{"status":"available","doknr":"OLD279185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.1A1979.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"1 A 1979/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller auf der einen Seite, die Beteiligten zu 1. und 3. auf der \nanderen streiten um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1. \nnach Abschluss ihrer Ausbildung beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-\nWestfalen.\n\n4\n\nDie Beteiligte zu 1. schloss am 10. April 2000 mit dem Landschaftsverband S. \neinen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zur Bauzeichnerin mit \nFachrichtung/Schwerpunkt Tief- und Landschaftsbau. Die Ausbildung sollte vom \n1. August 2000 bis 31. Juli 2003 dauern. Zum 1. Januar 2001 wurden die bis dahin \nvon den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der \nStraßenbauverwaltung in die Trägerschaft des Landes übergeleitet und teilweise auf \ndie Bezirksregierungen, im Übrigen auf einen zum 1. Januar 2001 errichteten \nLandesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen übertragen. Der Antragsteller ist \nLeiter der Niederlassung L. des Landesbetriebes.\n\n5\n\nMit dem Landesbetrieb, dem in seiner Betriebssatzung Ausbildungsaufgaben im \nStraßenbau zugewiesen worden waren, schloss die Beteiligte zu 1. unter dem \n6. März 2001 eine ergänzende Vereinbarung zum Ausbildungsvertrag vom 10. April \n2000. Diese wurde für den Landesbetrieb vom Antragsteller unterschrieben. Er teilte \nder Beteiligten zu 1. unter dem 17. Dezember 2002 mit, sie könne nach Beendigung \nihrer Ausbildung voraussichtlich nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen \nwerden.\n\n6\n\nDie Beteiligte zu 1. wurde am 22. Mai 2003 zur Jugend- und Auszubildenden-\nVertreterin im Bereich der Niederlassung L. des Landesbetriebes gewählt. Daraufhin \nbeantragte sie unter dem 3. Juni 2003 unter Bezugnahme auf § 9 BPersVG, nach \nAbschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu \nwerden. Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Bauzeichnerin\" bestand die \nBeteiligte zu 1. am 11. Juni 2003. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 17. Juni 2003 einen Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung über die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten \nzu 1. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses gestellt und zur Begründung im \nWesentlichen geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. sei ihm \nnicht zumutbar. Der Gesamtvorstand des Landesbetriebes habe entschieden, \nmangels Bedarfs keine Bauzeichner mehr einzustellen; ausgebildet werde künftig nur \nnoch zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik. Außerdem sei keine \nausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden. \n\n8\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nhat durch den angefochtenen Beschluss dem Antrag stattgegeben, \n\n9\n\ndas nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. begründete \nArbeitsverhältnis aufzulösen,\n\n10\n\nweil dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 \nAbs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zugemutet werden könne. Alle geeigneten Stellen seien \nbei Abschluss der Berufsausbildung, auf die es ankomme, besetzt gewesen.\n\n11\n\nDer Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 3. am \n15. April 2004 zugestellt worden. Gegen ihn haben beide durch ihre \nProzessbevollmächtigten am 17. Mai 2004 Beschwerde eingelegt und diese mit \nSchriftsatz vom 17. Juni 2004, der am selben Tage beim beschließenden Gericht \neingegangen ist, begründet.