{"status":"available","doknr":"OLD279265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.15A4115.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"15 A 4115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte betreibt seit März 1985 in der G. -F. -Straße 44 in von der \nErbengemeinschaft T. angemieteten Räumen eine Schnellreinigung. Das \nGebäude ist seit seiner Wiedererrichtung Anfang der 60er Jahre an die öffentliche \nEntwässerungsanlage der Klägerin angeschlossen. Schon vor dem Betrieb der \nBeklagten wurde in den Räumlichkeiten eine Reinigung betrieben. Im Betrieb der \nBeklagten wird das Reinigungsmittel Perchlorethylen in Reinigungsmaschinen \nverwendet. \n\n3\n\nAm 16. September 1996 stellten Bedienstete der Klägerin anlässlich einer \nroutinemäßigen Reinigung des Kanals in der G. -F. -Straße einen \nPerchlorethylengeruch fest. Sie entnahmen an verschiedenen Stellen, u.a. auch im \nRevisionsschacht des Grundstücks Nr. 44, Proben des abgelagerten Schlamms \nsowie Wasserproben. Dabei wurde auf dem Grundstück G. -F. -Straße 44 \nfestgestellt, dass sich die Rückstauklappe des Triplex-Schiebers gelöst hatte und in \nden Revisionsschacht des Grundstücks gelangt war. Bedienstete der Klägerin \nstellten im Keller des Hauses Nr. 44 sechs Kanister sicher, von denen zwei frisches \nund vier altes Perchlorethylen enthielten. Außerdem wurden zwei Fässer \nKontaktwasser und Reinigungsschlamm angetroffen. \n\n4\n\nDie Analysen ergaben, dass ab dem Hausanschluss G. -F. -Straße 44 in \nFließrichtung die Kanalisation mit Perchlorethylen belastet war. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Plan Beiakte 3 Bezug genommen. In dem Haus G. -\nF. -Straße 44 befinden sich neben der Reinigung noch ein Reisebüro, ein weiteres \nBüro sowie fünf Wohnungen. Am 19. September 1996 wurden weitere Proben \nentnommen. Am 23. September 1996 wurde der Kanal durch eine Spezialfirma \ngereinigt, das abgepumpte Material wurde von einer anderen Firma entsorgt. \n\n5\n\nNach einem ersten Versuch, die Eigentümer des Grundstücks G. -F. -\nStraße 44 zum Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, wandte \nsich die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 1997 an die Beklagte und bat um \nErstattung des geltend gemachten Schadens in Höhe von 62.872,04 DM. Die Kosten \nspezifizierte die Klägerin im Einzelnen mit 193,20 DM Kosten der Abteilung \nGrundstücksentwässerung zur Ermittlung des Verursachers und Regelung der \nnotwendigen Maßnahmen, 5.452,-- DM Kosten der Kanalbetriebsabteilung für die \nSchadensfeststellung und städtische Maßnahmen bei der Reinigung des Kanals, \n48.763,51 DM Kosten für die Kanalreinigung und die Entsorgung der Kanalschlämme \ndurch Fremdfirmen sowie 8.463,33 DM Kosten der Chemisch-biologischen \nLaboratorien der Klägerin für Abwasseruntersuchungen zur Ermittlung des \nVerursachers und Sicherung des Klärwerks bei der Kanalreinigung. In dieser Summe \nist ein Betrag von 6.512,30 DM enthalten, der allein dem - erfolglosen - Versuch \ndiente, die Identität des im Kanal gefundenen und des bei der Beklagten \nvorgefundenen Perchlorethylens festzustellen. Die Beklagte lehnte die Begleichung \ndes geltend gemachten Anspruchs ab. \n\n6\n\nMit der am 3. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin den Schaden \neingeklagt. Sie hat vorgetragen: Da sie keine Möglichkeit zum Erlass eines \nLeistungsbescheides habe, sei Klage vor dem Verwaltungsgericht geboten. Der \nAnspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über \ndie positive Forderungsverletzung auf das öffentlich-rechtliche \nKanalbenutzungsverhältnis. Die Beklagte als Inhaberin und Betreiberin eines auf \ndem Grundstück befindlichen Betriebes sei gemäß § 2 Nr. 12 der Satzung über die \nAbwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung \nvom 6. September 1989) anschlusspflichtig und damit auch den Pflichten aus dem \nKanalbenutzungsverhältnis unterworfen, insbesondere der Pflicht aus § 7 Abs. 2 \nNr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 der Abwassersatzung, wonach die Einleitung bestimmter \nStoffe in die Kanalisation, u.a. auch Perchlorethylen, verboten sei. Unabhängig \ndavon, ob die Beklagte Anschlusspflichtige sei, sei