{"status":"available","doknr":"OLD279459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0620.8B940.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"8 B 940/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \ndas Verfahren beider Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen den unter dem 21. April 2005 für sofort \nvollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 19. März 2005 wiederherzustellen,\n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem privatem Interesse der Antragstellerin, die \nRattenfütterungsstudie MSL-18175 als vertrauliches Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnis zu behandeln, und dem öffentlichen Interesse bzw. dem \nInteresse des Beigeladenen an deren Offenlegung zu Lasten der Antragstellerin \nausfalle. \n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Der Senat beschränkt sich insoweit \nnicht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Gemäß \nArt. 19 Abs. 4 GG sind die Gerichte gehalten, die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und \nRechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren, \nanders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die durch die Entscheidung in der \nHauptsache nicht mehr beseitigt werden können.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 \nBvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (363 f.), vom \n25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 \n(74 f.), und vom 25. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - , \nNJW 2002, 2225.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen sind hier gegeben, weil sich die durch die sofortige Vollziehung \ndes Bescheides entstehenden Folgen nach einem etwaigen Klageverfahren nicht \nrückgängig machen lassen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat \nkeinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides, durch den \ndie Antragsgegnerin entschieden hat, die Studie nach § 17a GenTG nicht als \nvertraulich zu behandeln.\n\n9\n\nErmächtigungsgrundlage für die behördliche Entscheidung über die \nVertraulichkeit von Angaben, die ein Betreiber - das ist auch derjenige, der Produkte \nin Verkehr bringen will, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus \nsolchen bestehen (§ 3 Nr. 7 GenTG) - als vertraulich gekennzeichnet hat, ist § 17a \nAbs. 1 Satz 3 GenTG. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 GenTG sind Angaben, die ein \nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Betreiber als vertraulich zu \nkennzeichnen. Darüber hinaus obliegt es ihm, begründet darzulegen, dass eine \nVerbreitung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihm betrieblich oder \ngeschäftlich schaden könnte (§ 17a Abs. 1 Satz 2 GenTG). Da das \nGentechnikgesetz ebenso wie das Umweltinformationsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 \nGenTG) keine eigenständige Definition des Begriffs des Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisses enthält, liegt es nahe, an das vor allem im Wettbewerbsrecht \ngeläufige Begriffsverständnis anzuknüpfen, dessen Voraussetzungen und \nReichweite durch Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend geklärt sind. \n\n10\n\nVgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom \n12. Juli 2004 - 13a D 43/04 -, LRE 48, 411; \nv.Danwitz, DVBl. 2005, 597 ff.\n\n11\n\nDer Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt im Anwendungsbereich \ndes Gentechnikrechts jedoch nur eingeschränkt. § 17a GenTG konkretisiert die \nReichweite des Geheimnisschutzes für den Bereich des öffentlichen Rechts, \ninsbesondere des Informationsrechts nach § 4 Abs. 1 UIG, indem bestimmte, in \n§ 17a Abs. 2 GenTG bezeichnete Angaben und Unterlagen, die den \nwettbewerbsrechtlich geprägten Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses \nerfüllen mögen, für den hier betroffenen Rechtsbereich aus dem Schutzbereich \nausgenommen werden. \n\n12\n\nZum Verhältnis von UIG und § 17a Abs. 2 \nGenTG: Schrader, in: \nSchomerus/Schrader/Wegener, UIG, § 8 Rn. 22; \nMoormann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 \nUIG, Rn. 10.