{"status":"available","doknr":"OLD279181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.7A3879.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"7 A 3879/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 70, \nFlurstück 2089 (Teil der früheren Parzelle 1397), dessen Bebaubarkeit mit \n3 Stadtvillen zwischen den Beteiligten strittig ist. \n\n3\n\nDas streitbefangene Grundstück befindet sich in einer Randlage des \nStadtzentrums von B. nördlich vom sogenannten B1.-----ring (hier: M.------allee ), \nder den Stadtkern B. umschließt. Von der M.------allee führt in nordöstlicher \nRichtung die L. Straße ab, von der weiter nordöstlich die L1.-------straße in \nnordwestlicher Richtung abzweigt. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht \nunmittelbar an einer der genannten Straßen, sondern rückwärtig der Bebauung. Es \nist Teil einer Fläche, die über zwei plateauartige Bereiche - zum einen das \nGrundstück der Klägerin (\"unteres Plateau\"), zum anderen das hiervon durch eine bis \nzu rund 9 m hohe Böschung höher liegende Plateau (\"oberes Plateau\"), auf dem die \nVilla T. errichtet ist - zum T1. hin ansteigt. Auf dem T1. befindet sich \neine Kirche mit Kloster. Der T1. ist Teil eines Kur- und Erholungsbereichs im \nNorden B2. . Der von der M.------allee (Höhe ca. 192 m NN) zum T1. \n(Höhe ca. 235 m NN) ansteigende Bereich ist am B1.-----ring straßennah großenteils \nmit - ganz überwiegend zum Wohnen bestimmten - mehrgeschossigen Häusern in \nweitgehend geschlossener Bauweise bebaut. Eine gleichartige Bebauung erstreckt \nsich entlang der L2.------straße , die weiter westlich von der M.------allee aus ca. 150 \nm nach Norden Richtung T1. und M1. führt. Von der L3.-----straße zweigt \nin Richtung Osten die Straße T1. ab, die einer Höhe von etwa 220 m NN \nunterhalb der T5. am T1. entlang führt. Zu ihr ist oberhalb des Grundstücks \nder Klägerin die Villa T. erschlossen. Von hier führt ein Weg, der schließlich in die \nT2.-------straße übergeht, Richtung Süden zur M.------allee zurück; dieser Weg \nbegrenzt eine Grünfläche auf ihrer östlichen Seite. Die Grünfläche hat entlang der \nM.------allee eine Breite von rund 125 m. Sie zieht sich ca. 150 m nach Norden und \nverjüngt sich dort im Bereich der Straße T1. auf eine Breite von ca. 25 bis 30 \nm. Auch westlich der Villa T. ist zur Straße T1. ein Wohnhaus erschlossen, \ndas an weiter westlich und südlich anschließende Bebauung anknüpft. Nördlich der \nStraße T1. folgen hier unbebaute Bereiche des T3. . \n\n4\n\nL1.-------straße , L. Straße, M.------allee und T2.-------straße bilden Ost-, \nSüd- und Westseite eines nach Norden - zur Villa T. und zum T1. - offenen \nGevierts. \n\n5\n\nVom Grundstück T2.-------straße 38, dessen Nordseite an die frühere Parzelle \n1397 anschließt, führt entlang der nördlichen Grenze dieses Grundstücks - die \nzugleich im weiteren Verlauf die südliche Grenze auch des Grundstücks der Klägerin \nbildet - eine Mauer, die über das Grundstück L3.-----straße 38 hinaus östlich bis zum \nGrundstück L1.-------straße 1 a führt. Südlich dieser Mauer sind die dortigen \nselbständigen Grundstücksparzellen zum Teil auch in den - von der L1.-------straße , \nbzw. der M.------allee und der L. Straße aus gesehen - rückwärtigen \nGrundstücksbereichen mit wohngenutzten Häusern bzw. einem Jugendheim bebaut. \nNördlich der Mauer liegt die frühere Parzelle 1397, die mit Ausnahme der \nsogenannten Villa T. nebst zugehörigem Garagengebäude im Norden dieser in \nnördlicher Richtung rund 90 m tiefen Parzelle unbebaut ist. Die Parzelle ist begrünt \nund wirkt optisch wie ein Teil des Park- und Grünbereichs um den T1. . Die \nWohnhäuser L1.-------straße 1 bis 15 stehen straßennah und erreichen eine \nmaximale Bautiefe von ca. 27 m (L1.-------straße 1 b). Rückwärtig dieser Bebauung \nsteigt der unbebaute Gartenbereich der zwischen etwa 45 m und 60 m tiefen \nGrundstücke deutlich in Richtung T1. an. Das Wohnhaus L1.-------straße 17 \nhat zum Wohnhaus L1.-------straße 15 einen Abstand von rund 40 m. Es ist über \neinen zum T1. hinaufführenden Stichweg erschlossen, der seinerseits an die \nverlängerte L1.-------straße anknüpft.\n\n6\n\nIm Bereich der früheren Parzelle 1387 ist nach übereinstimmenden Angaben der \nBeteiligten ein ehemaliger Bunker unterirdisch vorhanden, über dessen \nAbmessungen keine Klarheit besteht. Bei der Ortsbesichtigung durch den \nBerichterstatter war der Bunker nicht sichtbar, sondern nach Angaben der Beteiligten \ndurch Erdreich verdeckt. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \ntreten Luftschächte aus dem Boden hervor, die bei der Augenscheinseinnahme \ndurch den Berichterstatter wegen dichtem Pflanzenbewuchs nicht festgestellt \nwurden.\n\n7\n\nDie Südseite der etwa dreieckförmigen Parzelle 2089 der Klägerin, die entlang \nder beschriebenen Mauer nördlich der rückwärtigen Bebauung zur M.------allee bzw. \nzur L. Straße verläuft, erstreckt sich auf etwa 100 m, anknüpfend an der \nrückwärtigen Grenze des Grundstücks L1.-------straße 1 a und sodann in westlicher \nRichtung weiterführend bis etwa zur Mitte der Nordgrenze des Grundstücks T2.-------\nstraße 38. Die gut 70 m breite Ostseite des Grundstücks der Klägerin verläuft \nentlang der rückwärtigen Grenze der Hausgrundstücke L1.-------straße 1 a bis 7. Die \nrund 4800 qm große Parzelle der Klägerin steigt von ihrem tiefsten Bereich im \nSüdosten (Geländehöhe dort rund 199 m NN) in allen Richtungen deutlich an, weist \nim mittleren Bereich jedoch eine in etwa plateauartige ebene Fläche auf \n(sogenanntes unteres Plateau). Entlang der südlichen Grenze des Grundstücks der \nKlägerin erreicht das Grundstück eine Höhe von rund 205 m NN, entlang der \nöstlichen Grenze steigt es auf über 208 m NN an und in noch weitergehenden \nUmfang in Richtung T1. , wo jenseits des unteren Plateaus eine Böschung \nbeginnt, die zum oberen Plateau hinaufführt und Höhen bis rund 9 m erreicht. Auf der \ninsgesamt ca. 13000 qm großen früheren Parzelle 1397 steht im nordöstlichen \nBereich die sogenannte Villa T. , die eine Fläche von rund 750 qm überbaut. \n\n8\n\nDas Grundstück der Klägerin kann über eine Durchfahrt zwischen den Häusern \nL1.