{"status":"available","doknr":"OLD279186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.1A2358.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"1 A 2358/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller beansprucht Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit \nMaßnahmen, die Ortskräfte des Westdeutschen Rundfunks Y (WDR) im „ARD Studio \nX\" betreffen.\n\n4\n\nDer WDR unterhält mehrere Auslandsstudios, in denen neben entsandten \ndeutschen Mitarbeitern so genannte „echte\" Ortskräfte beschäftigt sind, deren \nArbeitsverträge nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu ortsüblichen \nBedingungen abgeschlossen sind. Im Xer Studio war vom 1. Januar 1998 bis Mitte \n2002 Frau Z als Sekretärin tätig. Grundlage war ein in französischer Sprache \nabgefasster Arbeitsvertrag vom 4. November 1997, der ausdrücklich belgischem \nRecht unterstellt war (Nr. 10 des Vertrages). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch \nden Xer Studioleiter zunächst fristgemäß zum 30. September 2002, sodann erneut \nfristlos gekündigt, jeweils aber ohne Beteiligung des Antragstellers. Auch auf \nausdrückliches Ersuchen des Antragstellers, der sich dabei auf den Beschluss des \nbeschließenden Fachsenats vom 14. Februar 1990 - CL 56/87 - bezog, lehnte die \nHauptabteilung Personal des WDR mit Schreiben vom 26. Juli 2002 eine \nPersonalratsbeteiligung mit der Begründung ab, das LPVG NRW gelte nur für solche \nOrtskräfte, die nach deutschen tarifvertraglichen Bestimmungen beschäftigt würden, \nnur mit solchen befasse sich auch die Entscheidung des Fachsenats vom \n14. Februar 1990. \n\n5\n\nAm 16. August 2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet, mit dem er zunächst sein Beteiligungsrecht im Zusammenhang mit der \nordentlichen bzw. fristlosen ordentlich und außerordentlichen Kündigung der \nMitarbeiterin Z geklärt wissen wollte. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf \nden genannten Beschluss des Fachsenats darauf gestützt, dass das LPVG NRW \nauch für die Ortskräfte des WDR-Studios X gelte und dass keinerlei Differenzierung \nzwischen Beschäftigten, die nach tarifvertraglichen Regelung beschäftigt werden, \nund anderen vorgenommen werden dürfe. \n\n6\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nhat durch den angefochtenen Beschluss dem zuletzt gestellten Antrag stattgegeben, \n\n7\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller für die Wahrung der Beteiligungsrechte \nbezüglich der Ortskräfte des Studios X des Beteiligten zuständig ist.\n\n8\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den genannten Beschluss des \nbeschließenden Fachsenats vom 14. Februar 1990 - CL 56/87 - abgestellt. Diesem \nliege die noch heute geltende Rechtslage zugrunde. Danach sei unter \nBerücksichtigung der Satzung des WDR das LPVG NRW auf Ortskräfte des Studios \nin X anwendbar. Zwischen „echten\" oder „unechten\" Ortskräften sei nicht zu \nunterscheiden. Diese Unterscheidung finde in den anwendbaren Vorschriften keine \nStütze und sei schon deshalb nicht maßgebend, weil sie das individualrechtliche \nArbeitsverhältnis betreffe, nicht jedoch die Beziehung zwischen Dienststelle und \nPersonalrat.\n\n9\n\nGegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten, \ndenen der Beschluss am 6. Mai 2003 zugestellt worden ist, am 4. Juni 2003 \nBeschwerde eingelegt und diese am 4. Juli 2003 begründet.