\n\n13\n\nDie Antragstellerin wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Kenntnis der \nRattenfütterungsstudie ihren Konkurrenten ungerechtfertigt Vorteile bringen würde. \n\n14\n\nSoweit sie allgemein - ohne konkreten Bezug auf die im Rahmen der Studie \nerhobenen sog. Rohdaten, auf die sie ihr Geheimhaltungsinteresse beschränkt sieht \n- geltend macht, das Verwaltungsgericht nehme eine unzulässige Spekulation vor, \nwenn es meine, die Studie könne in anderen Genehmigungsverfahren bei ähnlichen \nKonstrukten keine Rolle spielen, stellt dieses Vorbringen die Richtigkeit der \nbetreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in Frage. Die \nAntragstellerin ist der ihr obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, im Sinne von \n§ 17a Abs. 1 Satz 2 GenTG \"begründet\" darzulegen, auf welche Weise einem \nWettbewerber, der ein anderes als das in der Studie untersuchte Konstrukt MON 863 \nauf den Markt bringen möchte, Vorteile aus der Kenntnis der Rohdaten erwachsen \nsollten. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen nicht über die allgemeine \nErkenntnis hinaus, dass in einem früheren Verfahren gesammelte Erfahrungen und \nErkenntnisse bei zukünftigen Kontakten mit der Genehmigungsbehörde hilfreich sein \nkönnen. Das allein reicht jedoch zur Begründung eines Betriebsgeheimnisses nicht \naus. Welche weiter gehende Bedeutung den im Rahmen einer speziell auf das \nProdukt MON 863 bezogenen Studie gewonnenen Rohdaten in einem \nGenehmigungsverfahren bezüglich eines anderen Produkts konkret zukommen und \nwelcher geschäftliche Schaden der Antragstellerin hieraus entstehen könnte, zeigt \ndie Beschwerdeschrift insoweit nicht in einer Weise auf, die einer begründeten \nDarlegung im Sinne von § 17a Abs. 1 GenTG genügen würde. Dabei geht der Senat \ndavon aus, dass die Anforderungen an eine begründete Darlegung des \nGeheimhaltungsbedürfnisses nicht überspannt werden dürfen. Es liegt auf der Hand, \ndass dem Betreiber nicht abverlangt werden kann, die möglichen Folgen einer \nOffenlegung der von ihm als vertraulich eingeschätzten Informationen so detailliert zu \nschildern, dass damit zugleich Rückschlüsse auf den Inhalt des jeweiligen \nBetriebsgeheimnisses ermöglicht werden. Andererseits ist dem unmissverständlichen \nWortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass der bloße - aus Sicht des Unternehmens \nohne weiteres verständliche - Wunsch, Unterlagen und Angaben möglichst als \nvertraulich zu behandeln, um das stets abstrakt bestehende Risiko zu vermeiden, \ndass Dritte hierdurch oder in Zusammenhang mit sonstigen Informationen Einblicke \ngewinnen, nicht ausreicht, solange nicht die Kennzeichnung als vertraulich im \nEinzelfall nachvollziehbar begründet wird. \n\n15\n\nDer Senat lässt offen, ob die Antragstellerin mit ihren weiteren Ausführungen, \nwonach ein Wettbewerber die Studie im Rahmen eines Zulassungsverfahrens in \neinem Staat verwenden könnte, in dem das Konstrukt MON 863 (noch) nicht \npatentrechtlich geschützt ist, ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 17a \nAbs. 1 Satz 2 GenTG begründet dargelegt hat. Es kann auch dahinstehen, ob aus \nden Regelungen über die Verwendung von Tierversuchstudien im Verfahren eines \nZweitanmelders (§ 17 GenTG), die allerdings wohl nur die Verwendung einer bereits \nvorliegenden Studie durch die Behörde, nicht deren Herausgabe an den \nZweitanmelder, betreffen, \n\n16\n\nvgl. zu der vergleichbaren Regelung in § 14 \nPflSchG: BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR \n72/92 -, UPR 1993, 342,\n\n17\n\nmit dem Verwaltungsgericht darauf geschlossen werden kann, dass für \nTierversuchsstudien grundsätzlich kein absoluter Geheimnisschutz beansprucht \nwerden kann. \n\n18\n\nAuf diese Fragen kommt es nicht an, weil die hier streitbefangene \nRattenfütterungsstudie im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts gemäß § 17a \nAbs. 2 Nr. 6 GenTG keinen Schutz als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis genießt. \nNicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 17a Abs. 1 GenTG fällt \nnach dieser Vorschrift die \"Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere \nschädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt\". Dieser \nAusschlusstatbestand erfasst entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur \neine ergebnishafte, wertende Zusammenfassung der zum Nachweis der \nUmweltverträglichkeit (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GenTG) vorgelegten Unterlagen, \nsondern darüber hinaus das dem Prüfungsergebnis zugrunde gelegte \nTatsachenmaterial. \n\n19\n\nDieses Verständnis des Begriffs der \"Beurteilung\" ist deshalb geboten, weil § 17a \nAbs. 2 Nr. 6 GenTG nur bei dieser weiten Auslegung mit den Vorgaben der insoweit \nmaßgeblichen Freisetzungsrichtlinie vom 12. März 2001, 2001/18/EG (Amtsblatt \nNr. L 106, S. 1 ff.) in Einklang steht; eine solche europarechtskonforme Auslegung \nüberschreitet auch nicht die Grenzen der unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn \nund Zweck sowie Systematik möglichen Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 \nGenTG.\n\n20\n\nNach Art. 25 Abs. 4 der Freisetzungsrichtlinie, die nach ihrem Art. 34 bis zum \n17. Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen war, aber bislang durch das \nGesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I \n2005, S. 186) nur teilweise umgesetzt worden ist, können bestimmte, in einem \nAnmelde- oder Genehmigungsverfahren vorgelegte Informationen auf keinen Fall \nvertraulich behandelt werden. Dazu zählt insbesondere die nach dem 3. \nSpiegelstrich genannte \"Umweltverträglichkeitsprüfung\". Dieser Begriff ist in Art. 2 \nNr. 8 der Richtlinie definiert als \"Bewertung der direkten oder indirekten, sofortigen \noder späteren Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der \nabsichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO (genetisch \nveränderten Organismen, Art. 2 Nr. 2), verbunden sein können und die gemäß \nAnhang II durchgeführt wird. Schon Abschnitt A des Anhangs II nennt neben der \nEvaluierung das Ermitteln der schädlichen Auswirkungen von GVO als \n(selbstständiges) Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Des Weiteren wird unter \nanderem das allgemeine Prinzip formuliert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung in \nwissenschaftlich fundierter und transparenter Weise auf der Grundlage \nwissenschaftlicher und technischer Daten durchzuführen ist (Anhang II.B.). Nach \ndetaillierten Vorgaben zur Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung (Anhang II.C.) \ngibt die Richtlinie schließlich vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch \nSchlussfolgerungen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung bzw. des \nInverkehrbringens von GVO auf die Umwelt enthalten muss (Anhang II. D.). Diese \nSchlussfolgerungen sind demnach nur ein Teil der aus mehreren Teilen bestehenden \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Eine Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG, nach \nder der Betreiber für die bei der Untersuchung der schädlichen Auswirkungen des \njeweiligen gentechnisch veränderten Organismus entstehende Datensammlung \nGeheimnisschutz beanspruchen könnte und nur die Offenlegung eines \nabschließenden, wertenden Ergebnisses dulden müsste, stünde demnach nicht im \nEinklang mit der Freisetzungsrichtlinie. \n\n21\n\nDas Urteil des schwedischen Berufungsgerichts vom 10. November 2004 - Az. \n2822-04 - , wonach nur Schlussfolgerungen und Wertungen, nicht jedoch der ihnen \nzugrunde liegende Sachverhalt von der Vertraulichkeit ausgenommen sein sollen, \nstellt die Richtigkeit der Auffassung des Senats nicht ernstlich in Frage. Die \nvorliegende - im Übrigen nach den unbestrittenen Angaben des Beigeladenen nicht \nrechtskräftige - Entscheidung des schwedischen