{"status":"available","doknr":"OLD279479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.16B2710.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"16 B 2710/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. November 2004 geändert. Die \naufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 16. April 2004 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom 8. September 2004 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens beider \nInstanzen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf einen Betrag in der Wertstufe bis 1.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu \nUnrecht davon abgesehen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO anzuordnen. Die Ordnungsverfügung vom 16. April 2004, mittels derer dem \nAntragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden ist, erweist \nsich nämlich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die \nVoraussetzungen, an die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine solche Anordnung \nknüpft, liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor.\n\n3\n\nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nTeilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen, wenn sich \nfür einen Fahrerlaubnisinhaber auf der Grundlage des sog. Punktsystems 14, aber \nnicht mehr als 17 Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit an die \nrechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden \n(§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Antragsgegner ist beim Erlass der angefochtenen \nOrdnungsverfügung vom 16. April 2004 davon ausgegangen, der Antragsteller sei \nmit 15 Punkten belastet. Das ist offensichtlich unzutreffend.\n\n4\n\nUnstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Antragsteller im Oktober 2002 \neinen Punktestand von 18 erreicht hatte, dass seinerzeit auf der Grundlage des § 4 \nAbs. 5 Satz 1 StVG - statt der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG \"an sich\" \nvorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen - der Punktestand auf 13 reduziert worden ist und dass seither ein \nneuer mit 3 Punkten bewerteter Verkehrsverstoß hinzugekommen ist, während \nhinsichtlich zweier gleichfalls mit je 3 Punkten bewerteter Verstöße die \nVoraussetzungen der Tilgung (§ 29 Abs. 1 und 6 StVG) eingetreten sind. Der Senat \ngeht davon aus, dass die dem Antragsteller am 9. Oktober 2002 mitgeteilte \nReduzierung seines Punktestandes in dem Sinne weitergewirkt hat, dass nach den \ngeschilderten Änderungen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bzw. \ndes Widerspruchsbescheides von einem Stand von lediglich zehn Punkten \nauszugehen war und mithin die Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme \nan einem Aufbauseminar nicht gegeben waren.\n\n5\n\nAusschlaggebend für diese Bewertung ist, dass § 4 Abs. 5 StVG einen \"echten\" \nPunkteabzug gewährt und nicht etwa den Fahrerlaubnisinhaber lediglich im Hinblick \nauf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG (vorübergehend) \nbesserstellt.\n\n6\n\nSo auch VG Gießen, Beschluss vom 26. Februar \n2003 - 6 G 368/03 -, Juris.\n\n7\n\nFür diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG, \ninsbesondere bei der Gegenüberstellung mit dem Wortlaut der Bestimmung in der \nGesetzesfassung vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wie sie bis zum 26. März 2001 \ngegolten hat. Nach § 4 Abs. 5 StVG a.F. wurde der Fahrerlaubnisinhaber nach einer \nzuvor iSv § 4 Abs. 3 StVG unzureichend sanktionierten Erhöhung seines \nPunktestandes lediglich \"so gestellt, als ob er neun bzw. 14 Punkte hätte\". Die \nseinerzeitige Gesetzesformulierung sprach somit für eine lediglich fiktive, im Hinblick \nauf die jeweils aktuell ins Auge gefasste Sanktion nach § 4 Abs. 3 StVG gewährte \nbzw. auf diese beschränkte Besserstellung des Fahrerlaubnisinhabers. \nDemgegenüber hat § 4 Abs. 5 StVG seit der Gesetzesänderung vom 19. März 2001 \n(BGBl. I S. 386) ausdrücklich eine \"Reduzierung\" des Punktestandes auf 13 (Satz 1) \nbzw. auf 17 Punkte (Satz 2) zum Inhalt. Für eine lediglich anlassbezogene bzw. \nzeitlich beschränkte Minderung der Punktezahl gibt der nunmehr geltende Wortlaut \ndes § 4 Abs. 5 StVG nichts mehr her.\n\n8\n\nDie Gesetzesmaterialien unterstreichen diesen Befund. Dem Gesetzgeber stand, \nwie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, bei der Änderung des § 4 Abs. 5 StVG \nder Unterschied zwischen einer bloßen \"Als-Ob-Regelung\" und einer \"tatsächlichen\" \nPunktereduzierung deutlich vor Augen. Die geänderte Gesetzesformulierung sollte \nausdrücklich der Klarstellung dienen, dass sowohl bei der Bewertung durch die \nörtliche Fahrerlaubnisbehörde als auch bei der Registrierung im \nVerkehrszentralregister die Rückstufung tatsächlich erfolgt. \n\n9\n\nBT-Drs. 14/4304, S. 10 (zu Nummer 3, \nBuchst. b).