{"status":"available","doknr":"OLD279312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0624.16A341.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-24","aktenzeichen":"16 A 341/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf \nZulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf \nZulassung der Berufung über den im Einverständnis der Beteiligten die \nBerichterstatterin entscheidet ( § 87a Abs.2 und 3 VwGo), bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig ist. \nInsoweit bestehen Zweifel, weil die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ninnerhalb der dort genannten Frist von zwei Monaten keinen der in § 124 Abs. 2 \nVwGO genannten Gründe dargelegt haben, aus denen die Berufung zuzulassen sein \nsoll. \n\n4\n\nAber selbst wenn man zu Gunsten der Kläger die Begründung in ihrem \nSchriftsatz vom 19. Januar 2004 dahingehend auslegt, dass die Kläger ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen \nwollen, bestünden kaum Erfolgsaussichten für den Zulassungsantrag. Die \nBegründung wirft nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils auf. Zunächst geht sie fehl in der Annahme, die Existenz eines \nnegativen Kontensaldos sei notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für \nein den Klägern günstiges Urteil gewesen. Ebenso wenig sind die Kontobewegungen \nfür sich genommen ein hinreichender Beleg dafür, die Klägerin zu1. habe nicht mehr \nals die in der Begründungsschrift aufgeführten Beträge für Lebensmittel ausgegeben. \nDarüber hinaus teilt der Senat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, auf Grund \neiner Betrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles könne nicht \nausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. über weitere Einkünfte verfügt habe, \ndurch deren Einsatz sie ihren Lebensunterhalt (mit) bestreiten konnte. Insbesondere \nvermag der Senat der Klägerin zu 1. nicht abzunehmen, sie habe bereits über einen \nlängeren Zeitraum ihre eigenen Bedürfnisse so weit eingeschränkt, dass bei ihr auf \nder Bedarfsseite lediglich das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, d.h. das \nExistenzminimum berücksichtigt werden dürfe. Dieses Vorbringen passt nicht zu der \nVorgehensweise der Klägerin zu 1. im übrigen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf \nSeite 14 ff. des angefochtenen Urteils ausgeführt. In erster Linie ist hier die - trotz \neiner entsprechenden Belehrung durch den Beklagten erfolgte - Anmietung einer \nerheblich zu teuren und damit sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnung ab \nDezember 1999 zu nennen. Auch der Senat wertet insbesondere diesen Umstand in \ndem Sinne, dass die Klägerin in jedem Falle damit rechnen konnte, ungedeckten \nBedarf gegebenenfalls von dritter Seite erstattet zu bekommen. Fraglich bleibt \nangesichts des Vortrages, die Klägerin zu 1. sei mit dem Existenzminimum \nausgekommen, wie darüber hinausgehender (einmaliger Bedarf) insbesondere der \nKinder habe gedeckt werden können (vgl. Seite 13 f. des Urteilabdrucks). Auch für \nden Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Klägerin zu 1, die \noffenbar nicht unvermögend sind, ihr zwar in der Vergangenheit Hilfe geleistet \nhaben, dies jedoch gerade im hier streitgegenständlichen Zeitraum verweigert haben \nsollten. Unter diesen Umständen vermag das Rechenwerk der \nZulassungsbegründung, das für die Klägerin zu 1. nur einen Bedarf in Höhe des \nExistenzminimums über Monate hinweg berücksichtigt, nicht zu überzeugen. Vor \ndiesem Hintergrund besteht voraussichtlich auch keine Veranlassung, in eine weitere \nBeweiserhebung einzutreten. \n\n5\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen sind dem Zulassungsantrag nur sehr \ngeringe Erfolgsaussichten beizumessen, so dass eine Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-24/16-a-341-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-24/16-a-341-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279312","retrieved":"2026-07-09 02:52:59.060842+00:00"}}