Berufungsgerichts leitet ihre \nAuslegung der Richtlinie ausschließlich aus dem Wortlaut der englischen bzw. \nfranzösischen Begriffe für \"Umweltverträglichkeitsprüfung\" her, ohne die weitere \nKonkretisierung, welche Verfahrensschritte und Unterlagen im Anwendungsbereich \nder Freisetzungsrichtlinie nach deren Inhalt unter dem Begriff der \nUmweltverträglichkeitsprüfung zusammen gefasst sind, in den Blick zu nehmen. \n\n22\n\nAuch die deutschen Gesetzgebungsorgane gehen ersichtlich davon aus, dass \nder Begriff der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem umfassenden Sinn zu \nverstehen ist. Der Deutsche Bundestag hat am 18. März 2005 einen Gesetzentwurf \nder Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, der u.a. - \nebenso wie schon der insoweit im Vermittlungsverfahren gescheiterte Gesetzentwurf \nder Bundesregierung für das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom \n21. Dezember 2004 (BT-Drs. 15/3988) - eine Ergänzung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 \nGenTG vorsieht; danach sollen dem Wort \"Beurteilung\" die Wörter \"Risikobewertung \noder\" vorangestellt werden.\n\n23\n\nVgl. BT-Drs. 15/4834, S. 6; BR-Drs. 189/05.\n\n24\n\nDiese Änderung soll eine \"redaktionelle Anpassung\" an Art. 25 Abs. 4, 3. \nSpiegelstrich der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG bewirken, wobei der in der \nRichtlinie verwendete Begriff \"Umweltverträglichkeitsprüfung\" an die deutsche \nTerminologie (\"Risikobewertung\") angepasst wurde. Unter der Risikobewertung ist \nnach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 GenTG die umfassende Bewertung der \ninsbesondere mit dem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen \nverbundenen Risiken für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter zu \nverstehen, die ein Betreiber \"vorher\" vorzunehmen und der zuständigen Behörde \neinzureichen hat. Der Begriff \"bewerten\" lässt ebenso wie der Begriff \"beurteilen\" \nverschiedene Auslegungen zu. Aus Sinn und Zweck der vom Betreiber nach § 6 \nGenTG zu erstellenden Risikobewertung folgt indessen, dass hierunter auch die - mit \nnaturwissenschaftlichen und / oder technischen Mitteln erfolgende - Ermittlung der \nRisiken gentechnischer Vorhaben zu verstehen ist, ohne die eine Bewertung nicht \nmöglich ist. Der Begriff des Bewertens i.S.v. § 6 GenTG umfasst danach die \nErmittlung und Beschreibung der Grundlagen, auf denen die Risikobewertung beruht \n(Tatsachenbasis), den Bewertungsvorgang (mit Offenlegung der \nBewertungsmethoden) sowie die Feststellung des Bewertungsergebnisses. Denn \nerst auf dieser Grundlage kann die Behörde die Risikoermittlung und -bewertung \nnachvollziehen.\n\n25\n\nVgl. Wahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \n§ 6 GenTG, Rn. 35 und 45.\n\n26\n\nAuch wenn das Gesetzgebungsverfahren betreffend das Zweite Gesetz zur \nNeuordnung des Gentechnikrechts derzeit noch nicht abgeschlossen ist - wiederum \nist der Vermittlungsausschuss angerufen worden -, bleibt doch festzustellen, dass die \nÄnderung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG weder in diesem noch in dem \nvorangegangenen Gesetzgebungsverfahren in Streit stand, und dass die beteiligten \nOrgane offenkundig davon ausgehen, dass die Einfügung des Wortes \nRisikobewertung keine inhaltliche Änderung des nationalen Rechts, sondern lediglich \neine sprachliche Anpassung bedeutet.\n\n27\n\nDie aufgezeigte europarechtskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG \nin der derzeit geltenden Fassung, wonach bereits die darin genannte \"Beurteilung\" \ndie vollständigen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Risikobewertung \nvorzulegenden Unterlagen erfasst, ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie \nSystematik des geltenden Rechts vereinbar.