{"status":"available","doknr":"OLD279335","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0623.11B644.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"11 B 644/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2005 \nzu ändern und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember \n2004 ergangene Zulassung des Sonderbetriebsplans \nder Beigeladenen vom 29. Oktober 2004 \"Abbau \nunter dem Rhein 2005\" wiederherzustellen, soweit \ndiese den Abbau der Bauhöhe Z-29 im Flöz \nZollverein 7/8 betrifft, \n\n4\n\nhat in Würdigung der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten \nBeschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nvon Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des nach dem Beschwerdevorbringen \nallein noch streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans für das Jahr 2005 zutreffend \ndarauf abgestellt, dass die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem \nInteresse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung \neinerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs andererseits zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. \nAufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin lässt sich nach der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage nicht feststellen, dass der angefochtene Sonderbetriebsplan \nsie offensichtlich in ihren Rechten verletzt. \n\n6\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin zur Sicherheit der Rheindeiche kann die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Sonderbetriebsplans nicht begründen. Mit den \ndiesbezüglichen Einwendungen ist sie gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG \ni.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Die in diesen \nBestimmungen angeordnete materielle Präklusionswirkung ist hier eingetreten, weil \ndie Auswirkungen des Bergbaus auf die Rheindeiche bereits auf der Ebene des \nobligatorischen Rahmenbetriebsplans vom 7. Juni 2002 absehbar waren. Die \nAntragstellerin hätte mithin nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bis vier Wochen \nnach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 16. Januar 2001, Einwendungen im \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens erheben müssen, um nicht später auf der \nEbene der Zulassung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes \nerforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne präkludiert zu sein. Das \nwar nicht der Fall. Ihr Einwendungsschreiben vom 15. Januar 2001 ist erst am 17. \nJanuar 2001 bei der Bezirksregierung eingegangen und war damit - was zwischen \nden Beteiligten mittlerweile unstreitig ist - verspätet. Eine Berücksichtigung der \nverspäteten Einwendung der Antragstellerin würde auch zu einer Verzögerung i.S.d. \n§ 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwVfG NRW führen. Dies hat bereits das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (vgl. \nBeschlussabdruck S. 3).\n\n7\n\nVgl. ergänzend Keienburg, Die \nÖffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, S. 158 \nff.\n\n8\n\nDie aus der fehlenden Einwendung gegen den Rahmenbetriebsplan \nresultierende Präklusionswirkung erstreckt sich auch auf den hier angegriffenen \nSonderbetriebsplan. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des \nobligatorischen Rahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein \nPlanfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG \ndurchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a BBergG), sollen nämlich gemäß § 57a Abs. 5 erster \nHalbsatz BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden \noder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden.\n\n9\n\nVgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. \n12; vgl. auch Gaentzsch, Die bergrechtliche \nPlanfeststellung, in: Festschrift für Horst Sendler, \nMünchen 1991, S. 403 (416 f.).\n\n10\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme einer Präklusion liegen hier vor. Nach \nLage der Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmungen des § 73 \nVwVfG NRW für die Auslegung und Bekanntmachung der Planunterlagen nicht \neingehalten worden sind. Die Auslegung des Plans mit den zugehörigen Unterlagen \nin der Zeit vom 20. November bis 19. Dezember 2000 ist auch in einer Weise erfolgt, \ndie ihrem Zweck im Lichte der Beteiligungsrechte der Betroffenen, namentlich der der \nAntragstellerin, entspricht. Nach § 57a Abs. 1 und 5 BBergG (i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 73 \nAbs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) dient die Planauslegung der Information der von dem \ngeplanten Vorhaben Betroffenen. \n\n11\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember \n1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (224), m.w.N.; \nBoldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband \n1992, § 57a Rdnr. 39.\n\n12\n\nDiesem Zweck ist in aller Regel bereits dann genügt, wenn die Auslegung den \nvon dem geplanten Vorhaben potentiell Betroffenen Gelegenheit und Anlass gibt zu \nprüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im \nanschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen \nEinwendungen erheben wollen (Anstoßfunktion). Die Auslegung dient nicht dazu, \npotenziell Betroffenen schon auf dieser Verfahrensebene eine Überprüfung der \nPlanfeststellungsfähigkeit des Vorhabens aufzubürden.