{"status":"available","doknr":"OLD279292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A1142.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"12 A 1142/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n49.275,64 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n4\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es kein \nEingliederungsbedarf im Sinne von § 39 BSHG a. F. gewesen ist, der mit der \nUnterbringung des Kindes V. N. im F. Kinderheim in Q. abgedeckt \nwurde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Darauf, inwieweit bei \nder Bewertung der Hilfebedürftigkeit des Kindes hypothetisch von „gut \nfunktionierenden\" Eltern auszugehen oder mit dem von der Klägerin angeführten \nDIJuF-Rechtsgutachten auf die konkreten familiären Verhältnisse abzustellen ist, \nkommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob nach den vorgelegten Unterlagen \nüber die Pflege und Zuwendung hinaus, die auch ein gesundes Kind benötigt, wegen \nder Glasknochenkrankheit ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf vorgelegen \nhat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens nicht im Sinne des vom Verwaltungsgericht gebildeten \nObersatzes davon ausgegangen werden kann, die Unterbringung im F. \nKinderheim habe gem. § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG a. F. darauf abgezielt, die - mit der \nGlasknochenkrankheit zweifelsohne gegebene - Behinderung oder deren Folgen zu \nbeseitigen bzw. zu mildern und das Kind in die Gesellschaft einzugliedern. Motiv der \ndem Kleinkind zuteil gewordenen behindertengerechten Pflege und Betreuung im \nKinderheim ist es nach dem Akteninhalt gewesen, die Gefahr immer wieder \nauftretender Knochenbrüche zu bannen oder zumindest zu minimieren, also neuen \nFrakturen und damit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes \nvorzubeugen. In einem Aktenvermerk vom 29. Mai 1998 geht die Klägerin selbst \nalternativ von Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG aus. Unter der Milderung einer \nvorhandenen Behinderung oder deren Folgen wäre die objektiv feststellbare, längere \nZeit anhaltende Besserung des Gesamtzustandes zu verstehen gewesen.\n\n5\n\n Vgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker,\n BSHG, Stand Sept. 1996, Rdnr. 21 zu § 39 (a. F.)\n\n6\n\nHier sollte aber nicht bereits eingetretenen Folgen der Behinderung \nentgegengewirkt, sondern Prävention betrieben werden. Nicht zuletzt auch vor dem \nHintergrund des Alters des Kindes sind dabei keine Anhaltspunkte dafür dargelegt \noder sonst ersichtlich, dass seine Unterbringung auch eine Eingliederungsaufgabe \nerfüllen sollte; namentlich in der kinderchirurgischen Bescheinigung des St. N1. \nHospitals I. vom 15. Mai 1998 klingt eine solche Zielsetzung nicht an. Hat die \nbehindertengerechte Pflege und Betreuung im Kinderheim mithin auf die \nGesundheitsvorsorge abgezielt, spricht viel dafür, dass die Heimunterbringung auch \nnicht unter die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 BSHG in der neuen - von der Klägerin hilfsweise herangezogenen - Fassung \ndurch das SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 ff.) i. V. m. § 26 SGB IX fällt. \nLetztlich kann dies aber offen bleiben, denn die neue Fassung ist mit dem Jahr 1999 \nendenden Streitzeitraum nicht anzuwenden. \n\n7\n\nHandelt es sich bei der Heimunterbringung hier nicht um Eingliederungshilfe, \nkommt es auf deren Vorrang vor Leistungen der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 \nSGB VIII nicht an. \n\n8\n\n2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Auf die von \nder Klägerin insoweit aufgeworfene Frage, inwieweit bei einer vollstationären \nUnterbringung nur auf den behinderungsbedingten Bedarf und nicht auch auf einen \nAusfall der Eltern abgestellt werden darf, kommt es nach Maßgabe der \nobenstehenden Ausführungen unter 1. nicht an.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-1142-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-27/12-a-1142-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279292","retrieved":"2026-07-09 02:52:57.517405+00:00"}}