\n\n28\n\nDer Wortlaut lässt durchaus eine weite Auslegung zu, wenn er sie auch nicht \nzwingend gebieten mag. Eine weite Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG ist \nauch aus Gründen der Gesetzessystematik nicht ausgeschlossen. Denn auch die in \n§ 17a Abs. 2 Nr. 4 GenTG (Sicherheitsstufe und Sicherheitsmaßnahmen) und § 17a \nAbs. 2 Nr. 5 GenTG (Methoden und Pläne zur Überwachung der gentechnisch \nveränderten Organismen und für Notfallmaßnahmen) geregelten \nAusschlusstatbestände führen dazu, dass der Betreiber die Offenlegung von Art und \nInhalt der Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen, mithin durchaus sensibler \nInformationen über seinen Betrieb, dulden muss. Zudem dürften die nach § 17a \nAbs. 2 Nr. 4 und 5 GenTG nicht als Betriebsgeheimnisse geschützten Sicherheits- \nund Überwachungspläne häufig in nahem, wenn nicht gar oft untrennbarem \nZusammenhang mit den in § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG genannten schädlichen \nAuswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt stehen. \n\n29\n\nVor diesem Hintergrund hält der Senat den von der Antragstellerin \nangesprochenen Widerspruch zwischen dem so verstandenen § 17a Abs. 2 GenTG \nund § 17a Abs. 3 GenTG nicht für unüberwindbar. § 17a Abs. 3 GenTG verpflichtet \ndie Behörde, im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 18 GenTG nach \nMöglichkeit von der Preisgabe vertraulicher Daten abzusehen, wenn sie die in das \nAnhörungsverfahren von Amts wegen einzubringenden Unterlagen zusammenstellt. \nDie Bestimmung ist ersichtlich vergleichbaren Regelungen des nationalen Rechts \nüber förmliche Genehmigungsverfahren nachgebildet. § 17a Abs. 2 GenTG hingegen \nwurde erst später im Zuge des Ersten Änderungsgesetzes zum Gentechnikgesetz \ngerade im Hinblick auf die bevorstehende Einführung eines gesetzlichen \nUmweltinformationsanspruches Dritter eingeführt. \n\n30\n\nVgl. BT-Drs. 12/5145, S. 15.\n\n31\n\nDaher liegt die Annahme nahe, dass die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben \nhinsichtlich des Umweltinformationsanspruchs die ältere nationale Regelung, die auf \neinen stärkeren Schutz der Vertraulichkeit zielt, teilweise überlagert.\n\n32\n\nDie von der Antragstellerin aufgeworfenen europarechtlichen und \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ihr im Anwendungsbereich des \nGentechnikrechts auferlegte Pflicht, die Offenlegung der hier in Rede stehenden \nDaten zu dulden, teilt der Senat nicht. Die Einschätzung der Antragstellerin, es \nüberschreite die Grenze einer Inhaltsbestimmung des Eigentums, wenn die \nPrivatnützigkeit des eigentumsrechtlich geschützten Rechtgutes aufgehoben werde, \ndamit gewissermaßen ein Popularmisstrauen Raum greifen könne, ist \nunbegründet.\n\n33\n\nUngeachtet der Frage, ob die Antragstellerin sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG \nüberhaupt auf Grundrechte berufen kann, ist im Anschluss an die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass Vorschriften des \nGemeinschaftsrechts grundsätzlich nicht der Überprüfung am Maßstab der \nnationalen Grundrechtsbestimmungen unterliegen, solange nicht ersichtlich ist, dass \ndie europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der sogenannten Solange II-\nEntscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 2 \nBvR 197/83 -, BVerfGE 73, 33 9 (Solange II); Urteil \nvom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134 und 2159/92 -, \nBVerfGE 89, 155 (Maastricht); Beschluss vom 7. Juni \n2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147.\n\n35\n\nDas schließt es aus, einer nationalen Rechtsvorschrift, die lediglich eine rechtsgültige \ngemeinschaftsrechtliche Bestimmung umsetzt, unter Berufung auf nationale \nGrundrechte die Gültigkeit abzusprechen. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 \n- 3 C 10.98 -, BVerwGE 108, 289.