{"status":"available","doknr":"OLD279180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.6B638.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"6 B 638/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \neinschließlich der durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. Die Beigeladenen zu 2., 3. und 6. tragen \nihre außergerichtlichen Kosten insgesamt, die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. ihre \naußergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe \n(§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. verrichten Dienst als \nPolizeikommissare beim Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. (im \nFolgenden: Landrat). Sie haben jeweils eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 \nBBesO inne. In ihren aktuellen Regelbeurteilungen sind sie sowohl im Gesamturteil \nals auch in den bewerteten drei Hauptmerkmalen jeweils mit 4 Punkten beurteilt \nworden. In der vorangegangenen Regelbeurteilung haben sie im Gesamturteil \n3 Punkte erhalten. Der Antragsteller ist hier in den bewerteten drei Hauptmerkmalen \njeweils mit 4 Punkten beurteilt worden. Die Festsetzung seiner Gesamtnote erfolgte \nim Wege der Herabsetzung des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers durch \nden Endbeurteiler um einen Punkt. Den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. sind in den \nbewerteten drei Hauptmerkmalen jeweils 3 Punkte zuerkannt worden.\n\n4\n\nDem Landrat sind für den Monat 00.0000 sieben Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (I. Säule) zugewiesen worden. Drei dieser Stellen \nsind - nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - mit den \nBeigeladenen zu 2. und 3. sowie einem weiteren Beamten besetzt worden. Der \nLandrat beabsichtigt, die verbliebenen vier Stellen mit den Beigeladenen zu 1., 4., 5. \nund 7. zu besetzen. Seine Auswahlentscheidungen hat er unter Zugrundelegung der \nKriterien \"Endnote der letzten Regelbeurteilung\", \"Ausschärfung der Hauptmerkmale \nder letzten Regelbeurteilung\", \"Endnote der vorletzten Regelbeurteilung (0000)\", \n\"Ausblenden der Endnoten der Regelbeurteilung 0000\" und \"Rückgriff auf die \nHilfskriterien: Datum der Fachprüfung, Eintritt in den Polizeidienst und \nGeburtsdatum\" getroffen.\n\n5\n\nDem - sinngemäßen - Antrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Landrat als \nKreispolizeibehörde N. -M. für den Monat \n00.0000 zugewiesenen sieben Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mit einem \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der \nAntragsgegner sei verpflichtet gewesen, vor einer Berücksichtigung des \nHilfskriteriums \"Datum der Fachprüfung\" die Bewertungen der Hauptmerkmale der \nvorletzten dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten. Wäre der \nAntragsgegner dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre der Antragsteller für \neine der zu besetzenden Stellen ausgewählt worden. Denn seine dienstliche \nBeurteilung zum Stichtag 00.00.0000 weise in drei Hauptmerkmalen Bewertungen \nmit 4 Punkten auf, wodurch sie ihm gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen \nQualifikationsvorsprung vermittle. Dass die dienstliche Beurteilung im Hinblick auf die \nDiskrepanz zwischen den Bewertungen der Hauptmerkmale und dem festgesetzten \nBeurteilungsergebnis nicht schlüssig sei, sei rechtlich unerheblich: Sie sei bisher \nnicht angefochten worden und angesichts der inzwischen verstrichenen Zeitspanne \nvoraussichtlich auch nicht mehr angreifbar, so dass sie der Auswahlentscheidung so \nzu Grunde zu legen sei, wie sie seinerzeit gefasst worden sei.\n\n8\n\nMit der Beschwerde machen die Beigeladenen zu 1., 4. und 7. geltend: Das \nVerwaltungsgericht verkenne, dass die vorletzte dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers unplausibel sei. Nach den Darlegungen des Antragsgegners sei bei \nder Erstellung der Beurteilung nämlich auf die Bewertung der Hauptmerkmale kein \nWert gelegt worden. Auf eine nicht plausible und damit fehlerhafte Beurteilung könne \nsich der Antragsteller nicht berufen. Hinzu komme, dass der Antragsgegner \nermessensfehlerfrei dargetan habe, warum er im Falle der Regelbeurteilungen zum \nStichtag 00.00.0000 von einer qualitativen Ausschärfung nicht Gebrauch gemacht \nhabe. Er habe insoweit darauf abgestellt, dass von den damaligen Beurteilern bei \nden Hauptmerkmalen eine Differenzierung nicht vorgenommen worden sei.\n\n9\n\nDer Beigeladene zu 5. macht mit der Beschwerde geltend: Die vorletzten \nRegelbeurteilungen der Beförderungsbewerber könnten im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht herangezogen werden. Denn im Bezirk des Landrats \nseien zugunsten dienstälterer Kollegen bei der Erstellung dieser Beurteilungen Noten \nim oberen Bereich an jüngere Beamte nur in eingeschränktem Umfang nach \nMaßgabe von Quoten vergeben worden. Deshalb sei der Antragsgegner nicht \nverpflichtet gewesen, den Bewertungen der Hauptmerkmale der vorletzten \ndienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung Bedeutung beizumessen. \nDie vorletzte Regelbeurteilung des Antragstellers könne im Rahmen der \nBeförderungsauswahl darüber hinaus auch deshalb keine Berücksichtigung finden, \nweil sie aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der \nHauptmerkmale nicht schlüssig bzw. nicht plausibel sei.