\n\n10\n\nDass die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht als eigenständiger \nVerwaltungsakt zu betrachten ist und insbesondere kein Anspruch des \nFahrerlaubnisinhabers auf eine dahingehende gesonderte Entscheidung oder \nFeststellung bestehen dürfte,\n\n11\n\nvgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. März \n2002 - 1 L 18/02 -, NJW 2002, 2264 = DÖV \n2002, 783 = NZV 2002, 431,\n\n12\n\nbedeutet auf der anderen Seite nicht, dass sich die zeitliche Reichweite dieser \nBesserstellung nur auf die gerade in Rede stehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 \nStVG, nicht aber auch auf zukünftige Maßnahmen nach dieser Vorschrift bezieht. Für \ndieses Normverständnis spricht auch das in der Gesetzesbegründung (aaO) \ngenannte Beispiel:\n\n13\n\n\"Begeht dieselbe Person [d.h. ein \nFahrerlaubnisinhaber, der bereits verwarnt worden \nist und bislang 13 Punkte erreicht hatte] eine Straftat, \nerreicht sie auf einen Schlag mindestens 18 Punkte, \nohne dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen \nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergreifen konnte. \nNach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG ist der \nBetroffene jetzt [auf der Grundlage der bis dahin \ngeltenden Gesetzesfassung] so zu behandeln, als \nhätte er 14 Punkte. Er kann also sogar eine weitere \nOrdnungswidrigkeit begehen, die mit drei Punkten \nbewertet wird, ohne die Fahrerlaubnis zu \nverlieren.\"\n\n14\n\nAnhand dieses Fallbeispiels wird deutlich, dass sich schon auf der Grundlage \ndes bis zum 26. März 2001 geltenden Rechts die Punktereduzierung nicht nur auf die \ngerade anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG beziehen, sondern auch noch \nnach zukünftigen Änderungen des Punktestandes rechnerisch weiterwirken und bei \ndann zu prüfenden Maßnahmen zu berücksichtigen sein sollte. Denn anderenfalls \nhätte in dem genannten Beispiel die weitere Ordnungswidrigkeit zwingend zu einem \nPunktestand von 21 und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 StVG) führen müssen. Dass mit der Gesetzesänderung vom 19. März 2001 \nneben der Erhöhung der Punktestände von neun auf 14 bzw. von 14 auf 17 im \nRahmen einer Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG eine weitere Verschärfung der \nRegelungen über das Punktsystems beabsichtigt war, ist demgegenüber nicht \nerkennbar.\n\n15\n\nWeder dem Gesetzeswortlaut noch den Äußerungen des Gesetzgebers und dem \nobjektiven Sinn und Zweck des Punktsystems kann darüber hinaus entnommen \nwerden, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, dem ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 \nStVG gewährt worden ist, nachfolgende Tilgungen nach § 29 StVG so lange nicht \nzugute kommen, bis der Punkteabzug durch die nachfolgenden Tilgungen gleichsam \naufgezehrt worden ist.\n\n16\n\nSo aber VG Potsdam, Beschluss vom \n16. September 2002 - 10 L 580/02 -, veröffentlicht \nunter www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile.\n\n17\n\nDem Gesetz ist schon nicht zu entnehmen, dass der Punkteabzug nach § 4 \nAbs. 5 StVG überhaupt bestimmten konkreten Verkehrsverstößen zugeordnet \nwerden kann oder soll. Erst recht fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich der \nPunkteabzug - und auf diese Sicht der Dinge liefe die soeben angeführte \nRechtsprechung hinaus - speziell auf die als nächstes zur Tilgung anstehenden \nVerkehrsverstöße beziehen soll. Soweit es in der Gesetzesbegründung heisst, es \nwerde \"auch klargestellt, dass jede weitere Verkehrszuwiderhandlung zum Erreichen \ndes nächsten Schwellenwertes führt\", kann das ohne eine nähere Verdeutlichung \neiner dahingehenden gesetzgeberischen Absicht nicht unbesehen dahin verstanden \nwerden, dass die Bestimmungen über die Tilgung von Verstößen oder sonstigen \nrelevanten Eintragungen im Verkehrszentralregister modifiziert werden sollten. \nVielmehr bezieht sich diese Klarstellung offenkundig allein auf die Folgen der \nAnhebung der Punktezahl, auf die gemäß § 4 Abs. 5 StVG zurückgestuft wird. \nSchließlich kann auch nicht davon die Rede sein, der Fahrerlaubnisinhaber werde \ndurch die Gewährung des Punkteabzugs nach § 4 Abs. 5 StVG und durch eine \nhiervon unbeeinflusste Tilgung von Verstößen nach § 29 StVG in unangemessener \nWeise doppelt begünstigt. In Wahrheit verhält es sich vielmehr so, dass der \nPunkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG und die Tilgung nach § 29 StVG auf jeweils \nunterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Liegen zu einem bestimmten Zeitpunkt \n- namentlich anlässlich der Prüfung durch die Fahrerlaub-nisbehörde, ob eine \nMaßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen ist - die jeweils eigenständigen \ntatbestandlichen Voraussetzungen beider Begünstigungen vor, widerspricht es \nweder den Intentionen des Punktsystems noch allgemein dem \nGerechtigkeitsempfinden, wenn dann auch beide Begünstigungen nebeneinander \nangewandt und nicht ohne eine hinreichende gesetzliche Grundlage miteinander \nverrechnet werden.\n\n18\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auch auf die im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg getroffene und mit einer Frist \nversehene Verwaltungsgebührenforderung; denn die offensichtliche Rechtswidrigkeit \nder getroffenen materiellrechtlichen Behördenentscheidung erstreckt sich auch auf \ndie Heranziehung zu der Verwaltungsgebühr. Der zusätzlichen Feststellung, dass \ninsoweit die Erhebung von Mahngebühren rechtswidrig gewesen sei, bedarf es \ndemgegenüber nicht.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, \n53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die unter Nr. 46.16 des \nStreitwertkatalogs 2004 vorgenommene Bewertung eines entsprechenden \nHauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der \nangesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend \nnochmals zu halbieren ist.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/16-b-2710-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":27},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/16-b-2710-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279479","retrieved":"2026-07-09 02:53:12.628932+00:00"}}