{"status":"available","doknr":"OLD279333","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0623.6B779.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"6 B 779/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller verrichtet Dienst als Gewerbeamtsinspektor (BesGr. A 9 BBesO) beim \nStaatlichen Umweltamt E. . Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der \nDienstherr eine Amtszulage zur BesGr. A 9 BBesO nicht ihm, sondern dem ebenfalls als \nGewerbeamtsinspektor beim Staatlichen Umweltamt E. tätigen Beigeladenen gewähren \nwill. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Nach summarischer Prüfung sei die \nPersonalentscheidung rechtlich weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Dienstherr \nhabe den Beigeladenen rechtsfehlerfrei als besser qualifiziert eingestuft. Insbesondere böten \ndie (gemäß Nr. 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und \nBeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere \nBeförderungsentscheidungen vom 27. März 2003 - BRL -, MBl. NRW. 2003 S. 866) aus \nAnlass der Personalentscheidung erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und \ndes Beigeladenen vom 00.00.0000 mit dem Gesamturteil \"3 Punkte\" für den Antragsteller \nund dem (besseren) Gesamturteil \"4 Punkte\" für den Beigeladenen eine ausreichende \nEntscheidungsgrundlage. Weder habe der Dienstherr eine unzutreffende Vergleichsgruppe \ngewählt noch sei der gewählte Beurteilungszeitraum (vom 00.00.0000, drei Jahre \nzurückgerechnet von dem Stichtag für die Regelbeurteilungen 0000 für Beamte des mittleren \nDienstes, bis zum 00.00.0000) rechtlich fehlerhaft. Der Beurteilungszeitraum sei sogar \nlänger als der von drei Jahren bei einer Regelbeurteilung. Des weiteren bestehe zwar \nzwischen dem Beginn des Beurteilungszeitraums zum 00.00.0000 und der (dem \nAntragsteller in einem Amt der BesGr. A 8 BBesO erteilten) vorangegangenen dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.0000 (Ende des Beurteilungszeitraums: 00.00.0000) eine \nsogenannte Beurteilungslücke. Das sei jedoch unschädlich. Eine Anlassbeurteilung diene \nnicht dazu, eine Regelbeurteilung - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen aus \nAltersgründen (Nr. 3.2 BRL) nach den letzten Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und \n00.00.0000 nicht mehr erteilt worden sei - mit einem lückenlosen zeitlichen Anschluss zu \nersetzen. Sinn und Zweck einer Anlassbeurteilung geböten lediglich die zuverlässige \nWiedergabe des aktuellen Standes in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \ndes Beamten. Das sei hier wegen des Umfangs des zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraums \ngewährleistet. Der Umstand, dass der Antragsteller in der Beurteilung vom 00.00.0000 als \nGewerbehauptsekretär, BesGr. A 8 BBesO, die Spitzennote \"in besonderem Maße erheblich \nüber dem Durchschnitt\" erhalten habe, ändere daran nichts. Dienstliche Beurteilungen \nbezögen sich nur auf die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Außerdem seien bei \nder Beurteilung vom 00.00.0000 noch nicht die aktuellen BRL aus dem Jahre 0000 \nzugrunde gelegt worden. Zudem sei diese Beurteilung dem Antragsteller in einem niedrigeren \nstatusrechtlichen Amt (mit geringeren Anforderungen) erteilt worden.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Seine dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 \nbeinhalte keine hinreichende Grundlage für die Personalentscheidung. Sie sei rechtswidrig, \nweil der Beurteilungszeitraum willkürlich gewählt sei. Dass der Dienstherr bei der \nFestsetzung des Beginns des Beurteilungszeitraums auf den 00.00.0000 an den Stichtag der \nRegelbeurteilungen 0000 angeknüpft habe, sei nicht nachvollziehbar; der \nBeurteilungszeitraum für Regelbeurteilungen belaufe sich nach Nr. 3.1 BRL auf drei Jahre \nund nicht, wie bei seiner Anlassbeurteilung, auf drei Jahre und zehn Monate. Die vom \nVerwaltungsgericht angesprochene Beurteilungslücke für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum \n 00.00.0000 stehe im Widerspruch zu den Beurteilungsgrundsätzen. Auch ältere \ndienstliche Beurteilungen lieferten Erkenntnisse über die Qualifikation, selbst wenn sie sich \nnicht auf das gegenwärtige statusrechtliche Amt bezögen. Wenn aber seine Regelbeurteilung \nvom 00.00.0000 mit ihrem bis zum 00.00.0000 reichenden Beurteilungszeitraum eine \ngewichtige Rolle für die Beförderungsentscheidung spielen könne, müsse dies erst recht und \nin besonderem Maße für den - aktuelleren - Zeitraum der Beurteilungslücke vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gelten. Allein daraus, dass die BRL keine feste Zeitspanne \nbei einer Anlassbeurteilung vorsähen, könne entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht gefolgert werden, der Qualifikationsvergleich sei auf einer \nvollständigen Erkenntnisgrundlage durchgeführt worden. Sinn und Zweck eines solchen \nVergleichs sei nicht lediglich die zuverlässige Wiedergabe des aktuellen Standes von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Auswahlentscheidung müsse auf einer \nlückenlosen Beurteilung auch früherer Beurteilungszeiträume beruhen. Wenn es \nstreitentscheidend sein könne, dass die Konkurrenten in weit zurückliegenden \nBeurteilungszeiträumen