\n\n10\n\nDer Beteiligte nimmt zur Begründung seiner Beschwerde Bezug auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das LPVG NRW erfasse nur \ndie Personalangelegenheiten der unechten (entsandten), nicht auch diejenigen der \nechten Ortskräfte. Mit diesen befasse sich auch der Beschluss des Fachsenats vom \n14. Februar 1990 nicht. Der persönliche Geltungsbereich des LPVG NRW bestimme \nsich gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts nach den \nindividualrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Danach \ngelte bei echten Ortskräften das Recht des Gastlandes. Dies sei auch sachgerecht, \nweil sich echte Ortskräfte zu keinem Zeitpunkt dem Schutz der deutschen \nRechtsordnung unterstellten. Die Fachkammer behandele daher unterschiedliche \nSachverhalte zu Unrecht gleich. Im anlassgebenden Fall habe er, der Beteiligte, zu \nkeinem Zeitpunkt mit der ausgeschiedenen Angestellten Z einen Vertrag am Sitz des \nWDR in Y geschlossen. Das Xer Studio sei ein ARD-Studio; der Studioleiter werde \nim Auftrag der ARD tätig und habe allein für diese - nicht aber für den WDR - \ngehandelt. \n\n11\n\nEine Anwendung des LPVG NRW auf echte Ortskräfte führe zu Kollisionen mit \nausländischem Recht und einer Anwendung des deutschen Verwaltungsrechts im \nAusland, was gegen das Territorialitätsprinzip verstoße. Der räumliche \nGeltungsanspruch des LPVG NRW müsse sich daher auf Nordrhein-Westfalen \nbeschränken und dürfe nur Personen erfassen, die hier tätig seien. Aus der WDR-\nSatzung ergebe sich nichts anderes. Die Fachkammer interpretiere deren § 2 \nunzutreffend nicht nur als Ermächtigungsnorm, sondern als Transfernorm zur \nÜberwindung nationaler Gesetze. Richtigerweise handele es sich bloß um eine \nErmächtigung, die es ermögliche, Studios außerhalb des Sendegebietes zu \nerrichten. Die ausländischen Studios seien nicht bloße unselbständige Teile des \nWDR Y.\n\n12\n\nDem Territorialitätsprinzip entsprechend verneine auch das Bundesarbeitsgericht \njede Ausstrahlungswirkung der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz \nauf unselbständige Betriebsteile deutscher Unternehmen im Ausland. Seine \nÜberlegungen im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 23. Juni 1994 (6 AZR 771/93) \nbestätigten, dass es richtig sei, die Arbeitsverhältnisse nach der Ortsüblichkeit zu \ngestalten. Die Rechtsform des Arbeitsgebers rechtfertige keine unterschiedliche \nBehandlung. \n\n13\n\nDie Anwendung des LPVG NRW auf echte Ortskräfte führe schließlich zu kaum \nüberwindbaren praktischen Problemen, weil etwa die Kündigung nach belgischem \nRecht völlig anders behandelt werde als nach deutschem Recht. Dort sei eine \nBeteiligung der Arbeitnehmervertretung nicht vorgesehen; das Unterlassen der \nBeteiligung des deutschen Personalrats werde vom belgischen Gericht nicht \nüberprüft und bleibe folgenlos. Zudem müsste sich ein Personalrat in ausländisches \nRecht einarbeiten, um seine Zuständigkeiten wahrnehmen zu können. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung verteidigt er die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und \nmacht vertiefend geltend: Für die Anwendbarkeit des LPVG NRW sei allein \nentscheidend, dass der Beschäftigte einer Dienststelle mit Sitz in Nordrhein-\nWestfalen angehöre. Dies sei beim WDR der Fall, da sämtliche Studios gemäß § 2 \nAbs. 2 der WDR-Satzung rechtlich unselbständige Teile des WDR bildeten. Die \nAuslegung der Satzung durch den Beteiligten sei nicht nachvollziehbar. Würde man \nihr folgen, so müssten bei jedem Auslandsstudio eigene Personalräte gebildet \nwerden, was der Beteiligte in der Vergangenheit stets abgelehnt habe. Für den \npersönlichen Geltungsbereich kommt es nur auf die in § 5 LPVG NRW normierten \nVoraussetzungen an, die hier erfüllt seien. Eine Differenzierung der Ortskräfte sei \npersonalvertretungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Für die Einbeziehung einer Ortskraft \nsei es nicht erforderlich, einen Arbeitsvertrag zu schließen, auf den ein deutscher \nTarifvertrag Anwendung finde. