{"status":"available","doknr":"OLD279184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.20A3988.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"20 A 3988/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nUnter teilweiser Einbeziehung der Kostenentscheidung erster Instanz trägt der \nKläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten, von den Kosten des Verfahrens \nerster Instanz zwei Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der \nBeklagten sowie von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz die Hälfte der \nGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beigeladene \nträgt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten im übrigen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beigeladene ist ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies \nund Sand. Sie betreibt seit Jahrzehnten östlich von O. -N. eine \nAbgrabung. Als Folge ihrer Tätigkeit ist der Mondorfer See entstanden. Seit Anfang \nder 1990er Jahre plante sie, den See nach Erschöpfung des bislang zur Abgrabung \nzugelassenen Kies- und Sandvorkommens in südöstlicher Richtung auf Grundstücke \nder Gemarkung C. -N1. , Flur 2, zu erweitern. Der See reicht bis etwa 3 km \nan die nordwestlich gelegene Wassergewinnungsanlage O. heran. Er und \ndas Erweiterungsgelände sind Teil der Schutzzone III B des mit \nOrdnungsbehördlicher Verordnung vom 30. September 1983 festgesetzten \nWasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Dort \nsind Nassabgrabungen nach der Verordnung verboten. \n\n3\n\nIm August 1994, aktualisiert im November 1997 und mehrfach ergänzt, \nbeantragte die Beigeladene die Feststellung des Plans für das \nErweiterungsvorhaben. Beabsichtigt ist der Abbau von Kies und Sand auf einer \nbislang überwiegend als Acker genutzten Fläche von ca. 4 ha bis zu einer Tiefe von \nca. 32 m üNN, ca. 12 m unterhalb des mittleren Grundwasserstandes. Die offene \nWasserfläche des vorhandenen Sees von ca. 29,3 ha soll hierdurch um ca. 2,7 ha \nvergrößert werden. Die Beigeladene machte geltend, das Nassabgrabungsverbot \nstelle für sie eine offenbar nicht beabsichtigte Härte dar, sodass ihr hiervon Befreiung \nzu erteilen sei. Abgrabungsflächen innerhalb der bisher erteilten Genehmigungen \nstünden ihr nicht mehr zur Verfügung. Eine negative Beeinflussung des \nGrundwassers infolge des Vorhabens sei nicht zu erwarten. Hierzu legte die \nBeigeladene ein Gutachten des Büros U. vom 24. Februar 1998 vor. Danach ist \neine erweiterungsbedingte Negativbeeinflussung der hydrochemischen Verhältnisse \nim Bereich der Wassergewinnungsanlage auszuschließen. \n\n4\n\nDer Kläger führte die Behördenbeteiligung durch. Das Staatliche Umweltamt \n(StUA) Köln erhob Bedenken. Die gegebene offene Wasserfläche stelle ein \nerhebliches Gefährdungspotential für das Grundwasser dar. Die Entfernung der \nschützenden Deckschichten ermögliche den unmittelbaren Eintrag von Schadstoffen. \nDurch das Vorhaben werde die Gefährdung gesteigert. Das sei mit dem \nvorbeugenden Trinkwasserschutz in einem Wasserschutzgebiet nicht zu \nvereinbaren. Der Antrag sei deshalb abzulehnen. Die Beklagte wandte ein, Gründe \nfür eine Befreiung vom Nassabgrabungsverbot seien nicht ersichtlich. Der Kläger \ngelangte dagegen zu dem Ergebnis, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer \noffenbar nicht beabsichtigten Härte komme eine Befreiung von dem Verbot in \nBetracht. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. September 1999 ließ der Kläger den vorzeitigen Beginn \nder Abgrabung befristet bis Ende Juli 2000 zu. Die Beklagte teilte dem Kläger unter \ndem 30. September 1999 mit, dem Vernehmen nach beabsichtige er die kurzfristige \nErteilung einer Genehmigung oder Vorabgenehmigung. Für diesen Fall weise sie \nden Kläger nach § 13 Abs. 3 LOG an, das nach der Schutzgebietsverordnung \nvorgeschriebene Verfahren einzuhalten und eine Genehmigung/Vorabgenehmigung \no. ä. nicht zu erteilen. Der Kläger entgegnete, der vorzeitige Beginn des Vorhabens \nsei bereits zugelassen. Ein Planfeststellungsbeschluss habe Konzentrationswirkung \nund schließe eine erforderliche Befreiung ein. Das StUA Köln sei ordnungsgemäß \nbeteiligt worden. Das Vorhaben sei aber entgegen dessen Stellungnahme \nzulassungsfähig. \n\n6\n\nDaraufhin erklärte die Beklagte mit Verfügung vom 3. Dezember 1999, sie \npräzisiere ihre Weisung gemäß §§ 9, 12 OBG, §§ 136, 138 LWG und ordne an, dass \nder Kläger spätestens bis zum 8. Dezember 1999 von der erfolgten Rücknahme der \nVorabgenehmigung berichte und den Antrag abschlägig bescheide. Die Beigeladene \nhabe den ihr obliegenden Nachweis zur Ausräumung der durch die \nSchutzgebietsverordnung konkretisierten Besorgnis nicht geführt. Das StUA Köln sei \nnicht verpflichtet, die Gründe für das Nassabgrabungsverbot zu rechtfertigen. Die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht erfüllt. Das Verbot sei \neine gewollte Härte. Zudem wäre eine Abweichung mit dem Gewässerschutz nicht \nvereinbar. \n\n7\n\nMit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das \nVorhaben könne wahrscheinlich planfestgestellt werden. Nach dem Gutachten des \nBüros U. seien Vorteile einer von der Beklagten akzeptierten \nTrockenabgrabung gegenüber der Nassabgrabung nicht erkennbar. Zwischen \nRohstoffgewinnung und Trinkwasserversorgung bestehe vorliegend kein Konflikt. \n\n8\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Februar 2000 zurück. \nDie Weisung sei zur Sicherung der gesetzmäßigen Erfüllung der \nordnungsbehördlichen Aufgaben ergangen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns \nder Abgrabung sei rechtswidrig. Im Planfeststellungsverfahren sei nicht mit einer \nEntscheidung zugunsten der Beigeladenen zu rechnen. Das Nassabgrabungsverbot \nsei ein zwingender Versagungsgrund. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen \nnicht vor. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt seien nicht gegeben. Die \ngutachterliche Betrachtung der unmittelbaren Auswirkungen einer Abgrabung könne \nderen langfristige Folgen nicht bewerten. \n\n9\n\nAm 3. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Verfahrens hat die \nBeigeladene gutachterliche Stellungnahmen des Büros U. vom 26. September \n2000 sowie des Prof. K. vom 14. November 2000 zu den \nPlanfeststellungsunterlagen gereicht. Der Kläger hat zur Abschätzung der \nAuswirkungen einer Erweiterung der etwa 1 km nordöstlich der \nWassergewinnungsanlage gelegenen Kiesgrube M. auf das Grundwasser eine \ninstationäre Modellrechnung durch das Büro F. M1. J. erstellen lassen. \nAus dem Bericht dieses Büros vom Oktober 2000 hat er abgeleitet, das \nWasserschutzgebiet sei auf fehlerhafter Grundlage und zu großräumig festgesetzt \nworden. Die Beklagte hat demgegenüber mit Bescheid vom 4. Dezember 2000 an \nihrer Weisung, eine Befreiung vom Nassabgrabungsverbot nicht zu erteilen, \nfestgehalten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte \nnicht beschieden. Mit Bescheid vom 8. März 2001 hat der Kläger der Beigeladenen \ndie Genehmigung erteilt, das Vorhabengelände bis zu einer Tiefe von ca. 48,9 m \nüNN, ca. 2 m oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes, (trocken) \nabzugraben. Ferner hat der Kläger zu den potentiellen Auswirkungen des Vorhabens \nein Gutachten des Büros für Gewässerkunde und Landschaftsökologie C1. vom \nNovember 2001/Januar 2002 eingeholt. Die Beklagte hat das Wasserschutzgebiet \nauf der Grundlage eines Gutachtens des Büros M2. vom Februar 2001 mit \nÄnderungsverordnung vom 5. März 2002 neu abgegrenzt. \n\n10\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Weisungen seien rechtswidrig und verletzten ihn \nin seinem Selbstverwaltungsrecht. Die Klage sei zur Vermeidung von \nAmtshaftungsansprüchen der Beigeladenen geboten. Das Verbot von \nNassabgrabungen beruhe auf der Annahme, dass von derartigen Vorhaben in der \nRegel nachteilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung ausgingen. Das \nVorhaben der Beigeladenen verursache aber keine unbeherrschbaren Gefahren für \ndas Grundwasser. Das werde durch die Gutachten des Büros U. nachgewiesen \nund auch durch das Gutachten des Büros C1. belegt. Die hiergegen erhobenen \nEinwände seien nicht tragfähig. Es fehle an den für eine verordnungsrechtliche \nVerbotsregelung notwendigen gutachterlichen Untersuchungen zur