{"status":"available","doknr":"OLD279183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.10B2785.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"10 B 2785/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. 109 \"L.------straße / F.---straße \" \nder Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag im Verfahren 10 D 169/04.NE ausgesetzt, soweit er ein \nSondergebiet - Einzelhandel - und ein Mischgebiet festsetzt. Im Übrigen wird der \nAntrag abgelehnt.\n\nDie Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin tragen die \nKosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans Nr. 109 \"L.------\nstraße / F.---straße \" der Stadt F1. bis zur \nEntscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren 10 D 169/04.NE auszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt begründet.\n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus \nanderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die mögliche Verwirklichung eines \nangefochtenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des \nNormenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann einen die Aussetzung seiner \nVollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, \nwenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers \nkonkret erwarten lässt. \n\n6\n\nEine derartige zu Lasten der Antragsteller gehende Beeinträchtigung ist im \nvorliegenden Fall zwar nicht im Hinblick auf die festgesetzten Wohnnutzungen, wohl \naber im Zusammenhang mit den durch die Festsetzung eines Sondergebiets - \nEinzelhandel - eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten. Die von der \nEinzelhandels- und Parkplatznutzung in der Nachbarschaft zum Grundstück der \nAntragsteller verursachte Emissionsproblematik ist im Plan in abwägungsfehlerhafter \nWeise zu Lasten rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller gelöst worden. \nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage und auf der Grundlage der im \nPlanaufstellungsverfahren vorgelegten Gutachten spricht Überwiegendes dafür, dass \ndie Antragsteller durch die Lärmemissionen der im Sondergebiet zulässigen \nEinzelhandelsnutzungen einschließlich des Parkplatzes und des Ein- und \nAusfahrtverkehrs in rechtsverletzender Weise betroffen sein werden.\n\n7\n\nEs ist allerdings nicht abwägungsfehlerhaft, dass den Antragstellern durch den \nPlan nicht der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets, sondern nur \nderjenige eines Mischgebiets zuerkannt worden ist. Für diese Einschätzung kommt \nes - anders als die Antragsteller meinen - nicht entscheidend darauf an, ob die von \nder Mischgebietsfestsetzung erfassten Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des \nPlans ein faktisches Mischgebiet darstellten oder nicht. Denn dem Plangeber steht \nes frei, die überplanten Flächen im Rahmen seines städtebaulichen Konzepts in die \nvon ihm gewünschte Richtung zu entwickeln und dementsprechend den \nGebietscharakter festzusetzen; er muss allerdings die Interessen der von der \nPlanung Betroffenen zutreffend erfassen, bewerten und im Abwägungsergebnis \ngerecht gewichten. Vorliegend hat der Plangeber ausweislich der Planbegründung \nzutreffend erfasst, dass das Grundstück der Antragsteller Teil einer straßenseitigen \nWohn- und Geschäftsnutzung war; er musste nicht abschließend dazu Stellung \nnehmen, ob die bisherige Nutzung eine Einstufung als faktisches Mischgebiet zuließ \noder ob die betroffenen Flächen als faktisches Allgemeines Wohngebiet anzusehen \nwaren. Denn das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept, die \nzwischen der stark befahrenen C. T. und den ehemaligen Gewerbeflächen \ngelegenen Grundstücke als Mischgebiet festzusetzen bzw. zu entwickeln und damit \neine stärkere Prägung durch gewerbliche Nutzungen und ein beispielsweise über die \nGebietsversorgung hinausgehendes Angebot an Läden zu ermöglichen, ist \nangesichts der starken Vorbelastung und der geringen Ausdehnung der betroffenen \nFlächen für sich genommen nicht unplausibel. Hiervon unabhängig spricht im \nHinblick auf die bis zur Betriebsaufgabe der Fa. T1. nördlich angrenzende \nemissionsträchtige gewerbliche Nutzung und die südlich der C1. T. \nvorgefundene Mischnutzung nur wenig für die von den Antragstellern vertretene \nAnnahme, ihr Grundstück sei vor Inkrafttreten des Plans Teil eines Allgemeinen \nWohngebiets gewesen oder nach der Betriebsaufgabe der Fa. T1. geworden. \nInsbesondere wegen der erheblichen Vorbelastung des Grundstücks kann nicht \nangenommen werden, dass die Festsetzung der Grundstücke südlich des \nSondergebiets als Mischgebiet allein mit dem Ziel erfolgt wäre, für die Beurteilung \nder Immissionsbelastung die gegenüber einer Festsetzung als Allgemeines \nWohngebiet höheren Mischgebietswerte zu Grunde legen zu können. \n\n8\n\nDie Antragsteller werden selbst bei einer Einstufung ihres Grundstücks als \nMischgebiet durch Emissionen der in dem festgesetzten Sondergebiet zulässigen \nNutzungen in derart schwerwiegender Weise betroffen sein, dass eine vorläufige \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans im Hinblick auf das Sondergebiet geboten \nist. Zwar weist die \"Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines LIDL-\nMarktes\" (Stand: März 2004), wie sie dem Plangeber vorgelegen hat, aus, dass die \nvorhandene Bebauung auf der südlich an den Parkplatz angrenzenden und dem \nGrundstück der Antragsteller benachbarten Parzelle 169 durch Emissionen aus dem \nSondergebiet nicht über Mischgebietswerte hinaus belastet sein wird. Dies reicht \nindes nach Lage der Dinge aus mehreren Gründen nicht aus, eine \nabwägungsfehlerhafte Beeinträchtigung der Antragsteller mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit auszuschließen. Denn zum Einen ist die schalltechnische \nUntersuchung selbst methodisch zweifelhaft, so dass ihre Ergebnisse nur \neingeschränkt verwendbar sind; zum Anderen sind die im Plan zeichnerisch und \ntextlich festgesetzten Vorkehrungen zum Schallschutz teilweise ungeeignet, die von \nder schalltechnischen Untersuchung geforderten Wirkungen zu erzielen. Schließlich \nund vor allem wäre das städtebauliche Konzept des Plans im Hinblick auf den \nImmissionsschutz selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn die vorgenannten Mängel \nder schalltechnischen Untersuchung und der festgesetzten Schutzvorkehrungen \nnicht vorlägen.\n\n9\n\nDie schalltechnische Untersuchung geht bei der Berechnung der \nFahrbewegungen als der für die Berechnung der Parkplatzemissionen maßgeblichen \nAusgangsgröße von der Anzahl der Stellplätze (140) aus und nimmt eine tägliche \nBetriebszeit der Einzelhandelsnutzungen von zwölf Stunden an. Auf dieser \nGrundlage errechnet die Untersuchung eine Gesamtanzahl von 3.280 \nFahrbewegungen pro Tag; dies entspricht je Stellplatz einem Wert von 1,4643 \nFahrbewegungen je Stunde, bezogen auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 \nUhr. Der aktuellen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für \nUmweltschutz (4. Auflage, 2003) würde es hingegen entsprechen, nicht von der Zahl \nder Parkplätze auszugehen, sondern von der Netto-Verkaufsfläche der zulässigen \nEinzelhandelsnutzungen (vgl. Ziffer 3.1.3 der Studie), hier also nicht von 140 \nStellplätzen, sondern von einer zulässigen Netto-Verkaufsfläche von 1.800m². Damit \nentspricht die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Fall nicht in vollem \nUmfang dem aktuellen Erkenntnisstand, obwohl die Gutachter (vgl. S. 9 der \nUntersuchung) sich ausdrücklich auf die Bayerische Parkplatzlärmstudie (2003) \nberufen. Diese methodische Unzulänglichkeit hat nicht unerhebliche Auswirkungen. \nErrechnet man nämlich auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie die vorliegend \nmaßgebliche Zahl der Fahrbewegungen - ausgehend von einem Mittelwert von 1,32 \nFahrbewegungen je Stunde und je 10m² Netto-Verkaufsfläche (vgl. Ziffer 5.4 der \nStudie, Wert für Discounter) -, so ergibt sich eine Anzahl von 3.801,6 \nFahrbewegungen und damit ein Wert, der um 16% über dem in der \nschalltechnischen Untersuchung angenommenen Wert liegt. Diese Abweichung wirkt \nsich zu Lasten der Emissionsbetroffenen aus; sie wird auch nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit dadurch