{"status":"available","doknr":"OLD279511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.6B547.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"6 B 547/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten tragen die \nBeigeladenen selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als \nKriminaloberkommissar bzw. Polizeioberkommissare und Regierungsoberinspektor \nbei dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF). In \nseiner aktuellen Regelbeurteilung wurde der Antragsteller im Amt der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen \n\"Leistungsverhalten\" und \"Sozialverhalten\" mit 3 Punkten und im Hauptmerkmal \n\"Leistungsergebnis\" mit 4 Punkten benotet. Den Beigeladenen wurden in ihren \naktuellen Regelbeurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO ebenfalls \nim Gesamturteil 3 Punkte zuerkannt. 12 Beigeladene erhielten in den ersten drei \nHauptmerkmalen jeweils einmal 4 und zweimal 3 Punkte, wobei der Beigeladene \nzu 16. zusätzlich im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" - mit 3 Punkten - beurteilt \nwurde. Die Beigeladenen zu 7. und 8. sowie 13. und 14. wurden in allen \nHauptmerkmalen - mit Ausnahme des nicht bewerteten Merkmals \n\"Mitarbeiterführung\" - mit 3 Punkten beurteilt. \n\n4\n\nDem IAF sind mit Wirkung vom 00.00.0000 25 Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO (II. Säule) zugewiesen worden. Neun dieser \nPlanstellen sind besetzt worden, und zwar mit Beamten, die in ihrer aktuellen \nRegelbeurteilung im Gesamturteil 4 Punkte erzielt haben. Das IAF beabsichtigt, die \nverbliebenen 16 Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung dieser \nEntscheidung hat es ausgeführt, soweit im Rahmen der aktuellen Beurteilungen \nhinsichtlich der Hauptmerkmale Beurteilungsunterschiede von lediglich einer \nNotenstufe aufgetreten seien, folge daraus kein für die Beförderungsentscheidung \nrelevanter Beurteilungsvorsprung. Aus der Leistungskonstanzbetrachtung habe sich \nebenfalls keine hinreichend sichere weitere Differenzierungsmöglichkeit ergeben, so \ndass die Auswahlentscheidung aufgrund von Hilfskriterien (Verweildauer im \nstatusrechtlichen Amt unter Berücksichtigung der Frauenförderung, Ernennung im \nEingangsamt) getroffen worden sei.\n\n5\n\nDem Antrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die ihm zum 00.00.0000 \nzugewiesenen, noch nicht besetzten Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO (II. Säule) nicht mit \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der \nDienstherr habe im Einzelfall zu prüfen, ob die zu vergleichenden Beurteilungen \nUnterschiede aufwiesen, die eine Entscheidung über deren inhaltliche Auswertung \nerforderten. Er könne sich einer wertenden Betrachtung der Einzelfeststellungen \nnicht dadurch entziehen, dass er - so wie der Antragsgegner dies praktiziert habe - \nbestimmte Unterschiede in den Einzelfeststellungen von vornherein grundsätzlich \nnicht für bedeutsam halte. Vorliegend seien sowohl der Antragsteller als auch die \nBeigeladenen im Gesamtergebnis gleich beurteilt worden. Es ergäben sich jedoch \nteilweise erhebliche Abweichungen in der Bewertung der bei allen Bewerbern \nbeurteilten Hauptmerkmale. Angesichts dieses Befundes sei die vom Antragsgegner \ngegebene Begründung für die Außerachtlassung der Einzelfeststellungen zu den \nHauptmerkmalen fragwürdig. Das Beurteilungssystem nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 1996 \n- MBl. NRW S. 278 - (BRL Pol) sehe nur fünf Notenstufen für vier Hauptkriterien und \ndas Gesamtergebnis der Beurteilung vor. Daher sei ein Unterschied von einem Punkt \nauch angesichts des Gewichts des Gesamtergebnisses nicht als geringfügig \nanzusehen. Dies gelte erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur drei der vier \nmöglichen Hauptmerkmale in den Qualifikationsvergleich einbezogen werden \nkönnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten \nAuswahlentscheidung den Vorzug vor einem der Beigeladenen erhalte.\n\n8\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Entgegen der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts treffe es nicht zu, dass Unterschiede in den \nEinzelfeststellungen von vornherein als nicht bedeutsam erachtet worden seien. Für \ndie Annahme eines hinreichend sicher feststellbaren Qualifikationsvorsprungs eines \nBewerbers seien die Abweichungen aber nicht ausreichend gewesen. Im Ergebnis \nsei die Entscheidung, Unterschiede bei der Bewertung der Hauptmerkmale von nur \neinem Punkt als nicht entscheidungserheblich anzusehen, darauf zurückzuführen, \ndass im Aufsichtsbereich der ehemaligen Direktion für Ausbildung der Polizei NRW \n(PAD) sowie bei den ehemaligen Polizeifortbildungsinstituten O. und \"D. T. \" \nN. die in Nr. 8.2.2 BRL Pol vorgesehene Anwendung von Richtsätzen nur bei der \nFestlegung der Gesamtnoten, nicht aber auch bei der Bewertung der Hauptmerkmale \nbeachtet worden sei. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass lediglich \neine eingeschränkte Vergleichbarkeit der Beurteilungen wegen der \nNichtberücksichtigung von Richtsätzen im Rahmen der Bewertung der \nHauptmerkmale gegeben sei. Hinzu komme, dass die Beurteilungen von \nverschiedenen Endbeurteilern stammten. Eine generelle Vergleichbarkeit von \nBeurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungsinstitute der Polizei \nNRW stehe auch deshalb in Frage, weil die Vergleichsgruppen bei den personell \nschwächeren Polizeieinrichtungen zu klein gewesen seien. \n\n9\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. \n\n10\n\nDie Begründung, die der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt \nhat, im Rahmen der Beförderungsauswahl Unterschieden in der Beurteilung der \nHauptmerkmale erst bei einer Notendifferenz von mehr als einem Punkt Bedeutung \nbeizumessen, trägt diese Entscheidung nicht mit der Folge, dass sich die \nAuswahlentscheidungen als fehlerhaft erweisen. \n\n11\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats,\n\n12\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und \nvom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, \n\n13\n\ntrifft den Dienstherrn, sofern die mit gleichem Gesamturteil abschließenden \nBeurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede aufweisen, deren \nBerücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar \naufdrängt, eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er den \nUnterschieden gleichwohl keine Bedeutung beimessen will. \n\n14\n\nVorliegend drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen \nRegelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 7. und 8. sowie 13. \nund 14. auf, da der Antragsteller in den Hauptmerkmalen eine um einen Punkt \nbessere Bewertung als diese Beigeladenen erhalten hat. \n\n15\n\nDer hiernach für die Entscheidung, den dargelegten Beurteilungsunterschieden \nkeine Bedeutung beizumessen, bestehenden Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht ist der Antragsgegner nicht rechtsfehlerfrei nachgekommen. \nDenn die für die Außerachtlassung der Beurteilungsunterschiede gegebene \nBegründung ist nicht stichhaltig.\n\n16\n\nDies gilt zunächst für die Erwägung des Antragsgegners, im Aufsichtsbereich der \nehemaligen PAD mit den seinerzeit nachgeordneten vier Polizeiausbildungsinstituten \nsowie in den beiden ehemaligen Polizeifortbildungsinstituten O. und \"D. T.---\nring \" N. seien - entgegen der Bestimmung der Nr. 8.2.2 Abs. 1 BRL Pol - die \nRichtsätze bei den Bewertungen der Hauptmerkmale nicht angewendet worden. Mit \ndieser Begründung den aufgetretenen Notendifferenzen keine Bedeutung \nbeizumessen, erscheint als nicht sachgerecht. Denn weder die betroffenen Beamten \nnoch der Antragsgegner haben Anlass gesehen, die Beurteilungen nach ihrer \nErteilung in Frage zu stellen. Dass die Beurteilungen im konkreten Einzelfall Leistung \nund Befähigung des jeweiligen Beamten nicht zutreffend widerspiegeln und ohne die \nvom Antragsgegner geltend gemachte Beurteilungspraxis anders ausgefallen wären, \nist in keiner Weise erhärtet und entspräche einer bloßen Vermutung, die selbst der \nAntragsgegner nicht anstellt. Im Hinblick darauf muss sich der Antragsgegner an den \nvon den Betroffenen akzeptierten und von ihm nicht aufgehobenen Beurteilungen \nfesthalten lassen.\n\n17\n\nDie Begründung des Antragsgegners für die Vernachlässigung der \nBeurteilungsunterschiede geht ferner fehl, soweit er geltend macht, dass die in der \nAuswahl befindlichen Beförderungsbewerber von unterschiedlichen Endbeurteilern \nbeurteilt worden seien. Da die BRL Pol ein stark schematisiertes \nBeurteilungsverfahren vorsehen, ist auch bei Beurteilungen, die von \nunterschiedlichen Dienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammen, eine \nVergleichbarkeit gegeben.\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n27. Oktober 2004 \n- 6 B 2026/04 - m. w. N.\n\n19\n\nSoweit der Antragsgegner darüber hinaus ausgeführt hat, eine generelle \nVergleichbarkeit von Beurteilungen der ehemals selbständigen Aus- und \nFortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe auch deshalb in Frage, weil die \nVergleichsgruppen bei den personell schwächeren Polizeieinrichtungen zu klein \ngewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Fall, in dem die für eine \nVergleichsgruppe erforderliche Mindestzahl nicht erreicht wird, in den BRL Pol \nausdrücklich Berücksichtigung gefunden hat, nämlich im letzten Absatz der Nr. 8.2.2. \nDiese Bestimmung ist im Übrigen den Darlegungen des Antragsgegners zufolge von \nden Institutsleitern auch angewandt worden.\n\n20\n\nAuf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich schließlich auch nicht \nannehmen, der aufgezeigte Fehler im Auswahlverfahren sei nicht potentiell kausal für \ndas Auswahlergebnis gewesen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-16/6-b-547-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-16/6-b-547-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279511","retrieved":"2026-07-09 02:53:15.134045+00:00"}}