{"status":"available","doknr":"OLD279512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.6B729.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"6 B 729/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten tragen die \nBeigeladenen selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als \nPolizeioberkommissare bzw. Regierungsoberinspektor bei dem Institut für Aus- und \nFortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF). In seiner aktuellen \nRegelbeurteilung wurde der Antragsteller im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO \nim Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" mit 3 Punkten und im Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" mit \n4 Punkten benotet. Den Beigeladenen wurden in ihren aktuellen Regelbeurteilungen \nim Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO ebenfalls im Gesamturteil 3 Punkte \nzuerkannt. 12 Beigeladene erhielten in den ersten drei Hauptmerkmalen jeweils \neinmal 4 und zweimal 3 Punkte, wobei der Beigeladene zu 16. zusätzlich im \nHauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" - mit 3 Punkten - beurteilt wurde. Die \nBeigeladenen zu 7. und 8. sowie 13. und 14. wurden in allen Hauptmerkmalen - mit \nAusnahme des nicht bewerteten Merkmals \"Mitarbeiterführung\" - mit 3 Punkten \nbeurteilt. \n\n4\n\nDem IAF sind mit Wirkung vom 00.00.0000 25 Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO (II. Säule) zugewiesen worden. Neun dieser \nPlanstellen sind besetzt worden, und zwar mit Beamten, die in ihrer aktuellen \nRegelbeurteilung im Gesamturteil 4 Punkte erzielt haben. Das IAF beabsichtigt, die \nverbliebenen 16 Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung dieser \nEntscheidung hat es ausgeführt, soweit im Rahmen der aktuellen Beurteilungen \nhinsichtlich der Hauptmerkmale Beurteilungsunterschiede von lediglich einer \nNotenstufe aufgetreten seien, folge daraus kein für die Beförderungsentscheidung \nrelevanter Beurteilungsvorsprung. Aus der Leistungskonstanzbetrachtung habe sich \nebenfalls keine hinreichend sichere weitere Differenzierungsmöglichkeit ergeben, so \ndass die Auswahlentscheidung aufgrund von Hilfskriterien (Verweildauer im \nstatusrechtlichen Amt unter Berücksichtigung der Frauenförderung, Ernennung im \nEingangsamt) getroffen worden sei.\n\n5\n\nDem Antrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die ihm zum 00.00.0000 \nzugewiesenen, noch nicht besetzten Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO (II. Säule) nicht mit \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die \nvom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung begegne durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Zwar sei der Antragsteller in seiner aktuellen dienstlichen \nBeurteilung ebenso wie die Mitbewerber im Gesamturteil mit 3 Punkten beurteilt \nworden. Ausweislich der vom Antragsgegner erstellten Rangliste liege es jedoch \nnahe, dass der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen zu 7., 8., 13. und 14. als \nbesser qualifiziert einzustufen sei. Letztere hätten in allen Hauptmerkmalen - mit \nAusnahme des nicht bewerteten Merkmals \"Mitarbeiterführung\" - 3 Punkte erhalten, \nwährend dem Antragsteller im Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" 4 Punkte zuerkannt \nworden seien. Stichhaltige Gründe für seine Entscheidung, den Antragsteller trotz \nseines Eignungsvorsprungs nicht auszuwählen, habe der Antragsgegner nicht \ngenannt. Der Einwand, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei im Hinblick auf die \nZusammenführung verschiedener Dienststellen zum heutigen IAF kritisch zu \nhinterfragen, vermöge bereits wegen der erheblichen Schematisierung des \nBeurteilungssystems nicht zu überzeugen.\n\n8\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Das Verwaltungsgericht \nsei auf die Begründung der Beförderungsentscheidung kaum eingegangen. \nEntgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts treffe es nicht zu, dass ein \nmöglicher Eignungsvorsprung des Antragstellers von vornherein als nicht bedeutsam \nerachtet worden sei. Für die Annahme eines hinreichend sicher feststellbaren \nQualifikationsvorsprungs eines Bewerbers seien die vorhandenen Unterschiede aber \nnicht ausreichend gewesen. Die Entscheidung, Abweichungen bei der Bewertung der \nHauptmerkmale von nur einem Punkt als nicht entscheidungserheblich anzusehen, \nsei darauf zurückzuführen, dass im Aufsichtsbereich der ehemaligen Direktion für \nAusbildung der Polizei NRW (PAD) sowie bei den ehemaligen \nPolizeifortbildungsinstituten O. und \"D. T. \" N. die in Nr. 8.2.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 - (BRL Pol) vorgesehene Anwendung von \nRichtsätzen nur bei der Festlegung der Gesamtnoten, nicht aber auch bei der \nBewertung der Hauptmerkmale beachtet worden sei. Hinzu komme, dass die \nBeurteilungen von verschiedenen Endbeurteilern stammten. Eine generelle \nVergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und \nFortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe auch deshalb in Frage, weil die \nVergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein \ngewesen seien. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der Antragsteller auch bei \nBeachtung des Unterschieds von einem Punkt im Bereich der Hauptmerkmale und \nbei Betrachtung der Vorbeurteilungen der Beförderungsbewerber nicht zum Zuge \nkommen würde. \n\n9\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. \n\n10\n\nDie Begründung, die der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt \nhat, im Rahmen der Beförderungsauswahl Unterschieden in der Beurteilung der \nHauptmerkmale erst bei einer Notendifferenz von mehr als einem Punkt \nausschlaggebende Bedeutung beizumessen, trägt diese Entscheidung nicht mit der \nFolge, dass sich die Auswahlentscheidungen als fehlerhaft erweisen. \n\n11\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats,\n\n12\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und \nvom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, \n\n13\n\ntrifft den Dienstherrn, sofern die mit gleichem Gesamturteil abschließenden \nBeurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede aufweisen, deren \nBerücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar \naufdrängt, eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er den \nUnterschieden gleichwohl keine Bedeutung beimessen will. \n\n14\n\nVorliegend drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen \nRegelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 7. und 8. sowie 13. \nund 14. auf, da der Antragsteller in den Hauptmerkmalen - beim Sozialverhalten - \neine um einen Punkt bessere Bewertung als diese Beigeladenen erhalten hat. Wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt der Bewertung dieses - die \nZusammenarbeit mit Kollegen, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und den \nUmgang mit dem Bürger betreffenden - Hauptmerkmals Bedeutung für jedes \nBeförderungsamt zu.\n\n15\n\nDer hiernach für die Entscheidung, den dargelegten Beurteilungsunterschieden \nkeine Bedeutung beizumessen, bestehenden Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht ist der Antragsgegner nicht rechtsfehlerfrei nachgekommen. \nDenn die für die Außerachtlassung der Beurteilungsunterschiede gegebene \nBegründung ist nicht stichhaltig.\n\n16\n\nDies gilt zunächst für die Erwägung des Antragsgegners, im Aufsichtsbereich der \nehemaligen PAD mit den seinerzeit nachgeordneten vier Polizeiausbildungsinstituten \nsowie in den beiden ehemaligen Polizeifortbildungsinstituten O. und \"D. T.---\nring \" N. seien - entgegen der Bestimmung der Nr. 8.2.2 Abs. 1 BRL Pol - die \nRichtsätze bei den Bewertungen der Hauptmerkmale nicht angewendet worden. Mit \ndieser Begründung den aufgetretenen Notendifferenzen keine Bedeutung \nbeizumessen, erscheint als nicht sachgerecht. Denn weder die betroffenen Beamten \nnoch der Antragsgegner haben Anlass gesehen, die Beurteilungen nach ihrer \nErteilung in Frage zu stellen. Dass die Beurteilungen im konkreten Einzelfall Leistung \nund Befähigung des jeweiligen Beamten nicht zutreffend widerspiegeln und ohne die \nvom Antragsgegner geltend gemachte Beurteilungspraxis anders ausgefallen wären, \nist in keiner Weise erhärtet und entspräche einer bloßen Vermutung, die selbst der \nAntragsgegner nicht anstellt. Im Hinblick darauf muss sich der Antragsgegner an den \nvon den Betroffenen akzeptierten und von ihm nicht aufgehobenen Beurteilungen \nfesthalten lassen.\n\n17\n\nDie Begründung des Antragsgegners für die Vernachlässigung der \nBeurteilungsunterschiede geht ferner fehl, soweit er geltend macht, dass die in der \nAuswahl befindlichen Beförderungsbewerber von unterschiedlichen Endbeurteilern \nbeurteilt worden seien. Da die BRL Pol ein stark schematisiertes \nBeurteilungsverfahren vorsehen, ist auch bei Beurteilungen, die von \nunterschiedlichen Dienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammen, eine \nVergleichbarkeit gegeben.\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n27. Oktober 2004 \n- 6 B 2026/04 - m. w. N.\n\n19\n\nSoweit der Antragsgegner darüber hinaus ausgeführt hat, eine generelle \nVergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und \nFortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe auch deshalb in Frage, weil die \nVergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein \ngewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Fall, in dem die für eine \nVergleichsgruppe erforderliche Mindestzahl nicht erreicht wird, in den BRL Pol \nausdrücklich Berücksichtigung gefunden hat, nämlich im letzten Absatz der Nr. 8.2.2. \nDiese Bestimmung ist im Übrigen den Darlegungen des Antragsgegners zufolge von \nden Institutsleitern auch angewandt worden.\n\n20\n\nAuf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergibt sich schließlich auch nicht, \ndass der dargelegte Fehler im Auswahlverfahren nicht potentiell kausal für das \nAuswahlergebnis gewesen ist. Dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl \nvon vornherein nicht zum Zuge kommen kann, lässt sich angesichts der für den \nAntragsgegner weiterhin bestehenden Möglichkeit, Beurteilungsunterschieden - mit \ntragfähiger Begründung - keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, nicht \nannehmen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-16/6-b-729-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-16/6-b-729-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279512","retrieved":"2026-07-09 02:53:15.212690+00:00"}}