Erforderlichkeit \nund Verhältnismäßigkeit. Ein generelles Nassabgrabungsverbot in einer Schutzzone \nIII B sei wissenschaftlich nicht abgesichert. Aus den Stellungnahmen des Büros F. \nM1. ergebe sich zudem, dass die Vorhabenfläche außerhalb des \nEinzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage liege. Das Wasserschutzgebiet gehe \nnicht auf eine zur realitätsnahen Abgrenzung nötige instationäre Berechnung zurück. \nDie angesetzte Grundwasserfördermenge übersteige den tatsächlichen \nWasserbedarf und das bestehende Wassergewinnungsrecht. Das Gutachten des \nBüros M2. genüge unter den örtlichen hydrogeologischen Bedingungen nicht den \nanerkannten methodischen Anforderungen. Außerdem zeige das Gutachten \nerhebliche Verschiebungen des Schutzgebietes auf mit der Folge, dass die \nSchutzgebietsverordnung hinsichtlich der Schutzzone III B insgesamt nichtig sei. \n\n11\n\nNach teilweiser Erledigung der Hauptsache hat der Kläger zuletzt beantragt,\n\n12\n\n die Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als er - der \nKläger - darin angewiesen wird, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen \nabzulehnen, sowie die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des StUA Köln ergänzend zu \nden angefochtenen Bescheiden vorgetragen, das Schutzgebiet sei nicht zu groß \nbemessen. Auch nach dem Gutachten des Büros M2. gehöre die Vorhabenfläche \nzum Schutzgebiet; von der Anpassung des Schutzgebietes sei diese Fläche nicht \nbetroffen. Die vom Büro M2. angewendete Abgrenzungsmethode sei fehlerfrei. \nDie vorgenommene stationäre Berechnung auf der Basis von \nGrundwassergleichenplänen entspreche den anerkannten fachlichen Regeln. Die \nvom Büro F. M1. berechneten Abläufe beruhten dagegen auf unzutreffenden \nEingangsdaten. Das Nassabgrabungsverbot sei, was durch neuerliche gutachterliche \nAussagen des Büros Bieske bestätigt werde, erforderlich. Die Gutachten des Büros \nU. seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere hätten die örtlich \nanstehenden Deckschichten ebenso wie die Kies- und Sandschichten selbst eine \ngute Filterwirkung. Realistischerweise sei mit schwerwiegenden Störfällen sowie \nSchadensereignissen zu rechnen. Die Ergebnisse des KABA-Projektes ließen sich \nnicht generell auf Nassabgrabungen am Rhein übertragen. Die langfristigen Folgen \nvon Nassabgrabungen seien mit der über das Projekt erstellten Studie allein nicht zu \nprognostizieren. \n\n16\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n17\n\ndie Weisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als der Kläger \ndarin angewiesen wird, ihren - der Beigeladenen - Planfeststellungsantrag \nabzulehnen, sowie die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n18\n\nSie hat vorgetragen, die Weisungen seien mit der Konzentrationswirkung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses und dem planerischen Gestaltungsspielraum, der dem \nKläger zukomme, unvereinbar. Den Anforderungen an eine eigene \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der Befreiung genügten die \nWeisungen gleichfalls nicht. Die Beklagte habe aufgrund allgemeiner, nicht belegter \nund nicht belegbarer Vermutungen über die generelle Gefährdung des \nGrundwassers durch Nassabgrabungen entschieden. Darüber hinaus sei die \nSchutzgebietsverordnung nichtig. Die Schutzzone III B sei fehlerhaft abgegrenzt. Die \nAbgrenzung gehe von einer deutlich überhöhten Fördermenge aus. Das Gutachten \ndes Büros M2. weise weitere erhebliche Mängel auf und ergebe eine beträchtliche \nVerschiebung des Einzugsgebietes. Wegen der stark variierenden \nGrundwasserströmungsverhältnisse ließen sich die Grenzen des Einzugsgebietes \nnur mittels einer instationären Modellrechnung unter Berücksichtigung kurzer \nZeitschritte zutreffend ermitteln. Stationäre Berechnungen führten zu realitätsfernen \nErgebnissen. Die dem Nassabgrabungsverbot der Schutzgebietsverordnung \nzugrunde liegende Bewertung der Belange werde dem Erkenntnisstand nicht \ngerecht. Das Verbot verstoße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ein \nNassabgrabungsverbot in einer Schutzzone III B sei nach aktuellem Erkenntnisstand \nnur unter besonderen örtlichen Umständen erforderlich. Solche Umstände lägen \nnicht vor. Das einschlägige DVGW-Arbeitsblatt lege zugrunde, dass bei \nNassabgrabungen in der Schutzzone III B der Grundwasserschutz sichergestellt \nwerden könne. Die Erkenntnisse aus dem KABA-Projekt belegten weitergehend, \ndass Nassabgrabungen in der Schutzzone III B kein generelles Gefahrenpotential für \ndas Grundwasser bildeten. Das werde auch durch andere Forschungsberichte \nbestätigt. Die anderslautende Einschätzung des Büros C2. sei nicht fundiert und \nnicht haltbar. Ohnehin sei die Betrachtung eines allgemeinen Gefährdungspotentials \nverfehlt; in den Blick zu nehmen seien die konkreten örtlichen Gegebenheiten. \nBezogen auf letztere sei durch die Gutachten des Büros U. der Nachweis der \nUnbedenklichkeit erbracht. Jedenfalls stehe das Vorhaben mit dem Zweck der \nSchutzgebietsverordnung, im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung einen \ndem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügenden Grundwasserschutz zu bewirken, \nim Einklang. Daher stelle das Verbot eine nicht beabsichtigte Härte dar und sei eine \nBefreiung zu erteilen. Das Grundwasser sei nachweislich geschützt. Eines \nNassabgrabungsverbotes bedürfe es nicht. Die Besorgnis einer Gefährdung des \nGrundwassers durch das Vorhaben sei nicht begründet. Die aus dem KABA-Projekt \nabzuleitenden Kriterien, bei deren Einhaltung ein zusätzlicher Untersuchungsbedarf \nzum Nachweis der Grundwasserunschädlichkeit generell nicht bestehe, seien \nnahezu vollständig erfüllt. Soweit sie nicht erfüllt seien, seien die Untersuchungen \nvom Büro U. durchgeführt worden. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, stattgegeben. \n\n20\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Der \nKläger hat den Plan für das Vorhaben der Beigeladenen unter Einbeziehung \nzusätzlicher Gutachten mit Beschluss vom 27. Mai 2004 unter Befreiung vom \nNassabgrabungsverbot festgestellt. \n\n21\n\nDie Beklagte ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Der \nPlanfeststellungsbeschluss habe nicht zur Erledigung der Weisungen geführt. Ein \nVerbot von Nassabgrabungen in einer Schutzzone III B bedürfe wegen der \ntypischerweise besonderen Gefährlichkeit solcher Vorhaben keines eigenständigen \nNachweises des Gefahrenpotentials im konkreten Einzelfall. Das gelte in \nbesonderem Maße für die niederrheinische Bucht und das niederrheinische Tiefland \nmit den dort anzutreffenden Verdichtungsräumen. Ausschlaggebend sei eine \nlangfristige Abschätzung der Auswirkungen. Geeignete dauerhafte \nSicherungsinstrumente gebe es nicht; der Verlust der Deckschichten lasse sich nicht \nausreichend ersetzen. Außerdem würden die Gefahren in den Stellungnahmen des \nBüros C2. überzeugend nachgewiesen und bewertet sowie im aktuellen Entwurf \ndes DVGW-Arbeitsblattes ebenfalls angenommen. Die Abgrenzung des \nSchutzgebietes durch das Gutachten M2. sei fachlich korrekt. Eine instationäre \nModellrechung sei nicht sachgerechter als die Vorgehensweise des Gutachters. Ein \nnumerisches Modell müsse auf denselben Grundwasserstandsmessungen beruhen, \ndie den herangezogenen Grundwassergleichenplänen zugrundelägen. Bei Zweifeln \nan der Geeignetheit der Methode des Gutachters werde die Einholung eines \nGutachtens vorgeschlagen. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die \nWeisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 insoweit, als er - der Kläger - darin \nangewiesen wird, den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, sowie \ndie Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 rechtswidrig gewesen sind,\n\n26\n\nhilfsweise für den Fall der Verneinung einer Erledigung, die Berufung \nzurückzuweisen. \n\n27\n\nEr trägt ergänzend und vertiefend vor, die Weisungen hätten sich erledigt. Er \nhabe an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ein schützenswertes Interesse, weil \nweitere gleichartige Auseinandersetzungen mit der Beklagten zu erwarten seien. Die \nBeklagte habe Weisungen in gleichgelagerten Fällen, die Beigeladene einen \nneuerlichen Antrag auf Zulassung einer Erweiterung des N2. Sees angekündigt. \nDie räumliche Abgrenzung des Schutzgebietes sei ersichtlich fehlerhaft. Bestätigt \nwerde das auch durch die Berechnungen im Zusammenhang mit einem aktuellen \nBewilligungsverfahren für die Wassergewinnungsanlage. Das \nNassabgrabungsverbot sei offensichtlich fehlerhaft. Die Beklagte habe ihr Ermessen \nhinsichtlich der Verbotsregelung mangels Aufklärung des Sachverhaltes nicht \nordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere die notwendige Güterabwägung nicht \nvorgenommen. Die Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbotes sei gutachterlich \nnicht zu belegen. Der Entwurf des DVGW-Arbeitsblattes sehe ebenfalls eine \neinzelfallorientierte Prüfung vor. Er - der Kläger - könne die Unwirksamkeit der \nVerordnung auch geltend machen. Die Beklagte habe über Jahre hinweg nichts zur \nBehebung der ihr bekannten klaren Mängel der Verordnung unternommen. Die \nBewältigung des Interessengegensatzes zwischen der Abgrabungsindustrie und dem \nGrundwasserschutz sei für seine - des Klägers - wirtschaftliche Entwicklung von \ngroßer Bedeutung. \n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die \nWeisung der Beklagten vom 3. Dezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2000 insoweit, als der Kläger darin \nangewiesen wird, ihren - der Beigeladenen - Planfeststellungsantrag abzulehnen, \nsowie die Weisung der Beklagten vom 4. Dezember 2000 rechtswidrig gewesen \nsind,\n\n30\n\nhilfsweise für den Fall der Verneinung einer Erledigung, die Berufung \nzurückzuweisen. \n\n31\n\nSie trägt ergänzend und vertiefend vor, der Kläger könne sich gegenüber den \nWeisungen auf die gegebenen greifbaren Mängel der Verordnung, die zu deren \nUnwirksamkeit führten, berufen. Wegen der vorübergehenden Hochwasserstände \ndes Rheins sei es konzeptionell verfehlt, das Wasserschutzgebiet mittels eines \nstationären Modells, das auf Stichtagsmessungen zurückgehe, abzugrenzen. Unter \nden gegebenen Verhältnissen sei ein stationär abgegrenztes Wasserschutzgebiet zu \ngroß und die Notwendigkeit einer instationären Berechnung fachlich seit Jahren \nanerkannt. Die Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbotes sei nicht durch auf die \nörtlichen Gegebenheiten bezogene Untersuchungen belegt. Ein bloßer \nGefahrenverdacht reiche für eine Verbotsregelung nicht aus. Die \nUnverhältnismäßigkeit des Verbotes müsse zumindest zu einer Befreiung führen. \nDas Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage werde durch das Vorhaben nicht \nverschoben. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakte 14 L 749/00 VG Köln und der von den \nBeteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n33\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nDie Berufung hat Erfolg. \n\n35\n\nDie Zulässigkeit der Klage, soweit sie nach der erstinstanzlichen teilweisen \nHauptsachenerledigung - hinsichtlich der Anordnung, die Zulassung des vorzeitigen \nBeginns zurückzunehmen, - fortgeführt wird, ist zweifelhaft, kann aber letztlich \ndahingestellt bleiben.\n\n36\n\nGegenstand eines vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten \nFortsetzungsfeststellungsbegehrens kann nur ein Verwaltungsakt sein, der sich vor \nder Entscheidung des Gerichts erledigt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). In gleicher \nWeise setzt das vom Kläger ursprünglich angebrachte und hilfsweise aufrecht \nerhaltene Anfechtungsbegehren einen Verwaltungsakt voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche \nMaßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen \ngerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Die Weisung vom 3. Dezember 1999 \n\n37\n\n- soweit sie noch angegriffen wird - und die Weisung vom 4. Dezember 2000 \nerfüllen diese Kriterien unbedenklich insofern, als sie Entscheidungen zur Regelung \neines Einzelfalles darstellen. Denn sie zielen nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt \n(§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) auf die rechtsverbindliche Begründung \nund inhaltliche Konkretisierung einer Pflicht des Klägers. Die unter dem 3. Dezember \n1999 ergangene Anordnung, \"den Antrag abschlägig\" zu bescheiden, beinhaltet vor \ndem Hintergrund der vorangegangenen umfassenden Aufforderung vom \n30. September 1999, \"eine Genehmigung/Vorabgenehmigung o. ä.\" nicht zu erteilen, \nsowie der der Beklagten bekannten Zulassung des vorzeitigen Beginns \nunmissverständlich die Anweisung an den Kläger, den Planfeststellungsantrag der \nBeigeladenen abzulehnen. Bestätigt wird das durch die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 4. Februar 2000, in dem das Nassabgrabungsverbot der \nSchutzgebietsverordnung als ein dem Planfeststellungsbeschluss \nentgegenstehender und durch Befreiung nicht zu überwindender strikter \nVersagungsgrund betrachtet und die Verfügung vom 3. Dezember 1999 als ein für \nden Kläger anfechtbarer Verwaltungsakt behandelt wird. Die \"Mitteilung\" der \nBeklagten vom 4. Dezember 2000, sie halte ihre Weisung aufrecht, beinhaltet neben \nder Verdeutlichung des mit den zuvor ergangenen Willensäußerungen Gemeinten \ndie der Präzisierung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der \nBeklagten dienende Ablehnung einer Abänderung der Weisung sowie deren \nAktualisierung über den bisherigen Aussagegehalt hinaus. Die vom Kläger dem \nerklärten Rechtsstandpunkt der Beklagten nach Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens entgegengehaltenen und aus seiner Sicht eine Korrektur \nder Weisung nahelegenden Aspekte werden von der Beklagten als nicht tragfähig \neingestuft. Die Beklagte hält ausdrücklich außerhalb des erstinstanzlichen \nVerfahrens und des dort stattfindenden Austauschs von Behauptungen und \nRechtsmeinungen an der Weisung mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit fest. \n\n38\n\nFerner hat sich der Regelungsgehalt der Weisungen inzwischen auch insoweit \nerledigt, als sie im Umfang der erstinstanzlichen streitigen Entscheidung die \nAblehnung des Planfeststellungsantrages betreffen; der vom Kläger erklärte \nÜbergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage, um einer Abweisung der anfänglich \nerhobenen Anfechtungsklage als unzulässig zu entgehen, trägt dem zutreffend \nRechnung. Die Anordnung der Ablehnung des Planfeststellungsantrages ist dadurch, \ndass der Kläger den Plan mit Beschluss vom 27. Mai 2004 unter Befreiung vom \nNassabgrabungsverbot festgestellt hat, gegenstandslos geworden. Mit der \nFeststellung des Plans ist der entsprechende Antrag der Beigeladenen beschieden \nund das Planfeststellungsverfahren abgeschlossen und kann der Kläger der \nAnordnung mangels Anhängigkeit eines noch zu bescheidenden Antrages nicht mehr \nnachkommen. Die Auffassung der Beklagten, ihre Weisungen erstreckten sich auch \nauf eine Rückgängigmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der \nRücknahme sowie eine sich hieran anschließende abermalige Bescheidung des \nPlanfeststellungsantrages, sodass die streitigen Verpflichtungen des Klägers nicht in \nvollem Umfang erledigt seien, findet im objektiven Erklärungsgehalt der Weisungen \nkeinen Anhalt. Ihrem Wortlaut nach verhalten die Weisungen sich eindeutig allein \nüber die Ablehnung des Planfeststellungsantrages als Abschluss des seinerzeit \nlaufenden Verwaltungsverfahrens. Das entspricht auch ihrem Sinn und Zweck, \ninnerhalb des Planfeststellungsverfahrens den von der Beklagten angenommenen \nzwingenden Versagungsgrund des Nassabgrabungsverbotes gegenüber dem Antrag \nder Beigeladenen regelnd zur Geltung zu bringen; eine rechtmäßige \nEntscheidungsalternative des Klägers wird von der Beklagten nicht gesehen. Eine \nRücknahme des Planfeststellungsbeschlusses käme dagegen - unabhängig von \nallem anderen - allenfalls unter fehlerfreier Ausübung von Ermessen gegenüber der \nBeigeladenen in Betracht (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG), wenn das Ermessen \nnicht - wofür aber nichts dargetan ist oder spricht - allein mittels einer Rücknahme \nfehlerfrei wahrgenommen werden kann. Zur Ausübung von Ermessen im Hinblick auf \neine Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses ist den Weisungen nichts zu \nentnehmen; Belange der Beigeladenen unter Einbeziehung der Tatsache, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss gerade trotz der Weisungen ergangen ist, finden in den \nWeisungen naturgemäß keine