sie jedenfalls Teilnehmerin des \nKanalbenutzungsverhältnisses, das sich auf alle Personen erstrecke, die bewusst \nund zielgerichtet Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung einleiteten. \nInsofern sei das Benutzungsverhältnis personenbezogen, während der \nAnschlusszwang grundstücksbezogen sei. Gegen dieses Verbot, bestimmte \nschädliche Abwässer in die Entwässerungsanlage einzuleiten, habe die Klägerin \nverstoßen, indem sie etwa 1 1/2 Liter Perchlorethylen in die Entwässerungsanlage \neingeleitet habe. Ein anderer Einleiter als die Klägerin komme nicht in Betracht, da \nnur sie Perchlorethylen verwende und der Kanal zuletzt 1989 gereinigt worden sei, \nsodass es sich nicht um Produkte des vor der Eröffnung des klägerischen Betriebes \n1985 dort ansässigen Reinigungsbetriebes handeln könne. Mit Rücksicht auf \nersparte Kosten der Kanalreinigung hat die Klägerin die Klage in Höhe von 921,-- DM \nzurückgenommen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 61.951,04 DM nebst 4 % Zinsen ab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Es fehle bereits an der Passivlegitimation, da nicht sie, \nsondern die Erbengemeinschaft T. als Grundstückseigentümerin \nAnschlussinhaberin und damit Verpflichtete aus dem Anschlussverhältnis sei. \nJedenfalls habe sie aber auch Pflichten aus einem unterstellten \nBenutzungsverhältnis nicht verletzt. So sei bereits die festgestellte Konzentration von \nPerchlorethylen nicht als gefährlich und unzulässig einzustufen. Im Übrigen stamme \ndas Perchlorethylen auch nicht aus ihrem Betrieb. Die von ihr benutzten \nReinigungsmaschinen arbeiteten im geschlossenen System, d.h. Abwasser falle \nüberhaupt nicht an. Vielmehr werde das verbrauchte Perchlorethylen an \nEntsorgungsbetriebe übergeben. Die 1995 neu angeschafften Maschinen, aber \nebenso die seit 1985 genutzten Maschinen arbeiteten fehlerfrei. Sie habe Ankaufs- \nund Entsorgungsbelege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass das angeschaffte \nPerchlorethylen über die Entsorgungsfirmen entsorgt worden sei. Es sei auch \nunverständlich, warum sie eine Entsorgung des Perchlorethylens über die öffentliche \nEntwässerungsanlage betreiben sollte, da die Entsorgung von 1,5 Litern \nPerchlorethylen nur wenig koste. Möglicherweise sei das Perchlorethylen infolge des \ndefekten Triplex-Schiebers als Rückstand aus dem Vorgängerbetrieb in die \nKanalisation gelangt, der mit veralteten und funktionsuntüchtigen Maschinen \ngearbeitet habe.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausgeführt hat: Die Begründung eines Benutzungsverhältnisses könne \nauch durch tatsächliche Nutzung erfolgen, wie dies beispielsweise bei gemeindlichen \nSpiel- und Sportplätzen der Fall sei. Eine solche Differenzierung zwischen \nAnschlusspflichtigen und Einleitern ergebe sich auch aus der Satzung. Im Übrigen \nsei der Nachweis der Pflichtverletzung der Beklagten im Wege des \nAnscheinsbeweises geführt worden. Es sei Sache der Beklagten, diesen \nAnscheinsbeweis zu erschüttern, was ihr nicht gelungen sei. Entgegen der \nDarstellung der Beklagten könne die vorgefundene Verschmutzung nicht durch \nEinleiten von Haushaltsmitteln erklärt werden, da in den üblichen \nHaushaltsreinigungsmitteln die Konzentration von Perchlorethylen zu gering sei. \nAuch könne eine Verunreinigung durch die auf dem Grundstück G. -F. -\nStraße 42 befindliche Druckerei ausgeschlossen werden, da in einer Druckerei \nPerchlorethylen nicht verwendet werde und eine Untersuchung des \nRevisionsschachtes auf diesem Grundstück, der noch nie gereinigt worden sei, \nkeinerlei Verschmutzungen dieser Art ergeben habe. \n\n14\n\nDie Klägerin hat die Berufung in Höhe von 3.329,69 EUR für die \nLaboratoriumskosten zur Identitätsfeststellung des Perchlorethylens \nzurückgenommen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausgeführt: Ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis ergebe sich \nauch nicht aus der Entwässerungssatzung. Eine Verunreinigung durch sie, die \nBeklagte, sei nicht nachgewiesen, auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises. \nDafür fehle es schon an der Darlegung eines typischen Sachverhaltes, denn die \nvielfache Verwendung von Perchlorethylen, das häufig in Haushaltsmitteln enthalten \nsei, schließe es aus, aus dem Vorfinden dieses Stoffes auf eine bestimmte \nSchadensursache zu schließen. Ihre Reinigungsmaschinen, in denen \nPerchlorethylen verwendet werde, würden nicht von Hand gefüllt, sondern von der \nFirma T1. , die dazu spezielle Einfüllstutzen benutze. Die Entsorgung werde \ndurch die Firma U. vorgenommen. Darüber hinaus komme auch eine \nVerunreinigung durch die auf dem Nachbargrundstück G. -F. -Straße 42 \nvorhandene Druckerei oder durch die von der Fließrichtung gesehen oberhalb im \nNachbarhaus L.