-------straße 1 a und 1 b erreicht werden. Auf der Parzelle 2089 führt ein \nunbefestigter Weg weiter, der in seinem früheren Zustand der Erschließung der Villa \nT. gedient hat und über zwei Wegekehren aufwärts führte. \n\n9\n\nWegen eines anhängigen Bauantrags beschloss der Planungsausschuss der \nStadt B. am 16. März 2000, einen auch das Grundstück der Klägerin erfassenden \nBebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss wurde am 14. April 2000 öffentlich \nbekannt gemacht. \n\n10\n\nUnter dem 20. Juni 2000 beantragte die Klägerin, ihr einen planungsrechtlichen \nVorbescheid für die Errichtung von 3 Stadtvillen auf ihrem Grundstück etwa im \nBereich der beiden Wegekehren des auf ihrem Grundstück früher zur Villa T. \nhinaufführenden Weges zu erteilen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 stellte der \nBeklagte den Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 1. Juli 2001 zurück. \n\n11\n\nAm 12. Juni 2001 beschloss der Rat der Stadt B. in einer \nDringlichkeitsentscheidung die Satzung einer Veränderungssperre für das Gebiet \ndes vorgesehenen Bebauungsplans T1. im Stadtbezirk B. -Mitte im \nBereich zwischen T2.-------straße und L1.-------straße . Die Veränderungssperre \nwurde am 23. Juni 2001 öffentlich bekannt und trat am 24. Juni 2001 in Kraft.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung \neines Vorbescheides ab, da ihm die Veränderungssperre entgegenstehe. Der am 24. \nJuli 2001 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb unbeschieden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 6. August 2002 Klage erhoben. \n\n14\n\nMit Dringlichkeitsentscheidung vom 19. Mai 2003 hat der Rat der Stadt B. die \nVerlängerung der Veränderungssperre mit einer Geltungsdauer vom 24. Juni 2003 \nbis zum 23. Juni 2004 beschlossen. Die Verlängerungssatzung wurde am 5. Juni \n2003 öffentlich bekannt gemacht.\n\n15\n\nAm 4. Dezember 2003 beschloss der Planungsausschuss der Stadt B. , den \nBebauungsplan \"T1. \" aufzustellen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \nauszuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10. Januar 2004 öffentlich \nbekannt gemacht. Die Klägerin brachte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten \nvom 4. Februar 2004 Anregungen vor. Am 11. März 2004 beschloss der \nPlanungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach \nBekanntmachung am 13. März 2004 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom \n22. März bis 22. April 2004 öffentlich aus. Träger öffentlicher Belange wurden \nbeteiligt. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \n16. April 2004 erneut gegen die Bebauungsplanung. Am 5. Mai 2004 prüfte der Rat \ndie in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den \nmit einer Begründung vorgesehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 3. Juni 2004 bekannt gemacht.\n\n16\n\nDer Bebauungsplan Nr. 864 - \"T1. \" - der Stadt B. sieht für den Bereich \nder früheren Parzelle 1397 ein reines Wohngebiet vor. Durch Baugrenzen ist für den \nBereich der Villa T. eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Für den \nBereich des vorhandenen Garagengebäudes bestimmt der Bebauungsplan die \nZulässigkeit einer eingeschossigen Garage. Der übrige Grundstücksbereich ist als \nnicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Für den gesamten \nBebauungsplanbereich ist eine Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgegeben.\n\n17\n\nNachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten \nzur Erteilung des Vorbescheides zu verpflichten, hat sie nach Inkrafttreten des \nBebauungsplans in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nbeantragt,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die Klägerin bis zum \nInkrafttreten des Bebauungsplans am 3. Juni 2004 \neinen Anspruch auf Erteilung des beantragten \nVorbescheides hatte.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nMit Urteil vom 13. Juli 2004, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n23\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Bebauungsplan Nr. \n864 stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, denn er sei nichtig. Er weise zwar ein reines \nWohngebiet aus, ordne aber 93 % des Plangebiets der nicht überbaubaren Grundstücksfläche \nzu. Die für diese Planung angegebenen städtebaulichen Gründe würden die Planung nicht \nrechtfertigen. Um die überbauten Flächen zu sichern, bedürfe es keiner \nBebauungsplanfestsetzung. Mit der Ausweisung nicht überbaubarer Grundstücksflächen \nkönne das angegebene Ziel, diese Flächen von Bebauung freizuhalten, nicht gefördert werden. \nEin reines Wohngebiet, das von Bebauung frei bleiben solle, sei ein Widerspruch in sich. Es \nfehle eine inhaltliche Festsetzung. Auch ein gegliedertes Baugebiet müsse der \nZweckbestimmung des Baugebietstyps genügen, was hier nicht der Fall sei, da die nach der \nBaunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungen in wesentlichen Baugebietsbereichen nicht \nzulässig seien. Die die Bebauungsplanung tragende Erwägung, Wohnbebauung auf dem \nunteren Plateau im Plangebiet zu verhindern, sei als sogenannte Negativplanung unzulässig, \nnämlich nicht auf eine positive städtebauliche Zielsetzung gerichtet. Ausweislich der \nBebauungsplanbegründung solle durch den Bebauungsplan für den