Erwähnung. Ein Verständnis, die Weisungen seien \nunausgesprochen auch auf die Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des - im \nZeitpunkt ihres Erlasses ungewissen - Planfeststellungsbeschlusses gerichtet, liefe \ndaher auf einen Willen der Beklagten hinaus, den Kläger unter Ausklammerung des \nrealen Fortgangs des Abgrabungsvorhabens und ungeachtet der Anforderungen an \neine rechtmäßige Rücknahme zu derselben zu verpflichten. Ein solches Verständnis \nliegt bei einer auf zielgerichtete und effektive Rechtsanwendung bedachten Behörde \nderart fern, dass es sich hier verbietet. \n\n39\n\nDie Zulässigkeit des Klagebegehrens berührende Bedenken bestehen jedoch \ndagegen, dass die Weisungen - wie für einen Verwaltungsakt erforderlich - auf \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind und, sofern man dies bejaht, \nder Kläger geltend machen kann, durch die Weisungen in seinen Rechten verletzt zu \nsein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die unmittelbare Außenwirkung einer Regelung hängt \nmaßgeblich von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht ab. Die \nKlagebefugnis ist gegeben, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung \nseiner Rechte möglich ist, was nach allgemeiner Meinung dann nicht der Fall ist, \nwenn die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner \nBetrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können. Ob Weisungen im \nvorliegend in Rede stehenden aufsichtsbehördlichen Über- und \nUnterordnungsverhältnis die angewiesene Behörde bzw. den hinter ihr stehenden \nRechtsträger in eigenen Rechten berühren, bestimmt sich nach dem von den \nWeisungen betroffenen Wirkungskreis. Bei einer staatlichen Weisung gegenüber \neiner Selbstverwaltungskörperschaft ist entscheidend, ob die Weisung im Einzelfall \ndarauf gerichtet ist, die Selbstverwaltungskörperschaft in eben dieser Eigenschaft \nund damit als Träger eigener Rechte und Pflichten zu treffen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 4.94 -, NVwZ 1995, 910; \nUrteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, NVwZ-RR 1989, 359; Urteil vom 16. \nMärz 1977 - 8 C 72.75 -, BVerwGE 52, 151.\n\n41\n\nDie Entscheidung im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren über ein \nNassabgrabungsvorhaben obliegt dem Kläger als Kreisordnungsbehörde \n(Nr. 20.1.19 Ziffer 2 ZustVOtU). Er ist untere Wasserbehörde und als solche \nSonderordnungsbehörde (§§ 136, 138 LWG). Die Aufgaben der \nKreisordnungsbehörde nimmt der Kläger als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach \nWeisung wahr, und zwar auch hinsichtlich der ihm als Sonderordnungsbehörde \nübertragenen Aufgaben (§§ 3 Abs. 1, 12 OBG). Dabei unterliegt der Kläger der \nstaatlichen Sonderaufsicht (§ 57 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 KrO); der Umfang des \nWeisungsrechts beurteilt sich nach § 9 OBG. Unter welchen Voraussetzungen eine \nsonderaufsichtliche Weisung nach dieser Vorschrift einen Kreis in seiner geschützten \neigenen Rechtssphäre der Selbstverwaltung berührt, wird kontrovers erörtert. \n\n42\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 42 Rdnr. 139, Anh. § 42 Rdnr. 80; \nHeld/Becker u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand März \n2005, § 3 GO Anmerkungen 5 und 6; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Auflage, Seite 54 f. \n\n43\n\nDer 15. Senat des erkennenden Gerichts hat die Pflichtaufgaben zur Erfüllung \nnach Weisung in einer Entscheidung - \n\n44\n\nBeschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, NVwZ-RR 1995, 502 -\n\n45\n\nals Selbstverwaltungsangelegenheiten eingestuft und die Auffassung vertreten, \neine in diesen Aufgabenbereich eingreifende sonderaufsichtliche Weisung stelle sich \nimmer als regelnder Eingriff in den gemeindlichen Wirkungskreis und folglich als \nVerwaltungsakt dar. Ob dem in dieser Uneingeschränktheit auch und gerade für eine \nMaßnahme der Rechtsaufsicht (§ 9 Abs. 1 OBG) zuzustimmen ist, von der außerhalb \nder Aufgabe selbst liegende Elemente der geschützten Selbstverwaltung nicht \nbetroffen werden und deswegen unmittelbare Auswirkungen auf den \nSelbstverwaltungsbereich nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW nicht \nausgehen, bedarf keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Zum einen \nist die Möglichkeit eines rechtlichen Betroffenseins des Klägers jedenfalls unter den \nGesichtspunkten einer Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entwicklung sowie \nmöglicher finanzieller Folgen einer rechtsfehlerhaften Ablehnung des \nPlanfeststellungsantrages nicht schlechthin ausgeschlossen. Zum anderen kann die \nZulässigkeit der Klage im Ergebnis auf sich beruhen, weil sie zu Gunsten des \nKlägers unterstellt werden kann. Diese Möglichkeit besteht, weil die Klage jedenfalls \nmangels einer Verletzung von Rechten des Klägers - wie nachfolgend ausgeführt - \nnicht begründet ist. Die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen eines Prozess- und \neines Sachurteils (§ 121 VwGO) erfordern keine endgültige Beurteilung der \nfraglichen Sachurteilsvoraussetzungen. Mit der Abweisung der Klage werden die \nWeisungen, soweit sie noch angegriffen sind, für den Kläger unanfechtbar, und zwar \nunabhängig von einer Abweisung als unzulässig oder als unbegründet und weiter \nunabhängig von der Erledigung. Bezogen auf individuelle Rechte der Beigeladenen \nenthalten die Weisungen von vornherein keine Regelung, die unter dem Blickwinkel \ndes § 121 VwGO eine abschließende Klärung der Zulässigkeit der Klage \nveranlassen könnte. Die Weisungen entfalten als Regelungen ausschließlich \ninnerhalb der Verwaltungsorganisation jedenfalls gegenüber der Beigeladenen keine \nunmittelbaren Rechtswirkungen und bedürfen, sollen sie im Verhältnis zur \nBeigeladenen Rechtsfolgen nach sich ziehen, der vorherigen Umsetzung durch den \nKläger. \n\n46\n\nDie Klage ist nicht begründet. Durch die Weisungen werden, soweit sie noch \nGegenstand des Verfahrens sind, Rechte des Klägers ungeachtet ihrer Erledigung \nnicht verletzt. Ebenso wie bei dem hilfsweise aufrecht erhaltenen \nAnfechtungsbegehren reicht eine objektive Rechtswidrigkeit der Weisungen für einen \nErfolg des mit dem Hauptantrag verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nicht \naus. Denn einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren kann in der Sache nur \nentsprochen werden, soweit der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten \nverletzt worden ist und der Verwaltungsakt deshalb, hätte er sich nicht erledigt, \naufgrund eines Anfechtungsbegehrens hätte aufgehoben werden müssen. Hieran \nfehlt es. Denn bei den angegriffenen Weisungen handelt es sich um solche auf der \nGrundlage des § 9 Abs. 1 OBG, die dem Kläger seine Selbstverwaltungsrechte nicht \nweiter einschränken und ihn auch sonst nicht in einer eigenen einfachrechtlichen \nRechtsposition verletzen.\n\n47\n\nNach § 9 Abs. 1 OBG können die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die \ngesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Diese \nVorschrift ist einschlägig. Die Weisungen der Beklagten zielen auf die Beachtung des \ndie Vorhabenfläche räumlich erfassenden Verbots von Nassabgrabungen nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 7 der Wasserschutzgebietsverordnung O. vom 30. September \n1983 sowie der zugehörigen Befreiungsregelung nach § 9 der Verordnung. Das \nbetrifft inhaltlich Fragestellungen der Übereinstimmung der, wie die Zulassung des \nvorzeitigen Beginns des Vorhabens seitens des Klägers verdeutlichte, bei Erlass der \nWeisungen konkret bevorstehenden Feststellung des Plans mit in die Prüfung der \nZulassungsvoraussetzungen einzubeziehenden Rechtsvorschriften (§ 75 Abs. 1 \nVwVfG). § 9 Abs. 2 OBG, wonach Weisungen unter näher bestimmten \nVoraussetzungen zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben \nergehen dürfen, findet demgegenüber keine Anwendung. Bei einer privatnützigen \nPlanfeststellung eines Gewässerausbauvorhabens - wie hier - wird die Stufe der \nplanerischen Abwägung nicht erreicht, wenn dem Vorhaben zwingendes materielles \nRecht entgegensteht. Die Planfeststellungsbehörde ist an das im Rahmen der \nKonzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigende \nstrikte materielle Recht gebunden. Das schließt, stehen