{"status":"available","doknr":"OLD279266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.15A4221.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"15 A 4221/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird teilweise geändert:\n\nEs wird festgestellt, dass ein sachkundiger Bürger, der stellvertretendes \nAusschussmitglied ist und an einer Fraktionssitzung teilnimmt, ohne dass das von \nihm vertretene Ausschussmitglied ebenfalls teilnimmt, Anspruch auf Sitzungsgeld \nnach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW hat. Im Übrigen wird die Berufung \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu zwei \nDritteln und der Beklagte zu einem Drittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Fraktion mit vier Mitgliedern im 44-köpfigen beklagten Rat. \nDie Vorgängerin der Klägerin beantragte für die Ratssitzung vom 27. März 2001, \neinem von ihr benannten sachkundigen Bürger, der stellvertretendes Mitglied im \nWirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss war, für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen. Mit Ratsvorlage 1. wurde \ndargelegt, dass der Rat berechtigt sei zu beschließen, stellvertretenden \nAusschussmitgliedern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu \nzahlen, wenn die Teilnahme im öffentlichen Interesse liege. Der Beschlussvorschlag \nlautete: \"Es liegt ein öffentliches Interesse an der Teilnahme der stellvertretenden \nsachkundigen Bürger an Fraktionssitzungen vor. Diese erhalten ebenso wie die \nsachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld nach \nMaßgabe der Entschädigungsverordnung.\" Dieser Antrag wurde in der Sitzung des \nRates vom 27. März 2001 mit sechs Ja-Stimmen gegen 33 Nein-Stimmen bei \nEnthaltung des Bürgermeisters abgelehnt. \n\n3\n\nDagegen richtete sich die Klage 1 K 2945/01 des sachkundigen Bürgers vor \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die rechtskräftig durch Urteil vom 1. August \n2003 abgewiesen wurde. Mit der vorliegenden Klage hat sich die Rechtsvorgängerin \nder Klägerin gegen die Verweigerung eines Sitzungsgeldes in solchen \nKonstellationen gewandt und vorgetragen: \n\n4\n\nSie sei klagebefugt, da die sachkundigen Bürger als stellvertretende \nAusschussmitglieder in Folge der Nichtzahlung von Sitzungsgeld nicht zu \nFraktionssitzungen erschienen mit dem Ergebnis, dass ihr ein erhöhter \nKoordinierungsaufwand entstehe. Die Gemeindeordnung erlaube die Bestellung \nstellvertretender sachkundiger Bürger als Ausschussmitglieder. Diese \nAusschussmitglieder seien in die Ausschussarbeit der Fraktion eingebunden und \nwürden im Vertretungsfall wie Normalmitglieder tätig. Sie müssten daher in derselben \nWeise informiert sein. Daher fordere der Gleichheitsgrundsatz eine \nGleichbehandlung der ordentlichen Ausschussmitglieder mit den stellvertretenden \nAusschussmitgliedern. Auch die Kontinuität der Ausschussarbeit fordere eine \nGleichbehandlung. Da sie, die Klägerin, als kleinere Fraktion nicht immer über \nRatsmitglieder verfüge, die an Ausschusssitzungen teilnehmen könnten, sei sie auf \neine erhöhte Zahl sachkundiger Bürger als stellvertretende Ausschussmitglieder \nangewiesen. Daher liege in der geübten Praxis ein Gleichheitsverstoß. Zumindest sei \nden stellvertretenden Ausschussmitgliedern ein Sitzungsgeld zu gewähren, wenn in \nder Fraktionssitzung Tagesordnungspunkte des jeweils betroffenen Ausschusses \nbehandelt würden. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\nfestzustellen, dass sachkundigen Bürgern, die \nstellvertretende Ausschussmitglieder sind, für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld \nzu zahlen ist. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Zwar habe er das Recht, finanzielle Zuwendungen an \nsachkundige Bürger als stellvertretende Ausschussmitglieder zu regeln, da die \nGemeindeordnung insoweit keine Regelung treffe. Die Entscheidung über eine \nsolche Zuwendung durch ihn, den Beklagten, liege aber in seinem Ermessen. Die \nhier getroffene Regelung sei fehlerfrei, da sie an dem öffentlichen Interesse an der \nMittelbewilligung orientiert sei. Die Vollmitgliedschaft trete nur im Vertretungsfall ein. \nWegen der besonderen Sachkunde der bestellten sachkundigen Bürger bedürfe es \nkeiner gleichen Information wie für die ordentlichen Ausschussmitglieder. Außerdem \nkönnten stellvertretende Ausschussmitglieder auch als ordentliche Mitglieder in \nanderen Ausschüssen bestellt werden mit der Folge, dass in jedem Falle ein \nSitzungsgeld zu gewähren sei. Auch ergebe sich aus § 58 Abs. 1 Satz 5 der \nGemeindeordnung, der ein Sitzungsgeld für stellvertretende Ausschussmitglieder, die \nAusschusssitzungen beiwohnten, ausschließe, dass allgemein eine nicht zwingend \nerforderliche Teilnahme auch keinen Sitzungsgeldanspruch nach sich ziehe. \n\n10\n\nAusweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht wies \"der Vorsitzende unter Zustimmung des Vertreters des \nBeklagten darauf hin, dass stellvertretenden sachkundigen Bürgern für die \nTeilnahme an solchen Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zustehen dürfte, an \ndenen sie teilgenommen haben, weil der Vertretungsfall eingetreten ist.\" Mit dem \nangegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nergänzend ausführt: Ausschussmitglieder i.S.d. § 45 Abs. 4 der Gemeindeordnung \nseien auch stellvertretende Ausschussmitglieder. Lediglich als Sonderregelung sei \nfür stellvertretende Ausschussmitglieder bei Ausschusssitzungen nach § 58 Abs. 1 \nder Gemeindeordnung ein Sitzungsgeld ausgeschlossen. Für Fraktionssitzungen \nkönne dies schon deshalb nicht gelten, weil bei diesen häufig der Vertretungsfall für \nzukünftige Ausschusssitzungen noch gar nicht feststehe. Daraus ergebe sich gerade \ndie Notwendigkeit der Teilnahme auch des Vertreters. Insbesondere bei längerer \nKrankheit des ordentlichen Mitgliedes sei eine Gleichbehandlung nötig, da dann der \nStellvertreter praktisch ordentliches Mitglied werde. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass sachkundigen Bürgern, die \nstellvertretende Ausschussmitglieder sind, für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld \nzu zahlen ist.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr wiederholt seine erstinstanzlich geäußerte Auffassung und trägt ergänzend \nvor: Bei längerer Krankheit des ordentlichen Mitgliedes möge es unbillig sein, kein \nSitzungsgeld zu gewähren. Der Gesetzgeber müsse jedoch nicht jeden Ausnahmefall \nregeln, insbesondere bestehe insoweit gerade ein Ermessen des Rates, ein \nSitzungsgeld zu gewähren. Nach einer Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden \nder im Beklagten vertretenen Fraktionen bestehe die Auffassung, dass den \nsachkundigen Bürgern Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzzungen immer \ndann gewährt werden solle, wenn in der der Fraktionssitzung nachfolgenden \nAusschusssitzung der sachkundige Bürger das Hauptmitglied auch tatsächlich \nvertrete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des \nBeklagten klargestellt, dass die Klägerin weder für den Fall einer Teilnahme an einer \nFraktionssitzung ohne Anwesenheit des vertretenen Ausschussmitgliedes noch für \nden von den Fraktionsvorsitzenden angesprochenen Fall klaglos gestellt werden \nsolle.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der im Tenor genannten Konstellation \nbegründet. Diese ist auf Grund der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht erstinstanzlich als unstreitig behandelt worden, zählt aber \nnach den Erklärungen des Beklagten vor dem Senat, mit denen er es ausdrücklich \nabgelehnt hat, die Klägerin insoweit klaglos zu stellen, zum streitigen \nRechtsverhältnis. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. \n\n20\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines \nKommunalverfassungsstreits zulässig. Die Klägerin als Teil des beklagten \nGemeindeorgans begehrt eine Feststellung zum Anspruch sachkundiger Bürger, die \nstellvertretende Ausschussmitglieder sind, auf Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen. Für diese Feststellungsklage hat die Klägerin die notwendige \nKlagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDanach kann nur der zulässig eine Klage erheben, der geltend macht, in seinen \nRechten verletzt zu sein. \n\n21\n\nVgl. zur Erforderlichkeit einer Klagebefugnis auch \nbei der Feststellungsklage BVerwG, Urteil vom 10. \nJuli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 (360); \nanderer Ansicht Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § \n42 Rn. 63. \n\n22\n\nHier besteht allerdings das festzustellende Rechtsverhältnis zwischen Dritten, \nnämlich der Stadt N. und sachkundigen Bürgern in ihrer Eigenschaft als \nstellvertretenden Ausschussmitgliedern. Die Klagebefugnis für eine \nFeststellungsklage erfordert aber, dass es dem Kläger um die Verwirklichung seiner \nRechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt \nist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers \nabhängen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C \n13.99 -, BVerwGE 111, 276 (279). \n\n24\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die Regelungen zur Gewährung von Sitzungsgeld für \ndie Teilnahme an Fraktionssitzungen (heute § 45 Abs. 4 Satz 1 - 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) begründen zwar \nunmittelbar nur Rechte des jeweiligen Sitzungsgeldberechtigten, der für den \nausschussmitgliedschaftsbedingten Aufwand entschädigt werden soll. Gleichzeitig \ndient dieser Sitzungsgeldanspruch aber auch der Wahrnehmung der \nFraktionsaufgaben und damit von Organteilkompetenzen. Der Sitzungsgeldanspruch \nfür die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist ein Element der ansonsten in § 56 Abs. 3 \nGO NRW geregelten Förderung der Fraktionsarbeit durch die Gemeinde. Es handelt \nsich bei § 45 Abs. 4 Satz 1 - 3 GO NRW nicht um einen bloßen die Fraktion \nbegünstigenden Rechtsreflex, sondern um eine Vorschrift, die dem \nOrganteilinteresse der Fraktion zu dienen bestimmt ist. Die Fraktionsarbeit soll durch \nZahlung einer Entschädigung für die Sitzungsteilnahme gefördert werden. Die auf die \nFörderung der Fraktion gerichtete Zielrichtung der Norm ergibt sich auch aus deren \nEntstehungsgeschichte. Die Fraktionsarbeit wurde durch Zuwendungen an die \nFraktionen und die Gewährung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen bereits gefördert, bevor dies durch die Gemeindeordnung \nausdrücklich zugelassen wurde. \n\n25\n\nVgl. für die Gewährung von Sitzungsgeld § 3 der \nEntschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1972 \n(GV.NRW. 1973 S. 14). \n\n26\n\nDurch Art. I Nr. 12 Buchst. c und d des Zweiten Gesetzes zur Änderung der \nGemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher \nVorschriften vom 15. Mai 1979 (GV.NRW. S. 408) wurde die Fraktionsförderung \nerstmals gesetzlich zugelassen. Der zu Grunde liegende Gesetzentwurf ist \nausdrücklich dahin motiviert, die Rechtstellung der Fraktion zu stärken, und bestätigt \nklarstellend die bisherige Praxis. \n\n27\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-\nDrs. 8/3152, S. 1, 55 f., 61.\n\n28\n\nErweist sich somit die Vorschrift über die Gewährung von Sitzungsgeld für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen als eine auch im Interesse der Fraktion \nbestehenden Norm, betrifft die Verweigerung des Sitzungsgelds mit der Begründung, \nfür die in Rede stehende Teilnahme bestehe kein Sitzungsgeldanspruch, auch die \nRechtstellung der Fraktion, sodass diese hinsichtlich einer entsprechenden \nFeststellungsklage klagebefugt ist. \n\n29\n\nDie Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) gerade \ngegenüber dem beklagten Rat. \n\n30\n\nVgl. zum Erfordernis eines beklagtenbezogenen \nFeststellungsinteresses BVerwG, Urteil vom \n10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 \n(116).