{"status":"available","doknr":"OLD279378","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0622.20A1594.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"20 A 1594/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags zuzulassen. \nWas mit der gerügten Behandlung als \"unechten Beweisantrag\" gemeint ist, \nerschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat den hilfsweise gestellten \nBeweisantrag in der gebotenen Weise im Urteil beschieden. Die Qualifizierung des \nBeweisantrags als auf \"Sachverhaltsausforschung\" hinauslaufend beruht nicht auf \neinem Verkennen des Antrags, sondern auf dessen wörtlichem Verständnis. \nEntgegen dem vom Kläger in der Antragsbegründung zugrunde gelegten Gehalt \nbezieht sich das zu Protokoll Erklärte nicht auf eine Verfolgung wegen \nReligionsausübung im privaten Bereich, sondern auf eine Verfolgung im privaten \nBereich. Insofern ist die Aussage des Verwaltungsgerichts, es sei überhaupt nicht \nersichtlich, wer dem Kläger gefährlich werden könne, zutreffend und die Ablehnung \ndes Beweisantrages nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Koblenz betrifft materielle Aspekte und Wertungen - im Übrigen \neher für die Beschneidung des religiösen Existenzminimums als für konkrete \nVerfolgungsmaßnahmen -, die als solche für die Frage der rechtlichen Tragfähigkeit \nder Ablehnung eines Beweisantrags ohne Bedeutung sind. \n\n4\n\nEine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert bereits \ndaran, dass keine Fragestellungen hinreichend herausgearbeitet worden sind. Im \nÜbrigen ist zum Religionswechsel auch nicht dargetan, dass der vorliegende Fall \nAnlass geben könnte, vertieft darauf einzugehen, nachdem das Verwaltungsgericht \neine mangelnde Festigung der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben \nfestgestellt hat. Die These des Klägers, darauf komme es nicht an, trifft nicht zu; es \nist durchaus von Bedeutung, ob und mit welcher Intensität ein Leben gemäß der neu \nangenommenen Religion zu erwarten ist. Zum Abschiebungsschutz reicht der \nHinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen schon deshalb \nnicht für die Darlegung eines Klärungsbedarfs, weil die Voraussetzungen, die jenes \nGericht aufstellt, wegen der Anwesenheit der Mutter des Klägers in Afghanistan nicht \nzutreffen. Der Hinweis auf frühere Schutzunfähigkeit der Mutter trifft nicht den \nmaßgeblichen Anknüpfungspunkt des Rückhaltes in familiärer Struktur zur \nAbsicherung der Lebensgrundlage. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-22/20-a-1594-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-22/20-a-1594-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279378","retrieved":"2026-07-09 02:53:04.607361+00:00"}}