Bereich des oberen \nPlateaus die \"überbaute Fläche\" gesichert werden. Hierfür gebe es keine städtebauliche \nRechtfertigung, gehe die Stadt doch selbst davon aus, dass nach den für das obere Plateau \ngeltenden Maßstäben des § 34 BauGB eine weitere Bebauung nicht möglich sein dürfte. Die \ntotale Freihaltung des unteren Plateaus von Wohnbebauung sei ein einschneidender Eingriff \nin das Grundeigentum und nur aus gewichtigen Gründen zulässig, die sich aus der \nBebauungsplanbegründung ergeben müssten. Die dort genannten Gründe würden die \nFestsetzung nicht rechtfertigen. Sie seien zum Teil auch falsch. Es gebe auf dem unteren \nPlateau keinen \"erheblichen Baumbestand\" und damit bestehe dort auch keine \n\"zusammenhängende Park- und Waldfläche\". Es handele sich bei dem unteren Plateau nicht \num eine Fläche exponierter Lage, denn sie sei nur teilweise und nur von Norden bzw. Osten \neinsehbar. Nachbarliche Rücksichtnahme fordere die Festsetzung nicht, denn eine Bebauung \nwürde gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos sein. Das nahe \nLandschaftsschutzgebiet würde nicht beeinträchtigt werden. Die behaupteten Ziele der \nBebauungsplanung würden nur dann erreicht, wenn infolge der Errichtung der drei von ihr, \nder Klägerin, beantragten Stadtvillen der derzeitige, nach Annahme des Verwaltungsgerichts \nverwahrloste Zustand des Grundstücks behoben und die historische Gartenlandschaft \nwiederhergestellt werden könnte. Wäre ihr, der Klägerin, Grundstück mit der \nBebauungsplanbegründung dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, fehle \neine städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung einer nicht überbaubaren \nGrundstücksfläche erst recht, denn die Fläche wäre dann auch ohne Bebauungsplanung nicht \nbebaubar. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus nicht aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt, denn dieser stelle nach wie vor eine Wohnbaufläche dar.\n\n24\n\nDa der Bebauungsplan nichtig sei, ergebe sich die bauplanungsrechtliche Grundlage ihres, \nder Klägerin, Vorhaben nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 BauGB. Ob das zur \nÜberbauung vorgesehene Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zurechne, \nbeurteile sich nach dem Zusammenhang der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche \nmit den anschließenden Grundstücken. Auf die nicht bebaubaren Bereiche im Norden und \nWesten der Parzelle 2089 komme es daher nicht an. Diese seien zum Teil wegen ihrer \nHanglage, zum Teil wegen ihrer künstlich aufgeschütteten Erhebung - aus der Luftschächte \n(wohl als Teil einer unterirdischen Anlage, möglicherweise Luftschutzräume) ragten - nicht \nbebaubar. Der bebaubare Teil ihres Grundstücks rechne dem Bebauungszusammenhang der \nangrenzenden bebauten Grundstücke zu, weil er an - mit Ein- und Mehrfamilienhäusern \nbebaute - außergewöhnlich großzügig geschnittene Grundstücke angrenze. Art und Maß der \nBebauung seien aus der Umgebungsbebauung herzuleiten. Durch die Villa T. und das \nzugehörige Garagengebäude sei ein markanter Riegel entstanden, der den \nBebauungszusammenhang mit der östlich und südlich angrenzenden Bebauung herstelle. \nDiese Wertung finde Ausdruck auch darin, dass der Beklagte Um- und Erweiterungsbauten \nder Villa T. und einen dortigen Garagenanbau auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt \nhabe. In einer Sitzungsvorlage für die Bezirksvertretung habe er die streitbefangenen \nGrundstücke noch im Jahre 2000 dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet. \n\n25\n\nSelbst wenn ihr Grundstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugerechnet \nwürde, hätte sie, die Klägerin, einen Genehmigungsanspruch, da ihr Vorhaben keine \nöffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige. Insbesondere werde \ndurch die Bebauung eines Außenbereichsgrundstücks, welches von \nInnenbereichsgrundstücken umgeben sei, die natürliche Eigenart der Landschaft nicht \nbeeinträchtigt. Die vorgesehenen Gebäudestandorte wiesen keinen Baumbewuchs und \nüberwiegend auch keinen Strauchbewuchs auf. Der Grundstückszustand gleiche Brachland \noder einem verwilderten ehemaligen Villengarten und komme daher weder für die \nnaturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke der Allgemeinheit in Frage. Die \nEntstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, \ndenn die Bebauung des unteren Plateaus würde sich harmonisch in die Siedlungsstruktur \neinfügen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten zu verpflichten, der Klägerin den unter \ndem 20. Juni 2000 beantragten Vorbescheid für die \nErrichtung von drei Stadtvillen auf dem Grundstück \nGemarkung B. , Flur 70, Flurstück 2089 zu \nerteilen,\n\n28\n\nhilfsweise,\n\n29\n\nfestzustellen, dass die Klägerin bis zum \nInkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 am 3. Juni \n2004 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten \nVorbescheids hatte.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nEr erwidert: Der Hauptantrag stelle eine Klageänderung dar, der er widerspreche. Die \nKlageänderung sei auch nicht sachdienlich, denn der Streitstoff sei ein wesentlich anderer und \ner sei umfangreicher, komme es auf die jetzigen Ausführungen der Klägerin zur angeblichen \nNichtigkeit des Bebauungsplans an. Der Hilfsantrag sei unbegründet, denn die Klägerin habe \nbis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 keinen Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids gehabt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, \nrechne das Grundstück der Klägerin - berücksichtige man den Bebauungsplan nicht - dem \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich zu.