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur so \ngenannten Ausstrahlungswirkung könne daran nichts ändern. Sie sei für die \nAuslegung des LPVG NRW unerheblich. Im Übrigen übersehe der Beteiligte die \ngrundsätzlichen Unterschiede zwischen den Systemen des \nBetriebsverfassungsrechts und des Personalvertretungsrechts. Es bestünden auch \nkeine unüberwindbaren praktischen Probleme. Unabhängig von der belgischen \nRechtslage habe jedenfalls § 72a LPVG NRW präventiven Charakter; auf die \ngerichtlichen Auswirkungen der Personalratsbeteiligung komme es weniger an. \nEinwendungen eines Personalrats, die diesem wegen seines Überblicks über die \nbetrieblichen Verhältnisse besser möglich seien als dem einzelnen Beschäftigten, \nsollten dem Arbeitgeber Anlass geben, seine Entscheidung schon im Vorfeld eines \nProzesses zu überdenken. Außerdem sei das Antragsbegehren nicht auf \nBeteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Kündigung von Ortskräften begrenzt, \nsondern habe sämtliche Beteiligungsrechte zum Gegenstand.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht erhoben und innerhalb der \nFrist des § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG begründet worden. \n\n22\n\nDie Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig, namentlich mit Recht abstrakt gefasst worden, nachdem \nsich der konkrete Fall infolge des endgültigen Ausscheidens der beim Studio X \ntätigen Frau Z erledigt hat, die prinzipiellen Meinungsunterschiede über die \nBeteiligungsrechte des Antragstellers in Fällen der streitigen Art aber fortbestehen. \nWegen der Vielzahl von Ortskräften des WDR im Ausland ist auch mit mehr als nur \ngeringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die streitige Rechtsfrage in \nZukunft jederzeit erneut stellen kann. Auch sind die vom Antragsteller erwarteten \nVorgänge in ihren Grundzügen mit dem erledigten Vorgang vergleichbar, der Anlass \nfür die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war.\n\n24\n\nVgl. zu den Voraussetzungen eines abstrakten Feststellungsantrags Beschlüsse \ndes Fachsenats vom heutigen Tage im Verfahren 1 A 3259/03.PVL sowie vom \n27. Januar 2005 - 1 A 1994/03.PVL -, amtlicher Umdruck S. 10 f. m.w.N. \n\n25\n\nMit dem abstrakten Antrag hat der Antragsteller die von Anfang an allein streitige \nRechtsfrage aufgeworfen, ob ihm die Beteiligungsrechte nach dem LPVG NRW auch \nbezüglich „echter\" Ortskräfte des WDR im Auslandsstudio X zustehen. Mit dieser \nUntergruppe der Ortskräfte kennzeichnen die Beteiligten Mitarbeiter, deren \nArbeitsverhältnis aufgrund der individualrechtlichen Gestaltung ausschließlich dem \nam Ort geltenden ausländischen (hier: belgischen) Recht unterstellt sind. Soweit der \nBeteiligte in der Anhörung vor dem Fachsenat eingewendet hat, die aufgeworfene \nFrage könne sich in Anknüpfung an den anlassgebenden Fall gar nicht stellen, weil \nFrau Z niemals Beschäftigte des WDR gewesen sei, sondern stets Mitarbeiterin der \nARD, so berührt dies die Zulässigkeit des zur Entscheidung gestellten Antrags nicht. \nEinen neuen Sachverhalt kann der Beteiligte nicht in der Verfahren einführen. Vor \nallem aber hat sich der Streit um „echte\" Ortskräfte des WDR am anlassgebenden \nFall nur deshalb entzündet, weil beide Seiten Frau Z als Beschäftigte „des\" WDR \nbetrachteten. Dementsprechend drehte sich die gesamte Vorkorrespondenz mit der \nHauptabteilung Personal des WDR um die Geltung des LPVG NRW für diese \nOrtskräfte. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beteiligte geltend gemacht, der Antragsteller \nberühme sich eines Beteiligungsrechts für nicht beim WDR Beschäftigte oder die \nKündigung als potenziell mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei gar nicht vom \nWDR ausgesprochen worden. Damit aber wäre der vorliegende Streit erledigt \ngewesen, weil der Antragsteller für die Beschäftigten anderer Rundfunkanstalten - \nwas sich von selbst versteht - keine Beteiligungsrechte beansprucht. Der Beteiligte \nhat diese Argumentation nicht verfolgt, weil die Auslegung des Arbeitsvertrages mit \nFrau Z unzweifelhaft ergibt, dass sie Beschäftigte des WDR war. Sowohl die im \nVerfahren vorgelegte deutsche wie die französische Fassung des Vertrages sind auf \neinem Bogen mit der Aufschrift „Westdeutscher Rundfunk Y\" niedergeschrieben; als \nArbeitgeber bezeichnet ist das „ARD Studio X des WESTDEUTSCHEN \nRUNDFUNKS, eine deutsche Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Y und \neinem Studio in X mit der Bezeichnung ‚Studio ARD'\". Daraus erhellt, dass das \nStudio lediglich den Beschäftigungsort, nicht aber das dahinter stehende \nRechtssubjekt als Vertragspartner kennzeichnen soll. Dementsprechend betrifft die \nnominelle Anbindung an die „ARD\" auch nur die Mitgliedschaft des WDR in dieser \nArbeitsgemeinschaft, die aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung der öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten tätig wird und die Aktivitäten der einzelnen \nRundfunkanstalten im Ausland abstimmt. Anders zu deutende Anhaltspunkte \nbestehen nicht: Der Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Kündigung der Frau Z \nist durchweg - auch soweit das Symbol der ARD benutzt wird, unter der Bezeichnung \n„WDR\" geführt worden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der Studioleiter nicht für \ndiesen, sondern für die ARD handeln wollte. Dies erklärt sich letztlich daraus, dass \ndie Auslandsstudios, wie unten noch zu erläutern, unselbständige Teile des WDR \ndarstellen. Die Beziehungen in Bezug auf das Xer Studio zwischen WDR und ARD \nsind für die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Ortskräften ohne Bedeutung, \nebenso die Rechtsbeziehungen des Xer Studioleiters zur ARD. Ist aber ein \nArbeitsverhältnis zwischen der Frau Z und dem WDR zustande gekommen, so lässt \nsich gegen das Feststellungsinteresse nicht argumentieren, im Xer Studio werde \nausschließlich Personal der ARD beschäftigt, sodass sich die im Antrag \naufgeworfene Frage tatsächlich nicht stellen könne. In der mündlichen Anhörung vor \ndem Senat hat der Vertreter des Beteiligten selbst zugestanden, dass im Studio X \njedenfalls auch WDR-Personal tätig ist.