{"status":"available","doknr":"OLD279482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.12A529.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"12 A 529/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nDabei sieht der Senat die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichtes, der nach § 86 Abs. 2 S. 4 SGB VIII maßgebliche Beginn der \nLeistung von Jugendhilfe datiere auf den 1. Januar 1991, weil die seitens des \nKreisjugendamtes B. im August 1987 eingeleitete Jugendhilfe nach dem JWG mit \nder Unterbringung C. T. bei der Familie seines Onkels N. G. und \ndessen Ehefrau am 13. März 1990 zunächst eingestellt worden sei, zwar durch das \nZulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Insoweit kann auf die \nAusführungen des Klägers in der Antragserwiderung vom 7. Juni 2004 und \nbeispielhaft auf sein - weit vor der Problematisierung der streitgegenständlichen \nErstattungsfrage verfasstes - Schreiben an den Landschaftsverband S. vom 3. \nApril 1992 verwiesen werden. \n\n4\n\nSoweit die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils auch hinsichtlich der Annahme geltend macht, der Unterbringung von C. \nin den Monaten vor Beginn der Jugendhilfeleistung am 1. Januar 1991 in der \nVerwandtenpflege bei der Familie G. komme der Schutz des § 89e SGB VIII zu \n(Seite 20 u. Nr. II S. 22 ff. der Zulassungsbegründung vom 19. Januar 2004), dringt \nsie mit ihrem Zulassungsbegehren hingegen durch. Nach den Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichtes im Revisionsurteil 5 C 39.03 vom 25. Oktober 2004 \n(NJW 2005, 1593), das zu der von der Beklagten in der Zulassungsbegründung \nangeführten Berufungsentscheidung des Senats 12 A 183/00 vom 17. Juli 2003 \nergangen ist, setzt eine Aufenthaltsbegründung in einer „anderen Familie\" im Sinne \ndes § 89e SGB VIII zwar keine Jugendhilfemaßnahme voraus, liegt aber mit Blick auf \nden institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten \nAufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende \nFamilienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie \nnaher Verwandter vor, sondern verlangt eine grundsätzlich auswahloffene \nAufnahmefamilie. Davon kann nach dem Kenntnisstand des Senates unter den \ndamaligen Verhältnissen bei der Familie G. nicht ausgegangen werden. \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/12-a-529-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/12-a-529-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279482","retrieved":"2026-07-09 02:53:12.856100+00:00"}}