\n\n13\n\nBei den nunmehr im Sonderbetriebsplanverfahren geltend gemachten \nEinwendungen zur Standsicherheit der auch das Hausgrundstück der Antragstellerin \nschützenden Rheindeiche handelt es sich aber um solche, die i.S.v. § 57a Abs. 5 \nerster Halbsatz BBergG und mit Blick auf die Anstoßfunktion der ausgelegten \nUnterlagen schon ins Planfeststellungsverfahren hätten eingebracht werden können. \nSo beschreibt bereits die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Q. \"Untersuchung \nder Rheindeiche von Strom-km 792,0 bis Strom-km 808,1 (zwischen Duisburg-\nWalsum und Voerde-Spellen)\" aus September 1999 ausführlich die Folgen der \nbergbaulichen Einwirkungen bis 2019 auf die Rheindeiche. Dabei wird - auch \nzeichnerisch - abschnittsweise das erforderliche Aufhöhungsmaß und die \nVerbreiterung der einzelnen Deichabschnitte dargestellt. In einer weiteren \nMachbarkeitsstudie vom 19. Oktober 1998 sind vom Erdbaulabor C. + M. zum \nProjekt \"Zusätzliche Deichaufhöhung im Bereich Dinslaken Stapp Rhein-km 796,7 \nbis 797,6 rechtes Ufer\" die Aufhöhungsvarianten mit Standsicherheitsuntersuchung \nund die Aufbruchsicherheit beurteilt worden. Dieses Gutachten erläutert für einen \nDeichabschnitt in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin die alternativen \nVerfahren zur Deichaufhöhung mit den erforderlichen laminar-hydraulischen \nUntersuchungen und Standsicherheitsberechnungen. Ausgelegt war schließlich auch \ndie Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Q. \"Maßnahmen am Rheinstrom, \nGegenmaßnahmen aufgrund bergbaulicher Einwirkungen zwischen Rhein-km 792,4 \nund Rhein-km 809,0\" aus März 2000, in der die Auswirkungen der bergbaulich \nverursachten Bodenbewegungen aus dem Zeitraum bis Ende 2019 auf das \nStrombett des Rheins sowie seine Vorländer untersucht worden sind sowie \nerforderliche und mögliche Gegenmaßnahmen beschrieben werden \n(Rahmenbetriebsplan Band 4 Anlagen 18.1 bis 18.3). \n\n14\n\nDass die ausgelegten Unterlagen die beschriebene Anstoßfunktion bei der \nAntragstellerin auch erfüllen konnten und sie sich der etwaigen Gefahren für den \nHochwasserschutz bereits auf dieser Verfahrensebene bewusst war, belegt der \nInhalt ihres - allerdings verspätet eingegangenen - Einwendungsschreibens vom \n15. Januar 2001. Dort führt sie nämlich u.a. aus:\n\n15\n\n\"In diesem Gebiet wurde jahrzehntelang untertätiger Abbau \nbetrieben. ... Nach dem vorgestellten Rahmenbetriebsplan \nwerden umfangreiche Arbeiten an Rhein- und Emscherdeichen \nfällig, in Teilbereichen soll eine Spundwand errichtet werden. \nDurch die Deichfußverbreiterung des Rheindeiches wäre ein \nbaulicher Eingriff in mein Grundstück erforderlich. ... \nDesweiteren sind auf lange Sicht die Gefahren bei Hochwasser \nwesentlich verschärft, da durch die Absenkung der \nErdoberfläche und die massive Erhöhung der Deiche diese \nhöheren Beanspruchungen ausgesetzt sind und somit schneller \nSchäden und Deichbrüche zu befürchten sind. ... Ein Abbau \nunter dem Rheindeich ist aus Hochwasserschutzgründen zu \nuntersagen! ...\"\n\n16\n\nDer Einwand der Antragstellerin, eine Präklusion sei nicht eingetreten, weil der \nRahmenbetriebsplan unter Punkt 1.4.2 hinsichtlich der Einzelheiten des \nHochwasserschutzes auf den Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein verweise \n(S. 24) und auf Seite 136 die Prüfung der konkret zu erwartenden Auswirkungen auf \nSachgüter auf der Basis detaillierterer Abbauplanungen auf die \nSonderbetriebsplanverfahren verlagere, so dass es insoweit an einer \nRegelungswirkung fehle, greift nicht durch. Unbeschadet der Frage, ob die \ngenannten Belegstellen die Auffassung der Antragstellerin zur fehlenden \nRegelungswirkung inhaltlich überhaupt stützen, kommt es für den Eintritt der \nPräklusion auf die Regelungstiefe des nachfolgenden planfestgestellten \nRahmenbetriebsplans nicht an. Denn die Planfeststellungsbehörde entscheidet erst \nnach Ablauf der Einwendungsfrist und auf der Grundlage der fristgerecht erhobenen \nEinwendungen über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans und die Zulässigkeit \ndes Gesamtvorhabens durch Planfeststellungsbeschluss. Sind Einwendungen nicht \noder nicht rechtzeitig erhoben, kann - abgesehen von der grundsätzlichen Frage der \nBeherrschbarkeit der senkungsbedingten Probleme - offen bleiben, auf welcher \nnachfolgenden Ebene des abgestuften Systems bergrechtlicher Betriebspläne die \ntechnischen Einzelheiten des Hochwasserschutzes letztlich im Detail geregelt \nwerden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG \nund orientiert sich an den Nummern 1.5, 11.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert war \nauf 7.500 EUR festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch \nder Sonderbetriebsplan für das Jahr 2005 war.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-23/11-b-644-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-23/11-b-644-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279335","retrieved":"2026-07-09 02:53:01.138017+00:00"}}