\n\n26\n\nDer Antrag ist mit dem genannten Inhalt auch im Übrigen zulässig. Der von Amts \nwegen zu prüfende Einwand der Rechtskraft (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. \n§ 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 322 Abs. 1 ZPO) steht ihm nicht entgegen, \nobwohl der beschließende Fachsenat die streitige Rechtsfrage zwischen den \nBeteiligten bereits rechtskräftig im Sinne des Antragstellers entschieden hat, nämlich \nim wiederholt angesprochenen Beschluss vom 14. Februar 1990 (im Folgenden: \nBeschluss 1990) \n\n27\n\n- CL 56/87 -, PersR 1991, 63 = PersV 1991, 308 = DVBl. 1990, 1245 (nur \nLeitsatz); \nebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 1 \nRn. 20 und § 10 Rn. 8,\n\n28\n\nund zwar gerade auch hinsichtlich der Ortskräfte im Studio X, an denen sich der \nStreit um die Geltung des LPVG NRW auch seinerzeit entzündet hatte. Das \nerschließt sich aus den tragenden Gründen, in denen nicht nach den Verhältnissen \noder Arten der Ortskräfte unterschieden wird. Dass bestimmte Differenzierungen, die \nnunmehr streitauslösend geworden sind, in jenem Beschluss nicht ausdrücklich \nangesprochen sind, ändert nichts daran, dass der zur Entscheidung gestellte \nLebenssachverhalt - Ortskräfte des WDR im Studio X - schlechthin und umfassend \nentschieden worden ist. Eintritt und Umfang der sich auch an den tragenden \nGründen orientierenden Rechtskraft sind nicht davon abhängig, ob das \nentscheidende Gericht alle einschlägigen, denkbaren oder vorgetragenen Aspekte \nund Varianten des Falles gesehen oder ausdrücklich gewürdigt hat.\n\n29\n\nVgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. \n2002, § 84 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 121 Rn. 2 a.E. m.w.N. \nund Rn. 18 ff.; allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 121 Rn. 2 a.E. \nm.w.N. und Rn. 18 ff.\n\n30\n\nEs ist auch keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage \neingetreten, die den Rechtsschutz ohne weiteres wiedereröffnen würde. Gleichwohl \nist es dem Antragsteller in Fällen wie dem vorliegenden nicht verwehrt, die bereits \nentschiedene Frage erneut an das Gericht heranzutragen. Dabei ist zu bedenken, \ndass das Personalvertretungsrecht als innerorganisatorisches Kompetenzrecht der \nDienststellen juristischer Personen des öffentlich-rechtlichen Rechts keine \ngerichtliche Zwangsdurchsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Beschlüsse kennt, die \nabstrakt eine Rechtsfrage beantworten. Einer Zwangsdurchsetzung bedarf es \ngrundsätzlich nicht, weil bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder \nAnstalten erwartet werden darf, dass sie sich schon der rechtskräftigen Feststellung \nals solcher ohne weiteres beugen. Allein dies ist den spezifischen Bindungen des \nArt. 20 Abs. 3 GG angemessen, die es der Verwaltung schlechthin verwehren, eine \nfür sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu missachten. Das gilt erst recht, wenn im \nBeschlussverfahren über Personalvertretungsrechte innerhalb einer Dienststelle \ngestritten und eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 6 P 28.93 -, JurPC 1996, 79 und \nJuris, Rn. 19 und 24.\n\n32\n\nIndes stünde dem Personalrat kaum ein anderes Mittel zur rechtsbefriedenden \nallgemeinen Klärung zu Gebote, wenn die Dienststelle - wie hier - die Geltung eines \nrechtskräftigen Beschlusses für bestimmte Fallgestaltungen oder -varianten wegen \nvermeintlicher Besonderheiten bestreitet. Der Personalrat muss sich dann \ninsbesondere weder darauf verweisen lassen, mit der Dienstaufsichtsbeschwerde \ngegen den Dienststellenleiter vorzugehen, noch darauf, die Frage innerhalb des \nnächsten geeigneten Falles inzident durch ein Gericht beantworten zu lassen. Das \ngilt erst recht, wenn - wie im anlassgebenden Fall - wegen der Anwendbarkeit \nausländischen Rechts die Frage des Beteiligungsrechts für das Arbeitsverhältnis \nohne Bedeutung ist, der Beteiligungsstreit zwischen einem Personalrat und der \nDienststelle vor dem zuständigen ausländischen Gericht also gar nicht ausgetragen \nwerden könnte. Die Zulässigkeit eines personalvertretungsrechtlichen \nRechtsschutzantrags kann im Streit um die Reichweite der Rechtskraft nicht davon \nabhängen, ob die eine oder andere Auffassung zutrifft. Dies ist innerhalb der \nBegründetheit zu klären.