" zu sichern, dadurch, dass sie - wenn auch im Zusammenhang mit \nHandwerksbetrieben bzw. als Produktionsverbindungshandel - innenstadtrelevanten \nEinzelhandel zulässt. So lässt sie etwa Großhandelsunternehmen des \nProduktionsverbindungshandels unbeschränkt zu und ermöglicht diesen Betrieben auf einer \nFläche bis zu 40 % der Geschossfläche Einzelhandel zu betreiben. Weshalb ein solcher \nEinzelhandel die beabsichtigte Entwicklung des \"Neuen Zentrums\" nach den Vorstellungen \nder Antragsgegnerin nicht zu beeinträchtigten in der Lage sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aus \nder Seite auf 11 der Bebauungsplansbegründung weiter angesprochenen \"Vorgabe\" des \n\"Regionalen Einzelhandelskonzeptes für P1. -M. \" (C3. N2. /F1. -D. L. ) \nergibt sich nichts anderes.\n\n49\n\nDie Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 6 c führt zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit von einzelnen Festsetzungen führt nur dann \nnicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine \nden Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren \nzum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten \nInhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann der \nBebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede stehende \nFestsetzung erfüllen. Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde im \nZweifel auch eine Satzung beschlossen hätte, die jeglichen Einzelhandel in den \nGewerbegebieten zugelassen hätte. Die Steuerung des Einzelhandels war für die \nAntragsgegnerin durchaus wichtig, wie die Begründung des Bebauungsplans aufzeigt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/7-d-139-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/7-d-139-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279182","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.731316+00:00"}}