{"status":"available","doknr":"OLD279268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12A3320.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"12 A 3320/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO. Hinsichtlich des thematisierten Wegfalls des Arbeitsplatzes hat bereits das \nVerwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger dem Vortrag des \nBeigeladenen, die Restarbeiten könnten für alle Konzerntöchter von einem \n\"Abwicklungsteam\", das bei einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sei, \nausgeführt werden, und für Mitarbeiter, die, wie der Kläger, wesentlich bei der \nBearbeitung von Neuaufträgen eingesetzt worden seien, bestehe keine Verwendung \nmehr, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Diesem - im \nZulassungsverfahren durch die Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO noch verstärkten - Substantiierungserfordernis ist auch im \nZulassungsverfahren nicht genügt worden. Soweit in der Zulassungsschrift auf die \nAussagen von Herrn T. in der Kündigungsverhandlung vom 14. Oktober 2002 \nBezug genommen wird, ergibt sich hieraus nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers \nerhalten geblieben ist. Herr T. hat ausweislich des Protokolls bekundet, er sei \nder Auffassung, dass die andere Person nicht nur diese Restaufgaben erledige, \nsondern auch andere eigene Arbeiten. Auf Grund der - im Rahmen einer freien \nunternehmerischen Entscheidung - erfolgten Übertragung dieser Restarbeiten auf die \nverbliebenen Mitarbeiter und der Ausführung der Restarbeiten durch die \nverbliebenen Mitarbeiter zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben wird offenbar, dass es \nzur Ausführung der Restarbeiten einer Aufrechterhaltung eines gesonderten und mit \ndem Kläger zu besetzenden Arbeitsplatzes nicht bedurfte. Die im Interesse der \nSchwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes findet auf jeden \nFall dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen \nGesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1990 \n\n5\n\n- 5 B 127.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwerbG 1986 Nr. 3 m. w. N.\n\n6\n\nDies wäre hier der Fall, würde für die - im Übrigen hinsichtlich Art und Umfang \nnicht weiter konkretisierten - Restarbeiten, die von anderen Arbeitnehmern mit \nübernommen worden sind, ein vollständiger Arbeitsplatz vorgehalten.\n\n7\n\nHinsichtlich der gerügten Sozialauswahl sind auch im Zulassungsverfahren keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem Kläger nicht wegen des \nFortfalls seines Arbeitsplatzes, sondern gerade wegen seiner Behinderung gekündigt \nworden ist. Konkrete Verdachtsmomente lassen sich jedenfalls nicht schon aus der \nSchwerbehinderung des Klägers und seinem Alter ableiten. Fehlt es aber an \nkonkreten Anhaltspunkten, konnte sich der Beklagte im Rahmen seiner \nErmessensentscheidung zu Recht auf den unter Beteiligung des Betriebsrats und der \nSchwerbehindertenvertretung geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan \nstützen.\n\n8\n\nSoweit darüber hinaus eine besondere Härte geltend gemacht und in diesem \nZusammenhang ausgeführt wird, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er, der \nKläger, im Falle einer Weiterbeschäftigung über einen Zeitraum von 4 Monaten nach \nder Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nahtlos mit der Vollendung des 60. \nLebensjahres in die Altersrente wegen Schwerbehinderung hätte eintreten können, \nstellt dies keinen Gesichtpunkt dar, der im Zustimmungsverfahren zwingend zu \nberücksichtigen ist. Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, die Nachteile eines \nSchwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Der \nSchwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner \nBehinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. Dagegen ist es \ngrundsätzlich nicht das Ziel, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen \nSchwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992\n\n10\n\n- 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 sowie \n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1996\n\n12\n\n- 24 A 2982/94 -.\n\n13\n\nDie begehrte Gewährleistung eines möglichst nahtlosen Übergangs in den \nRentenbezug durch eine zeitweilige Weiterbeschäftigung kennzeichnet einen \nderartigen \n\n14\n\n- von der Schwerbehinderung losgelösten - allgemeinen sozialen Belang.\n\n15\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n16\n\nDie gerügten Verfahrensmängel betreffen originär dem Beklagten vorgeworfene \nMängel des Verwaltungsverfahrens, nicht aber nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein \nmaßgebliche Mängel, die im gerichtlichen Verfahren fußen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n18\n\nDa der Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt und \nsich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, \nseine Kosten dem Kläger aufzuerlegen.\n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/12-a-3320-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-28/12-a-3320-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279268","retrieved":"2026-07-09 02:52:55.422245+00:00"}}