---straße 70 gelegene Zahnarztpraxis in Betracht, in der ihres \nWissens nach auch Perchlorethylen benutzt werde. Auch der Vorgänger in der \nWäscherei komme in Betracht, da sich Perchlorethylen auch einen Zeitraum von \nzehn Jahren oder mehr in einer Kanalisation erhalten könne.\n\n16\n\nDer Senat hat der Klage durch Urteil vom 14. Januar 2003 stattgegeben, das das \nBundesverwaltungsgericht unter Zurückverweisung der Sache an das erkennende \nGericht durch Beschluss vom 30. Juli 2003 aufgehoben hat. Der Senat hat ein \nSachverständigengutachten des Diplom-Chemikers Dr. F1. zu der Frage der \nVerursachung der Kanalverunreinigung und weiterer damit zusammenhängender \nFragen eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Beiakte 4 und 5 sowie die \nschriftliche Antwort des Sachverständigen vom 22. Mai 2005 auf eine Frage der \nKlägerin (Bl. 409 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n17\n\nDie Klägerin trägt ergänzend vor: Die Tatsache, dass reines Perchlorethylen im \nRevisionsschacht des Hauses G. -F. -Straße 44 gefunden worden sei, \nbelege, dass dieser Stoff nicht durch Haushaltsreiniger oder Ähnliches eingetragen \nworden sein könne, die diesen Stoff nur in geringer Konzentration enthielten, Der \nSachverständige komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Kanalverunreinigung \naus dem Betrieb der Beklagten stamme. Aus den Feststellungen zu den im \nentsorgten Schlamm enthaltenen Mindestmengen an Perchlorethylen im \nZusammenspiel mit den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass \nalleine der Betrieb der Beklagten als Schadensquelle in Betracht komme. Soweit der \nSachverständige nicht ausschließen wolle, dass die im Revisionsschacht des \nGrundstücks G. -F. -Straße 44 seiner Zeit vorgefundene Blase reinen \nPerchlorethylens vom Betrieb der vorherigen Reinigung stamme, könne dies nach \nder Alltagserfahrung ausgeschlossen werden, da sich eine solche Blase nicht über \nzwölf Jahre lang in einem von Regen- und Schmutzwasser durchflossenen Schacht \nhalten könne.\n\n18\n\nSie beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die \nKlägerin, 28.345,37 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nSie trägt weiter vor: Die Perchlorethyleneinleitung stamme nicht aus dem Betrieb \nder Beklagten. Zugang zum Keller, in dem sich die gelagerten Reinigungsmittel \nbefänden, hätten außer der Beklagten nur ihre Mitarbeiter gehabt. Die Behältnisse \nmit den Reinigungsmitteln seien stets verschlossen gewesen. Demgegenüber hätten \nzur Waschküche, in der der Revisionsschacht liege, alle Mieter Zugang. Die \nReinigungsmaschinen seien nicht an die Kanalisation angeschlossen und es seien \nweder im Lager noch im Maschinenraum Abflüsse vorhanden, in den der Stoff habe \neingeleitet werden könne, wie der Sachverständige bestätigt habe. Zum Anbürsten \nsei Perchlorethylen nur bis zum Anfang der 90er Jahre benutzt worden, die Klägerin \ngehe aber selbst davon aus, dass sich der Stoff so lange nicht in der Kanalisation \nhalten könne. Auch sei das Anbürstmittel im Betrieb so verwendet worden, dass es in \nden Maschinenkreislauf zurückgeführt und nicht in die Kanalisation eingeführt wurde. \nAuch der Sachverständige bestätige, dass Anbürstmittel als Ursache der \nVerunreinigung ausscheide. Das im Schlamm gefundene Perchlorethylen könne \nbereits vor 30 oder 40 Jahren eingeleitet worden sein. Die sogenannte \nPerchlorethylenblase im Revisionsschacht sei nie objektiv analysiert worden. Die \ngeltend gemachten Kosten seien überhöht.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren \neinzustellen.