\n\n31\n\nZwar besteht der Sitzungsgeldanspruch nur gegenüber der Gemeinde. Hier \njedoch nimmt der beklagte Rat für sich gegenüber der Klägerin als ihrem Organteil in \nAnspruch, innergemeindlich verbindlich über die Gewährung des in Rede stehenden \nSitzungsgeldes im ablehnenden Sinne entscheiden zu dürfen. Daher besteht das \nFeststellungsinteresse auch gegenüber dem Beklagten. \n\n32\n\nDie so zulässige Klage erweist sich jedoch überwiegend als unbegründet. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Stellvertretende \nAusschussmitglieder haben als solche keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen. \n\n33\n\nAnderer Ansicht: Innenministerium NRW, Eild \nLKT 1982, 135; Wansleben, in: Held/Becker u.a., \nKommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: März 2005), § 45 GO \nAnm. 4 und § 30 KrO Anm. 5; Rehn/Cronauge/v. \nLennep, GO NRW, Loseblattsammlung (Stand: \nOktober 2004), § 45 Anm. 3.\n\n34\n\nNach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW erhalten Ausschussmitglieder, die nicht dem \nRat angehören, für die Teilnahme u.a. an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Mit \ndiesem Sitzungsgeld soll der Aufwand abgegolten werden, der in Ausübung der \nTätigkeit als Ausschussmitglied anfällt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit \n§ 45 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, der das Sitzungsgeld für Ratsmitglieder als \nErscheinungsform der Aufwandsentschädigung qualifiziert. Die \nAufwandsentschädigung für Ratsmitglieder bezweckt, diese für mandatsbedingten \nAufwand zu entschädigen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A \n2360/02 -, NWVBl. 2004, 378, 380.\n\n36\n\nDaher besteht nur dann ein Anspruch auf Sitzungsgeld, wenn eine Tätigkeit als \nAusschussmitglied in Rede steht. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied wird erst \nals Ausschussmitglied tätig, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist, wenn also das \nordentliche Mitglied an der Ausübung seiner Ausschussmitgliedschaftstätigkeit \ngehindert ist. Das ergibt sich aus dem Begriff des Stellvertretens, der \"die Stelle \neines Anderen vertreten\", \"eines Anderen Stelle übernehmen\" bedeutet. Ist also das \nordentliche Mitglied in der Sitzung anwesend und somit der Stellvertretungsfall nicht \neingetreten, nimmt das stellvertretende Ausschussmitglied keine Tätigkeit als \nAusschussmitglied war und hat somit keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. \n\n37\n\nDass mit dem Begriff Ausschussmitglied in § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW nur \ndieser Wortsinn und nicht über ihn hinaus auch das stellvertretende Mitglied mit \nseiner erst mit Eintritt des Vertretungsfalls aktualisierten Mitgliedschaft gemeint ist, \nergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO NRW, wonach ein stellvertretendes \nAusschussmitglied zwar ein Recht auf Teilnahme als Zuhörer auch bei nicht \nöffentlichen Sitzungen des Ausschusses hat, dies jedoch keinen Anspruch auf \nSitzungsgeld auslösen soll. Darin liegt nicht, wie die Klägerin wohl meint, die \nAusnahme von einem ansonsten gegenteiligen Prinzip, sondern die ausdrückliche \nKlarstellung eines ohnehin geltenden Prinzips für einen besonderen Einzelfall. \nDiesen besonderen Einzelfall klarzustellen bestand Anlass, weil die \nGemeindeordnung ein Teilnahmerecht für stellvertretende Ausschussmitglieder an \nAusschusssitzungen ausdrücklich gewährt und sich damit die Sitzungsgeldfrage \nstellt. Demgegenüber enthält die Gemeindeordnung keine Vorschrift über ein \nTeilnahmerecht an Fraktionssitzungen für stellvertretende Ausschussmitglieder, so \ndass auch keine Notwendigkeit besteht, deren Sitzungsgeldanspruch ausdrücklich zu \nregeln.