{"status":"available","doknr":"OLD279263","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.7B890.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"7 B 890/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus dem mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt \nsich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 6. Juli 2004 zur Errichtung eines Wohngebäudes für leicht \ndemente Menschen auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 140, Flurstück 207 \n(B. -I. -Straße 86 in N. ) sowie die Nachtragsgenehmigung vom 17. \nDezember 2004 - die die Beigeladene ausweislich ihres zu den Akten des \nAntragsgegners gereichten Schriftsatzes vom 23. Februar 2005 bei der \nBauausführung allerdings wohl nicht berücksichtigen will - mit den Antragsteller \nschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts \nunvereinbar ist.\n\n4\n\nDer Antragsteller meint, die Beigeladene dürfe zu seinen Lasten das so genannte \nSchmalseitenprivileg (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW) nicht in Anspruch nehmen, da das \nGebäude mit dem sog. Bauteil b zum Teil an der südlichen Nachbargrenze zum \nFlurstück 209 angebaut, zum Teil dort auf die Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs angewiesen sei. Das Schmalseitenprivileg stehe daher \ngegenüber seinem, des Antragstellers, Grundstück nicht zur Verfügung. Für den \nBereich des Grenzanbaus hat die Eigentümerin der Parzelle 209 jedoch am 29. April \n2004 eine - nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 in \ndas Baulastenverzeichnis eingetragene - Baulasterklärung abgegeben, wonach sich \ndie erforderliche Abstandfläche auf deren Grundstück erstrecken darf. Im Bereich \ndes Grenzanbaus wird das Schmalseitenprivileg daher nicht durch den Grenzanbau \nverbraucht, da sich die Abstandfläche infolge der Abstandflächenbaulast über die \nGrenze hinweg auf das Nachbargrundstück erstreckt (vgl. § 7 Abs. 1 BauO \nNRW).\n\n5\n\nDer Antragsteller behauptet, der Beigeladenen sei unter Missachtung der sich \naus § 9 Abs. 3 BauO NRW ergebenden Anforderung die Genehmigung erteilt \nworden, \"die Geländeoberfläche entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze\" \ndurch eine Anschüttung zu erhöhen. Die genehmigten Bauvorlagen weisen entlang \nder Grenze zum Grundstück des Antragstellers jedoch keine Anschüttung aus, \nsondern im Grenzbereich Höhen von 58,86 (Schnitt AA, Ansicht Süden) bzw. 58,76 \n(Ansicht Nord) sowie von 58,56 bis 58,86 (Ansicht Osten). Diese Maße liegen \nunterhalb des Niveaus des Grundstücks des Antragstellers, das im Grenzbereich mit \neinem Maß von 59,02 angegeben ist. Unmittelbar vor der Ostwand des der \nBeigeladenen genehmigten Gebäudes ist allerdings ein Geländeanstieg von 59,15 \nauf 59,45 dargestellt (Ansicht Osten); weshalb sich hieraus aber etwas zum Nachteil \ndes Antragstellers ergeben sollte, legt dieser nicht dar. Eine Geländeveränderung \nmuss sich zwar auch dann an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW \nmessen lassen, wenn sie nicht auf einer Forderung der Baugenehmigungsbehörde \nberuht. Stellt sie sich als Mittel dar, die Bestimmungen über die einzuhaltenden \nAbstandflächen zu unterlaufen, kann sich der Nachbar hierauf berufen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -; Beschluss vom 20. \nAugust 2001 - 10 B 733/01 -.\n\n7\n\nFür dahingehende Gegebenheiten trägt der Antragsteller mit der Beschwerde \njedoch nichts vor. Die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks wird durch die \ngeringe Geländeerhöhung offenkundig nicht beeinträchtigt. Die Wirkungen der \ngeplanten Sonnenterrasse über dem ersten Obergeschoss des Gebäudeteils a sind \nvon der Geländeerhöhung nicht abhängig. \n\n8\n\nEs besteht schließlich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Antragstellers, das Vorhaben \nder Beigeladenen könne mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne \ndes § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme zu seinem Nachteil \nunvereinbar sein. Der Antragsteller bezieht sich auf die \"Dimensionierung (des \nGebäudes) unter Missachtung der die Umgebung prägenden Geschoss- und \nGrundflächenzahl und die Überschreitung prägender Baulinien\". Diese Ausführungen \nsind ungeachtet der Frage ihrer Nachbarrelevanz schon im Hinblick auf die südlich \nan das Vorhabengrundstück angrenzenden ausgedehnten baulichen Anlagen des \nKlarastifts zu pauschal, um ihnen hinreichende Anhaltspunkte auch für die Annahme \nentnehmen zu können, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die \nmaßgebende nähere Umgebung ein. Dem genehmigten Baukörper kommt \ngegenüber dem Grundstück des Antragstellers ferner ersichtlich auch keine \n\"erdrückende\" Wirkung zu. Der Baukörperteil a ist in seinen äußeren Dimensionen \ndem Wohnhaus des Antragstellers vergleichbar. Der Baukörperteil b ist vom \nGrundstück des Antragstellers zu weit abgesetzt, als das er dort noch erdrückende \nWirkung entfalten könnte. Das Baugrundstück liegt auch nicht südlich, wie der \nAntragsteller vorträgt, sondern westlich seines Grundstücks. Die Gartenfläche des \nVorhabens der Beigeladenen ist ausweislich des Lageplans zur Baugenehmigung \ngegenüber dem Grundstück des Antragstellers durch seine Garage abgeschirmt. \nDass sich der Antragsteller dadurch vor Nachbareinwirkungen besonders empfindlich \ngemacht haben mag, dass er den Außenwohnbereich auf der \"Rückseite seines \nAnwesens auf zwei Ebenen für Bewohner und Besucher angeordnet hat\", geht nicht \nzu Lasten der Beigeladenen.\n\n9\n\nMit Einsichtsmöglichkeiten von einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück \nmuss in einer innerstädtischen Grundstückssituation grundsätzlich gerechnet \nwerden. Eine \"besonders intensive\" Einsichtsmöglichkeit ist vom \"Dachgarten\" auf \ndem Bauteil a schon deshalb nicht zu erwarten, weil dieser Dachgarten gegenüber \nder östlichen Außenkante des Bauteils a einen Abstand von 3 m einhalten muss (vgl. \nGrundriss zweites Obergeschoss). Die Ausführungen zum angeblich zu erwartenden \n\"erheblichen Verkehrsaufkommen\" stellt der Antragsteller mit der Beschwerde in ein \nVerhältnis zu dem aus der \"Umgebung zur Bauung abzuleitenden Rahmen\". Welcher \nRahmen sich dabei ergeben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Zu weiteren \nAusführungen besteht daher keine Veranlassung.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/7-b-890-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/7-b-890-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279263","retrieved":"2026-07-09 02:52:54.998795+00:00"}}