{"status":"available","doknr":"OLD279264","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.14B555.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"14 B 555/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a \nund 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten \nGründe. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, unter Bezugnahme auf die in dem \nVerfahren 20 L 893/04/OVG NRW 14 B 1594/04 ergangenen Beschlüsse bezüglich \nder Vergnügungssteuerveranlagung für einen vorhergehenden Zeitabschnitt \nzutreffend dargestellt. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage abgelehnt, weil es bei der in diesem Verfahren nur möglichen und \ngebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nVergnügungssteuerbescheides vom 26. April 2004 nicht feststellen konnte. \n\n4\n\nAus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem \nBegehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs anzuordnen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe seines \nBeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren mit dem \nAktenzeichen 14 B 554/05/VG Köln 20 L 3512/04, in dem es um die Veranlagung für \nden Veranstaltungsmonat April 2004 ging und in dem die Antragstellerin ihre \nBeschwerde gleichlautend begründet hatte.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/14-b-555-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/14-b-555-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279264","retrieved":"2026-07-09 02:52:55.078963+00:00"}}