\n\n33\n\nRechtlich ohne Bedeutung sei, ob er, der Beklagte, in der Vergangenheit von einer \nanderen Beurteilung ausgegangen sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans \nkomme es insoweit ebenfalls nicht an. Dass dem Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange \nim Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstünden, habe das Verwaltungsgericht ebenfalls \nzutreffend ausgeführt.\n\n34\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 25. April 2005 in Augenschein genommen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie die von der Klägerin \nbeigebrachten Unterlagen Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n38\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig.\n\n39\n\nDer Wechsel von dem im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zum \nerstinstanzlich ursprünglich verfolgten Verpflichtungsantrag ist eine Klageänderung. Keine \nKlageänderung ist gegeben, wenn der Kläger ohne Änderung des Klagegrundes von einer \nVerpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Denn Bestandteil des \nStreitgegenstandes einer Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der \nBehörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten \nVerwaltungsakt zu erlassen, rechtswidrig ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C \n24.91 -, NVwZ 1992, 563 f.; Urteil vom 10. April 1997 \n- 2 C 38.95 -, DVBl. 1998, 191.\n\n41\n\nEbenso ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Kläger von der \nFortsetzungsfeststellungsklage zur ursprünglich verfolgten Anfechtungsklage \nzurückkehrt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C \n101.78 -, BVerwGE 66, 75.\n\n43\n\nBei dem vorliegenden Sachverhalt ist die Rückkehr von der \nFortsetzungsfeststellungsklage zur Verpflichtungsklage jedoch als Klageänderung anzusehen. \nDie Klägerin hat erstinstanzlich an ihrem ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehren \nnach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 nicht, auch nicht hilfsweise festgehalten. Sie \nhat damit der Sache nach zum Ausdruck gebracht, von dem Bebauungsplan als einer ihrem \nVorhaben entgegenstehender Rechtsnorm ausgehen zu wollen, ihn jedenfalls aber nicht (als \nVorfrage zum ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehren) der gerichtlichen \nÜberprüfung zu unterwerfen. Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr zum \nVerpflichtungsbegehren zurückkehrt, stellt sie einen neuen Sachverhalt erstmals zur \nEntscheidung, nämlich die Frage, ob sie auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplans \neinen Genehmigungsanspruch hat. Der sachliche Streitstoff wird damit erheblich erweitert. \n\n44\n\nDer Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Sie ist jedoch sachdienlich im Sinne \ndes § 91 VwGO und daher zulässig. Mit der Prüfung, ob der Bebauungsplan Nr. 864 dem \nklägerischen Vorhaben entgegengehalten werden kann, wird der Streitstoff zwar deutlich \nausgeweitet. Mit der Klärung der hiermit verbundenen Fragen kann jedoch ein weiterer \nProzess zwischen den Beteiligten vermieden werden. \n\n45\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. \n\n46\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, denn \nseiner Erteilung stehen Vorschriften des Bauplanungsrechtes entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, \nAbs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 864 - \"T1. \" - (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Für den \nVorhabenstandort setzt der Bebauungsplan eine nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. \nDie Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans (vgl. § \n31 Abs. 2 BauGB) sind nicht gegeben. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich, \ndenn auch die Klägerin nimmt einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens nur unter \nder Voraussetzung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans an. Der Bebauungsplan ist jedoch \nwirksam.\n\n47\n\nForm- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind nach Aktenlage gegenüber der \nStadt B. nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Form- oder \nVerfahrensfehler sind nicht gegeben.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \naus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in \nihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n49\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorstehenden Sinne ergibt sich unmittelbar aus der \nBebauungsplanbegründung. Der Rat der Stadt B. verfolgt mit dem Bebauungsplan das \nAnliegen, eine stark durchgrünte Fläche des T3. in ihrer Situation zu erhalten und in \nZukunft zu sichern, da ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der \nzusammenwirkenden Parklandschaft von M1. , T1. , X. und T4. \nbestehe (Bebauungsplanbegründung Seite 5). Die Bebauungsplanung ist daher auf den Schutz \ndes Orts- und Landschaftsbildes sowie die Landschaftspflege und damit auf für die \nBauleitplanung beachtliche Belange ausgerichtet (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 5 und 7 BauGB n.F.). \nSchon hieraus folgt zugleich, dass die strittige Planung, auch wenn sie weiterer Bebauung im \nPlanbereich entgegen wirken soll, nicht als unzulässige \"Negativplanung\" bzw. \nVerhinderungsplanung zu qualifizieren ist, denn sie trifft eine positive planerische Aussage \nüber die zukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.