unterschiedliche Bewertungen erhalten hätten, könne es ebenso \nstreitentscheidend sein, wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum mit anderem Aufgabengebiet \nund anderen Vorgesetzten unbeurteilt bleibe. Zudem weise seine Vorbeurteilung vom \n 00.00.0000 eine Spitzenbenotung auf. Unter diesen Umständen habe die zeitliche \nBeurteilungslücke grundsätzliche Bedeutung, auch wenn die Anlassbeurteilung vom \n 00.00.0000 nach den (neuen) BRL erstellt worden sei. Das gelte um so mehr, als er am \n 00.00.0000 zum Gewerbeamtsinspektor befördert worden sei und somit exakt der \nZeitraum nach dieser Beförderung unbeachtet geblieben sei. Dienstliche Beurteilungen seien \nzwar, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, unabhängig von vorangegangenen \nBeurteilungen vorzunehmen; sie bezögen sich nur auf die im Beurteilungszeitraum erbrachten \nLeistungen. Daraus folge jedoch, dass sie an die vorangegangenen Beurteilungen anknüpfen \nmüssten. Nur dann werde plausibel, worauf sich das Gesamturteil beziehe und inwieweit eine \nDifferenzierung zu der vorausgegangenen Beurteilung vorgenommen werden müsse.\n\n5\n\nDem ist nicht zu folgen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden \nsummarischen Überprüfung ist die Auswahlentscheidung rechtlich einwandfrei. Der \nBeigeladene ist, da er eine um eine Notenstufe bessere Beurteilung als der Antragsteller \nanlässlich der Auswahl erhalten hat, vom Dienstherrn beanstandungsfrei als besser qualifiziert \nangesehen worden. Entgegen der Beschwerdebegründung bestehen keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte dafür, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 \nwegen eines rechtlichen Fehlers bei der Bemessung des Beurteilungszeitraums keine \nhinreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung bildet.\n\n6\n\nDer Beurteiler musste den Beurteilungszeitraum nicht vor den 00.00.0000 - bis zum \nzeitlichen Anschluss an das Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 - zurückverlegen. Die \nBeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 ist eine Anlassbeurteilung gemäß Nr. \n4.3.2.3 BRL. Der Antragsteller war, da er am 00.00.0000 das 55. Lebensjahr vollendet \nhatte, seitdem von der Regelbeurteilung ausgenommen, soweit er nicht eine \n(Regel=)Beurteilung beantragte (Nr. 3.2 fünfter Spiegelstrich BRL). Die für letztere geltenden \nGrundsätze, auf die sich der Antragsteller beruft, sind insoweit auf Anlassbeurteilungen nicht \nübertragbar. Diese treffen gegenüber einer Regelbeurteilung im allgemeinen eine \neingeschränkte Aussage,\n \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 2002, 211,\n\n7\n\nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der von dem Beurteiler hier \nzugrunde gelegte Beurteilungszeitraum von drei Jahren und zehn Monaten bildet eine \nhinreichende Grundlage für eine aktuelle Aussage über die Qualifikation des Antragstellers. \nDass der Beurteiler gehalten gewesen wäre, die \"Beurteilungslücke\" vom 00.00.0000 bis \nzum 00.00.0000 zu schließen, indem er einen Beurteilungszeitraum von knapp \nfünfeinhalb Jahren gewählt hätte, ist hiernach nicht ersichtlich. Das gilt jedenfalls unter \nBerücksichtigung dessen, dass der Antragsteller die - von ihm nicht genutzte - Möglichkeit \nhatte, nach Überschreiten der Altersgrenze von 55 Jahren eine Regelbeurteilung zum \nBeurteilungsstichtag 00.00.0000 zu beantragen. Diese Beurteilung hätte die \n\"Beurteilungslücke\" - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 00.00.0000, also in \nder nicht durch Beurteilungen erfassten Zeit, zum Gewerbeamtsinspektor befördert wurde - \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen.\n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, ZBR 1994, \n54.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller darauf verweist, es könne entscheidend sein, wenn ein nicht \nunerheblicher Zeitraum mit anderem Aufgabengebiet und anderen Vorgesetzten unbeurteilt \nbleibe, rechtfertigt dies angesichts dessen, dass der bei der Anlassbeurteilung vom \n 00.00.0000 zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum sogar den einer Regelbeurteilung \n(drei Jahre gemäß Nr. 3.1 BRL) überstieg, keine ihm günstigere Sicht. Eine willkürliche \nHandhabung zu seinen Lasten lässt sich aus dieser - ohnehin weiten - Bemessung des \nBeurteilungszeitraums nicht herleiten, und eine Auswertung seiner vorletzten Beurteilung \nvom 00.00.0000 für die Personalentscheidung war nicht geboten; der Dienstherr konnte \nbereits den aktuellen Anlassbeurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen \nentnehmen. Dass der Antragsteller damals, bezogen auf den Beurteilungszeitraum \n 00.00.0000 bis 00.00.0000, als Gewerbehauptsekretär nach den vor Einführung der BRL \ngeltenden Beurteilungsrichtlinien das Gesamturteil \"in besonderem Maße erheblich über dem \nDurchschnitt\" erhalten hat, gibt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und \nworauf Bezug genommen wird, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten her.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-23/6-b-779-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-23/6-b-779-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279333","retrieved":"2026-07-09 02:53:00.916399+00:00"}}