{"status":"available","doknr":"OLD279425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0621.14B925.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"14 B 925/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren war abzulehnen, da dieses aus den nachstehenden Gründen \nkeine Erfolgsaussichten bietet.\n\n3\n\n2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Begründungsgebot des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und war deshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu \nverwerfen.\n\n4\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sich die Beschwerdebegründung mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hieran fehlt es.\n\n5\n\na) Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Antragstellerin, den \nAntragsgegner zu verpflichten, die Note ihrer Hausarbeit mit mindestens der Note \nbefriedigend - wenigstens 7 Punkte - festzusetzen, mit der Begründung abgelehnt, \ndass es wegen des Bewertungsspielraums der Prüfer dem Antragsgegner ebenso \nwie dem Gericht verwehrt sei, eine Note festzusetzen. Auf diese Begründung geht \ndie Beschwerde nicht ein, sondern behauptet ohne jede Substantiierung, das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, dass \"die rechtswidrigen offensichtlichen Eingriffe \nder Prüfer ... bereits von der Prüfungsbehörde und gegebenenfalls vom \nVerwaltungsgericht zu korrigieren waren\". Dazu, dass eine solche \"Korrektur\" nicht, \nwie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, allein durch Neubescheidung und nicht \ndurch eine unabhängig von der Prüfern erfolgende Notenfestsetzung seitens der \nPrüfungsbehörde oder des Gerichts vorgenommen werden kann, verhält sich die \nBeschwerdebegründung jedoch nicht.\n\n6\n\nIm Übrigen ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, so dass \nes insoweit auch am Anordnungsanspruch fehlt. Bei dieser Sachlage bedarf es \nkeiner Erörterung der Frage, ob die vorläufige Höherbewertung eines Prüfungsteiles \nim Verfahren der Antragstellerin überhaupt ein selbstständiges Rechtsschutzziel sein \nkann oder ob sie nicht ihren Antrag sachgerecht auf eine vorläufige Neuentscheidung \nüber das Prüfungsergebnis nach vorläufiger Neubewertung der Hausarbeit hätte \nrichten müssen. Der Senat braucht deshalb auch nicht der Frage nachzugehen, \nwelche Rolle bei einer Neuentscheidung über das Prüfungsergebnis dem Umstand \nzukäme, dass die Klausur Öffentliches Recht I vom Vater der Antragstellerin als \nErstprüfer bewertet worden ist. \n\n7\n\nb) Auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens nach Neubewertung der Hausarbeit \ndurch andere Prüfer fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der \nBegründung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen \ndargelegt, warum die Bewertung durch eine neue Prüfungskommission ausscheidet. \nHierzu nimmt die Beschwerdebegründung keine Stellung.\n\n8\n\nAuch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zutreffend ist.\n\n9\n\nc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe einen \nweiteren Hilfsantrag nach einer Neubewertung der Klausur durch die bisherige \nPrüfungskommission übersehen, der in ihrem Hilfsantrag als Minus enthalten \ngewesen sei, ist die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die \nBeschwerdebegründung enthält zu diesem Hilfsbegehren außer der Behauptung, ein \nsolcher weiterer Hilfsantrag sei im erstinstanzlichen Hilfsantrag enthalten gewesen, \nkeine diese Behauptung und den Vorwurf des Übergehens dieses angeblichen \nAntrages begründende Ausführungen.\n\n10\n\nIm Übrigen ist dieser Vortrag der Antragstellerin unzutreffend, denn der \nHilfsantrag im ersten Rechtszug bezog sich allein auf eine Bewertung durch eine \nneue Prüfungskommission. Auch der Antragsbegründung war nichts dazu zu \nentnehmen, dass \"weiter hilfsweise\" eine erneute Bewertung durch die bisherige \nPrüfungskommission angestrebt werden sollte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-21/14-b-925-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-21/14-b-925-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279425","retrieved":"2026-07-09 02:53:08.410867+00:00"}}