\n\n51\n\nDie Klägerin behauptet, der Rat der Stadt B. sei von falschen Voraussetzungen \nausgegangen, als er ein städtebauliches Bedürfnis für die Bebauungsplanung angenommen \nhabe. Die Ausführungen der Klägerin würdigen die von ihr für ihre Behauptung in Bezug \ngenommene Bebauungsplanbegründung jedoch nicht deren Sinn entsprechend. Die Klägerin \nmeint, auf dem unteren Plateau gebe es keinen \"erheblichen Baumbestand\". Sie bestreitet \nnicht, dass es einen Baumbestand auf dem unteren Plateau gibt. Welcher Baumbestand der \nAbwägung zugrundegelegt werden konnte, hat der Rat ermitteln lassen. Durch die \nArchitekten I. + L4. hat er einen Baumbestandsplan erarbeiten lassen. Ein Teil der \nfestgestellten Bäume ist als Bestand in der Bebauungsplanurkunde festgehalten. Die Klägerin \nhatte im Bebauungsplanverfahren behauptet, der Baumbestandsplan erfasse die Situation auf \nihrem Grundstück nicht mehr zutreffend. Substantiierte Angaben hierzu hat sie nicht \nvorgelegt. Letztlich ist jedoch auch gar nicht entscheidend gewesen, ob alle im \nBaumbestandsplan noch festgestellten Bäume weiterhin auf dem Grundstück der Klägerin \nvorhanden waren. Denn der Rat durfte den Baumbestand aus seiner Sicht als erheblich \nbezeichnen, da es ihm nicht nur auf die Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ankam. Die \nKlägerin verkennt das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel, wenn sie Gegenteiliges \nannimmt. In der Beschreibung der städtebaulichen Situation (S. 3 der \nBebauungsplanbegründung) sowie in den Ausführungen zum Anlass der Bebauungsplanung \n(S. 3 f. der Bebauungsplanbegründung) unterscheidet der Rat der Stadt B. zwar auch \nzwischen dem oberen und dem unteren Plateau. Es ging ihm jedoch nicht etwa lediglich \ndarum, das untere Plateau allein wegen der dortigen Bäume von Bebauung freizuhalten, \nsondern darum, den gesamten (sonstigen) Hangbereich von weiterer Bebauung freizuhalten. \nDer Hangbereich, also der überplante Bereich des T3. , ist vom Rat auch nicht als \ndurchweg bewaldeter Bereich angesehen worden, sondern als \"zusammenhängende Park- und \nWaldfläche\". Dieser Bewertung steht weder die Entfernung einzelner Bäume noch der \nUnterhaltungszustand der Parkfläche entgegen. Soweit die Klägerin ihr Grundstück mit dem \nVerwaltungsgericht als \"verwahrlost\" bezeichnet hat, ist damit nicht etwa ein städtebaulicher \nMissstand vergleichbar einer wilden Müllkippe oder u. ä. beschrieben, sondern lediglich \ndarauf hingewiesen, dass ihr Grundstück nicht (mehr) gärtnerisch gepflegt worden ist. Nun \nsteht die natürliche Entwicklung eines nicht mehr gepflegten früheren Parkbereichs der \nBewertung des Rates nicht entgegen, sie weiterhin als Teil einer solchen Landschaft \nanzusehen, die schützenswert ist, zumal nicht gärtnerisch gepflegte Bereiche einer Parkanlage \ndurchaus ökologisch wertvoll sein können.\n\n52\n\nDie vorstehenden Zusammenhänge zerreißt die Klägerin, wenn sie dem in der \nBebauungsplanbegründung ferner benannten Planungsziel, die überbaute Fläche auf dem \noberen Plateau zu sichern, entgegenhält, der Rat sei selbst davon ausgegangen, dieser Bereich \nsei auf Grundlage des § 34 BauGB über den vorhandenen Gebäudebestand hinaus nicht \nbebaubar. Zum einen hat der Rat - durchaus in Übereinstimmung mit den sich aus § 34 \nBauGB ergebenden Wertungen - nicht ausgeschlossen, dass auf dem oberen Plateau eine \nweitere Bebauung möglich sein könne, sondern darauf abgehoben, \"sie dürfte ..... nicht \nmöglich sein\". Er hat seine Planung darüber hinaus mit der \"großzügigen Gestaltung der \nGrundstückssituation\" begründet (S. 4 der Bebauungsplanbegründung), die jedoch geändert \nwerden könnte. Zum anderen hat er - wie dargelegt - die gesamte nicht bebaute Fläche \neinschließlich des oberen Plateaus als stark durchgrünte Fläche des T3. erhalten und \nsichern wollen (S. 5 der Bebauungsplanbegründung). So gesehen bedeutet die Festsetzung \neiner in dieser Fläche liegenden überbaubaren Grundstücksfläche, dass das Interesse an der \nSicherung der begrünten Fläche für diesen Bereich zurückgesetzt und die überbaute Fläche in \nihrer tatsächlichen Nutzung gesichert wird.\n\n53\n\nDie Klägerin hält dem Rat der Stadt B. zu Unrecht entgegen, er habe dem unteren \nPlateau eine exponierte Lage beigemessen, obwohl dieses Plateau nur teilweise aus nördlicher \nbzw. östlicher Richtung einsehbar sei. Die Bebauungsplanbegründung verwendet den Begriff \nder exponierten Lage in dem einen Absatz S. 4 unten/S. 5 oben der \nBebauungsplanbegründung. Dort unterscheidet der Rat gerade nicht zwischen den beiden \nPlateaus, sondern betrachtet die überplante Fläche im Zusammenhang (\"das gesamte in Rede \nstehende Grundstück = beide Plateaus\"). Dessen ungeachtet ist auch das untere Plateau als \nTeil der Parklandschaft des T3. , der sich hier bis an die Bebauung der M.------allee \nbzw. die L. Straße heranzieht, für die städtebauliche Situation der Stadt durchaus von \nexponierter Bedeutung, auch wenn die (unbebaute) Fläche nicht von allen Seiten gut \neingesehen werden kann.\n\n54\n\nDie Klägerin setzt ihre eigenen städtebaulichen Zielvorstellungen in ihr nicht zustehender \nWeise an die Stelle der Erwägungen des Rates der Stadt B. , wenn sie meint, eine \nBebauung ihres Grundstücks würde nachbarliche Rücksicht nehmen; die S. 5 der \nBebauungsplanbegründung angesprochenen Gründe nachbarlicher Rücksichtnahme \nerforderten daher keine Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Der \nSatzungsgeber ist nicht darauf beschränkt, Festsetzungen zum Schutz der Nachbarn vor etwa \nim Sinne des Gebots der Rücksichtname rücksichtsloser Bebauung zu treffen. Er darf das \nInteresse der Nachbarschaft daran abwägend berücksichtigen, auf die Beziehungen zu einer \nbestehenden Parklandschaft Rücksicht zu nehmen. Dabei durfte er an ein \nLandschaftsschutzgebiet (T1. /M1. ) anknüpfen, das sich in der Nähe des \nPlangebiets befindet, auch wenn es selbst ohne die Festsetzung nicht überbaubarer \nGrundstücksflächen bzw. durch eine Bebauung des überplanten Bereichs nicht beeinträchtigt \nwürde.