{"status":"available","doknr":"OLD279293","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A1471.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"12 A 1471/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung führen nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\na) Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Annahme, der \nKläger sei mit dem Bescheid vom 28. Juni 2000 zulässigerweise zur Verrichtung \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten aufgefordert worden, wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Behauptung, die für ihn vorgesehene \nTätigkeit habe auf die Sammlung von Abfällen auf den öffentlichen Straßen und \nPlätzen der Stadt J. abgezielt, findet in den beschreibenden Angaben des \nBescheides vom 28. Juni 2000, in denen von Arbeiten beim städtischen Bauhof zur \nUnterhaltung der Parkanlagen, der städtischen Friedhöfe, der Straßen und Wege \nsowie der Kinderspielplätze die Rede ist, keine ausreichende Grundlage. Selbst \nwenn die vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der Stadtbildpflege die Beseitigung \n\"wilden\" Mülls mitumfasst haben sollte, wäre dies jedenfalls nicht in den \nRegelungsbereich des Abfallentsorgungsrechtes gefallen. Die Angriffe des Klägers \ngegen das System des DSD und seine Umsetzung im kommunalen Bereich gehen \ninsoweit ins Leere und vermögen deshalb eine Rechtswidrigkeit oder Unzumutbarkeit \nder zugewiesenen gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit von vornherein nicht zu \nbegründen. \n\n5\n\nb) Der Kläger verkennt ferner, dass die Weigerung, gemeinnützige und \nzusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG zu leisten, \nnach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Anspruchsverlust führt und daher auch eine \nvollständige Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt möglich ist. \n\n6\n\nVgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2003 - 12 ME 142/03 -, FEVS \n55, 135 (136) m. w. N.\n\n7\n\nDen Ermessenserwägungen auf Seite 2 des die Einstellung ab August 2000 \nbetreffenden Bescheides vom 28. Juli 2000, mit denen der Beklagte davon \nabgesehen hat, ihm im Rahmen einer Weiterbetreuung zunächst nur gekürzte Hilfe \nzum Lebensunterhalt zu gewähren, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen \ngetreten.\n\n8\n\nVgl. zu dem eingeräumten Ermessen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 18. September 2000 - 7 S 1560/00 -, FEVS 52, 284.\n\n9\n\nc) Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch der weitergehende und im - vom \nVerwaltungsgericht angezogenen - Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. \nJanuar 2001 aufgeführte Rechtfertigungsgrund für eine Verweigerung von \nSozialhilfeleistungen, trotz Aufforderung keine relevanten Angaben zum Nachweis \nder tatsächlichen Hilfebedürftigkeit gemacht zu haben, nicht erschüttert. Wie schon \nim Klageverfahren legt der Kläger auch mit dem Zulassungsantrag nicht \nnachvollziehbar dar, dass er im streitigen Leistungszeitraum nicht in der Lage \ngewesen ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln \nzu bestreiten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Dazu reicht die Vorlage der \nEntlassungsbescheinigung der JVA Münster vom 9. Mai 2000 nicht aus. \nSubstantiierte - über bereits vorliegende Unterlagen hinaus gehende - Angaben zum \nseinerzeitigen Unterkunftsbedarf erfolgen ebenso wenig wie eine detaillierte \nOffenlegung der Bedarfsdeckung im streitgegenständlichen Zeitraum. Hinweise \ndarauf, dass er - der Kläger - sich früher mit Hilfe seines Geschäftsbetriebes \ngenügend Eigenmittel zum Lebensunterhalt habe beschaffen können und dass sein \nVermieter ihm räumlich und finanziell unter die Arme habe greifen wollen, sind \ninsoweit unergiebig. \n\n10\n\n2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Angriffe des \nKlägers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum entscheidungserheblichen \nSachverhalt bzw. gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung sich nach dem \nVorstehenden als nicht hinreichend substantiiert erweisen und deshalb keinen \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und \nentscheiden ließen. \n\n11\n\n3. Eine Zulassung der Berufung ist letztendlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache geboten. Auf die vom Kläger als streitentscheidend angeführten \nFragen der Verfassungsmäßigkeit der VerpackV und deren Bedeutung für die \nUnvoreingenommenheit von Richtern kommt es vorliegend nicht an. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-1471-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-1471-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279293","retrieved":"2026-07-09 02:52:57.598137+00:00"}}