\n\n37\n\nNichts anderes kann gelten, wenn eine Norm des nationalen Rechts im Einklang mit \neiner EG-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist europarechtskonform ausgelegt \nwird. \n\n38\n\nErhebliche Zweifel an der Gültigkeit der hier in Rede stehenden Vorgaben der \nFreisetzungsrichtlinie bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die auf \neuropäischem Sekundärrecht beruhende Offenlegung der Rattenfütterungsstudie mit \ndem europäischen Primärrecht, insbesondere mit der gemeinschaftsrechtlichen \nGewährleistung des Eigentums und der Berufsfreiheit, unvereinbar wäre oder gegen \ndas gemeinschaftsrechtliche Übermaßverbot verstieße, sind nicht ersichtlich. \nEntsprechendes gilt im Übrigen mit Blick auf die vor der Antragstellerin angeführten \ngrundrechtlichen Gewährleistungen.\n\n39\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass durch die Offenlegung der tatsächlichen Grundlagen, \nauf denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Risikobewertung beruht, die \nPrivatnützigkeit des Eigentums aufgehoben würde. Da die Umweltverträglichkeit \njeweils bezogen auf den konkreten Sachverhalt - das bestimmte gentechnisch \nveränderte Produkt und die konkrete anmeldungs- bzw. genehmigungsbedürftige \nHandlung - geprüft wird, bleibt die Privatnützigkeit der Untersuchungsergebnisse \ngrundsätzlich gewahrt, weil sie auf andere Sachverhalte nicht übertragbar sind. Die \nspeziellen Vorschriften des Gentechnikrechts über die Vertraulichkeit von Unterlagen \nzielen nicht auf die Offenlegung eines Produktionsgeheimnisses, das das Know-how \neines Unternehmens, und damit sein - auch wirtschaftlich werthaltiges - geistiges \nEigentum verkörpert. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation \nmaßgeblich von dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fall der \nFuttermitteletikettierung -,\n\n40\n\nhierzu: BayVGH, Beschluss vom 3. September \n2004 - 19 CE 04.1973 -, BayVBl. 2005, 280,\n\n41\n\nin dem die sekundärrechtlich vorgeschriebene Angabe der \nFuttermittelbestandteile und der jeweiligen Gewichtsanteile letztlich eine Offenlegung \ndes Produktionsgeheimnisses erfordert. \n\n42\n\nDie Beschränkung von Freiheitsrechten durch § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG bzw. \nArt. 25 Abs. 3 der EG-Richtlinie 2001/18/EG ist auch zur Erreichung wichtiger im \nGemeinschaftsrecht - und im Übrigen auch im Grundgesetz (vgl. Art. 20a GG) - \nverankerter Ziele gerechtfertigt. Dabei geht es ersichtlich nicht um ein allgemeines \nMisstrauen gegen behördliche Entscheidungen. Die Regelungen der Richtlinie \nberuhen vielmehr auf der grundsätzlichen Erkenntnis, dass lebende Organismen, die \nin großen oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form vom \nkommerziellen Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, sich in der Umwelt \nfortpflanzen und sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten können, wodurch \nandere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, und dass die \nAuswirkungen solcher Freisetzungen unumkehrbar sein können. \n\n43\n\nVgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie \n2001/18/EG.\n\n44\n\nDie weitgehenden Einschränkungen der Vertraulichkeit von Unterlagen stellen \nersichtlich einen gewissen Ausgleich dafür dar, dass der Kreis der von einer \ngeplanten Freisetzung individuell Betroffenen nicht oder kaum bestimmbar ist. \nZugleich dient die Freisetzungsrichtlinie einschließlich der darin enthaltenen \nInformationspflichten angesichts des als hoch eingeschätzten Gefahrenpotentials der \nSchärfung des Umweltbewusstseins und der Effektuierung der von den \nMitgliedstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaften. \n\n45\n\nVgl. zum Umweltinformationsanspruch nach § 4 \nUIG: BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -\n, BVerwGE 108, 369.