\n\n55\n\nDer städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass \n(jedenfalls das untere Plateau) auf der Grundlage des § 35 BauGB, auf den der Rat der Stadt \nB. abgestellt hatte, ohnehin nicht bebaubar sei. § 35 BauGB schließt insbesondere die \nErrichtung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässiger baulicher Nutzung \nnicht von vornherein aus (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB).\n\n56\n\nDer Bebauungsplan ist von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Das \nfestgesetzte reine Wohngebiet ist bebaubar, wenngleich nur auf einer im Verhältnis zur \nGesamtgröße des Bebauungsplangebiets relativ kleinen Fläche. § 3 BauNVO fordert nach \nseinem Wortlaut jedoch keinen bestimmten Flächenanteil des Bebauungsplangebiets, der \nbaulich nutzbar sein müsste. Ob sich aus dem Zweck einer Baugebietsfestsetzung ergibt, es \nmüsse ein Baugebiet festgesetzt werden, in dem im Verhältnis zur Baugebietsgröße \nerhebliche baugebietstypische Nutzungen ermöglicht werden (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO), \nbedarf hier keiner Erörterung. An das Bebauungsplangebiet knüpfen in südlicher und östlicher \nRichtung ganz überwiegend mit Wohnhäusern bebaute Bereiche zwischen T2.-------straße , \nM.------allee , L. Straße und L1.-------straße an. Zusammen mit diesen nicht überplanten \nBereichen bildet das Bebauungsplangebiet ein festgesetztes bzw. faktisches Wohngebiet, \ndessen Nutzbarkeit der Bebauungsplan für einen Teilbereich regelt, für den aus der \nmaßgebenden Sicht der Stadt B. städtebaulicher Handlungsbedarf im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB besteht. Dabei schließt der Bebauungsplan für die überbaubare Grundstücksfläche im \nÜbrigen keine Nutzung aus, die nach Maßgabe des § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet \nzulässig ist. Schließlich sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen einer baulichen \nNutzung nicht völlig entzogen, denn dort können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO \noder nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässige Anlagen zugelassen werden (vgl. § 23 \nAbs. 5 BauNVO).\n\n57\n\nDer Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn er steht in \nÜbereinstimmung mit seiner Darstellung einer Wohnbaufläche. Eine solche Darstellung ist \nnicht gleichbedeutend mit der Forderung, innerhalb der Wohnbaufläche müsse überall \nWohnnutzung ermöglicht werden. Selbstverständlich dürfen innerhalb eines \nWohnbaubereichs auch Flächen vorgesehen werden, die als Park- oder Waldfläche erhalten \nbleiben sollen. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan der Stadt B. \nerfasst einen größeren, über das Bebauungsplangebiet deutlich hinausgehenden Bereich. \nHierauf bezogen widerspricht die Ausweisung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans nicht.\n\n58\n\nVgl. zu den Anforderungen des \nEntwicklungsgebots: BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8.\n\n59\n\nDer Bebauungsplan genügt schließlich den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n60\n\nGemäß § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a. F.) sind bei der Aufstellung \neines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst verletzt, \nwenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \ngenügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\n61\n\nBei der erforderlichen Abwägung waren hier namentlich die Interessen der \nKlägerin abwägungsrelevant, ihr Grundstückseigentum baulich nutzen zu können. \nDas private, namentlich durch bestehende Nutzungsrechte geprägte Eigentum \ngehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den \nabwägungserheblichen Belangen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C \n38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n63\n\nDie Klägerin irrt in der Annahme, durch den Bebauungsplan sei ihr bisher bestehendes \nRecht aufgehoben worden, ihr Grundstück für Wohnbauzwecke zu nutzen.\n\n64\n\nDas Grundstück der Klägerin hat vor seiner Überplanung durch den Bebauungsplanung \n864 im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen, denn es nahm nicht an einem \nBebauungszusammenhang teil. Ob zum maßgebenden Bebauungszusammenhang die \nBebauung der Villa T. nebst östlich gelegenem Garagengebäude gehört, weil diese \nBebauung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Bebauung entlang der Straße \nT1. mit der Bebauung an der L1.-------straße verbindet, und zwar in Art eines Riegels \nzwischen dem ersichtlich ohne weiteres als Außenbereich zu qualifizierenden Bereich um den \nT1. und dem südlich der Villa T. gelegenen Bereich, lässt der Senat dahinstehen. \nDenn der südlich dieses \"Riegels\" gelegene Bereich rechnet auch bei einer dahingehenden \nAnnahme nicht einem Bebauungszusammenhang zu. Dass ein Grundstück rundum von einer \nzusammenhängenden Bebauung umgeben ist, führt noch nicht zwangsläufig dazu, es als Teil \ndieses Bebauungszusammenhangs zu werten. Bei entsprechender Größe und \nErscheinungsform der unbebauten Fläche kann sie vielmehr als sogenannter Außenbereich im \nInnenbereich anzusehen sein. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 \n- IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36.\n\n66\n\nSo liegen die Dinge hier. Zunächst sieht der Senat die Böschung zwischen dem oberen \nund dem unteren Plateau nicht als südliche Trennlinie zwischen einem dem \nbauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnenden Bebauungszusammenhang - der sich \ngewissermaßen als Riegel vom Haus T1. 4 über die Villa T. und das ihr zugeordnete \nGaragengebäude bis zum Wohnhaus L1.