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung im Übrigen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Leistungsklage ist zwar zulässig, aber \nunbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines \nAnspruchs aus positiver Forderungsverletzung im öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnis unmittelbar aus § 40 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter dem Gesichtspunkt eines \nSchadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nach § 823 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) aus § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die \nZuweisung bestimmter Schadensersatzansprüche an den ordentlichen Rechtsweg in \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier nicht einschlägig, da dies nur Ansprüche gegen \nden Staat, nicht solche des Staates betrifft. \n\n27\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 73.\n\n28\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachten Zahlungsanspruch jedoch nicht zu. \n\n29\n\nDieser ergibt sich weder aus einer Pflichtverletzung im Rahmen des öffentlich-\nrechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses in entsprechender Anwendung der \nbürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Forderungsverletzung (für ab \ndem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse heute aus § 280 Abs. 1 BGB) \nnoch aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Alle \ndenkbaren Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte, ein Erfüllungsgehilfe oder \nein Verrichtungsgehilfe das Eigentum der Klägerin beschädigt hat, indem die Person \nPerchlorethylen in die Kanalisation eingeleitet oder die Beklagte durch mangelhafte \nOrganisation des Betriebs nicht ausgeschlossen hat, dass einer ihrer \nVerrichtungsgehilfen dies getan hat. Dies kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfestgestellt werden.\n\n30\n\nDer Senat lässt offen, ob für den Fall, dass - was nach der Beweisaufnahme \nfeststeht - erstens eine Perchlorethylenverunreinigung des öffentlichen Kanals durch \nEinleitung aus einem bestimmten Haus stattgefunden hat, zweitens diese \nVerunreinigung nicht durch Einleiten von perchlorethylenhaltigen Haushaltsmitteln \nerfolgt ist und drittens in dem Haus keine Wohnungen oder Betriebe vorhanden sind, \nin denen manuell mit Perchlorethylen in für die Verunreinigung relevanter \nKonzentration umgegangen wird, außer einer Wäscherei, in der dies geschieht, ein \nBeweis des ersten Anscheins dahin möglich ist, dass die Einleitung aus dem Bereich \nder Wäscherei stammt. Um eine durch Anscheinsbeweis erhärtete Vermutung dieser \nArt annehmen zu können, müssten die genannten festgestellten Tatsachen einen \nSachverhalt als typischern Geschehensablauf darstellen, der nach der \nLebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines \nbestimmten Erfolges hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des \neinzelnen Falles zurücktreten zu lassen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 20.01 -, Buchholz 428 § 31 \nVermG Nr. 9, S. 15.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall würde weder ein solcher Anscheinsbeweis noch ein durch \ndie genannten festgestellten Tatsachen geführter Vollbeweis, dass die Einleitung aus \ndem Bereich der Wäscherei stammt, einen Beweis für die die Haftung der Beklagten \nbegründenden Tatsachen liefern. Dafür wäre erforderlich, dass feststünde, dass die \nEinleitung zu einer Zeit erfolgte, in der die Beklagte Inhaberin der Wäscherei war. \nDies steht nicht fest.\n\n33\n\nDie von der Klägerin bei der Probeentnahme vorgefundene Blase reinen \nPerchlorethylens im Revisionsschacht lässt es nämlich als möglich erscheinen, dass \ndie Einleitung aus dem Vorgängerbetrieb stammt, wofür die Beklagte nicht haften \nwürde. Wenn auch aus den oben genannten feststehenden Tatsachen regelmäßig \ngefolgert werden kann, dass die Einleitung in unmittelbarem zeitlichen \nZusammenhang mit einer festgestellten Kanalverschmutzungen geschehen sein \nmuss, so ist diese Vermutung im vorliegenden Fall erschüttert. Durch die \nPerchlorethylenblase, die sich vor einem Schmutzhügel, der sich wiederum vor dem \nabgerissenen Triplexschieber gebildet hatte, gestaut hatte und über die hinweg das \nAbwasser abfloss, ist es, wie der Sachverständige ausgeführt hat, möglich, dass \ndadurch eine Abgabe aus dem Perchlorethylendepot über einen längeren Zeitraum \nerfolgt ist. Das Abwasser reißt nämlich je nach den Strömungsverhältnissen einen \nTeil der Blase mit sich.