\n\n46\n\nDie Umstände des vorliegenden Falles lassen die Offenlegung der tatsächlichen \nGrundlage der Rattenfütterungsstudie auch im Einzelfall nicht als unverhältnismäßig \nerscheinen. Der Kernbereich des geistigen Eigentums der Antragstellerin ist durch \ndie Offenlegung der Daten nicht erkennbar berührt, zumal diese die aus ihrer Sicht \nwesentlichen Ergebnisse der Studie bereits zugänglich gemacht hat. Überdies steht \nhier nicht in Streit, dass die Methodik der Tierversuchsstudie kein schützenswertes \nBetriebsgeheimnis darstellt, weil die Studie nach allgemein üblichen, von der OECD \nvorgegebenen Regeln durchgeführt wurde. Die Offenlegung der Rohdaten einer \nTierversuchsstudie berührt danach lediglich einen Randbereich der geschützten \nGrundfreiheiten. Da diese Rohdaten nach dem insoweit übereinstimmenden \nVorbringen der Beteiligten keinen Rückschluss auf die konkrete Beschaffenheit des \ngentechnisch veränderten Organismus ermöglichen, könnte die Kenntnis der \nvollständigen Studie einem Konkurrenten allenfalls einen gewissen finanziellen und \nzeitlichen Vorteil verschaffen. Die Gefahr, dass Dritte den von der Antragstellerin \nbzw. ihrer Muttergesellschaft entwickelten Mais in einem Land, in dem ein \npatentrechtlicher Schutz fehlt, anbaut, kann durch die Zurückhaltung der Studie \nletztlich nicht abgewendet werden.\n\n47\n\nAuch insoweit sieht der Senat trotz des Hinweises der Antragstellerin auf die \nAusführungen des schwedischen Berufungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit \nseiner Einschätzung. In jener Entscheidung heißt es zwar, ein Wettbewerber könne \nVorteile dadurch erlangen, dass er vergleichbare Produkte entwickele, die mit den \nProdukten der Antragstellerin konkurrieren könnten. Diese Aussage ist jedoch \nebenso allgemein gehalten wie die diesbezüglichen Ausführungen der \nAntragstellerin. Einen konkreten Zusammenhang, wie das im Rahmen einer \nkonkreten Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelte Datenmaterial einem \nWettbewerber nützen sollte, wenn sich aus den Daten keine weiter gehenden \nHinweise auf Produktionsgeheimnisse ergeben, zeigt die schwedische Entscheidung \nnicht auf.\n\n48\n\nAusgehend von dem oben dargelegten Begriffsverständnis der \"Beurteilung\" im \nSinne von § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG ist der angefochtene Bescheid vom 19. März \n2005 keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Das bei der Studie \ngewonnene Datenmaterial ist nicht als Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln. \nEs bildet die Tatsachenbasis für die Bewertung bzw. Beurteilung der Antragstellerin, \ndass von dem genveränderten Maiskonstrukt MON 863 keine unvertretbaren \nschädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter, \ninsbesondere Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, ausgehen. \n\n49\n\nDie sofortige Vollziehung des angefochtene Bescheides ist im Hinblick auf das \nüberwiegende private Interesse des Beigeladenen an der Informationsgewährung, \ndie aufgrund der im Übrigen positiven Entscheidung der Antragsgegnerin allein von \nder Vollziehbarkeit des streitbefangenen Bescheides abhängt, gerechtfertigt. \n\n50\n\nDie Interessenabwägung muss nicht deshalb zugunsten der Antragstellerin \nausfallen, weil sie bereits den 19-seitigen Bericht vom 24. Mai 2004 offen gelegt hat. \nDer Senat schließt allerdings jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes mit Blick auf die in § 17a GenTG angelegte Abwägung zwischen den \ngegenläufigen Geheimhaltungsinteressen und Informationsinteressen sowie das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip nicht aus, dass der Betreiber durch Vorlage einer \nZusammenfassung, die dem Zweck des § 17a Abs. 2 GenTG hinreichend Rechnung \nträgt, die Offenlegung der gesamten, Betriebsgeheimnisse i.S.v. § 17a Abs. 1 GenTG \nenthaltenden Untersuchungsunterlagen abwenden kann. Die Antragstellerin hat \nindessen nicht dargelegt, dass die wissenschaftliche und methodische Korrektheit \nder Studie und deren Plausibilität aufgrund des als \"Supplemental Analysis of \nSelected Findings on the Rat 90-Dy Feeding Study with MON 863 Maize Report MSL \n18175\" bezeichneten Schriftstücks vom 24. Mai 2004 bereits hinreichend beurteilt \nwerden könnte. Sie ist den insoweit von der Beigeladenen geltend gemachten \nBedenken nicht mit stichhaltigen und überzeugenden Gründen entgegen getreten. \nAuch nach Auffassung des Senats