-------straße 17 erstreckt - und dem südlich der \nBöschung anschließenden Außenbereich. Grundsätzlich endet ein Bebauungszusammenhang \nam letzten Baukörper. Allerdings können nach den Umständen des Einzelfalls topografische \nVerhältnisse wie etwa Böschungen den Bebauungszusammenhang vom letzten Baukörper bis \nzu einer solchen sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze \nverschieben.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 \n- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 172.\n\n68\n\nDer Böschung kommt keine den Bebauungszusammenhang von der Villa T. in \nsüdlicher Richtung erweiternde Wirkung zu. Sie hat eine dahingehende Wirkung auch nicht \nhinsichtlich des mit den rückwärtigen Gärten der Bebauung entlang der L1.-------straße bzw. \nder Bebauung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke M.------allee /L. Straße \nendenden dortigen Bebauungszusammenhangs. Die Böschung verläuft inmitten des \nAußenbereichs. Sie stellt ein Element des insgesamt zur T5. aufsteigenden Geländes dar. Der \nAußenbereich zieht sich mit anderen Worten von der Bebauung an der M.------allee , der \nL. Straße und der L1.-------straße über die Böschung hinweg bis zur Villa T. . Diese \nGegebenheiten, die der Berichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen \nKarten und Fotos vermittelt hat, werden durch die von der Klägerin überreichten Luftbilder \nanschaulich bestätigt. Aber auch in westlicher Richtung endet der maßgebende Außenbereich \nnicht bereits an der dortigen Böschung zum Weg zwischen der Straße T1. und der T2.-\n------straße . Vielmehr besteht auch hier der Eindruck einer Fortsetzung des Grünbereichs, der \nsich zum T1. hinaufzieht und (allenfalls) durch den schon genannten Bebauungsriegel \nunterbrochen wird. Dieser Eindruck wird verstärkt dadurch, dass die Böschung gerade in \ndiesem Bereich stark mit Bäumen und Sträuchern bestanden ist und daher nur in \nTeilbereichen - namentlich angrenzend an das Grundstück T2.-------straße 38 (vom \nVerwaltungsgericht als \"Nase\" beschrieben) - als Geländekante hervortritt. Schließlich nimmt \ndie Höhe der Böschung in Richtung der Villa T. ab und nähert sich dadurch hangaufwärts \ndas dortige Geländenieveau dem Geländeniveau im Bereich der Grünflächen weiter westlich \nan. Der sich nach alledem von der M.------allee westlich der T2.-------straße bis jedenfalls \nzur Villa T. und südlich von diesem Gebäude bis zur Bebauung entlang der L1.-------straße \nerstreckende Außenbereich ist mit grob abgegriffenen rund 1,5 ha auch seiner Größe nach von \nbeachtlichem Gewicht; diese Fläche wird von der umgebenden Bebauung nicht als Bauland \ngeprägt. \n\n69\n\nDas im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässige Vorhaben der \nKlägerin beeinträchtigt öffentliche Belange. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil würde in \nden Außenbereich hinaus ausgeweitet. Diese Entwicklung wäre siedlungsstrukturell zu \nmissbilligen und beeinträchtigt daher öffentliche Belange.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C \n29.81 -, BRS 44, 87; Beschluss vom 11. Oktober \n1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118.\n\n71\n\nDas Vorhaben ist konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu \nziehen und damit die siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedlung des \nAußenbereichs zu fördern. Das untere Plateau (Grundstück der Klägerin) ist von der \nstraßennahen Bebauung entlang der L1.-------straße nicht nur aufgrund der \nEntfernung dorthin deutlich abgesetzt, sondern auch deshalb, weil die Gebäude im \nBereich der dortigen Wohnhäuser um einige Meter tiefer liegen als das \"untere \nPlateau\" der Klägerin. Der sich zur T5. fortsetzende Hangverlauf steht bislang der \nAnnahme entgegen, erst die Böschung ziehe dem Bebauungszusammenhang eine \nGrenze. Diese Gegebenheiten würden durch die beantragte Bebauung auf dem \nGrundstück der Klägerin verändert. Weitere Bauvorhaben in dem zwischen ihrem \nVorhaben und den Gebäuden entlang der L1.-------straße gelegenen Bereich könnte \nnicht mehr mit der gleichen Überzeugungskraft entgegengetreten werden. Der \nZuschnitt der Grundstücke steht der Annahme nicht entgegen, weitere Grundstücke \nkönnten einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Dies zeigt das Vorhaben der \nKlägerin auf, die auf ihrer einen Parzelle gleich drei Villen errichten will. Einige \nNachbargrundstücke sind so groß, dass dort weitere Wohnhäuser errichtet werden \nkönnten. Auf der anderen Seite sind die benachbarten Grundstücke durchaus nicht \nalle so gleichmäßig geschnitten, dass aus dem Grundstückszuschnitt abgeleitet \nwerden könnte, das Vorhaben der Klägerin hätte keine Vorbildwirkung. \nBeispielsweise ist das Wohngrundstück L1.-------straße 3 lediglich ungefähr 8 m \nbreit, das Wohngrundstück L1.-------straße 1 a bis 1 c gut 38 m. \nErschließungsmöglichkeiten für den rückwärtigen Grundstücksbereich bestehen \nzwischen den Häusern L1.-------straße 11 und 11 a bzw. 5 und 7.\n\n72\n\nSelbst wenn - entgegen der dargestellten Auffassung des Senats - das Grundstück der \nKlägerin nicht dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sondern einem \nBebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen sein sollte, ergibt \nsich hieraus zugunsten der Klägerin nichts. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der \nKlägerin würde sich hinsichtlich der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche nicht \nin die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. \n\n73\n\nDie maßgebliche Umgebung, in deren Eigenart sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 \nBauGB einfügen muss, ist nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB \nidentisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten \nTatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich sein.