\n\n12\n\nDie Beteiligten zu 1. und 3. führen aus: Die vom Antragsteller behauptete \nEntschließung des Gesamtvorstandes, keine Bauzeichner/innen mehr einzustellen, \nsei nicht belegt. Im Zeitpunkt der Ausbildungsbeendigung sei ein der Ausbildung der \nBeteiligten zu 1. entsprechender Arbeitsplatz bei der Autobahnmeisterei E. \nvorhanden gewesen. Außerdem sei ein Einsatz auf einer freien Technikerstelle oder \nals Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik möglich und zumutbar gewesen. \n\n13\n\nDie Beteiligten zu 1. und 3. beantragen,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerden zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Der Antrag \nsei zulässig. Zwar spreche § 9 Abs. 4 BPersVG davon, dass der Arbeitgeber - also \ndas Land Nordrhein-Westfalen - den Antrag zu stellen habe. Diese Vorschrift sei aber \nnicht wortwörtlich auszulegen, sondern von einem teleologischen Verständnis her. Es \nentspreche der Praxis, dass die Arbeitgeberfunktionen von den \nNiederlassungsleitern des Landesbetriebs wahrgenommen würden; nur für \nKündigungen sei die Zentralverwaltung zuständig. Die Delegation der \nPersonalangelegenheiten auf die Niederlassungsleiter entspreche der Allgemeinen \nRundverfügung Nr. 9 („Delegationsverfügung\") des Geschäftbereichs \nPersonal/Allgemeine Dienstleistung des Landesbetriebs. In der Sache vertieft er \nseinen erstinstanzlichen Standpunkt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt alle \nausbildungsadäquaten Stellen besetzt gewesen seien. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden. \nZwar ist die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der zweimonatigen \nBegründungsfrist (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG) bei Gericht eingegangen. Die Zweimonatsfrist für die \nBeschwerde - sowohl für die Einlegung als in der Konsequenz auch für die \nBegründung - hat hier aber entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 5 Satz 3 \nArbGG nicht zu laufen begonnen, weil die obligatorisch zu erteilende \nRechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss unrichtig war. \n\n21\n\nVgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 9. Juni 2004 - 1 A 2774/02.PVL -, \nPersV 2004, 420 = PersR 2005, 81.\n\n22\n\nNach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der hier maßgeblichen Fassung war die \nBeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form \nabgefassten Urteils zu begründen, nicht aber - wie von der Fachkammer ausgeführt \nund von den Beteiligten zu 1. und 3. auch beachtet - „gleichzeitig oder innerhalb \neines weiteren Monats nach Eingang der Beschwerde\". \n\n23\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist \nunzulässig, denn der Antragsteller hat den Auflösungsantrag mangels \nAntragsbefugnis nicht wirksam gestellt.\n\n24\n\nNach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG für die \nLänder entsprechend gilt, kann ausschließlich der „Arbeitgeber\" beim \nVerwaltungsgericht die Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG mit einem \nAuszubildenden begründeten Arbeitsverhältnisses beantragen. Der Antragsteller ist \nnicht Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift (a); er hat diesen auch nicht wirksam \nvertreten (b). \n\n25\n\n(a) Mit dem personalvertretungsrechtlichen Begriff des Arbeitgebers ist in Fällen, \nin denen es - wie hier - um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht, diejenige \nRechtsperson angesprochen, mit der ein Arbeitsvertrag zu schließen wäre. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 -, PersR 1995, 206, \nund Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, PersR 1997, 161, und - 6 P \n17.94 -, PersV 1998, 376. \n\n27\n\nAls Vertragspartner mit Rechtspersönlichkeit kommt hier nur das Land Nordrhein-\nWestfalen in Betracht, auf das die Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung, \nbei der die Beteiligte zu 1. weiterbeschäftigt werden will, zum 1. Januar 2001 \nübergeleitet worden sind, wie Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten \nModernisierungsgesetzes bestimmt.\n\n28\n\nVgl. Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in \nNordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai \n2000, GV. NRW. S. 462.\n\n29\n\nDas Land ist damit im Umfang der Überleitung Rechts- und Funktionsnachfolger \nder Landschaftsverbände geworden, die diese Aufgaben bis dahin als öffentlich-\nrechtliche Körperschaften wahrgenommen hatten (vgl. § 2, § 5 Abs. 2 Buchstabe b \nLandschaftsverbandsordnung NRW a.F.), und es ist kraft gesetzlicher Anordnung in \ndie bestehenden Rechte und Pflichten eingetreten, also auch in jene, die sich infolge \nder Ausbildung der Beteiligten zu 1. durch den Landschaftsverband S. vertraglich \noder kraft Gesetzes ergeben hatten.