\n\n10\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern \nund der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen ist.\n\n11\n\nSoweit es die drei bereits besetzten Stellen anbelangt, ist der Antrag des \nAntragstellers unzulässig (geworden), weil er nach der Vornahme der \nStellenbesetzung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, für einen auf die \nvorläufige Nichtbesetzung der Stellen gerichteten Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat; eine Teilerledigungserklärung \nhat der Antragsteller - trotz des gerichtlichen Schreibens vom 00.00.0000 - nicht \nabgegeben.\n\n12\n\nHinsichtlich der vier noch unbesetzten Stellen ist der Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht begründet, da die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der vier streitbefangenen \nBeförderungsstellen nicht zu berücksichtigen, rechtsfehlerfrei ist.\n\n13\n\nSoweit der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen ist, dass sich bei \nZugrundelegung der aktuellen Beurteilungen kein Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers oder der Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. ergebe, da alle im \nGesamturteil und in den - beurteilten - Hauptmerkmalen mit 4 Punkten benotet \nworden seien, ist dies nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet es ferner keinen \nrechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. auch nicht mit Blick \ndarauf angenommen hat, dass der Antragsteller in seiner vorletzten Beurteilung in \nallen drei bewerteten Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten hat, die Beigeladenen \nhingegen insoweit nur 3 Punkte erzielt haben. Diesen Unterschied durfte der \nAntragsgegner vernachlässigen. Er hat dies damit begründet, dass die Gesamtnote \ndes Antragstellers gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers durch \nden Endbeurteiler um einen Punkt auf 3 Punkte abgesenkt, andererseits aber die \ndurch den Erstbeurteiler vorgeschlagene Benotung der Hauptmerkmale mit jeweils \n4 Punkten unverändert übernommen worden ist. Eine derartige Beurteilung sei nicht \nnachvollziehbar. Diese Erwägung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats \nüberein,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 \n- 6 B 2449/04 -,\n\n16\n\nund stellt in der Sache zu Recht darauf ab, dass den solchermaßen beurteilten \nHauptmerkmalen keine Aussagekraft für den Qualifikationsvergleich beigemessen \nwerden kann.\n\n17\n\nDieser Mangel wäre nur durch eine nachträgliche Korrektur der vorletzten \nRegelbeurteilung behebbar. Hierzu ist der Antragsgegner - von allem weiteren \nabgesehen - aber jedenfalls nicht verpflichtet, nachdem der Antragsteller diese - vom \n 00.00.0000 datierende - Beurteilung unwidersprochen hingenommen und danach \neine weitere, nämlich die nunmehr aktuelle Beurteilung vom 00.00.0000 erhalten \nhat.\n\n18\n\nDem lässt sich nicht entgegenhalten, der Personalentscheidung fehle es \naufgrund des Plausibilitätsmangels der vorletzten Regelbeurteilung überhaupt an \neiner tragfähigen Grundlage. Eine solche wäre nur dann nicht gegeben, wenn eine \nverwertbare aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht vorläge.\n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 28. April 2005 - 6 B 541/05 - und \nvom 16. Juni 2005 - 6 B 735/05 -.\n\n20\n\nDies ist jedoch nicht der Fall, da gegen die aktuelle Beurteilung des \nAntragstellers nichts einzuwenden ist.\n\n21\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, von einer Auswertung der \nHauptmerkmale in der vorletzten Regelbeurteilung Abstand zu nehmen, hält sich \nunter diesen Umständen in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit. Bei der \nAuswertung früherer Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum \nzuzugestehen, innerhalb dessen er sich schlüssig werden muss, ob und inwieweit \naus den jeweiligen Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich \ngewonnen werden können. Dem entspricht eine - unter Umständen erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren \nBeurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 - und vom \n14. April 2005 \n- 6 B 457/05 -.\n\n23\n\nDem hat der Antragsgegner mit der oben wiedergegebenen Begründung \nentsprochen.\n\n24\n\nGleiches gilt für seine Entscheidung, die Regelbeurteilungen der Bewerber aus \ndem Jahre 0000 aus dem Qualifikationsvergleich auszublenden. Die diesbezüglich \nvom Antragsgegner genannte Begründung, dass ein - beträchtlicher - Teil der \nBeförderungsbewerber in der Beurteilungsrunde 0000 nicht beurteilt worden sei, ist \nnicht sachwidrig.\n\n25\n\nUnter Zugrundelegung des vom Antragsgegner rechtsfehlerfrei als vorrangig \nangesehenen Hilfskriteriums \"Datum der Fachprüfung\" ergibt sich im Rahmen der \nBeförderungsauswahl die Nachrangigkeit des Antragstellers gegenüber den \nBeigeladenen zu 1., 4., 5. und 7.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/6-b-638-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/6-b-638-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279180","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.553185+00:00"}}