kompensiert, dass die Untersuchung teilweise von \nAnnahmen ausgegangen ist, die zu höheren Immissionswerten führen würden, etwa \nvom Vorhandensein einer Linksabbiegerspur auf der C1. T. zur \nErschließung des Parkplatzes von Westen her. \n\n10\n\nUnabhängig von der methodischen Unzulänglichkeit der schalltechnischen \nUntersuchung sind die vom Plangeber beschlossenen Festsetzungen über \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ungeeignet, einen \neffektiven Schutz der Antragsteller und anderer Grundstückseigentümer im \nfestgesetzten Mischgebiet sicher zu stellen. Die schalltechnische Untersuchung \nkommt zu dem Ergebnis, dass an den vorhandenen Baulichkeiten auf dem \nGrundstück C1. T. 17 mischgebietsverträgliche Werte nur dann \neingehalten werden können, wenn eine Lärmschutzwand errichtet wird; um die \nEinhaltung der Mischgebietsrichtwerte auch in dem nördlich auf dem Grundstück \ngelegenen Baufenster im ersten Obergeschoss zu erreichen, bedarf es nach der \nUntersuchung einer Festsetzung zur Grundrissgestaltung (Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 der \nschalltechnischen Untersuchung). Beide in der Untersuchung für erforderlich \ngehaltenen Maßnahmen sind jedoch in abwägungsfehlerhafter Weise festgesetzt \nworden, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass die Mischgebietsrichtwerte \nauf den Grundstücken südlich des Parkplatzes auf der Grundlage des angegriffenen \nPlans nicht eingehalten werden können. Die Schallschutzwand ist im Bereich der \nFlurstücke 168 bis 170 - anders als westlich des Parkplatzes - ohne die Möglichkeit \neiner erforderlichen Abstandfläche festgesetzt worden, ohne dass dies dem \nPlangeber bewusst gewesen ist. Über die ihm grundsätzlich offen stehende \nMöglichkeit, eine Belastung der angrenzenden Grundstückseigentümer zur \nErmöglichung eines effektiven Schallschutzes unter Verzicht auf eine Abstandfläche \n(vgl. § 6 Abs. 17 BauO NRW) herbeizuführen, hat er ausweislich der \nPlanbegründung nicht bewusst entschieden; der bloße Hinweis, über die \nSchallschutzwand sei mit den Anliegern gesprochen worden, reicht hierfür nicht aus. \nOffenkundig abwägungsfehlerhaft ist auch die textliche Festsetzung Nr. 6.5, wonach \nbei baulichen Änderungen und Erweiterungen u.a. auf dem Grundstück der \nAntragsteller keine Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen nach Norden \nangeordnet werden dürfen. Denn je nach Bauweise im Übrigen werden die \nEigentümer damit gezwungen, derartige Fenster in Richtung auf die durch den \nVerkehr auf der C1. T. erheblich stärker belasteten anderen Fassaden der \nGebäude auszurichten. Die Lärmbelastung an der straßenseitigen Fassade etwa \nbeträgt zwischen 73 und 74 dB(A) und liegt damit weit über der prognostizierten \nBelastung an der Nordseite der überbaubaren Flächen (61,5 dB(A) nach Tabelle 6.3 \nder schalltechnischen Untersuchung). In einer solchen Situation die Fenster von \nAufenthalts- und Ruheräumen in der möglicherweise am schwächsten belasteten \nFassade eines Gebäudes zu untersagen ist nicht sachgerecht; die Problematik war \ndem Plangeber im Übrigen offenbar nicht bewusst, da sie in der Planbegründung \nnicht angesprochen ist.\n\n11\n\nUnabhängig von den erwähnten Abwägungsmängeln ist das städtebauliche \nKonzept, wonach das Grundstück der Antragsteller auf seiner Nordseite mit gerade \nnoch mischgebietsverträglichen Lärmimmissionen belastet werden darf, \nabwägungsfehlerhaft. Selbst wenn die Annahmen der schalltechnischen \nUntersuchung zur Lärmbelastung der Grundstücke südlich des Parkplatzes richtig \nund die vom Plangeber getroffenen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen rechtmäßig wären, hätte der Plangeber in Erwägung ziehen \nmüssen, dass die Grundstücke entlang der C1. T. allein auf Grund der \nVerkehrsbelastung dieser T. mit Lärmimmissionen in der Größenordnung von \nzwischen 73 dB(A) und 74 dB(A) belastet sind. In einer solchen Situation diejenigen \nBereiche der Grundstücke, die eine - ohnehin schon eingeschränkte - Funktion von \nRuhe- und Erholungsräumen wahrnehmen, durch die Eröffnung zusätzlicher \nLärmquellen von erheblichen