\n\n38\n\nDie Fälle des Sitzungsgeldanspruchs stellvertretender Ausschussmitglieder für \ndie Teilnahme an Ausschusssitzungen einerseits und Fraktionssitzungen \nandererseits sind auch vergleichbar, so dass eine unterschiedliche Regelung \nunverständlich wäre: In beiden Fällen geht es darum, dass das stellvertretende \nAusschussmitglied ein legitimes Interesse daran hat, an den Sitzungen \nteilzunehmen, um im Interesse einer zukünftigen Tätigkeit als Ausschussmitglied im \nVertretungsfall auf dem neuesten Informationsstand zu sein. Die Gemeindeordnung \nwill mit ihrer Sitzungsgeldregelung trotz Anerkennung des Teilnahmeinteresses \njedoch keine so weitgehende Aufwandsentschädigung gewähren, also keine \nEntschädigung für allein durch stellvertretende Mitgliedschaft bedingten Aufwand. \nDas gilt auch für Fraktionssitzungen, soweit sie dazu dienen, zukünftige \nAusschusssitzungen vorzubereiten. Die Meinungsbildung der Fraktion insoweit \nmitzuprägen ist das ordentliche Ausschussmitglied berufen, das dafür ein \nSitzungsgeld erhält. Das stellvertretende Ausschussmitglied hat insoweit nur ein \ngesteigertes Informationsinteresse, wenn es an der so vorbereiteten \nAusschusssitzung als Vertreter teilnehmen wird. Das ist nicht anders als bei einer \nAusschusssitzung, in der ein Gegenstand nicht endgültig abgeschlossen wird, \nsondern dies für die nächste Ausschusssitzung vorgesehen ist. Für ein solches \nInformationsinteresse des Stellvertreters sieht die Gemeindeordnung allein ein \nTeilnahmerecht als Zuhörer ohne Sitzungsgeldanspruch vor.\n\n39\n\nDie von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände führen nicht zu einem \nanderen Auslegungsergebnis. Ob und inwieweit es sinnvoll ist, die Teilnahme \nstellvertretender Ausschussmitglieder an Fraktionssitzungen zu fördern, damit diese \nim Vertretungsfall bei Ausschusssitzungen informiert sind, ist eine Frage \ngesetzgeberischen Ermessens, die für Ausschusssitzungen sogar ausdrücklich im \nverneinenden Sinne geregelt ist. Eine solche Förderung gebietet auch nicht der \nGleichbehandlungsgrundsatz. Wegen der unterschiedlichen Funktion der Tätigkeit \neines Ausschussmitgliedes und eines stellvertretenden Ausschussmitgliedes im \nNichtvertretungsfall ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, vielmehr rechtfertigt \ndieser wesentliche Unterschied eine Ungleichbehandlung. Aufwand in Ausübung \neiner Tätigkeit als Ausschussmitglied und Aufwand im Informationsinteresse eines \nstellvertretenden Ausschussmitgliedes sind wesentlich ungleich.\n\n40\n\nAuch die geltend gemachte Benachteiligung kleiner Fraktionen, die wegen ihrer \ngeringen Zahl zur Besetzung von Ausschüssen verstärkt auf nicht dem Rat \nangehörende stellvertretende Ausschussmitglieder angewiesen seien, rechtfertigt \nkeine andere Auslegung. Die geringe Zahl von Ratsmandaten mag zwar \nSchwierigkeiten begründen, das gesamte Politikfeld und insbesondere auch die \npersonelle Besetzung der Ausschüsse durch Ratsmitglieder abzudecken. Dies zwingt \njedoch zu keiner weitergehenden Gewährung von Sitzungsgeld, als es das geltende \nRecht in der oben gefundenen Auslegung vorsieht. Selbst der formalisierte \nGleichheitssatz, den das Bundesverfassungsgericht als Maßstab für den Wettbewerb \nunter den Parteien und die Ausübung des Wahlrechts der Bürger sowie die \nfinanzielle Situation der Abgeordneten entwickelt hat, \n\n41\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 (311); \nJarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Rn. 16 f., 39 ff., \n\n42\n\nverlangt nicht, vorgegebene Unterschiede auszugleichen mit dem Ziel, eine \nWettbewerbsgleichheit herzustellen. Er hindert lediglich, durch finanzielle \nZuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu \nverschärfen. