{"status":"available","doknr":"OLD279379","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0622.16B882.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"16 B 882/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nRechtsanwalt Dr. H. ist nach wie vor als Prozessbevollmächtigter des \nAntragstellers in das Rubrum aufzunehmen, und ihm ist dieser Beschluss auch zu \nübersenden, obwohl er mit Schreiben vom 10. Juni 2005 erklärt hat, er lege das \nMandat nieder. In Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO wie dem \nvorliegenden genügt die bloße Anzeige der Mandatsniederlegung an das Gericht \nnämlich nicht; wirksam wird der Widerruf der Vollmacht bzw. die Niederlegung des \nMandats gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO vielmehr erst \ndann, wenn dem Gericht auch die Bestellung eines neuen zur Vertretung befugten \nProzessbevollmächtigten mitgeteilt wird. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - 3 C \n83.76 -, BVerwGE 55, 193, sowie Meissner in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 67 Rn. 75.\n\n4\n\nDaran fehlt es vorliegend.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil innerhalb der \nBeschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 13. Juni 2005 \nabgelaufen ist und auf die der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des \nangefochtenen Beschlusses auch hingewiesen wurde, keine den Anforderungen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung eingegangen \nist. Die bloße Bezugnahme auf Darlegungen im Vorverfahren bzw. im \nerstinstanzlichen Rechtszug lässt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die \nGründe erkennen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist. Anders als vom Gesetz gefordert setzt sie sich insbesondere nicht \nmit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Dies gilt im \nErgebnis auch für den Zusatz, die ambulante psychiatrische Behandlung des \nAntragstellers rechtfertige die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Denn auf diesen \nUmstand als solchen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. \nEs hat vielmehr argumentiert, angesichts der beim Antragsteller bestehenden \ndepressiven Beschwerdesymptomatik, die ausweislich der vorgelegten Atteste mit \neiner erhöhten Selbstmordneigung einhergehe und zu Reiseunfähigkeit sowie zu \neiner ambulanten psychiatrischen Behandlung seit dem 2. Juli 2003 geführt habe, sei \nder Antragsgegner berechtigt gewesen, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nanzuordnen und aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf eine fehlende Fahr-\neignung zu schließen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-22/16-b-882-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-22/16-b-882-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279379","retrieved":"2026-07-09 02:53:04.681974+00:00"}}