\n\n33\n\nDer Fachsenat hat erwogen, für Fälle wie den vorliegenden - in Ergänzung der \nbisher anerkannten Rechtsschutzmöglichkeiten - einen Antrag auf Feststellung \nzuzulassen, dass der erledigte konkrete Fall (oder ihm entsprechende gleichartige \nFälle) von der Rechtskraft des früher ergangenen Beschlusses umfasst ist. Er hat \neine dahingehende Umstellung des Antrags aber nicht angeraten, weil dies jedenfalls \nkein vorrangiger oder sonst vorzugswürdiger Weg zur Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wäre. \n\n34\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die streitige Rechtsfrage ist für „echte\" Ortskräfte \nebenso zu beantworten wie im Beschluss 1990 für Ortskräfte allgemein. Der \nBeteiligte hat die dort schon dargelegte Rechtsauffassung nicht überzeugend infrage \ngestellt.\n\n35\n\nMaßgeblicher rechtlicher Ausgangspunkt ist der Geltungsbereich des LPVG \nNRW in persönlicher Hinsicht. Dieser bestimmt den Kreis der Personen, in Bezug auf \ndie dem Personalrat in §§ 66 LPVG NRW Beteiligungsrechte eingeräumt sind. Der \npersönliche Geltungsbereich ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW mit dem Begriff der \n„Beschäftigten\" gekennzeichnet, zu denen er die Beamten, Angestellten und Arbeiter \nder in § 1 LPVG NRW bezeichneten Rechtssubjekte zählt. Um solche Beschäftigte \nhandelt es sich bei Ortskräften des Studios des WDR in X, aber auch der \nAuslandsstudios des WDR ganz allgemein. Auslandsstudios bilden einen rechtlich \nunselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe. So bestimmt es der eindeutige \nund nicht weiter auslegungsbedürftige Wortlaut des § 2 Abs. 2 der WDR-Satzung in \nder schon dem Beschluss 1990 zugrunde liegenden Fassung vom 17. Dezember \n1985 (GV. NRW. S. 238, mit nachfolgenden Änderungen). Auslegungsspielräume \nüber die Wortlautgrenze hinaus, wie sie der Beteiligte sehen will, bestehen nicht. \nBeschäftigte in den Auslandsstudios treten damit notwendig in eine Rechtsbeziehung \nzum WDR Y als Vertragspartner (Arbeitgeber), nicht aber zu einem Rechtssubjekt \naußerhalb des sachlichen oder räumlichen Geltungsbereichs des LPVG NRW. Als \nrechtlich unselbständige Teile des WDR kann mit den Studios selbst kein \nArbeitsverhältnis zustande kommen. Dass dementsprechend der Arbeitsvertrag im \nanlassgebenden Fall mit dem WDR geschlossen wurde, ist oben bereits dargelegt \nworden. Ist nach § 5 Abs. 1 LPVG NRW aber allein das Beschäftigungsverhältnis zu \neiner Dienststelle im Land Nordrhein-Westfalen entscheidend, so ist unerheblich, ob \nder Vertrag am Sitz des WDR oder vor Ort geschlossen wird, durch welchen \nBevollmächtigten der WDR vertreten bzw. ob dieser auch für die ARD tätig war, \nferner, welche Staatsangehörigkeit die Ortskraft hat - das ist im Beschluss 1990 \nbereits ausgesprochen und nicht streitig - sowie welches nationale Recht die \nParteien nach den Regeln des internationalen Privatrechts für ihren Vertrag gewählt \nhaben. \n\n36\n\nOrtskräfte sind auch nicht wegen ihres Tätigkeitsortes im Ausland aus dem \nGeltungsbereich des LPVG NRW ausgenommen. Eine dahingehende Vorschrift im \nnordrhein-westfälischen Recht fehlt, und übergeordnete Gesichtspunkte, auf die sich \nder Beteiligte beruft, greifen nicht durch.