versetzen die in dem Schriftstück enthaltenen \nInformationen den Leser nicht in die Lage, Art und Wahrscheinlichkeit der im Falle \ndes Inverkehrbringens der gentechnisch veränderten Maissorte MON 863 zu \nerwartenden schädlichen Einwirkungen hinreichend beurteilen zu können. Dagegen \nspricht bereits, dass es sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 1 um eine \nergänzende Stellungnahme handelt, die als Reaktion auf die von der französischen \nCommission du Génie Biomoléculaire (CGB) geltend gemachten Bedenken erstellt \nwurde, um darzulegen, wie die Antragstellerin die Ergebnisse der Studie, darunter \nvon ihr selbst als statistisch signifikant bezeichnete, während der insgesamt über 13 \nWochen erfolgten Fütterung mit dem Produkt aufgetretene Veränderungen von \nBlutwerten und organischen Befunden bei einigen der Versuchstiere, interpretiert \nbzw. aufgrund welcher Überlegungen sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass \ndiese Befunde nicht auf der Verabreichung des gentechnisch veränderten Mais \nenthaltenden Futters beruhen. Es handelt sich mithin eher um eine \nVerteidigungsschrift als um einen wissenschaftlichen Bericht. Die Analyse weckt \nvielmehr ein Bedürfnis nach weitergehenden Informationen, um das \nPrüfungsergebnis plausibel und die vorgenommene Risikobewertung transparent \nwerden zu lassen.\n\n51\n\nAuch wenn durch die Offenlegung der Rattenfütterungsstudie die Hauptsache \nvorweggenommen wird und die hierdurch dem Beigeladenen vermittelten \nErkenntnisse nicht mehr rückholbar sind, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall nicht \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die \nAntragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass ihr durch das \nBekanntwerden der Rohdaten mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit gravierende \nwirtschaftliche Nachteile entstehen werden.\n\n52\n\nDemgegenüber würde die Hauptsache zu Lasten des Beigeladenen weitgehend - \nwenn nicht im Rechtssinne, so doch immerhin faktisch - vorweggenommen, wenn die \nInformationsgewährung auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verlagert würde. Nach übereinstimmenden \nAngaben der Beteiligten stehen die abschließenden Beratungen der europäischen \nOrgane, deren Entscheidungen nach Maßgabe der Bestimmungen der auf § 16 \nGenTG beruhenden Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV) für die \nAntragsgegnerin bindend sind, in Kürze, möglicherweise noch im laufenden Monat, \nbevor. Eine Stellungnahme, etwa durch Aufzeigen etwaiger wissenschaftlicher oder \nmethodischer Defizite der Studie, kann sinnvollerweise nur im gegenwärtig laufenden \nEntscheidungsprozess, hingegen voraussichtlich nicht mehr zu einem wesentlich \nspäteren Zeitpunkt erfolgen. \n\n53\n\nDie Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an \nBedeutung verlieren, ist im Übrigen in den gesetzlichen Fristenregelungen zum \nAusdruck gekommen, die eine Behörde verpflichten, über einen \nInformationsanspruch zeitnah zu entscheiden (§ 5 UIG). Den Beigeladenen \nentsprechend den Ausführungen der Antragstellerin darauf zu verweisen, den \nfachlichen Entscheidungen der zuständigen Behörden zu vertrauen, würde \nbedeuten, diesem effektiven Rechtsschutz in Bezug auf die Wahrnehmung seines \nebenfalls gesetzlich begründeten Informationsanspruchs zu verwehren.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \naufzuerlegen, da dieser durch Stellung seines Abweisungsantrags auch ein eigenes \nKostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG \nund berücksichtigt, dass durch die Offenlegung der streitbefangenen Unterlagen die \nHauptsache vorweggenommen wird. \n\n56\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-20/8-b-940-05","cited_norms":[{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":31},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-20/8-b-940-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279459","retrieved":"2026-07-09 02:53:11.082814+00:00"}}