\n\n34\n\nFür die Erschütterung einer nach den Regeln des Anscheinsbeweises \ngewonnenen Vermutung ist erforderlich, dass Tatsachen vorliegen, welche die \nernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt \nabweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 -, Buchholz 310 § 86 Abs. \n1 VwGO Nr. 305, S. 12.\n\n36\n\nDas ist hier der Fall: Die Blase lässt es als ernstlich möglich erscheinen, dass die \nKanalverunreinigung nicht durch Einleitung von Perchlorethylen aus der Wäscherei \nder Beklagten in den Hausanschluss und von dort unmittelbar in Kanalisation der \nKlägerin geschehen ist, sondern durch Abtrag aus der vorhandenen \nPerchlorethylenblase im Revisionsschacht des Hauses in die Kanalisation. Darauf, \ndass eine solche Perchlorethylenblase auf eine Einleitung aus der Wäscherei der \nBeklagten und nicht aus dem mehr als elf Jahre zuvor geführten Vorgängerbetrieb \nzurückzuführen ist, kann sich die Vermutung nicht erstrecken, denn wegen der \nEinzigartigkeit einer solchen Sachverhaltskonstellation gibt es insoweit keinen \ntypischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung den genannten Schluss \nerlaubt.\n\n37\n\nDaher kommt es für die Haftung der Beklagten entscheidend darauf an, ob die \ngenannte Perchlorethylenblase durch Einleitung aus der Wäscherei der Beklagten \nentstanden ist. Das kann nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige in \nder mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 vor dem Senat ausgeführt, dass \ner es für möglich halte, dass eine solche Perchlorethylenblase ein paar Jahre \nbestehen bleibe könne, er aber \"gefühlsmäßig\" einen Zeitraum von elf Jahren \nausschließe. Zur Klärung des Alters der Blase hat der Senat eine ergänzende \nBegutachtung durch den Sachverständigen angeordnet. Diese hat ergeben, dass die \nAnalysedaten, die die Klägerin aus dem der Blase entnommenen Perchlorethylen \ngewonnen hat, keinen Rückschluss auf deren Alter zulassen, da es sich bei \nPerchlorethylen um einen chemisch sehr resistenten Stoff handelt, der praktisch nur \nbiochemisch zersetzt wird. Da die Zersetzungsbedingungen im Umfeld der \ninzwischen beseitigten Perchlorethylenblase aber nicht bekannt sind, kann aus den \nAnalysedaten nicht auf das Alter geschlossen werden. Diese auf den schlüssigen \nAusführungen des Gutachters beruhenden Überlegungen, denen die Klägerin \nhinsichtlich der zu Grunde liegenden Tatsachen nicht entgegentritt, überzeugen den \nSenat, dass unter chemischen Gesichtspunkten das Alter der Perchlorethylenblase \nnicht feststellbar ist.\n\n38\n\nAllenfalls ließe sich abschätzen, wie lange sich eine solche Perchlorethylenblase \nhydrodynamisch in einem Hausanschlussschacht, durch den Schmutz- und \nNiederschlagswasser geleitet wird, halten kann. Insoweit erscheint es wenig \nwahrscheinlich, dass sich dies über elf Jahre erstrecken kann, was auch der \nSachverständige ausgeführt hat. Allerdings handelt es sich bei dieser Meinung um \neine Einschätzung ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage \"aus dem Bauch heraus\" \noder - wie der Sachverständige es ausgedrückt hat - um eine gefühlsmäßige \nEinschätzung. \n\n39\n\nDabei muss der Senat, um eine Haftung der Beklagten bejahen zu können, \ndavon überzeugt sein, dass die Kanalverunreinigung aus dem Bereich der \nWäscherei der Beklagten und daher die Perchlorethylenblase nicht aus dem \nVorgängerbetrieb stammt. Diese Überzeugung konnte der Senat nicht gewinnen. \nZwar ist dafür nicht erforderlich, dass die Herkunft aus dem Vorgängerbetrieb völlig \nauszuschließen ist, da keine unumstößliche Gewissheit erforderlich ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181); \nUrteil vom 10. Dezember 1959 - III C 135.57 -, Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 92; \nBGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245 (255 f.).