\n\n37\n\nDas LPVG NRW und das WDR-Gesetz enthalten keine Anhaltspunkte dafür, \ndass im Ausland tätige Beschäftigte ausgeklammert sein sollen. Im Gegenteil \nsprechen beide Gesetze eindeutig für eine Einbeziehung: § 5 Abs. 5 LPVG NRW \nbestimmt - und zwar vorbehaltlich sondergesetzlicher Vorschriften abschließend -, \nwer nicht als Beschäftigter im Sinne des Gesetzes „gilt\"; Ortskräfte sind hier nicht \naufgeführt. Entsprechendes findet sich in § 55 WDR-Gesetz vom 25. April 1998 (GV. \nNRW. S. 266), der in Absatz 1 die Anwendung des LPVG NRW vorsieht und nur in \nAbsatz 4 eine Ausnahme vorsieht, in der Ortskräfte aber nicht angesprochen sind. \nDafür, dass diese bei der Neufassung des Gesetzes 1998 übersehen worden sein \nkönnten, spricht angesichts der langjährig bekannten Problematik, die im Verfahren \nCL 56/87 sogar streitig behandelt worden war, schlechterdings nichts. Dieses \nVerständnis wird durch das Bundesrecht bestätigt. § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nimmt \nfür Dienststellen des Bundes im Ausland Ortskräfte ausdrücklich vom \nBeschäftigtenbegriff des § 4 BPersVG aus. Diese Regelung wäre nicht erforderlich \ngewesen, würden Ortskräfte nicht ansonsten vom bundesrechtlichen \nBeschäftigtenbegriff umfasst. Eine vergleichbare Regelung fehlt für das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht.\n\n38\n\nAnlass für eine abweichende, die klare Gesetzeslage einschränkende Auslegung \ndes LPVG NRW besteht schließlich auch nicht aus Gründen vorgeordneten Rechts. \nZu Unrecht sieht der Beteiligte das Territorialitätsprinzip bzw. die Hoheitsrechte \ndesjenigen Staates verletzt, dessen Recht auf das Beschäftigungsverhältnis der \nOrtskraft jeweils anwendbar ist. Die vorstehende Auslegung steht nicht im \nWiderspruch zum völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, nach dem eine Norm \ninländischen öffentlichen Rechts keine Geltung im Ausland beanspruchen darf. Im \nPersonalvertretungsrecht geht es - abgesehen von gewissen Ausnahmen, die hier \nnicht zur Diskussion stehen - typischerweise um Innenrecht im Rahmen der \nDienststellenverfassung, nicht aber um die individuellen Rechtsbeziehungen der \nBeschäftigten zum Arbeitgeber oder um sonstige materielle Rechte. Die rechtlichen \nKonsequenzen der Kompetenzeinräumung an Personalvertretungen halten sich \nausschließlich innerhalb der Dienststellenverfassung und etwaiger an sie \nanknüpfender Vorschriften des deutschen Rechts. Außenwirkung entfaltet die \npersonalvertretungsrechtliche Kompetenzordnung nur insoweit, wie anderweitige \nVorschriften, etwa des deutschen Beamten- oder Arbeitsrechts, die \nBeteiligungsrechte in Bezug nehmen und an ihre Beachtung eigenständige \nRechtsfolgen knüpfen. Ausländisches Recht bleibt von der Erstreckung des LPVG \nNRW auf Ortskräfte völlig unberührt. Auch in Bezug auf sie verbleiben die \nKompetenzen des Antragstellers im dienststelleninternen Bereich, richten sich \nnämlich gegen die inländische Dienststelle, und zwar unabhängig davon, ob sich die \nindividualrechtlichen Beziehungen zwischen der Ortskraft und ihrem Arbeitgeber \nnach deutschem oder ausländischem Recht richten. Der Beteiligte betont selbst, \ndass einer unterlassenen Mitbestimmung im ausländischen Recht keine \nRechtsfolgen beigelegt sind. Folge der Erstreckung ist somit lediglich, dass dem \nAntragsteller bei Maßnahmen