{"status":"available","doknr":"OLD279295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A4576.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"12 A 4576/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die tragende \nBegründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - die Hilfeempfängerin habe \nmit der Aufnahme in den Haushalt ihres Sohnes in M. am 24. Mai 1997 einen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet - wird \ndurch die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht durchgreifend erschüttert. Der \nEinwand des Klägers, die Liste des K. , in die die Hilfeempfängerin \neingetragen worden sei, sei keine \"Warteliste\", sondern eine \"Aufnahmeliste\" \ngewesen, da klar gewesen sei, dass sie mit Inbetriebnahme der Einrichtung \naufgenommen werden sollte, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass es sich \nnicht um einen Aufenthalt \"bis auf weiteres\" im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts handelte. Selbst wenn mit der Eintragung in eine \n\"Aufnahmeliste\" feststand, dass die Hilfeempfängerin dort Aufnahme finden würde, \nwar der Zeitpunkt der Aufnahme bis zum 25. Juni 1997 ungewiß. Bei einer solchen \nSachlage ist die Annahme, es sei bereits am 24. Mai 1997 ein gewöhnlicher \nAufenthalt begründet worden, keineswegs ausgeschlossen. Das gilt insbesondere \nvor dem Hintergrund, dass sich der Umzug der Hilfeempfängerin zu ihrem Sohn nach \nBeendigung des Klinikaufenthaltes als alternativlos darstellte. Von einem \ngewöhnlichen Aufenthalt kann auch dann ausgegangen werden, wenn bei einer \nAufenthaltsnahme außerhalb einer Einrichtung eine Heimunterbringung erforderlich \nist, aber bis auf weiteres nicht realisiert werden kann und der Betreffende solange \nseinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Einrichtung hat.\n\n4\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211.02 -, juris sowie \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2000 - 12 A 10423/00 -, FEVS 53, 91 zu \neinem ähnlichen Sachverhalt.\n\n5\n\nDiese Würdigung führt im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers auch \nnicht dazu, dass dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Anstaltsorte nicht \nausreichend Rechnung getragen würde.\n\n6\n\nVgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2000, a.a.O.\n\n7\n\nDass Lebensmittelpunkt der Hilfeempfängerin seit dem Umzug zu ihrem Sohn \nnicht mehr P. , sondern der Wohnort des Sohnes im Zuständigkeitsbereich des \nKlägers war, ist vom Verwaltungsgericht der Sache nach mit den Ausführungen zu \nihrer Lebenssituation in M. und zu ihrem Unvermögen, weiter allein in P. \nzu leben, hinreichend begründet worden. Die dagegen gerichteten pauschalen \nEinwände des Klägers geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. \n\n8\n\nBei dieser Sachlage greift die nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge \nunzureichender Sachaufklärung schon deshalb nicht durch, weil die Entscheidung \nauch bei dem vom Kläger im Zulassungsverfahren behaupteten Sachverhalt, den \ndas Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach zu ermitteln versäumt haben soll, nicht \nanders zu treffen gewesen wäre.\n\n9\n\nDer Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach die Berufung \nzuzulassen ist, wenn das Urteil von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen \nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht, ist ebenfalls nicht gegeben. \n\n10\n\nHinsichtlich der in der Zulassungsschrift genannten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 fehlt es schon an einer schlüssigen \nDarlegung, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Aufstellung \neines eigenen abstrakten Rechtssatzes von (zumindest) einem der in einer der \nzitierten Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssätze abgewichen ist. \nVielmehr wird der Sache nach lediglich eine unzutreffende Einzelfallwürdigung durch \ndas Verwaltungsgericht gerügt. Auf eine etwaige Abweichung von Ausführungen in \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1973 kommt es \nschon deshalb nicht an, weil diese Ausführungen nicht den Begriff des gewöhnlichen \nAufenthalts nach § 97 Abs. 2 BSHG bzw. § 30 SGB I, sondern nach § 28 Abs. 1 der \nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung von 1965 betreffen und zudem \njedenfalls durch die vorgenannten späteren Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des \n§ 30 SGB I überholt sind. \n\n11\n\nAuf eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen VGH oder des \nBundessozialgerichts kommt es - wie der Kläger selbst einräumt - für eine Divergenz \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht an. \n\n12\n\nOb das Vorbringen des Klägers in der Zulassungsschrift zu solchen \nAbweichungen dahin gewertet werden kann, dass der Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet werden soll, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die \nSache im Sinne des Gesetzes keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier \nmaßgeblichen Grundsätze sind durch die Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 und 3. Juli 2003 geklärt, letztlich geht \nes nur um deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der \nFassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für nach \nInkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen. \n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 \n\n15\n\n- 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 - (5 C \n54.02), juris.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz \n2, 14 GKG a.F.\n\n17\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-4576-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-4576-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279295","retrieved":"2026-07-09 02:52:57.751976+00:00"}}