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 \n- 7 A 3557/02 -.\n\n75\n\nMaßgeblich ist, inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks hinsichtlich des jeweiligen Tatbestandsmerkmals des § 34 Abs. 1 BauGB \nprägt oder doch beeinflusst.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C \n9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n77\n\nDie Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin ist hinsichtlich \nder überbauten Grundstücksfläche inhomogen. Südlich der Grenze des Grundstücks der \nKlägerin ist zum einen eine straßennahe Bebauung auf zum Teil schmal geschnittenen \nGrundstücken vorhanden. Hinzu kommen von der M.------allee bzw. der L. Straße aus \nbetrachtet rückwärtige Bebauungen, die jedoch eine gedankliche, von Westen nach Osten \nführende geradlinige Verbindung, wie sie durch die dort vorhandene Mauer versinnbildlicht \nwird, nicht überschreitet. Wie mit einem Lineal gezogen, begrenzt hier in nördlicher Richtung \nder begrünte Bereich des T3. die Bebauung. Ob diese scharfe Trennung zwischen \nbebauten und nicht bebauten Grundstücksbereichen ihre Ursache darin hat, das unterirdisch \nLuftschutzeinrichtungen vorhanden gewesen sind, mag dahinstehen. Diese entsprechenden \nAnlagen sind (möglicherweise mit Ausnahme eines Luftschachtes) nicht sichtbar und daher \nnicht geeignet, auf die Umgebung hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücksflächen \nprägend einzuwirken. Auch unterscheidet sich der Grundstückszuschnitt der Grundstücke \nsüdlich bzw. nördlich der vorhandenen Mauer völlig. Während südlich der Mauer eine \nVielzahl von Grundstücken vorhanden ist, sind nördlich nur drei Parzellen vorhanden, \nnachdem die frühere eine Parzelle der Villa T. geteilt worden ist. Wiederum anders stellt \nsich die Situation entlang der Westseite der L1.-------straße dar. Wie ausgeführt, ergibt sich \nhier das Bild einer straßennahen Bebauung auf unterschiedlich breiten Grundstücken; \nrückwärtig schließen Hausgärten an, die zum Park- und Waldbereich des T3. \nüberleiten. Das Gebäude L1.-------straße 17 ist von der übrigen Bebauung deutlich abgesetzt \nund vermag schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, aber auch deshalb, weil die \nwestlich dieses Grundstücks gelegene Böschung in südlicher Richtung gewissermaßen noch \nzwischen dieses Wohnhaus und das Grundstück der Klägerin tritt. Die Villa T. liegt \noberhalb der bereits erwähnten Bebauung. Sie wird optisch gleichfalls durch die Böschung \nvon der übrigen Bebauung abgesetzt.\n\n78\n\nHat das streitige Vorhaben nach alledem kein Vorbild in der maßgebenden Umgebung, \nerweist es sich - die Anwendbarkeit des § 34 BauGB in diesem Zusammenhang weiter \nunterstellt - auch nicht deshalb trotz Überschreitens des aus der maßgeblichen Umgebung \nabzuleitenden Rahmens - ausnahmsweise - als zulässig, weil es keine bodenrechtlich \nrelevanten Spannungen hervorrufen würde.\n\n79\n\nVgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom \n26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n80\n\nSolche bodenrechtlichen Spannungen sind vielmehr zu bejahen, weil das den Rahmen \nüberschreitende Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung für weitere \nHinterlandbebauung die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in \nUnordnung bringen würde.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61.\n\n82\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine Ausführungen \nzur Frage Bezug, ob das Vorhaben der Klägerin siedlungsstrukturell zu missbilligen ist; die \nAusführungen können hier entsprechend herangezogen werden.\n\n83\n\nNach alledem musste der Rat der Antragsgegnerin in der Abwägung der von der \nBebauungsplanung betroffenen Belange eine besondere Schutzwürdigkeit hinsichtlich \netwaiger baulicher Nutzungsmöglichkeiten, die sich auf Grundlage des § 34 BauGB bzw. \nhinsichtlich nicht privilegierter Nutzungen auf Grundlage des § 35 BauGB hätten ergeben \nkönnen, nicht zugunsten der Klägerin in die Abwägung einstellen, denn ihr stand kein \nentsprechender Nutzungsanspruch zu. Ein Interesse an der Aufnahme einer nach § 35 Abs. 1 \nBauGB privilegierten Nutzung, die durch den Bebauungsplan nunmehr ausgeschlossen sein \nkönnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Vielmehr hat sie sich mit Schreiben vom 16. April \n2004 auf ihre Bauvoranfragen vom 20. Juni 2000 betreffend die Errichtung von drei \nStadtvillen sowie vom 24. März 2003 betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern \nbezogen. Bei diesen Gegebenheiten durfte der Rat der Stadt B. das Interesse am Erhalt der \nökologischen und landschaftsgestalterischen Qualität der Freifläche (vgl. die Stellungnahme \ndes Rates zu den von der Klägerin in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten \nAnregungen) als gewichtiger ansehen, zumal der Rat damit der tatsächlichen \nGrundstückssituation aufgrund ihrer Lage, ihres Zustandes und ihrer Einbettung in die \nUmgebung Rechnung getragen hat.\n\n84\n\nDer zulässige Hilfsantrag ist unbegründet.\n\n85\n\nDie Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 keinen Anspruch \nauf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Ungeachtet der Frage, ob dem Anspruch bereits \nder Zurückstellungsbescheid bzw. nachfolgend die (verlängerte) Veränderungssperre \nentgegengehalten werden konnte, ergab sich weder auf Grundlage des § 34 noch des § 35 \nBauGB ein solcher Anspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf \nseine obigen Ausführungen.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/7-a-3879-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/7-a-3879-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279181","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.636490+00:00"}}