Auswirkungen zu belasten, lässt sich entgegen der \nPlanbegründung (S. 16ff., 18ff.) nicht rechtfertigen, solange andere, die Betroffenen \nweniger schonende Alternativen wie die am Nord- und Westrand des Sondergebietes \nfestgesetzten Grünflächen, ggf. in Verbindung mit wirksameren \nSchallschutzeinrichtungen, oder abweichende Plankonzepte wie die Einbeziehung \nder am stärksten betroffenen Flächen in das Sondergebiet, nicht geprüft und \nabgewogen worden sind. Der Senat ist nicht darauf beschränkt, sich zur Bewertung \nder von der Planung betroffenen Interessen auf die Feststellungen der \nschalltechnischen Untersuchung zu beschränken. Abgesehen davon, dass es sich \nbei dieser Untersuchung um eine nur den im Sondergebiet verursachten \nGewerbelärm erfassende Studie handelt und nicht um ein die Immissionssituation \nder betroffenen Angrenzer umfänglich beleuchtendes Gutachten, stellt sie für die \ndem Senat obliegende wertende Beurteilung der Abwägungsgerechtigkeit der \nPlanung nur ein Hilfsmittel dar. Diesem Hilfsmittel kommt um so weniger Gewicht zu, \nje komplexer die zu beurteilende Situation ist und je enger der \nUntersuchungsgegenstand der schalltechnischen Untersuchung gefasst ist. Im \nvorliegenden Fall, der durch die außergewöhnlich hohe Vorbelastung der sowohl von \nder C1. T. als auch vom festgesetzten Sondergebiet betroffenen \nEigentümer gekennzeichnet ist, gilt dies in besonderem Maße; der Plangeber ist dem \nErfordernis, mit besonderer Sorgfalt ein den Interessen dieser Eigentümer gerecht \nwerdendes planerisches Konzept zu entwickeln, nicht gerecht geworden.\n\n12\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans ist auch insoweit auszusetzen, als er südlich \ndes Sondergebiets \"Einzelhandel\" ein Mischgebiet festsetzt. Zwar durfte der \nPlangeber, wie ausgeführt, insbesondere das Flurstück der Antragsteller \ngrundsätzlich als Mischgebiet einstufen und - vorbehaltlich einer \nabwägungsfehlerfreien Bewältigung der Immissionsproblematik - eine \ndementsprechende Festsetzung treffen; dies gilt im Ansatz auch für die übrigen \nFlurstücke des festgesetzten Mischgebiets. Die Festsetzung der Parzelle 170 als Teil \ndes Mischgebiets ist jedoch so offenkundig fehlerhaft und erfordert deshalb eine \nAussetzung des Vollzugs, dass der Senat die Außervollzugsetzung auf das gesamte \nMischgebiet erstreckt, um nicht in die planerische Gestaltungsfreiheit der \nAntragsgegnerin einzugreifen. Denn nach den mit dem Plan getroffenen \nFestsetzungen für das Flurstück 170 erscheint es ausgeschlossen, dass dem \nSchutzanspruch eines Mischgebiets auf diesem Grundstück Genüge getan werden \nkönnte. Das Flurstück 170 bildet zwar Teil des festgesetzten Mischgebiets, wird aber \nin Wirklichkeit vom Plangeber offensichtlich als Teil des Sondergebiets angesehen. \nDenn der festgesetzte Lärmschutzwall schließt es von jedem wirksamen Lärmschutz \naus, so dass das Grundstück von allen vier Seiten - C1. T. im Süden, \nEinfahrt zum Sondergebiet im Osten, Parkplatz des Sondergebiets im Norden sowie \ndie Lärmschutzwand mit den zu erwartenden Reflexionswirkungen im Westen - Lärm \nausgesetzt sein wird, der deutlich oberhalb mischgebietsverträglicher Werte liegen \nwird. Hierfür spricht neben der exponierten Lage im Übrigen der Umstand, dass die \nLärmprognose, die dem Plangeber bei seiner Entscheidungsfindung zur Verfügung \ngestanden hat, die Parzelle 170 trotz ihrer formalen Zugehörigkeit zum geplanten \nMischgebiet in keiner Weise in die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastung \neinbezogen, sondern mit der Bezeichnung \"Laden, Büros\" als Teil des Sondergebiets \nbehandelt hat; dementsprechend heißt es unter Ziffer 6.1.2 der schalltechnischen \nUntersuchung, dass die Parzelle der Zufahrt zugerechnet werde. Die zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen getroffenen Vorkehrungen - textliche \nFestsetzungen 6.6 und 6.7 - sind erkennbar sachwidrig (6.6) oder unzureichend \n(6.7), so dass unabhängig von der zu erwartenden (Mischgebiets-) Nutzung schon \njetzt feststeht, dass das betroffene Grundstück C1. T. 15 (Parzelle 170) \nzwar dem \"Etikett\" nach Mischgebiet, in Wirklichkeit aber Teil des Sondergebiets sein \nwird. In dieser Situation ist es jedoch nicht Aufgabe des Senats, durch die \nHerausnahme einzelner Parzellen aus dem festgesetzten Mischgebiet die \nplanerische Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin bei der Neugestaltung zu \npräjudizieren; vielmehr muss die Plangeberin selbst für die betroffenen Flächen ein \ntragfähiges Konzept entwickeln und zwischen den ihr dabei zur Verfügung stehenden \nMöglichkeiten auswählen.