Bestimmungen einer \nWasserschutzgebietsverordnung und eine Befreiung hiervon in Rede, die Bindung an \ndie in der Verordnung vorgegebenen Voraussetzungen für eine Befreiung ein. \n\n48\n\n§ 9 Abs. 1 OBG ermächtigt die Aufsichtsbehörde zur Rechtsaufsicht. \nSichergestellt werden soll die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der \nuntergeordneten Behörde. Auch wenn man die (sonder-)ordnungsbehördlichen \nAufgaben der Gemeinden und Kreise als Selbstverwaltungsaufgaben betrachtet, \nstehen der Selbstverwaltungskörperschaft Rechte hinsichtlich der Wahrnehmung \ndieser Aufgaben nur innerhalb des Rahmens der Gesetze zu (Art. 28 Abs. 2 GG, \nArt. 78 Abs. 4 LVerf NRW). Die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenerfüllung nach § 9 \nAbs. 1 OBG wird durch die Anwendung des die Selbstverwaltungskörperschaft \nbindenden Rechts verwirklicht. Die Aufgaben sind trotz ihrer Übertragung auf die \nTräger kommunaler Selbstverwaltung funktional solche des Staates, der für ihre \nAusgestaltung und Erfüllung die Verantwortung trägt und insofern sowohl für die \nGesetze als auch für deren sachlich richtige Durchführung sorgt. Stellt eine Weisung \ndie gesetzmäßige Aufgabenerfüllung durch die Selbstverwaltungskörperschaft \nsicher, können deren subjektive Rechte lediglich unter dem Gesichtspunkt verletzt \nsein, dass Weisungen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 OBG erteilt werden \n\"können\". Versteht man das Weisungsrecht in Anknüpfung hieran als Befugnis, \nderen Wahrnehmung dem aufsichtsbehördlichen Ermessen überantwortet ist und die \nBerücksichtigung von Belangen der anzuweisenden Behörde erfordert, ist zu deren \nGunsten nicht zuletzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das \nbedarf keiner weitergehenden Erörterung, weil eine Verletzung von Rechten des \nKlägers weder unter dem Aspekt der gesetzlichen Voraussetzungen der \nWeisungsbefugnis noch demjenigen der Ausübung dieser Befugnis festzustellen ist. \n\n49\n\nDer Kläger wird nicht durch Auswirkungen der angegriffenen Weisungen auf \nseinen außerhalb der unmittelbaren Aufgabenerfüllung stehenden \nSelbstverwaltungsbereich in seinen Rechten verletzt. Seine Befürchtung, im Falle der \nBefolgung der Weisungen Amtshaftungsansprüchen der Beigeladenen ausgesetzt zu \nsein, stellt einen tragfähigen Bezug zu einem rechtswidrigen Eingriff in den \nSchutzbereich seiner Finanzhoheit unabhängig davon nicht her, dass die \nFinanzhoheit in ihrer anerkannten Schutzwirkung nicht vor jeglichen nachteiligen \nfinanziellen Folgen staatlicher Tätigkeit bewahrt. Eine haftungsbegründende \nVerletzung der Amtspflicht des Klägers zu rechtmäßigem Handeln ruft die \nAnordnung, den Planfeststellungsantrag abzulehnen, trotz der vom Kläger für das \nVorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Plans vorgebrachten Erwägungen \nnicht hervor. Insbesondere lässt die geltend gemachte Unwirksamkeit der \nWasserschutzgebietsverordnung wegen fehlerhafter Abgrenzung des \nSchutzgebietes und mangelnder Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbotes nicht \nden Schluss zu, der Kläger sei daran gehindert, § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9 der Verordnung \nbei der Bescheidung des Planfeststellungsantrages der Beigeladenen \nheranzuziehen. Zwar wird eine Amtspflichtverletzung angenommen, wenn einer \nbehördlichen Entscheidung eine Vorschrift zugrunde gelegt wird, deren Nichtigkeit \ndem Entscheider bekannt ist.\n\n50\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; Urteil vom \n10. April 1986 - III ZR 209/84 -, NVwZ 1987, 168.\n\n51\n\nÜber eine positive Kenntnis von der Unwirksamkeit des \nNassabgrabungsverbotes für die Vorhabenfläche verfügt der Kläger aber nicht. Er \nvertritt hinsichtlich der Wirksamkeit des Verbotes lediglich eine Rechtsmeinung zu \neiner komplexen, von der Beklagten als Verordnungsgeber anders beurteilten und \ngerichtlich nicht abschließend geklärten Rechtsfrage. Die Überzeugung des Klägers \nvon der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung ändert nichts daran, dass er sie nicht \ndurch Subsumtion eines einfachen Sachverhaltes unter eine Rechtsvorschrift mit \neinem völlig klaren, zweifelsfreien Aussagegehalt gewonnen hat, sondern anhand \nder Anwendung von durch wertende Auslegung erarbeiteten rechtlichen Maßstäben \nauf u. a. durch Sachverständige mit spezifischem Fachwissen dargelegte \nnaturwissenschaftliche Umstände mit einer Vielzahl einzelner Faktoren. Die in \ndiesem Zusammenhang angesprochene Entscheidung des VG Köln in einem \nfrüheren Streitverfahren um die Zulassung eines vergleichbaren Vorhabens am \nN2. See -\n\n52\n\nUrteil vom 11. September 1990 - 14 K 3272/88 -\n\n53\n\nverschafft dem Kläger keine sichere Kenntnis von der Unwirksamkeit des \nVerbotes. Abgesehen davon, welches Gewicht insofern einer einzelnen \nInzidententscheidung eines Verwaltungsgerichtes zukommt und des Umstandes, \ndass das Verwaltungsgericht das vom Kläger in den die Weisungen betreffenden \nVerwaltungsverfahren in den Mittelpunkt seiner Bedenken gestellte Problem der \nrechtsfehlerfreien Abgrenzung des Schutzgebietes im Ergebnis offen gelassen hat, \nist dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden. Es ist vielmehr vom Senat - \n\n54\n\nUrteil vom 29. April 1993 - 20 A 7/91 -\n\n55\n\nauf die Berufung der Beklagten, die, seinerzeit bezeichnet als \nRegierungspräsident L. , die Wasserschutzgebietsverordnung im \nBerufungsrechtszug verteidigt hatte, abgeändert worden. Die Klage auf erneute \nBescheidung des Planfeststellungsantrags ist durch das Berufungsurteil abgewiesen \nworden. \n\n56\n\nBei Zweifeln an der Wirksamkeit einer bei einer Entscheidung zu \nberücksichtigenden Vorschrift handelt der Entscheider grundsätzlich jedenfalls dann \nnicht schuldhaft, wenn er die Vorschrift nach Prüfung und erfolgloser \nGeltendmachung seiner Bedenken anwendet. \n\n57\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. März 1994 - III ZR 227/02 -, DVBl. 2004, 947; Urteil vom \n17. März 1994 - III ZR 27/93 -, a.a.O.; Bay.ObLG, Urteil vom 14. Januar 1997 - 2 Z \nRR 422/96 -, NJW 1997, 1514; Hecker in: Erman, BGB, 11. Aufl., § 839 Rdnrn. 41, \n43.\n\n58\n\nDas gilt erst recht dann, wenn - wie hier - der Normgeber die Wirksamkeit der \ninfrage stehenden Vorschrift in Kenntnis vorgebrachter Bedenken bejaht und die \nAnwendung der Vorschrift mittels Weisung gesondert anordnet. Entsprechend trägt \ndie angewiesene Behörde - von hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen \nabgesehen - nicht die haftungsmäßige Verantwortung für eine entgegen \nvorgetragenen Bedenken durch Weisung angeordnete Auslegung und Handhabung \neiner Vorschrift. \n\n59\n\nVgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1976 - III ZR 3/74 -, NJW 1977, 713; Papier \nin: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 839 Rdnr. 210.\n\n60\n\nDie vom Kläger angeführten nachteiligen Folgen, die von \nNassabgrabungsverboten in Wasserschutzgebieten innerhalb seines Kreisgebietes \nauf seine wirtschaftliche Entwicklung ausgehen, ergeben, sieht man insoweit im \nAnsatz den Bereich seiner geschützten Selbstverwaltung als berührt an,\n\n61\n\nvgl. bezogen auf die Planungshoheit von Gemeinden BVerwG, Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148; Beschluss vom \n18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631 -,\n\n62\n\neine Verletzung von außerhalb der ordnungsbehördlichen Aufgaben liegenden \nRechten durch die angegriffenen Weisungen ebenfalls nicht. Das Betroffensein des \nKlägers durch die streitigen Weisungen hält sich in den Grenzen, die seiner \nWirtschaftsstruktur durch die Schutzgebietsverordnung ohnehin gezogen worden \nsind. Der Kläger beruft sich auf die Gewährleistung seines Selbstverwaltungsrechtes \nnicht gegenüber dem verordnungsrechtlichen Nassabgrabungsverbot, sondern \ngegenüber den Weisungen, mithin im Rahmen seiner Pflichtaufgaben zur Erfüllung \nnach Weisung. \n\n63\n\nBei der Erfüllung seiner Aufgaben als Kreisordnungsbehörde ist der Kläger nicht \nberechtigt, die Verbotsregelungen der Schutzgebietsverordnung zu \nNassabgrabungen außer Acht zu lassen. Maßgeblich für ihn ist der formelle \nGeltungsanspruch der Verbotsregelungen. Eine mit dem Vollzug einer Verordnung \nbefasste Behörde ist zwar berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen auch \nverpflichtet, die Verordnung auf ihre Rechtmäßigkeit und damit ihre \nRechtswirksamkeit zu überprüfen. Sie hat aber - anders als Gerichte - im \nAllgemeinen nicht die Kompetenz, untergesetzliche Vorschriften aufgrund des \nErgebnisses einer solchen Überprüfung in der Annahme ihrer Unwirksamkeit \nunbeachtet zu lassen (\"Normverwerfungskompetenz\"). Zum Bestehen einer solchen \nVerwerfungskompetenz werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche \nAuffassungen vertreten. \n\n64\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, NVwZ 2001, 1035; Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Stand Januar 2005, Rdnrn. 