{"status":"available","doknr":"OLD279478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.2A3724.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"2 A 3724/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beweisbeschluss vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem \nDrittel. Die außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Beweisbeschluss vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben, weil es der \nBeweiserhebung nicht mehr bedarf, wie sich aus dem Folgenden ergibt, worauf \nverwiesen wird.\n\n3\n\nDie zulässigen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen, über die der \nSenat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch einstimmigen \nBeschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,\n\n5\n\nsind begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n6\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli \n2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des \nGesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher \nAnspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1) nach \nBegründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.\n\n7\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1) nicht, weil es bei ihr jedenfalls \nan einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als \ndeutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nDamit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens \nder Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach \nnicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den \ngesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, \nalso durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, \nfeststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser \nZustand ist ausgeschlossen.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 41.03 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n10\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) ein diese Anforderungen erfüllendes \nBekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, sind nicht vorgetragen worden \nund selbst dann nicht ersichtlich, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1) \nbei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1980 zunächst die \ndeutsche Nationalität in die Forma Nr. 1 eingetragen und mit der Abgabe dieses \nAntrages ein wirksames Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nabgegeben hatte. Zwar wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG im Regelfall fort und deckt darum \nauch Folgezeiträume ab, ohne dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder \nperiodisch bekräftig oder wiederholt werden muss.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, \n192.\n\n12\n\nDiese durch ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nbegründete Indizwirkung für die Folgezeit entfällt jedoch, wenn und solange eine \nbekenntnisfähige Person nach Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und \neinem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der \nEintragung der deutschen Nationalität für den ersten Inlandspass einen Pass \nentgegennimmt und insbesondere bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich \nwirken lässt, in dem eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist und der sie \ndeshalb nach außen hin als Angehörige einer nichtdeutschen Nationalität ausweist. \nDenn Zweck des Fortwirkens ist lediglich, dass ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare \nWeise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen \nder Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt \noder wiederholt werden muss, um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum zu genügen. Die Annahme und Nutzung \neines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist, heben die aus \neinem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum folgende Vermutung \neines fortwirkenden positiven Bekenntnisses selbst dann auf, wenn es sich nicht um \nein beachtliches Bekenntnis gegen das ursprüngliche Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum gehandelt hat. Die Durchbrechungswirkung kommt vielmehr auch der \näußeren Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum zu, wie sie in der \nEntgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität liegt.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -.\n\n14\n\nHiervon ausgehend haben die Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des \nSenates mit Verfügung vom 9. Mai 2005 nicht dargelegt, dass die Klägerin zu 1) das \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebotene Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum \nabgegebenen hat. Denn selbst wenn sie zunächst bei der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses im Jahre 1980 eine Forma Nr. 1 mit deutscher Nationalitätseintragung \nunterschrieben, damit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben \nund im Zusammenhang mit der Ausstellung Ihres Inlandspasses nach ihrer \nEheschließung im Jahre 1988, in dem sie unstreitig als \"Russin\" eingetragen war, ein \nGegenbekenntnis zum russischen Volkstum nicht abgegeben haben sollte, ist nach \nden oben dargelegten Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts die \nzunächst begründete Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum hier jedenfalls dadurch aufgehoben worden, dass die Klägerin \nzu 1) Inlandspässe mit russischer Nationalitätseintragung sowohl im Jahre 1988 als \nauch im Jahre 1991 angenommen und bis zur Passänderung im Jahre 1995 auch \ngenutzt hat. Dass die Klägerin zu 1) gleichwohl während dieser Zeit durch ihr \nVerhalten ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügendes \nBekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise abgegeben hat, wird \nnicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Um ein solches Bekenntnis auszufüllen, \nmüssen, wie das Bundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und \nNachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über \ndas unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die \nder Nationalitätenerklärung nahe kommt. Hierzu müssen die Kläger nachprüfbare \nUmstände darlegen, die einen Willen der Klägerin zu 1), der deutschen Volksgruppe \nund keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage \ntreten lassen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, \nund - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n16\n\nSolche Umstände sind von den Klägern im gesamten Verfahren und auch nach \neinem entsprechenden Hinweis des Senates in der Verfügung vom 9. Mai 2005 auch \nnicht ansatzweise vorgetragen worden.\n\n17\n\nKann die Klage danach unter Berücksichtigung der oben dargelegten neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines Bekenntnisses im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man \nunterstellt, dass die Klägerin zu 1) bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im \nJahre 1980 die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat, kommt es auf \ndie näheren Umstände, deren Klärung die mit Beweisbeschluss des Senates vom 24. \nFebruar 2004 beschlossene Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes \ndienen sollte, nicht (mehr) an. Der Beweiserhebung bedarf es nicht. Die behaupteten \nUmstände sind rechtlich irrelevant und können unterstellt werden.\n\n18\n\nEin Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum ist hier auch nicht \nunter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG entbehrlich. Dass ein \nsolches Bekenntnis für die Klägerin zu 1) im Jahre 1988 und in den Jahren danach \nbis zur tatsächlichen Passänderung mit schwer wiegenden beruflichen oder \nwirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, ist weder substantiiert vorgetragen noch \nsonst erkennbar.\n\n19\n\nHat die Klägerin zu 1) danach keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt schon deshalb für eine \nEinbeziehung der Kläger zu 2) und 3) die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nerforderliche Grundlage.\n\n20\n\nDie Klage hat auch hinsichtlich der hilfsweise beantragten Einbeziehung der \nKläger in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter N. C. vom \n15. Juni 1994 jedenfalls aus materiellen Gründen keinen Erfolg, weil die Kläger ihren \nAufnahmeantrag erst am 20. Dezember 1995 gestellt haben, nachdem ihre Mutter \nbzw. Großmutter die Aussiedlungsgebiete bereits am 21. August 1995 verlassen \nhatte und Gründe dafür, dass den Klägern eine frühere Antragstellung aus von ihnen \nnicht zu vertretenen Gründen nicht möglich war, weder vorgetragen noch ersichtlich \nsind. Dass ihr damaliger Bevollmächtigter B. L. die Aufnahmeanträge der Kläger \naus Verärgerung über die Eheschließung der Klägerin zu 1) nicht pflichtgemäß an \ndas Bundesverwaltungsamt weitergeleitet hat, ist von den Klägern zu vertreten und \nrechtfertigt auch eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nicht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. \n3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/2-a-3724-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/2-a-3724-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279478","retrieved":"2026-07-09 02:53:12.550894+00:00"}}