\n\n41\n\nJedoch muss die Überzeugung von der Tatsache jenseits eines vernünftigen \nZweifels bestehen und die Tatsache in diesem Sinne mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit feststehen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 -, BVerwGE 119, 232 \n(237); Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § \n108 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 108 Rn. 5.\n\n43\n\nEine solche Sicherheit kann hier nicht gewonnen werden, da die Frage, wie \nlange sich eine Perchlorethylenblase in einem Revisionsschacht halten kann, von \nnicht bekannten und nicht mehr erforschbaren Tatsachen zu den konkreten \nStrömungsverhältnissen im Revisionsschacht abhängt, so dass die Annahme, länger \nals elf Jahre sei dies nicht möglich, eine bloße Spekulation ohne Tatsachenbasis ist. \nDenn die Überlebensdauer einer solchen Blase hängt maßgeblich von ihrer \nursprünglichen Größe und den Fließverhältnissen in ihrer Umgebung ab. Alle diese \nUmstände sind unbekannt und nicht mehr mit einer für eine hydrodynamische \nBegutachtung erforderlichen Sicherheit rekonstruierbar: Weder ist die Größe des \nSchmutzhügels bekannt, der sich vor dem abgerissenen Triplexschieber gebildet \nhatte und der für die Maximalgröße der Perchlorethylenblase maßgeblich war, noch \ngibt es Informationen über die Strömungsverhältnisse um die Blase herum und die \nHäufigkeit und Intensität der Abflussmengen, was für den Austrag aus der Blase und \ndamit für deren Verkleinerung maßgeblich ist. Auch die Klägerin hat dazu keine eine \nweitere Beweisaufnahme begründenden Tatsachen vorgebracht oder \nBeweisanregungen gegeben. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 28. \nJuni 2005 dargelegten Starkregenereignisse vermögen die notwendige \nÜberzeugungssicherheit, dass das Perchlorethylen aus dem Betrieb der Beklagten \nstammt, nicht zu begründen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt hat, ist selbst bei den Starkregenereignissen 1986/87 und 1993 die \nHausanschlussleitung zwar über 50 %, aber nicht vollständig gefüllt gewesen. Es ist \ndaher nicht auszuschließen, dass bei ausreichender Größe der Perchlorethylenblase \nund entsprechenden Lage- und Strömungsverhältnissen auch dann noch das \nAbwasser über die Blase hinwegströmte und nur einen Teil des Perchlorethylens \nmitriss, ohne die Blase ganz zu beseitigen. Auch die von der Klägerin aufgestellte \nThese, dass der Triplexschieber nicht mehr als elf Jahre abgerissen gewesen sein \nkönne, weil sich sonst eine Verstopfung gebildet haben würde, ist eine bloße These \naus dem Gefühl heraus. Es ist nicht auszuschließen, dass der vor dem \nTriplexschieber gebildete Schlammberg ab einer bestimmten Größe immer wieder \nvom vorbeiströmenden Abwasser abgetragen wurde, so dass keine Verstopfung \neintrat. Auch diese Frage lässt sich ohne Kenntnis der Anfangsbedingungen nicht \nbeantworten. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass bei der Reinigung des \nstädtischen Kanals im Jahre 1989 keine Perchlorethylenverschmutzung festgestellt \nwurde, nicht geschlossen werden, dass es zu diesem Zeitpunkt, als etwa vier Jahre \nnach der Aufnahme des Betriebs durch die Beklagte, diese Perchlorethylenblase \nnicht gegeben hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung 22. \nFebruar 2005 ausgeführt hat, hätte man zwar das Perchlorethylen riechen müssen, \nder Kanalschlamm ist seiner Zeit aber nicht untersucht worden. Ob ein \nPerchlorethylengeruch durch die damaligen Mitarbeiter der Klägerin hätte festgestellt \nwerden müssen, lässt sich heute auch nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit \nbeantworten. Dies hängt von Umständen ab, wie etwa den einzelnen Handlungen \nzur Kanalreinigung und dem Abwassereintrag in den Kanal kurz vor der \nReinigungshandlung, die ebenfalls nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit \nrekonstruiert werden können.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 155 Abs. 2 \nVwGO, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.\n\n45\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/15-a-4115-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/15-a-4115-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279265","retrieved":"2026-07-09 02:52:55.160448+00:00"}}