317 ff.; Gaentzsch in: \nSchlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 10 \nRdnrn. 39 ff.\n\n65\n\nEinzubeziehen in die Erörterung dieser Fragestellung sind neben der Bindung \nder Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Sinn und Zweck \nder gegliederten Kompetenzordnung innerhalb der Verwaltung vor allem die \nErfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, a.a.O.\n\n67\n\nDenn typischerweise sind untergesetzliche Vorschriften von einer Vielzahl \nunterschiedlicher Behörden anzuwenden und stehen sowohl bei den für die \nBeurteilung der Wirksamkeit von Vorschriften maßgeblichen rechtlichen Kriterien als \nauch bei deren Anwendung auf bestimmte Sachverhalte Rechtsfragen inmitten, \nderen Beantwortung in der einen oder anderen Richtung deutlich voneinander \nabweichende, jedoch gleichermaßen \"vertretbare\" Auffassungen zulässt. Es ist \nkennzeichnend für juristische Auseinandersetzungen, zumal bei - wie hier - \nkomplexen Fragestellungen juristischer und tatsächlicher Art, dass in der Ableitung \nund im Ergebnis sogar entgegengesetzte Meinungen wohlüberlegt sein können, dass \nsich aber gleichwohl nur eine dieser Meinungen als letztlich \"richtig\" erweist. Es ist \nSinn und Zweck gerichtlicher Entscheidungen und der ihnen beigelegten Rechtskraft, \nsolche Unterschiede innerhalb des Auffassungsspektrums letztverbindlich \nungeachtet dessen beizulegen, ob die gerichtliche Rechtsansicht inhaltlich \n\"überzeugt\". Behörden in Bezug auf untergesetzliche Normen dennoch eine \ngenerelle Verwerfungskompetenz einzuräumen, hieße, die Rechtssicherheit \nzumindest beträchtlichen Risiken auszusetzen und den Grundsatz der Einheit der \nVerwaltung sowie den damit einhergehenden Anspruch auf einen trotz differenzierter \nZuständigkeiten gleichmäßigen Vollzug der Gesetze in Anwendung einheitlicher \nMaßstäbe wenn nicht aufzugeben, so doch in der Praxis weitgehend \nunberücksichtigt zu lassen. Die Belange der von der Anwendung der Norm \nBetroffenen können dagegen in diesem Zusammenhang nicht den Ausschlag geben. \nDie Betroffenen können ihre Rechte ohne weiteres durch die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes wahren und so jedenfalls, sofern \nentscheidungserheblich, eine gerichtliche Inzidentprüfung herbeiführen. \nVerwaltungsintern ist indessen der Normgeber dazu berufen, eine unwirksame Norm \ngegebenenfalls zur Beseitigung des von ihr gleichwohl ausgehenden Rechtscheins \naufzuheben bzw. sie an das höherrangige Recht anzupassen; das setzt \nnotwendigerweise seine Kompetenz voraus, verwaltungsintern abschließend über \ndie Wirksamkeit der Norm zu befinden. Im Hinblick auf die Beilegung eines Streits \nzwischen Normgeber und der mit der Normanwendung befassten Behörde über die \nWirksamkeit der Norm ist ferner neben der - in Nordrhein-Westfalen allerdings für \neine Verordnung mit dem hier in Frage stehenden Regelungsgehalt nicht eröffneten - \nMöglichkeit der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) diejenige \neiner Klärung im Aufsichtswege einzubeziehen. \n\n68\n\nVgl. Pietzcker, Inzidentverwerfung rechtswidriger untergesetzlicher \nRechtsnormen durch die Verwaltung, DVBl. 1986, 806 (808).\n\n69\n\nDas lässt für eine behördliche Normverwerfungskompetenz allenfalls in engen \nGrenzen Raum. Der Konkretisierung dieser Grenzen im Einzelnen bedarf es hier \nnicht. Jedenfalls steht einer Behörde nicht die Befugnis zu, sich über eine nicht \noffensichtlich, d. h. völlig eindeutig, unwirksame untergesetzliche Norm \nhinwegzusetzen, deren Wirksamkeit ihr auf geäußerte Bedenken hin von dem ihr \nverwaltungsmäßig hierarchisch übergeordneten Normgeber bestätigt worden ist. Die \nUmsetzung der Auffassung des Normgebers durch eine auf die Anwendung der \nNorm gerichtete aufsichtsbehördliche Weisung führt insofern nicht weiter. Die \ngerichtliche Klärung der Rechtswidrigkeit der Norm bei einer Anfechtung einer \nWeisung, die zur Ausräumung von gegen die Norm vorgebrachten Bedenken \nergangen ist, würde zwar formell den Vorrang der gerichtlichen Normverwerfung \nwahren, liefe aber darauf hinaus, der schon und allein wegen der formellen Existenz \nder Norm zu deren Vollzug verpflichteten Behörde das Recht zuzugestehen, die \nErfüllung dieser Verpflichtung von einer gerichtlichen Prüfung ihrer Bedenken \nabhängig zu machen. Das wäre mit der unmittelbaren Bindung der angewiesenen \nBehörde an Recht und Gesetz nicht vereinbar. Darüber hinaus ist der Normgeber \nauch selbst an die Norm gebunden und rechtlich gehindert, sie schlicht - zumal nur \nim Einzelfall - nicht anzuwenden. Eine Weisung des Normgebers, die in \nÜbereinstimmung hiermit auf den Vollzug der von ihm - vorliegend nach Prüfung \nvorgebrachter Bedenken - für wirksam erachteten Norm zielt, stellt für den Fall \nfehlender Normverwerfungskompetenz der angewiesenen Behörde die nicht weiter \nrechtfertigungsbedürftige Konsequenz drohenden Zuwiderhandelns dar. \n\n70\n\nAn einem solchen zur Unwirksamkeit führenden offensichtlichen Mangel leidet \ndas Nassabgrabungsverbot bezogen auf die Vorhabenfläche nicht. Fehler des dem \nVerbot zugrunde liegenden Normsetzungsverfahrens, die je nach Lage des \nEinzelfalles hinreichend offen zu Tage liegen können,\n\n71\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 9 N 97.2491 -, NuR 2001, 402; \nHessVGH, Urteil vom 20. Dezember 1989 - 4 UE 2251/88 -, NuR 1991, 185 -\n\n72\n\nstehen nicht in Rede. Das oben bereits angesprochene Urteil des VG Köln vom \n11. September 1990 stützt die Annahme einer Offensichtlichkeit der vom Kläger und \nder Beigeladenen geltend gemachten Mängel schon deshalb nicht, weil es - wie \nausgeführt - im Berufungsrechtszug keinen Bestand hatte. Dem in dem Urteil zu den \nzwischen den Beteiligten streitigen Punkten der rechtsfehlerfreien Abgrenzung des \nSchutzgebietes und der Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbotes \neingenommenen Rechtsstandpunkt, auf den es nach den Erwägungen des Senats \nim Berufungsurteil nicht ankam, können gegenläufige Erwägungen von Gewicht \nentgegengehalten werden. Die Beklagte hat ausweislich des Tatbestandes des \nBerufungsurteils die Wirksamkeit des Nassabgrabungsverbotes argumentativ \nverteidigt. Sie hat, gestützt auf Stellungnahmen des StUA Köln, das Verbot ferner in \nder Folgezeit dem zunächst an sie herangetragenen Vorhaben der Beigeladenen \nentgegengehalten. Die Beigeladene hat ihren seinerzeitigen Zulassungsantrag \ndaraufhin im Juli 1994 zurückgenommen und im August 1994 beim Kläger neu \nangebracht. \n\n73\n\nHiernach lässt sich zunächst eine offensichtliche Unwirksamkeit des \nNassabgrabungsverbotes im Zeitpunkt seines Erlasses im Jahre 1983 ausschließen. \nOb der Fördermengenansatz des Gutachters U1. ausgehend von dessen \nMethodik dazu führt, dass der Bereich um den N2. See aus dem der \nSchutzgebietsverordnung zugrunde gelegten Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage herausfällt, hat schon das Verwaltungsgericht im Urteil \nvom 11. September 1990 nicht abschließend entschieden. Die gegen das Gutachten \nM2. vom Kläger und der Beigeladenen angebrachte Kritik einer verfehlten \nAbgrenzungsmethode wird begründet mit späteren Erkenntnissen und nachträglich \nzur Praxisanwendung gelangten Berechnungsverfahren. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zur - fehlenden - Erforderlichkeit des Nassabgrabungsverbotes \ngeht in erster Linie zurück auf 1975 erlassene ministerielle Richtlinien, die das \nDVGW-Arbeitsblatt W 101 in der Fassung von 1975 einbeziehen; in dieser Fassung \ndes Arbeitsblattes ist das Aufdecken von Grundwasser nicht als eine der \nMaßnahmen aufgeführt, die in der Schutzzone III B \"gefährlich und in der Regel nicht \ntragbar\" sind (vgl. Nrn. 5.1.1 und 5.1.2.p). Es erschließt sich jedoch nicht, dass es \n1983 nach den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Stand der fachlichen \nAbschätzung des Gefährdungspotentials von Nassabgrabungen eindeutig \nunvertretbar gewesen sein könnte, über den vorgenannten, unmissverständlich nur \nbeispielhaft gefassten Maßnahmenkatalog (\"vor allem\") mit einem \nNassabgrabungsverbot schon in der Schutzzone III B hinauszugehen. Das \nVerwaltungsgericht hat im seinerzeitigen Urteil lediglich nicht die Überzeugung von \neinem entsprechenden Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis gewinnen können. \nDas Bundesverfassungsgericht -\n\n74\n\nBeschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, ZfW 1981, 283 (294) -\n\n75\n\nhatte die Interessenkollision zwischen dem Abbau von Sand und Kies sowie der \nWasserwirtschaft aufgrund der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der \nAbbautätigkeit schon vor 1983 ausdrücklich hervorgehoben. \n\n76\n\nAuszuschließen ist eine offensichtliche Unwirksamkeit des \nNassabgrabungsverbotes für die Vorhabenfläche auch unter dem Gesichtspunkt, \ndass die Beklagte einem nach Erlass der Schutzgebietsverordnung entstandenen \nHandlungsbedarf hinsichtlich einer Änderung der Verordnung nicht Rechnung \ngetragen haben könnte. Insofern kann offen bleiben, in welchem Zeitraum ein \nNormgeber auf nachträgliche Veränderungen von für die Wirksamkeit der Norm \nwesentlichen Gegebenheiten reagieren muss; ebenfalls kann dahinstehen, welcher \nZeitpunkt für die gerichtliche Prüfung einer Rechtsverletzung durch die Weisungen \nmaßgeblich ist. Denn Umstände, die zu dem Schluss führen könnten, das \nNassabgrabungsverbot sei in seiner gegenwärtigen räumlichen Erstreckung auf die \nVorhabenfläche offensichtlich unwirksam, liegen nicht vor. Die tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse sind, wie die eingehenden Ausführungen im angegriffenen \nUrteil sowie der Beteiligten zur Auswertung differenzierter fachlicher Stellungnahmen \nwiderspiegeln, vielschichtig sowie ersichtlich unterschiedlichen Bewertungen \nzugänglich. \n\n77\n\nWas die Abgrenzung des Schutzgebietes anbelangt, ist eine zur \nUnverwertbarkeit führende methodische Fehlerhaftigkeit des Gutachtens M2. vom \nFebruar 2001 zumindest nicht völlig zweifelsfrei. Die Frage einer in der örtlich \ngegebenen Grundwassersituation zwingenden Notwendigkeit einer instationären \nBerechnung mittels eines numerischen Grundwassermodells ist schon \nnaturwissenschaftlich nicht in jeder Hinsicht klar beantwortet. Die Beklagte hält, \nfachlich beraten durch das StUA Köln, die Methodik des Gutachters M2. für \nsachgerecht und sieht allenfalls zusätzlichen Aufklärungsbedarf. Die beigebrachten \nfachlichen Äußerungen und Unterlagen belegen die Richtigkeit der \nentgegengesetzten Ansicht nicht als gleichsam auf der Hand liegend. So heißt es \netwa in der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des \nLehrstuhls und Instituts für Wasserbau und Wasserwirtschaft der RWTH B-. \n\n78\n\nvom Mai 2005 u. a., die extremale Betrachtung liege zwar auf der sicheren Seite, \nverschenke aber gegebenenfalls Einsparpotentiale; im Kontext einer wirtschaftlichen \nLösung sollten daher echt instationäre Methoden zur Anwendung kommen, auf den \nEinsatz instationärer numerischer Modelle zur Betrachtung von durch instationäre \nVerhältnisse geprägten Fragestellungen könne nicht mehr verzichtet werden. Das \nverdeutlicht fachliche Präferenzen, nicht aber zur offensichtlichen Unvertretbarkeit \nführende grobe Fehler gerade des Gutachtens M2. . Bei der juristischen \nBewertung der fachlichen Meinungen zur Auswahl der Abgrenzungsmethode ist -\n unabhängig von weiteren Aspekten - zu bedenken, ob der infrage stehende Mangel \ndes Gutachtens M2. die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten \nSchutzgebietes oder doch der Schutzzone III B nach sich ziehen würde. Der Sache \nnach geht es um den Nachweis der fachlich korrekten und dem Kriterium der \nErforderlichkeit (§ 19 WHG) genügenden Abgrenzung des Einzugsgebietes. Die \nVorhabenfläche selbst liegt jedenfalls auch nach der im aktuellen \nBewilligungsverfahren für die Wassergewinnungsanlage O. vom \nTechnologiezentrum Wasser L. erstellten instationären Abgrenzung des \nEinzugsgebietes innerhalb desselben. \n\n79\n\nIm Hinblick auf die naturwissenschaftliche Abschätzung des \nGefährdungspotentials von Nassabgrabungen kann die Beklagte für ihre Auffassung \nauch auf Stellungnahmen des StUA Köln und Äußerungen externer Gutachter \nverweisen. Im Entwurf für eine Neufassung des einschlägigen DVGW-Arbeitsblattes \nW 101 vom Dezember 2004 wird für Abgrabungen mit Freilegung des Grundwassers \nein \"sehr hohes\" Gefährdungspotential auch in einer Schutzzone III B angenommen. \nDer Senat hat -\n\n80\n\nUrteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -\n\n81\n\nein Nassabgrabungsverbot für eine Schutzzone III A als mit § 19 WHG vereinbar \nbetrachtet. Es ist auch in Ansehung insbesondere der von der Beigeladenen \nbeigebrachten fachlichen Äußerungen nicht offensichtlich, dass die hierfür \nmaßgeblich gewesenen fachlichen Grundlagen für das hier in Rede stehende \nSchutzgebiet nicht zutreffen. Ebenfalls bedarf es einer umfassenden, vertieften \nPrüfung, ob die Bewertung, nicht zuletzt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, \nauf die Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes O. zu übertragen ist. \n\n82\n\nWar der Kläger hiernach verpflichtet, bei der Bescheidung des \nPlanfeststellungsantrages von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9 der \nSchutzgebietsverordnung auszugehen, so war er des weiteren zur richtigen \nAnwendung dieser Vorschriften verpflichtet; das bedeutet hier seine Verpflichtung, \nden Planfeststellungsantrag abzulehnen. Es ist nicht zweifelhaft, dass die \nVorhabenfläche von dem Nassabgrabungsverbot erfasst wird. Als Rechtsgrundlage \nfür eine Durchbrechung des Verbotes durch den Kläger im Einzelfall enthält die \nVerordnung allein die Befreiungsregelung nach § 9. Die Befreiung kann erteilt \nwerden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung erfordern (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 1) oder das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten \nHärte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne der Verordnung, \nvereinbar ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2). Keine dieser alternativen Voraussetzungen für die \nAusübung von Ermessen ist erfüllt. Ein Erfordernis des ausschließlich privatnützigen \nVorhabens der Beigeladenen aus Gründen des allgemeinen Wohls ist nicht zu \nerkennen; hiervon gehen die Beteiligten als selbstverständlich aus. Es fehlt auch an \neiner offenbar nicht beabsichtigten Härte im Einzelfall. Dieses Merkmal ist nach \nallgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen \nSachverhalts. Es muss ein Sonderfall gegeben sein, in dem die Anwendung der \nNorm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr verfolgten Zweck nicht \nentspricht. \n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -; Urteil vom 8. Juni \n2000 - 20 A 3644/98 -.\n\n84\n\nDer Sachverhalt muss dem Schutzgut der Norm entzogen sein. Als Sonderfall \nkommen aber, wie das Merkmal \"im Einzelfall\" betont, nur Sachverhalte in Betracht, \ndie nicht durch Umstände geprägt sind, die bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle \nanzutreffen sind. Denn die Orientierung an solchen Umständen betrifft den \nGeltungsanspruch der Norm selbst und ist als deren Korrektur dem \nNormaufhebungs- bzw. Normänderungsverfahren vorbehalten. Eine Norm, von \nderen Einhaltung selbst im Regelfall zur Vermeidung von Unbilligkeiten befreit \nwerden muss, ist bereits als Norm durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - 4 C 69.70 -, BVerwGE 40, 268.\n\n86\n\nDie Notwendigkeit eines \"aus der Regel\" fallenden, vom Normgeber so nicht \nvorausgesehenen Sachverhaltes besteht, obwohl die Befreiungsmöglichkeit bei einer \n- wie hier - der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG) dienenden Norm unmittelbar verknüpft ist mit der Wahrung der \nAnforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Normenkomplex \ninsgesamt. Das Wohl der Allgemeinheit ist Grund wie auch Grenze für die dem \nEigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der \nEigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der legitime Schutzzweck reicht, \ndem die Regelung dient.