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE \n2/89 -, BVerfGE 85, 264 (297). \n\n44\n\nHier ist der Umstand, dass die Klägerin mangels ausreichender eigener \nRatsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse verstärkt auf nicht dem Rat \nangehörende stellvertretende Ausschussmitglieder zurückgreifen muss, eine Folge \ndes geringen Wahlzuspruchs durch die Bürger. Es ist daher nicht geboten, diesen \ndurch die Wahlentscheidung der Bürger vorgegebenen Unterschied in der Zahl der \nRatsmitglieder und damit der Personalressource der Klägerin durch Ausweitung des \nSitzungsgeldes auf nicht dem Rat angehörende stellvertretende Ausschussmitglieder \nauszudehnen. \n\n45\n\nVgl. dazu, dass auch die Fraktionsfinanzierung \nkeine Rücksicht auf den Umstand nehmen muss, \ndass kleine Fraktionen eine relativ hohe Zahl \nsachkundiger Bürger in die Ausschüsse entsenden, \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A \n4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 (311 f.).\n\n46\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich umgekehrt, dass für den im \nTenor angesprochenen Fall ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht. Wenn das \nordentliche Ausschussmitglied an der Fraktionssitzung nicht teilnimmt und damit der \nVertretungsfall eingetreten ist, rückt das teilnehmende stellvertretende \nAusschussmitglied in dessen Tätigkeit als Ausschussmitglied ein und hat deshalb \nAnspruch auf Sitzungsgeld. Damit erübrigt sich auch der Einwand der Klägerin, bei \nlängerer Krankheit des ordentlichen Mitgliedes übe das stellvertretende \nAusschussmitglied praktisch die Funktion eines ordentlichen Mitgliedes aus. \n\n47\n\nBesteht somit - über den im Tenor genannten Fall hinaus - kein gesetzlicher \nAnspruch auf Gewährung eines Sitzungsgeldes für stellvertretende \nAusschussmitglieder, so fehlt es entgegen der Auffassung beider Beteiligten sogar \nan der Berechtigung des Beklagten, Sitzungsgeld im Wege einer \nErmessensentscheidung zu gewähren. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die \nAblehnung der Gewährung von Sitzungsgeld durch Beschluss vom 27. März 2001 \nermessensfehlerfrei war.\n\n48\n\nZwar liegt eine Entscheidung zur Gewährung von Sitzungsgeld grundsätzlich in \nder der Gemeinde zustehenden kommunalen Finanz- und Organisationshoheit. \nJedoch kann der Gesetzgeber insoweit Regelungen treffen. Raum für eine \neigenständige Regelung durch die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften \nbleibt nur dann, solange und soweit der Gesetzgeber von dieser Befugnis keinen \nGebrauch gemacht hat. Insbesondere ist den Gemeinden außerhalb eines \nunantastbaren Kernbereichs die Befugnis zur Gestaltung ihrer Eigenverwaltung \ngenommen, wenn der Regelungsgehalt der Gemeindeordnung den Gegenstand \nabdeckt. Eine Einschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts setzt \nallerdings eine hinreichend eindeutige gesetzliche Regelung voraus. Eine solche \nhinreichend eindeutige gesetzliche Regelung, die die Gewährung von Sitzungsgeld \nfür stellvertretende Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen \nausschließt, besteht jedoch. § 45 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GO NRW regelt abschließend, \nunter welchen Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen gezahlt werden kann und muss. Da stellvertretende \nAusschussmitglieder in dieser Eigenschaft nicht als Sitzungsgeldberechtigte \naufgeführt sind, ergibt sich daraus, dass eine Befugnis der Gemeinden zur \nGewährung eines Sitzungsgeldes für diese Personengruppe nicht besteht. Die \nRegelung des Kreises der Sitzungsgeldberechtigten ist abschließend.\n\n49\n\nVgl. dazu, dass die Regelung der \nAufwandsentschädigung in der Gemeindeordnung \nhinsichtlich weiterer Zuwendungen zur Abgeltung \nmandatsbedingten Aufwands abschließend ist, OVG \nNRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, \nNWVBl. 2004, 378, 379 f. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Regelungen \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/15-a-4221-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/15-a-4221-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279266","retrieved":"2026-07-09 02:52:55.254885+00:00"}}