\n\n30\n\nDem Landesbetrieb Straßenbau - erst recht seinen Niederlassungen - kommt \ndemgegenüber nicht die Stellung oder Funktion eines Arbeitgebers im Sinne des § 9 \nAbs. 4 BPersVG zu. Er ist gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz (LOG - eingefügt \ndurch Art. 10 Nr. 8 des Zweiten Modernisierungsgesetzes, a.a.O. S. 465) lediglich ein \nrechtlich unselbständiger, nur organisatorisch abgesonderter Teil der \nLandesverwaltung. Personalhoheit ist ihm, anders als dem vom Antragsteller \nangeführten teilrechtsfähigen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, nicht eingeräumt. \nAls Zuordnungssubjekt von arbeitsrechtlichen Rechts- und Vertragsbeziehungen \nscheidet der Landesbetrieb damit aus. Daran ändert die Aufgabenübertragung in \nArt. 3 § 1 Abs. 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes nichts. Sie stellt - anders als \ndie interpersonale Aufgabenüberleitung von den Landschaftsverbänden auf das Land \nNordrhein-Westfalen - eine rein organisatorische (intrapersonale) Maßnahme \ninnerhalb der Behördenstruktur der Landesverwaltung dar und verschafft dem \nLandesbetrieb keine Rechtssubjektivität. Nichts anderes gilt deshalb, weil \nLandesbetriebe hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nach § 14a Abs. 2 LOG auch \nwahrnehmen können (worum es hier freilich nicht geht). Die hoheitliche \nAufgabenwahrnehmung begründet im Einzelfall die verwaltungsverfahrensrechtliche \nBehördeneigenschaft der handelnden Stelle (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW), macht \ndiese aber nicht zu einem Rechtssubjekt, das in personalvertretungsrechtlichen \nZusammenhängen als Arbeitgeber fungieren könnten. Ebenso wenig bedeutsam für \ndie Arbeitgebereigenschaft ist der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass \ndie von ihm geleitete Niederlassung durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr vom 21. Dezember 2000 gemäß § 1 Abs. 3 LPVG \nNRW zu einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne erklärt worden \nist. Dienststelle kann, wie sich aus § 1 Abs. 2 und 3 LPVG NRW ergibt, jede \norganisatorische Einheit mit verselbständigtem Aufgabenbereich innerhalb eines \nRechtsträgers sein,\n\n31\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 1 \nRn. 24,\n\n32\n\nwas vorliegend für die Niederlassung L. - ihrerseits Teil der rechtlich \nunselbständigen Dienststelle „Landesbetrieb\" - ohne weiteres erkennbar ist. \nRechtsträgerschaft ist mit der Einstufung als Dienststelle aber weder vorausgesetzt \nnoch hat sie diese im Gefolge. \n\n33\n\nHiervon ausgehend ist das Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht \ndurch das Land Nordrhein-Westfalen eingeleitet worden, sondern durch den \nDienststellenleiter in Person. Das ergibt sich eindeutig aus der Bezeichnung des \nAntragstellers im selbstformulierten Rubrum der Antragsschrift und der \nAntragseinleitung, aber auch aus dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftsatzes, \ndas ausschließlich auf den Landesbetrieb hinweist, sowie schließlich aus der \nBegründung. Sie belegt, dass der Antragsteller davon ausgeht, dem \nDienststellenleiter stehe das Recht zu, die Vertragsauflösung zu beantragen, \nweshalb die vorausgeschickten Ausführungen zum „organisatorischen Hintergrund\" \ngerade diese Dienststelleneigenschaft von Niederlassungsleitern dartun sollen. Vom \nLand Nordrhein-Westfalen als antragsbefugtem Arbeitgeber ist an keiner Stelle, \nweder ausdrücklich noch sinngemäß, die Rede.\n\n34\n\n(b) Der Antragsteller hat auch nicht in Vertretung für das Land Nordrhein-\nWestfalen gehandelt. Ihm fehlte - von seinem erkennbaren Rechtsstandpunkt aus \nkonsequent - schon der Wille für eine solche Vertretung. Es kann auch nicht \nangenommen werden, dass der Antragsteller dabei eigentlich für denjenigen handeln \nwollte, den es anging, sodass die Formulierung in der Antragsschrift, weil erkennbar \nrechtsirrtümlich, als bloße unschädliche Falschbezeichnung aufgefasst werden \nkönnte, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. November \n1994 - 6 P 6.93 - (a.a.O.) bewertet worden ist. Denn der Antragsteller war hier zur \ngerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht befugt. Nach den \nBestimmungen der Zivilprozessordnung, die über § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 \nArbGG anzuwenden sind, kann und darf in Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG \nderjenige für den Arbeitgeber handeln, der ihn jeweils gerichtlich zu vertreten \nhat.