{"status":"available","doknr":"OLD279225","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A3191.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"12 A 3191/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n20.766,71 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie Unterbringung des Vaters von K. I. und ihrer Mutter sowie K. \nselbst in derselben Einrichtung („O. I1. „) schließt die Anwendung von § 19 Abs. \n1 Satz 1 SGB VIII zu Gunsten der Kindesmutter nicht aus. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen \nhaben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, \nwenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Dass der andere \nElternteil in der gleichen Wohnform untergebracht ist, schließt deren Eignung nicht \naus, die Bindung des verantwortlichen Elternteils zum Kind zu erhalten und zu \nentwickeln, die Elternfunktionen des verantwortlichen Elternteils zu fördern und zu \nstärken und präventive Hilfe zur Vermeidung von Erziehungsnotständen und \npersönlichen Problemlagen zu gewähren. Ob für die Zurechnung der Sorge für das \nKind (allein zur Mutter oder allein zum Vater) ausschließlich das Sorgerecht \nmaßgebend ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob es auf die \ntatsächliche (Gesamt-)Situation ankommt, kann hier dahin stehen. Geht es - wie hier \n- um die Frage, ob eine die Hilfeleistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nausschließende Erweiterung der Sorge (-verpflichtung) über die Inhaberin des \nalleinigen Sorgerechts - hier die Kindesmutter - hinaus gegeben war, setzt die \nBejahung dieser Frage das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte voraus, aus denen \nsich eindeutig ergibt, dass die in Betracht kommende weitere Person diese Sorge(-\nverpflichtung) mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, sei es durch Vertrag \noder auf Grund tatsächlicher Übung, übernommen und im hier maßgebenden \nZeitraum auch tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür bietet das Zulassungsvorbringen \nindes keine Anhaltpunkte. Der allein angeführte Umstand, dass der Kindesvater in \nderselben Einrichtung untergebracht war und mit Mutter und Kind in einer \nHaushaltsgemeinschaft gelebt hat, reicht ohne nähere Darlegung, in welcher Art und \nWeise dieser sich - mit Zustimmung der Kindesmutter - um sein Kind tatsächlich \ngekümmert hat, nicht aus. \n\n5\n\nDie von der Beklagten des Weiteren hinsichtlich des Zeitraums der \nInobhutnahme gerügte nochmalige Anknüpfung an die Zuständigkeitsregelung des § \n86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte selbst \neinräumt, ergeben sich im vorliegenden Fall durch die zum Schutz der \nEinrichtungsorte erforderliche Anwendung von § 89e Abs. 1 SGB VIII zwei \nunterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, nämlich der gewöhnliche Aufenthalt der \nKindesmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und der gewöhnliche \nAufenthalt des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. In einem \nderartigen Fall kann nicht auf § 89 e Abs. 2 SGB VIII zurückgegriffen werden. \nVoraussetzung dafür ist, dass es nach § 89e Abs. 1 SGB VIII überhaupt keinen \nzuständigkeitsbegründenden gewöhnlichen Aufenthalt mehr gibt, mithin sämtliche in \nBetracht kommenden gewöhnlichen Aufenthalte auf Grund des Schutzes der \nEinrichtungsorte kostenerstattungsrechtlich geschützt sind. Dies ist hier ersichtlich \nnicht der Fall, weil es jeweils einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter und \ndes Kindesvaters vor Eintritt in eine Einrichtung gibt, die gerade nicht diesem Schutz \nunterfallen. \n\n6\n\nAuch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet es nicht, § 89e Abs. 2 SGB VIII \nerweiternd auszulegen. Das mit § 89e SGB VIII verfolgte Ziel, eine überproportionale \nfinanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften zu vermeiden, in deren \nEinzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre \nEltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 \n- 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251,\n\n8\n\nwird mit der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfung an einen gewöhnlichen \nAufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung erreicht. Ist aber dieser Schutz durch \ndie Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII gesichert, sind etwaige außerhalb des \nSchutzbereichs des § 89e SGB VIII liegende Zuständigkeitskonflikte nach den hierfür \ngeltenden allgemeinen Regelungen, wie hier entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB \nVIII, zu lösen. \n\n9\n\nVgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., Rz. 8 zu § \n89e.\n\n10\n\nDanach führen auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Abgrenzung \nvon Zuständigkeitsregelungen und Vorschriften zur Kostenerstattung nicht zu \nZweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n\n11\n\nAngesichts dessen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; sie wirft im \nSinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf, die eine \nKlärung in einem Berufungsverfahren erfordert. Namentlich ist nicht die gemeinsame \nUnterbringung, sondern allenfalls die Verteilung der Sorge für das Kind von \nentscheidungserheblicher Bedeutung, stellt sich letzteres aber als Problem des \nEinzelfalles dar.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-29/12-a-3191-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-29/12-a-3191-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279225","retrieved":"2026-07-09 02:52:51.717937+00:00"}}