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 \n(241).\n\n88\n\nEine Befreiungsvorschrift gehört zu den Ausgleichsregelungen, die in den Fällen \ndie Verhältnismäßigkeit sicherstellt, in denen die Anwendung der für den Regelfall \nkeine unzumutbare Belastung des Eigentümers bewirkenden Norm ausnahmsweise \ndie Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschreiten würde. Eine Befreiung oder eine \nsonstige Ausgleichsregelung ist dagegen kein taugliches Mittel, die grundsätzliche \nVerhältnismäßigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung herbeizuführen. Das \nbelässt nicht die Möglichkeit, normativ ausdrücklich und genau umschriebene \ntatbestandliche Voraussetzungen einer Befreiung durch eine allgemeine Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen der Norm im Einzelfall zu ersetzen. Ein \nanderes Verständnis des Zusammenhangs zwischen Norm und Befreiungsvorschrift \nergibt sich auch nicht aus dem Aspekt einer mit der Verfassung und der \nErmächtigungsgrundlage konformen Auslegung der Norm, die den Vorrang vor einer \nVerwerfung der Norm als mit höherrangigem Recht unvereinbar besitzt. Die \nAuslegung einer Norm steht unter der Zielsetzung der richtigen Erkenntnis des \nobjektivierten Willens des Normgebers. Das Ergebnis der der Norm zugrunde \nliegenden Abwägung der Belange darf nicht durch rechtspolitische Erwägungen des \nNormanwenders, auch nicht des Gerichts, überspielt werden. Daher sind namentlich \nder eindeutige Wortlaut und der Sinn und Zweck einer Norm mit erheblichem \nGewicht zu berücksichtigen. Eine maßgeblich die Vereinbarkeit mit höherrangigem \nRecht in den Blick nehmende Auslegung hat deswegen nur dort Raum, wo eine \nNorm nach den sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätzen mehrere Deutungen \nzulässt; dann sind diejenigen Auslegungsmöglichkeiten auszuschließen, die der \nVerfassung und dem sonstigen höherrangigen Recht zuwider laufen. \n\n89\n\nDanach ist es dem Kläger verwehrt, für das Vorhaben der Beigeladenen die \nBefreiung allein deswegen zu erteilen, weil ihm nach eigener Überzeugung und den \nAngaben der Beigeladenen bei konkreter Betrachtung nicht die Besorgnis einer \nGrundwasserbeeinträchtigung mit nachteiligen Folgen für die öffentliche \nWasserversorgung entgegengehalten werden kann. Zum einen bezweckt eine \nWasserschutzgebietsverordnung generell, den durch die Vorschriften vor allem des \nWasserhaushaltsgesetzes flächendeckend vermittelten Schutz gerade des \nGrundwassers vor bei abstrakt-genereller Betrachtung typischen Gefahren noch zu \nverbessern. Durch ein Verbot von Nassabgrabungen in einer \nWasserschutzgebietsverordnung soll bezogen auf die als typischerweise besonders \ngefährlich eingestuften Vorhaben dieser Art die Schwelle der \nEintrittswahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen gegenüber dem ohnehin kraft \nGesetzes geltenden Schutzstandard nach §§ 6, 34 WHG gesenkt werden. \n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 -.\n\n91\n\nVon diesem Schutzziel schon dann abzurücken, wenn unter den konkreten \nBedingungen eines bestimmten Vorhabens ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich \nist -\n\n92\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. April 1990 - 22 B 89.3191 -, NVwZ 1990, 998 -,\n\n93\n\nhieße, den normativen Charakter des Verbotes auszublenden und letztlich das \nSchutzziel selbst zu ändern. Der Einwand, die dem normmäßigen Verbot als typisch \nvorausgesetzte Gefährdungslage bestehe konkret nicht, läuft darauf hinaus, dem \nNachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im konkreten Einzelfall entgegen der \nFunktion der Verordnung als Norm -\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, DÖV 1970, 713 -\n\n95\n\nentscheidende Bedeutung beizumessen. Das ist verfehlt. Würde die Befreiung \nnach Maßgabe allein des allgemeinen wasserwirtschaftlichen Besorgnisgrundsatzes \nerteilt, wäre die Verbotsregelung in einer Schutzgebietsverordnung als solche \nüberflüssig; ihre Bedeutung wäre reduziert auf diejenige eines Mittels zur Sicherung \nder Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beachtung des ohnehin einzuhaltenden \nBesorgnisgrundsatzes. Zum anderen werden durch § 4 Abs. 2 Nr. 7 \nWasserschutzgebietsverordnung O. Nassabgrabungen in der Schutzzone III \nB einem uneingeschränkten Verbot unterworfen, und zwar dem Wortlaut nach nicht \nnur solche, deren Zulassung oder Änderung erst nach Inkrafttreten der Verordnung \nansteht. Ferner ist das Verbot während der Nassabgrabungstätigkeit am/im N2. \nSee festgesetzt worden; gesonderte Ausnahmeregelungen für den Fall einer bei \nsolchen auf die Gewinnung von Rohstoffen gerichteten Vorhaben wegen des \nunvermeidlichen Flächenverbrauchs vielfach auftretenden betrieblichen Nachfrage, \nzur Standortsicherung auf benachbarte und bislang nicht zur Abgrabung \nfreigegebene Flächen zugreifen zu dürfen, sind nicht getroffen worden. Schließlich \nstimmt § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung mit der klassischen Umschreibung des \nDispenses und vergleichbaren Befreiungsvorschriften überein und greift so \nerkennbar das seit langem anerkanntermaßen geltende Verständnis der \nErforderlichkeit eines atypischen Sonderfalles im Sinne besonderer Umstände auf. \n\n96\n\nEin solcher atypischer Sachverhalt liegt nicht vor. Der standortspezifischen \nBegutachtung durch den Sachverständigen U. lassen sich ebenso wenig wie \nden sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen, vor allem auch denjenigen des \nGutachters C1. , genügend Anhaltspunkte für nur und gerade im Bereich der \nVorhabenfläche anzutreffende Besonderheiten hinsichtlich des mit dem \nNassabgrabungsverbot bezweckten Grundwasserschutzes entnehmen. Vielmehr \nwerden in den Stellungnahmen gutachterlich in Erwägung gezogene \nGefährdungsfaktoren daraufhin betrachtet, ob sie an Ort und Stelle zum Tragen \nkommen, und werden hierbei generelle Erkenntnisse sowie Kriterien berücksichtigt, \nohne dass eine besonders gelagerte Situation der Vorhabenfläche deutlich würde. \nInsbesondere ergibt sich nicht, dass die Erweiterung des vorhandenen Baggersees, \ngemessen an der dem Nassabgrabungsverbot zugrunde liegenden \nGefährdungsabschätzung und Interessengewichtung, als atypischer Gesichtspunkt \neinzuordnen ist. Das spiegelt sich im Planfeststellungsbeschluss wider, in dem unter \nAuswertung der gutachterlichen Erkenntnisse darauf abgehoben wird, ob eine \nGefährdung des Grundwassers und der öffentlichen Wasserversorgung konkret zu \nbesorgen ist. Die Überlegung im Planfeststellungsbeschluss, ein Anspruch auf \nGenehmigung bestehe im Falle der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem \nSchutzzweck der Schutzgebietsverordnung, und zwar ungeachtet der in der \nVerordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung, wird, wie ausgeführt, \ndem Schutzkonzept der Verordnung und dem hiermit bezweckten Schutzstandard \nnicht gerecht. \n\n97\n\nDie im Hinblick auf das Gefährdungspotential von Nassabgrabungen und dessen \nBeherrschung durch neuere Untersuchungen und Stellungnahmen, vor allem die \nErgebnisse des KABA-Projekts, die Fassung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 aus \ndem Jahre 1995 sowie den aktuellen Entwurf einer Neufassung des Arbeitsblattes \nerzielten und verdeutlichten Erkenntnisfortschritte gegenüber dem \nnaturwissenschaftlichen Kenntnisstand bei Erlass der Schutzgebietsverordnung im \nJahre 1983 führen - unabhängig von dem oben hierzu Gesagten - ebenfalls nicht auf \neinen spezifisch die Vorhabenfläche betreffenden Sonderfall. Betroffen vom aktuellen \nErkenntnisstand ist das Schutzgebiet insgesamt. Gleiches gilt in Bezug auf die \ngutachterlichen Methoden für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes unter den \nhier anzutreffenden Bedingungen wechselnder Grundwasserverhältnisse.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n99\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/20-a-3988-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/20-a-3988-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279184","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.906645+00:00"}}