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, \n270 (Juris-Text Rn. 14 ff.), vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 und 6 P 17.94 -, \na.a.O.; vgl. auch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 14a.\n\n36\n\nMaßgebend sind daher allein die Bestimmungen des Landes, mit denen es seine \ngerichtliche Vertretung regelt. Für Fälle der vorliegenden Art ist weder der \nLandesbetrieb ermächtigt, das Land Nordrhein-Westfalen gerichtlich zu vertreten \n(aa), noch sind Dienststellenleiter (hier der Niederlassung L.) dazu berufen, den \nLandesbetrieb oder gar unmittelbar das Land zu vertreten (bb).\n\n37\n\n(aa) Einziger Anknüpfungspunkt für die Herleitung einer Vertretungsbefugnis des \nLandesbetriebes ist seine Betriebssatzung (BS-LS-NRW).\n\n38\n\nVgl. Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und \nVerkehr vom 20. Dezember 2000, Az.: I B 1-19-06-02.6.\n\n39\n\nSonstige Bestimmungen sind unergiebig: Die Aufgabenübertragung in Art. 3 § 1 \nAbs. 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes regelt, wie schon gesagt, nur das \nverwaltungsinterne Verhältnis zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem \nLandesbetrieb, sagt aber nichts über die Befugnisse des Landesbetriebs zum \nAuftreten gegenüber Dritten. Auch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, \nnach der für die Dienststelle ihr Leiter handelt, hat nur für das \npersonalvertretungsrechtliche Binnenverhältnis Bedeutung, nicht aber im hier \ninteressierenden Außenverhältnis gegenüber Dritten. Entsprechendes gilt für die in \nder mündlichen Anhörung vorgelegte Delegationsverfügung, mit welcher der \nLandesbetrieb die Aufgabenverteilung in Personalangelegenheiten zwischen seiner \nZentralverwaltung und den Niederlassungen/Fachcentern regelt. Es versteht sich, \ndass der Landesbetrieb nicht selbst Aufgaben und Kompetenzen des Landes an sich \nziehen, sondern nur jene Personalangelegenheiten verteilen kann, die ihm zuvor \nvom Land als Aufgabenträger zur Wahrnehmung übertragen worden sind. Dazu \ngehört die gerichtliche Vertretung in Fällen des § 9 Abs. 4 BPersVG nicht:\n\n40\n\nAls denkbare Übertragungsakte des Landes kommen nur die oben genannte \nBetriebssatzung und der darin in Bezug genommene ministerielle Runderlass in \nBetracht. Beides umfasst personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 9 \nAbs. 4 BPersVG nicht. Nach § 4 Abs. 7 BS-LS-NRW vertritt die Direktorin/der \nDirektor „das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des \nLandesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. \nMinisters für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.2.1995 (SMBl. NRW. \n20020) in der jeweils geltenden Fassung\". Im hier fraglichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Antragstellung war damit der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, \nEnergie und Landesplanung vom 21. Februar 2003 (Az.: I A 3 - 43-02) in Bezug \ngenommen. Dessen Nr. 1.1 delegiert die Befugnis zur gerichtlichen und \naußergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in zivilgerichtlichen \nAngelegenheiten im Rahmen des übertragenen Aufgabengebietes auf den \nLandesbetrieb Straßenbau. Es ist schon fraglich, ob Abschluss und Auflösung von \nArbeitsverträgen zum damit übertragenen Aufgabengebiet gehören. Die \nAufgabenumschreibung in § 3 BS-LS-NRW enthält jedenfalls keine generelle \nÜbertragung solcher Personalangelegenheiten. Sie können auch nicht kraft Natur der \nSache zur Straßenbauverwaltung gerechnet werden, da die Personalhoheit, die hier \nangesprochen ist, beim Land liegt. Es bedürfte daher einer eigenständigen und \nhinreichend deutlichen Zuweisung solcher Aufgaben an den Landesbetrieb. Diese \nenthält § 3 Abs. 4 BS-LS-NRW lediglich für die Ausbildung, die das Eingehen und die \nDurchführung von Berufsausbildungsverhältnissen umschließen mag, und in dessen \nRahmen der Landesbetrieb