des Beteiligten diesem gegenüber Beteiligungsrechte \neingeräumt werden. Das gilt ohne Rücksicht auf den Tätigkeitsort, da Beschäftigte in \nAuslandsstudios der Dienststelle WDR Y im Land Nordrhein-Westfalen zugehören. \nDenn der WDR bildet mit seinen Auslandsstudios gemeinsam eine Dienststelle (in \nY), soweit die Studios nicht zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind (§ 1 \nAbs. 3 LPVG NRW), was jedenfalls für das Studio X nicht geschehen ist. Die \nEinbindung der Studios in die Dienststelle WDR ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 2. Halbs. \nLPVG NRW, da der WDR eine der Aufsicht des Landes unterstehende Anstalt des \nöffentlichen Rechts ist (§ 1 Abs. 1, § 54 WDR-Gesetz) und die auf der Grundlage des \n§ 2 Abs. 2 WDR-Gesetz und der WDR-Satzung errichteten Studios - wie oben gesagt \n- seine unselbständigen Teile sind. Studios im In- und Ausland hinsichtlich der \nSelbständigkeit unterschiedlich zu beurteilen fehlt jeglicher Anhalt. Die \nMitbestimmung betrifft demnach auch nicht die Beschäftigten einer ausländischen \nDienststelle, sondern solche eines (unselbständigen) Teils einer nordrhein-\nwestfälischen Dienststelle. \n\n39\n\nEine Kollision mit ausländischem Recht ist daher von vornherein nicht zu \nbefürchten. Eine Wirkung der Mitbestimmung außerhalb der deutschen \nStaatsgrenzen steht nicht in Rede, da das LPVG NRW für den Arbeitsvertrag und die \nihn regelnden ausländischen (hier belgischen) Vorschriften keine Geltung \nbeansprucht. Soweit durch das Nebeneinander deutschen Personalvertretungsrechts \nund ausländischen Arbeitsrechts bei echten Ortskräften praktische Probleme \nentstehen, macht das ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des LPVG NRW \nnicht sinnlos oder systemwidrig. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass \nes im Personalvertretungsrecht um eine Ergänzung des Individualrechtsschutzes \ndurch einen andersartigen Schutz geht. Solche Schutzfunktion zugunsten der \nBeschäftigen kommt der Personalratsbeteiligung gerade auch im Vorfeld gerichtlicher \nVerfahren zu. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995, Juris, Rn. 28.\n\n41\n\nAngesichts der klaren Rechtslage kann aus den Bestimmungen des \nBetriebsverfassungsgesetzes nichts Abweichendes entnommen werden. Im Übrigen \nergibt sich aus der vom Beteiligten herangezogenen Rechtsprechung des BAG im \nVorlagebeschluss vom 23. Juni 1994 \n\n42\n\n- 6 AZR 771/93 -, MDR 1994, 1127, \n\n43\n\nfür die streitentscheidenden Fragen nichts im Sinne des Beteiligten. Abgesehen \ndavon, dass die dort formulierte Vorlagefrage und die dazu gegebene Begründung \ndurch das Urteil des EuGH vom 20. April 1996\n\n44\n\n- C-214/94 -, Slg. 1996, I-2253,\n\n45\n\nbeantwortet und insofern überholt ist, betrifft sie die individualrechtlichen \nVerhältnisse. Die hierzu vom EuGH entwickelte Auffassung, das \ngemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der \nStaatsangehörigkeit sei hinsichtlich aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses \nanwendbar, die das Recht des den Betroffenen beschäftigenden Mitgliedstaats regelt \n(a.a.O. Leitsatz und Rn. 17, 22), spricht sogar deutlich gegen den Standpunkt des \nBeteiligten.\n\n46\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n47\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/1-a-2358-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/1-a-2358-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279186","retrieved":"2026-07-09 02:52:48.085797+00:00"}}