{"status":"available","doknr":"OLD279228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A4049.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"12 A 4049/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.568,69 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nEin für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Herrn C. in N. \nerforderlicher zukunftsoffener Verbleib dort im Zeitraum vom 24. Oktober bis zum \nUmzug nach H. Mitte November 2000 ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. \nUnabhängig von dem vom Kläger behaupteten melderechtlichen Kontext, in dem die \nErklärung des Herrn C. vom 7. November 2000 erfolgt sein soll, ist ihr eindeutig \nzu entnehmen, dass Herr C. seinerzeit davon ausging, in ca. drei Wochen in die \nLiegenschaft \"X. N1. GbR mbH\" in H. umziehen zu können. Dieser \nsubjektiven Absicht standen, wie der Mitte November 2000 erfolgte Umzug zeigt, \nauch unabhängig von einer eigenen Anmietung der Liegenschaft objektiv keine \nHinderungsgründe entgegen. Danach rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der \nAufenthalt \"bis auf weiteres\" in N. sein sollte. Der Aufenthalt des Herrn C. in \nN. bei einem Bekannten, der ihm nach seinem eigenen Bekunden lediglich ein \nObdach zur Verfügung gestellt hatte, war danach von vornherein als - relativ \nkurzfristiger - Übergangszeitraum mit einem als feststehend betrachtetem Endpunkt \neingeplant; ein Verbleiben dort auf unbestimmte Zeit war ersichtlich nicht gewollt. \nDieser Annahme steht nicht entgegen, dass auf dem Briefkasten an der Haustür in \nder F.-------straße 57 in N. zwei Aufkleber befestigt waren mit dem Namen des \nHerrn C. und mit der Bezeichnung \"C. Unternehmensberatung - \nGeschäftsstelle\". Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann \nhieraus ohne weitere Indizien nicht darauf geschlossen werden, dass diese Aufkleber \nüber die Gewährleistung der postalischen Erreichbarkeit hinaus die Absicht eines \nzukunftsoffenen Aufenthaltes dokumentierten. \n\n4\n\nSoweit der Kläger auf die Erklärung des Herrn C. vom 25. Mai 2001 verweist, \nhat das Verwaltungsgericht diese Erklärung auf Grund des Zusammenhangs, \ninnerhalb dessen sie abgegeben worden ist, zutreffend bewertet. Hierauf nimmt der \nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. \nSelbst wenn man davon ausginge, dass ihr gegenüber der Erklärung vom 7. \nNovember 2000 gleiches Gewicht zukäme, würde dies in Ermangelung sonstiger \naussagekräftiger Anhaltspunkte allenfalls dazu führen, dass die Frage des \ngewöhnlichen Aufenthaltes des Herrn C. letztlich offen bliebe. Auch in diesem \nFalle ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils. Denn der Kläger wäre für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen \ndes geltend gemachten Erstattungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig, so \ndass eine \"non-liquet-Situation\" zu seinen Lasten ginge.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. \nm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n7\n\nMit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-29/12-a-4049-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-29/12-a-4049-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279228","retrieved":"2026-07-09 02:52:51.946988+00:00"}}