{"status":"available","doknr":"OLD279269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12A3378.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"12 A 3378/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 320.000,-\n- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die bezeichneten \nZulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nFür den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt es auf die \nAbgrenzung von jugendhilferechtlicher bzw. sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe \nnach Maßgabe des § 10 Abs. 2 SGB VIII an. Die in diesem Zusammenhang \nmaßgeblichen Grundsätze sind durch die erstinstanzlich zitierte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - geklärt.\n\n5\n\nDer Kläger geht zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe die vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien nicht hinreichend \ngewürdigt.\n\n6\n\nGemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem SGB VIII \nLeistungen nach dem BSHG vor. Diese Regelung schränkt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII in bezug auf bestimmte Sozialleistungen, die dort bezeichneten Maßnahmen der \nEingliederungshilfe, ein. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nsetzt die Anwendung der Sonderregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, \ndass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die \nkörperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, \ngeleistet werden oder zu leisten sind. Die Abgrenzung zwischen den Sätzen 1 und 2 \ndes § 10 SGB VIII hängt danach von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung \nkonkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese eine Maßnahme der in § 10 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII bezeichneten Art, gilt der Vorrang der Sozialhilfe, ist diese eine \nandere Sozialleistung, gilt der Vorrang der Jugendhilfe. Besteht demnach Anspruch \nauf die gleiche Maßnahme einerseits als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe \netwa wegen seelischer Behinderung und andererseits als sozialhilferechtliche \nEingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung, ist mithin ein \nKostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht gegeben.\n\n7\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen gibt das Zulassungsvorbringen keinen \nAnlass zur Beanstandung des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen von \nÄrzten und Psychologen zu Art und Umfang der Behinderung des Hilfeempfängers \nsowie dem daraus folgenden Bedarf an Eingliederungshilfe eingehend gewürdigt. \nHierzu hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt, dass vorliegend kein Anspruch \nauf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe bestand, dessen Deckung die durch die \nFinanzierung der Maßnahme erbrachten Leistungen dienten. Ob dadurch zugleich \nauch ein Bedarf des Kindes an Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung \nbzw. ein Bedarf an erzieherischer Hilfe in der Person der Personensorgeberechtigten \ngedeckt wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. \n\n9\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich im übrigen auch nicht, wenn davon \nauszugehen ist, dass sich der Bedarf bezüglich der gewährten Hilfe nicht allein aus \neiner seelischen Behinderung oder den anderen Behinderungen, sondern erst unter \nBerücksichtigung aller Defizite ergab. Denn bei einem solchen Sachverhalt fehlt es \nbereits an der für den geltend gemachten Erstattungsanspruch notwendigen \nVoraussetzung einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der geleisteten \nHilfe nach Maßgabe jugendhilferechtlicher Regelungen.\n\n10\n\nDanach bedarf es auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Durchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n11\n\nSchließlich kommt der Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass das erstrebte \nRechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen Fragen mit \nüber den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts noch \nobergerichtlicher oder (zur Beantwortung von Rechtsfragen) höchstgerichtlicher \nKlärung bedürfen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz 436.0 \n§ 93 BSHG Nr. 3 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung.\n\n13\n\nDies ist hier nicht der Fall. Vielmehr geht es der Sache nach lediglich darum, die \nvom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. September 1999 - 5 C \n26.98 - aufgezeigten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger \ndie Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von \nArt. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit entfallen. \n\n15\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 \n\n16\n\n- 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 -KSt 1/04 (5 C \n54.02), juris.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG a.F. Der \nBetrag der im Streitzeitraum vom 5. August 1996 bis 30. April 2002 angefallenen \nKosten der Betreuung des Hilfeempfängers fällt ausgehend von den im Schriftsatz \nvom 14. August 2001 mitgeteilten täglichen Pflegesätzen bei - nach den Angaben in \nder mündlichen Verhandlung - durchgehender Betreuung während des \nStreitzeitraums in die aus dem Tenor ersichtliche Wertstufe.\n\n18\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Juni 2002 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/12-a-3378-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/12-a-3378-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279269","retrieved":"2026-07-09 02:52:55.505442+00:00"}}