beim Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom \n6. März 2001 mit der Beteiligten zu 1. tätig geworden ist. Um Ausbildung geht es hier \nindes nicht. Vielmehr steht die Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses \nbzw. dessen Auflösung nach Abschluss der Ausbildung in Rede. \n\n41\n\n§ 4 Abs. 7 BS-LS-NRW erweitert die Vertretungsbefugnis auch nicht etwa auf \nschlechthin alle „rechtlichen\" Angelegenheiten des Landesbetriebs. Eine solche \nErweiterung ist nicht seine Funktion. Vielmehr leitet er die Vertretungsbefugnis, die \ndem Landesbetrieb eingeräumt worden ist, auf die Direktorin/der Direktor über und \nbestimmt damit das betriebsintern zuständige Organ der Vertretung. In seinem \nsachlichen Umfang schließt er damit - gewissermaßen strikt akzessorisch - an \ndasjenige an, was dem Landesbetrieb „nach Maßgabe des Runderlasses\" \nzugestanden ist.\n\n42\n\nIm Übrigen gehört die Stellung eines Auflösungsantrags nicht zu den \n„zivilgerichtlichen Angelegenheiten\" des Landesbetriebs. Dieser Begriff mag zwar \nnicht nur solche Angelegenheiten meinen, die letztlich vor den Zivilgerichten \nausgetragen werden, sondern - in einem weiten, übergeordneten Sinne von \n„zivilgerichtlich\" - arbeitsrechtliche einschließen. Dafür spricht der Wechsel des \nBegriffs von „privatrechtliche\" Angelegenheiten im Vorgängererlass vom 14. Februar \n1995 (SMBl. NRW. 20020) - der ausdrücklich Rechtsstreitigkeiten vor den \nordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten einschloss - zum Begriff der \n„zivilgerichtlichen\" Angelegenheiten im Runderlass vom 21. Februar 2003. Auch in \nder weiten Auslegung wären indes nicht, obschon es um die Auflösung eines \nArbeitsverhältnisses geht, die spezifisch personalvertretungsrechtlich begründeten \nArbeitsverhältnisse eingeschlossen, über deren Auflösung vor den \nVerwaltungsgerichten zu streiten ist, wie § 9 Abs. 4 BPersVG ausdrücklich bestimmt. \nEs spricht nichts dafür, dass der Runderlass den durch das Personalvertretungsrecht \nbegründeten Unterschied nur wegen der Sachnähe zum zivilen Arbeitsrecht \nvernachlässigen wollte.\n\n43\n\n(bb) Unabhängig davon war der Antragsteller bei Einleitung des \nBeschlussverfahrens - auf diesen Zeitpunkt ist maßgeblich abzustellen - weder \nbefugt, den Landesbetrieb zu vertreten noch gar das Land selbst. Für Letzteres fehlt \njeder Anhalt. § 4 Abs. 7 BS-LS-NRW leitet wie gesagt die Vertretungsbefugnis \ninnerhalb des Landesbetriebs auf dessen Direktor über. Für eine Untervertretung des \nDirektors durch Dienststellenleiter der Niederlassungen besteht keine Grundlage. \nZwar ist sie im Wege der normativen Ermächtigung oder der Bevollmächtigung \nallgemein wie im Einzelfall zulässig.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 und 6 P 17.94 -, \na.a.O.\n\n45\n\nEine Untervollmacht ist dem Antragsteller aber nicht erteilt worden; sie ist von \nihm auch nicht behauptet worden. Die Delegationsverfügung kommt als \nUnterbevollmächtigung für Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht in Betracht, weil \nsie nicht vom Land stammt und nicht auf eine einschlägige anderweitige \nErmächtigung zurückgeht. Nur abrundend ist darauf hinzuweisen, dass eine \nBevollmächtigung außerhalb der Antragsfrist nicht auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung heilend zurückwirkt. Die Voraussetzungen der Norm sind nach Sinn \nund Zweck nur dann gewahrt, wenn der Bedienstete, der den Antrag stellt, bis zum \nAblauf der Antragsfrist (die eine Ausschlussfrist darstellt) bevollmächtigt worden ist \nund seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. \nEine vollmachtlose Antragstellung bleibt aus Gründen des materiellen Rechts bei \nBevollmächtigung nach Fristende unwirksam, wie das Bundesverwaltungsgericht im \nBeschluss vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - (Juris-Text Rn. 24 ff. m.w.N.) im \nEinzelnen dargelegt hat.\n\n46\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n47\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/1-a-1979-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/1-a-1979-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279185","retrieved":"2026-07-09 02:52:48.002976+00:00"}}