{"status":"available","doknr":"OLD279226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A3319.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"12 A 3319/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die \nÜberprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt (des Zugangs) der Kündigung abzustellen.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991\n\n5\n\n- 5 B 114.89 -, Buchholz 436.61 § 12 SchwerbG \n\n6\n\nNr. 3 m. w. N.\n\n7\n\nDie Kündigung erfolgte hier unstreitig Ende Juli 2003. Die Abnahme der \nautomatischen Waagen fand am 11. Juli 2003 statt, so dass ein Einsatzzeitraum vom \n12. bis zum 31. Juli 2003, mithin maximal 20 Tage, mit zu berücksichtigen ist. Die mit \ndem Einsatz der automatischen Waagen verbundenen Schwierigkeiten in diesem \nZeitraum rechtfertigen ersichtlich nicht die Annahme, dass im Zeitpunkt der \nKündigung davon auszugehen war, dass entgegen den bisherigen Erwartungen der \nArbeitsplatz des Klägers bestehen bleiben werde. Der im Rahmen des \nZulassungsantrages geltend gemachte Umstand, dass in diesem Zeitraum noch \nWiegeaufgaben vom Betriebsleiter hätten übernommen werden müssen, reicht \ninsoweit nicht aus, da gerade die Übernahme dieser - nach dem Klagevortrag auf ca. \n3 Stunden täglich begrenzten - Tätigkeit zusätzlich zu dem eigenen Aufgabenkreis \neinen gesonderten Arbeitsplatz hierfür offenkundig entbehrlich werden ließ. Die im \nInteresse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes \nfindet auf jeden Fall dort ihre Grenzen, wo eine Weiterbeschäftigung des \nSchwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen \nwürde.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1990 \n\n9\n\n- 5 B 127.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwerbG 1986 Nr. 3 m. w. N.\n\n10\n\nDies wäre hier der Fall, würde für ein benötigtes Arbeitszeitkontingent von ca. \n3 Stunden pro Tag, das von einem anderen Arbeitnehmer mitbewältigt werden kann, \nein Vollzeitarbeitsplatz erhalten werden.\n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob der weitere - streitige - Tatsachenvortrag des Klägers \nim Zulassungsverfahren, der Zeuge H. führe regelmäßig in den Morgenstunden \nvon 5.00 bis 9.00 Uhr diejenigen Verwiegearbeiten durch, die er durchgeführt habe, \ntrotz des Ablaufs der zweimonatigen Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) \nund des im gerichtlichen Verfahren maßgebenden Beurteilungszeitraums überhaupt \nnoch Berücksichtigung finden kann. Denn die damit behauptete Erweiterung des \nZeitraums der Wiegetätigkeiten auf nunmehr insgesamt 4 Stunden pro Tag führte \nnicht zu einem anderen Ergebnis, da diese nach der Automatisierung der \nWiegevorgänge gegebenenfalls verbleibenden Wiegetätigkeiten durch die reduzierte \nBelegschaft mitbewältigt werden, so dass ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitsplätzen \nhierfür nach wie vor nicht gegeben ist. Dass regelmäßig durch die mit zu \nübernehmenden Wiegetätigkeiten Überstunden in entsprechendem Umfang anfallen, \nist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n12\n\nDer des Weiteren sinngemäß gerügte Verfahrensmangel einer ungenügenden \nSachverhaltsermittlung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Da auch das \nVerwaltungsgericht auf den Umstand der arbeitsplatzreduzierenden Übernahme der \nrestlichen Wiegetätigkeiten durch die noch vorhandenen Arbeitnehmer abgestellt hat \nund in diesem Rahmen - zutreffend - die Übertragung dieser Resttätigkeiten als \nEntscheidung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation gewertet hat, musste sich \naus seiner Sicht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nDa die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich \nmithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspräche es nicht der Billigkeit, \nihre Kosten dem Kläger aufzuerlegen.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-29/12-a-3319-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-29/12-a-3319-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279226","retrieved":"2026-07-09 02:52:51.793988+00:00"}}