{"status":"available","doknr":"OLD279480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.12A1197.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"12 A 1197/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das zweit-instanzliche Verfahren auf \n1.766 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die durch das Zulassungsvorbringen \naufgeworfenen Fragen sind nicht von solcher Schwierigkeit, dass sie sich erst im \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen. \n\n4\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes: \nSeibert in Sodann/Ziekow, VwGO, Stand 2003, \n§ 124 Rdnrn. 152 ff.\n\n5\n\nWie die tatbestandliche Voraussetzung des § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB VIII, dass \nder „gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar\" ist, verstanden werden muss, stellt \nsich nicht als offen dar, sondern die vom Verwaltungsgericht dazu vertretene \nAuffassung findet auf der Grundlage seiner zutreffenden Erwägungen, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen wird, insbesondere in der gesetzlichen Systematik eine eindeutige \nBestätigung. \n\n6\n\nEntscheidend ist, ob der gewöhnliche Aufenthalt im konkreten Einzelfall abstrakt \ngesehen unter Ausschöpfung aller einer Behörde zur Verfügung stehenden legalen \nAuskunftswege ermittelbar ist. Nur ein Normverständnis dergestalt, dass der \nElternteil, auf den es ankommt, keinen objektiv feststellbaren gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland hat, entspricht dem Strukturprinzip der „dynamischen bzw. \nwandernden Zuständigkeit\".\n\n7\n\nVgl. zu diesem Prinzip etwa: Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \n2. Aufl., § 86 Rdnr. 8, 27; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02 -, \nZfSH/SGB 2003, 280.\n\n8\n\nNach den dieses Prinzip verkörpernden Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII bestimmt \nsich die örtliche Zuständigkeit auch außerhalb des § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB VIII \nausschließlich nach der objektiven Gegebenheit der jeweiligen Aufenthaltsart ohne \nBerücksichtigung zusätzlicher subjektiver Momente. Es ist kein plausibler Grund er-\nsichtlich, warum insoweit für § 86 Abs. 4 Satz 1 2 Alt. SGB VIII eine Ausnahme gelten \nsoll. \n\n9\n\nDass es für § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB VIII entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht darauf ankommt, ob der Jugendhilfe leistende Träger auch subjektiv \nden erforderlichen Kenntnisstand gehabt hat oder unter \nZumutbarkeitsgesichtspunkten hätte haben müssen, um sich eines \nZuständigkeitswechsels bewusst zu werden, folgt anschaulich aus dem \nZusammenspiel des § 86c Satz 1 SGB VIII, der namentlich den Fall eines dem \nTräger bei seiner Leistung unbekannten Zuständigkeitswechsels miterfasst, \n\n10\n\nvgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos-\nkamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage, § 86c Rdnr. 4; \nSchellhorn, SGB VIII, 2. Auflage, § 86c Rdnr. 8; \nKunkel in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 86c Rdnr. \n4,\n\n11\n\nmit der Erstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Werden die \nZuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII nicht beachtet, ist die Hilfe zwar \nungeachtet eines Verschuldens formell rechtswidrig; Kostenerstattung für \nrechtswidrig geleistete Hilfe kann nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an sich nicht \nverlangt werden. Dies gilt - wie § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zeigt - aber nicht bei \neiner - kostenerstattungsrechtlich - unbeachtlichen Rechtswidrigkeit, wie sie gerade \nbei der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit vorliegt. \n\n12\n\n Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. § 86 Rdnr. 77\n und § 89 f Rdnr. 3 a. E.\n\n13\n\nFindet sich für die Erstattung von Jugendhilfeleistungen in Unkenntnis eines nach \nobjektiven Kriterien eingetretenen Zuständigkeitswechsels ungeachtet dessen, ob \ndas Nichtwissen schuldhaft ist, im Gesetz dergestalt eine eigene \nErstattungsregelung, ist in § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB VIII für die \nAnnahme subjektiver Voraussetzungen der Feststellbarkeit des für den \nZuständigkeitswechsel maßgeblichen Aufenthaltes kein Raum. \n\n14\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 111 SGB X in der bis zum 31. \nDezember 2000 gültigen Fassung vom 4. November 1982 (BGBl I, 1450) bzw. in der \nab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom \n21. Dezember 2000 (BGBl I, 1983). \n\n15\n\nSoweit nach der früheren Fassung die 12-monatige Frist zur Geltendmachung \neines Erstattungsanspruches mit dessen Entstehung begann, hat das für die \nvorliegende Konstellation lediglich die Bedeutung gehabt, dass sich der \nErstattungsberechtigte die Kenntnis von der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes, der zur Zuständigkeit eines anderen Trägers geführt hatte, rechtzeitig \nvor Ablauf von 12 Monaten nach seiner Leistungserbringung verschafft haben \nmusste. Eine solche Zeitspanne für die anzustellenden Ermittlungen sieht der Senat \nnicht als unangemessen an. Dass durch eine solche Begrenzung beachtenswerte \nNachteile für das Kind und die Pflegefamilie entstehen, ist nicht erkennbar.\n\n16\n\nNach der Gesetzesänderung beginnt der Fristablauf frühestens erst mit dem \nZeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung \ndes erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis \nerlangt hat. Mit diesem späteren Zeitpunkt sollte der Intention Rechnung getragen \nwerden, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten für \nZeiträume erfassen können, deren Ende länger als 12 Monate zurückliegt. In solchen \nFällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des \nErstattungsanspruchs abzustellen, wird vom Gesetzgeber insoweit als nicht \nsachgerecht betrachtet, als der erstattungsberechtigte Träger mangels der \nnotwendigen Kenntnisse keine Möglichkeit hatte, seinen Erstattungsanspruch \nfristgerecht geltend zu machen.\n\n17\n\n Vgl. BRats-Drucks. 531/00 S. 150\n\n18\n\nEin solches Gesetzesverständnis kommt der vertretenen Auslegung des § 86 \nAbs. 4 Satz 1 2. Alt. SBG VIII sogar entgegen.\n\n19\n\nIm Hinblick darauf, dass sich die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „nicht \nfeststellbar\" bereits eindeutig auf Sinn und Zweck des § 86 Abs. 4 SGB VIII und der \nGesetzessystematik ergibt, fehlt es auch an der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/12-a-1197-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-17/12-a-1197-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279480","retrieved":"2026-07-09 02:53:12.709865+00:00"}}