{"status":"available","doknr":"OLD279481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.12A3827.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"12 A 3827/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen \nEntscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. Die \nerforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers durch \neine Einstellung der bis zum 31. Juli 2002 gewährten Eingliederungshilfe trotz der \nzwischenzeitlich erreichten guten psychischen Stabilisierung wird weder durch das \nZulassungsvorbringen noch durch die darin in Bezug genommene ärztliche \nStellungnahme der Fachärztin für Kinderheilkunde - Psychotherapie- Dr. S. -X. \nvom 8. September 2003 dargelegt. \n\n3\n\nDarin wird die vom Verwaltungsgericht festgestellte psychische Stabilisierung des \nKlägers nicht in Frage gestellt; vielmehr wird das Erfordernis der weiteren Förderung \ndamit begründet, dass der Kläger seit seiner Entlassung aus der Kinder- und \nJugendpsychiatrie in ständiger therapeutischer Behandlung sei, wo krisenhafte \nZuspitzungen sofort beobachtet und abgewendet worden seien. Unter diesen \nBedingungen habe er sich so positiv entwickelt, dass er jetzt seine intellektuelle \nLeistungsfähigkeit voll ausschöpfen könne. Nur unter diesen günstigen Bedingungen \nsei bisher keine weitere Therapiebedürftigkeit gegeben. \n\n4\n\nDiese Feststellungen lassen für sich gesehen nicht erkennen, ob der Kläger in \ndem hier maßgeblichen Zeitraum trotz der festgestellten psychischen Stabilisierung \nweiterhin der Unterbringung in dem Internat bedurfte. So wird nicht ein einziger \nReferenzfall aufgezeigt, in dem die angeführten \"krisenhaften Zuspitzungen\" bei dem \nKläger auftraten und erfolgreich abgewendet werden konnten. Dies legt den Schluss \nnahe, dass es derartige Vorfälle auch nicht gab, so dass die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe seit dem Wechsel in das I. Internat \nkeinerlei therapeutische Hilfe mehr in Anspruch nehmen müssen, er habe das 9. und \n10. Schuljahr erfolgreich durchlaufen und seine Noten stetig verbessern können und \nsich ausweislich der Hilfeplanprotokolle vom 16. Februar und 6. Juli 2001 sowie vom \n9. Juli 2002 auch in sozialer Hinsicht positiv entwickelt, bestätigt wird. Vor diesem \nHintergrund besteht allenfalls die Möglichkeit, dass sich für den Kläger mit dem \nVerlassen des Internats wieder psychische Problemlagen hätten einstellen können. \nSoweit die Psychotherapeutin dem Kläger diesbezüglich nunmehr eine \"besondere \nGefährdung zum Rückfall\" bescheinigt, vermag sie dafür aber gerade keine \ntatsächlichen Anhaltspunkte aus dem Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze bis \nzum 31. August 2002 vorzubringen, sondern lediglich anlässlich einer nachträglichen \nExploration am 16. September 2003 getätigte Angaben des Klägers selbst, deren \nAusrichtung an dem erstinstanzlichen Urteil vom 15. Juli 2003 nicht auszuschließen \nist und die keine Substantiierung durch nachprüfbare Fakten erfahren. Die Richtigkeit \nder seinerzeitigen Annahme des Verwaltungsgerichts, eine seelische Behinderung \ndes Klägers drohe nicht mit der für § 35a SGB VIII zu fordernden überwiegenden \nWahrscheinlichkeit, sieht der Senat auf diese Weise nicht in Frage gestellt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n6\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 52 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/12-a-3827-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/12-a-3827-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279481","retrieved":"2026-07-09 02:53:12.783332+00:00"}}