{"status":"available","doknr":"OLD279294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A3748.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"12 A 3748/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien \nZulassungsverfahrens einschließlich \n\nder außergerichtlichen Kosten des Klägers.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Zulassungsschrift \nführt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nDie Beigeladene hat zur Begründung ihres Zulassungsantrages maßgeblich \ngeltend gemacht, sie habe sich im Verwaltungsverfahren und im Rahmen des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im \nSinne des § 626 Abs. 1 BGB - hier die jahrelange krankheitsbedingte \nArbeitsunfähigkeit des Klägers - berufen. \n\n4\n\nDanach wäre schon im Verwaltungsverfahren das materielle Begehren der \nBeigeladenen auf die Erteilung einer Zustimmung zu einer außerordentlichen \nKündigung nach § 21 SchwerbG gerichtet gewesen und nicht auf die Erteilung einer \nZustimmung zu einer ordentlichen Kündigung nach § 15 SchwerbG. Denn (nur) § 21 \nSchwerbG erfasst die (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne \ndes § 626 BGB, unabhängig davon, ob sie fristlos erfolgt oder - wie hier - mit einer \nAuslauffrist versehen ist. \n\n5\n\nVgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, \n\n6\n\n8. Auflage 1992, Rdnr. 3, 4 zu § 21 SchwerbG.\n\n7\n\nDennoch wird das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage \ngestellt.\n\n8\n\nDie Hauptfürsorgestelle ist bei der Erteilung ihrer Zustimmung - ebenso wie der \nWiderspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten im Rahmen der \nErteilung des Widerspruchsbescheides - nämlich unzweifelhaft von einem Begehren \nauf Erteilung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung im Sinne des § 15 \nSchwerbG (jetzt: § 85 SGB IX) ausgegangen und hat auf dieser Grundlage ihr \nErmessen betätigt. Nach dem Zulassungsvorbringen wäre daher die erteilte \nZustimmung schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beigeladene eine \nden Kläger belastende Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung gar nicht \nbeantragt hätte. \n\n9\n\nDarüber hinaus hätte die nach dem Zulassungsvorbringen eigentlich begehrte \nZustimmung auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil eine Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SchwerbG nur \ninnerhalb von zwei Wochen beantragt werden kann. Dabei ist maßgebend der \nEingang des Antrags bei der Hauptfürsorgestelle (§ 21 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz \nSchwerbG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für \ndie Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 \nSchwerbG). Ausweislich des Antragsschreibens der Beigeladenen vom 10. Juni 1999 \nist der Antrag auf Erteilung der Zustimmung mit Blick auf das ärztliche Attest der \nFachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G. vom 12. April 1999 gestellt \nworden, wonach von einer andauernden schweren psychischen Erkrankung des \nKlägers auszugehen sei, die ihm die Aufnahme der Arbeit unmöglich mache. Dass \nnach der durch die ärztliche Stellungnahme vom April 1999 vermittelten \nKenntniserlangung von der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers der Antrag \nauf Zustimmung zur Kündigung erst im Juni 1999 dennoch fristgerecht gestellt \nworden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n10\n\nBei der geltend gemachten Sachlage kommt es schließlich auf die mit der \nZulassungsbegründung erhobenen Einwände gegen den rechtlichen Ansatz des \nVerwaltungsgerichts (\"offensichtlich aussichtlose Kündigung\") nicht \nentscheidungserheblich an.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n12\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-3748-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-3748-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279294","retrieved":"2026-07-09 02:52:57.676464+00:00"}}