\n\n13\n\nDie weiteren von den Antragstellern aufgeführten Bedenken gegen den \nangegriffenen Plan würden indes für sich genommen nicht zur Außervollzugsetzung \nführen. So ist ihre Rüge, die Bebauungsmöglichkeiten ihres Grundstücks würden \ndurch die Planfestsetzungen eingeschränkt, weil straßenseitig nur noch eine \neingeschossige Bebauung zulässig sei, verfehlt; der Prozessbevollmächtigte der \nAntragsteller hat die in der Planurkunde enthaltene zeichnerische Festsetzung einer \nstraßenseitig zwingend zweigeschossigen Bauweise offenbar übersehen und die \nnachrichtlich eingetragene Angabe zum Bestand (\"I\") für eine Festsetzung gehalten, \nobwohl sie durch ihren mageren Druck und die Größe der verwendeten Schrifttype \neindeutig als bloße Wiedergabe des Bestands ohne Festsetzungscharakter \nerkennbar ist. Schließlich kann es ggf. dem Baugenehmigungsverfahren überlassen \nbleiben, die genaue Anordnung der Einstellplätze auf dem Parkplatzgelände \nvorzunehmen und die straßenverkehrsregelnden Maßnahmen - keine Linksabbieger \nin die C1. T. - vorzunehmen. \n\n14\n\nDie von den Antragstellern ebenfalls beantragte Außervollzugsetzung des Plans \nüber die Festsetzung des Sondergebiets und des Mischgebiets hinaus - also soweit \nAllgemeine Wohngebiete festgesetzt sind - scheidet aus. Die Antragsteller haben \nkeinerlei Einwände gegen die festgesetzte Wohnnutzung formuliert; solche Einwände \nsind auch jedenfalls nicht offensichtlich. Eine nur teilweise Außervollzugsetzung ist \nim vorliegenden Fall zulässig und geboten, weil die Sondergebiets- und \nMischgebietsfestsetzungen nach dem Plankonzept der Antragsgegnerin völlig \nunabhängig von der geplanten Wohnnutzung im Übrigen sind. Die festgesetzten \nWohngebiete werden unmittelbar von der L1. - und der F.---straße aus \nerschlossen, so dass die als Sonder- bzw. Mischgebiet festgesetzten Flächen für die \nErschließung der Wohngebiete erkennbar keine Rolle spielen; auch der in das \nSondergebiet führende Fuß- und Radweg führt keine Verknüpfung beider Teile des \nPlangebiets herbei. Nach der insoweit maßgeblichen Planbegründung ist das \nSondergebiet auch nicht mit Blick auf die Wohnnutzung im nördlichen und westlichen \nTeil des Plangebiets vorgesehen worden, sondern soll - wie sich ebenso bereits aus \ndem Rahmenplan für die Entwicklung des Geländes T1. von Oktober 2003 \nergibt - als Übergang zur südöstlich im unmittelbaren Anschluss gelegenen \nInnenstadt von F1. verstanden werden und solche Einzelhandelsnutzungen \naufnehmen, die wegen ihres Platzbedarfs nicht mehr räumlich in der Innenstadt \nuntergebracht werden können (2.1.1 der Planbegründung). Damit hat der Plangeber \nim Plangebiet zwei ihrem städtebaulichen Konzept nach voneinander unabhängige \nNutzungen in einem Plan verbunden, um die nach der Verlagerung des Betriebs \nT1. frei gewordene Fläche in einem einheitlichen Verfahren neu überplanen zu \nkönnen. Der Planbegründung ist indes nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung \ndes Sonder- und Mischgebiets von dem rechtlichen Bestand der festgesetzten \nWohngebiete abhängen sollte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO; da die Antragsteller \nausdrücklich die Außervollzugsetzung des gesamten Plans beantragt haben und mit \ndiesem Antrag teilweise unterlegen sind, haben sie die Hälfte der Verfahrenskosten \nzu tragen.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/10-b-2785-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-30/10-b-2785-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279183","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.817392+00:00"}}