{"status":"available","doknr":"OLD279513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.14B143.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"14 B 143/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 395,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a \nund 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten \nGründe. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht \nhat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil es bei der \nin diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide \nvom 1. Juni 2004, vom 26. Juli 2004 und vom 30. Juli 2004 nicht feststellen konnte. \n\n4\n\nAus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem \nBegehren des Antragstellers zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der \nKlage anzuordnen. Soweit der Antragsteller ein Abwägungsdefizit bei Erlass der \nVergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2003 rügt und darauf verweist, dass \ndie Satzung bereits 4 Monate nach ihrem Erlass rückwirkend geändert worden sei, ist \neine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsmittels nicht \nfestzustellen. Ungeachtet dessen, dass nicht dargelegt ist, welcher \nAbwägungsvorgang bei Erlass einer Steuersatzung vorzunehmen ist und in welcher \nHinsicht hier Defizite aufgetreten sein sollen, lässt sich aus einer Änderung der \nSatzung nicht auf Abwägungsfehler schließen. Die bloße Tatsache einer Änderung \nergibt nichts dafür, dass die geänderte nun maßgebende Satzung nichtig sein \nkönnte.\n\n5\n\nDie strittige Frage, ob die Vergnügungssteuersatzung der Genehmigung des \nJustizministeriums und des Finanzministeriums gemäß § 2 Abs. 2 KAG bedarf, ist \nnicht in diesem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren, sondern im \nHauptsacheverfahren zu klären. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die \nSatzung nichtig ist, weil das Genehmigungserfordernis fehlt, ist derzeit allerdings \nnicht erkennbar. Die Auffassung des Antragstellers, nach herkömmlichem \nVerständnis sei die Vergnügungssteuer eine Spielautomaten- und \nTanzvergnügungssteuer, ist so nicht zutreffend. Das Vergnügungssteuergesetz \nbeschränkte sich nicht auf diese beiden Vergnügungen, sondern erfasste auch \nandere Vergnügungen, so dass die Auffassung des Antragsgegners, es liege hier \nkeine Einführung einer neuen Steuer, sondern (nur) eine Erweiterung der \nSteuergegenstände vor, nicht als wahrscheinlich unrichtig zurückzuweisen ist. Die \nKlärung dieser Frage wird letztlich dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben müssen. \nDer Hinweis des Antragstellers, die Rechtsfrage könne auch in dem jetzigen \nVerfahrensstadium geklärt werden, ändert daran nichts. Das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ist auch wegen der nur begrenzten Rechtskraft hier \nergehender Entscheidungen grundsätzlich nicht geeignet, Entscheidungen vorweg \nzu nehmen.\n\n6\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Satzung deshalb wegen \nVerstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nichtig ist, weil sie an \nentgeltliche sexuelle Vergnügungen anknüpft. Der Hinweis, es werde weiterhin von \neinigen Gerichten vertreten, dass der auf Geschlechtsverkehr gegen Entgelt \ngerichtete Vertrag sittenwidrig sei, bedeutet noch nicht, dass entgeltliche sexuelle \nVergnügungen gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. Der Antragsteller \nmacht nicht geltend, dass Prostituierte einer erniedrigenden und \nmenschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt sind. Er trägt vielmehr vor, dass die \nsexuellen Vergnügungen zwischen den Gästen auf legalen Rechtsgeschäften \nberuhen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Prostitution besteuerbar \nist.\n\n7\n\nEbenfalls ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich \nmit Art. 105 Abs. 2 a GG in Einklang steht. Die Klärung der Frage, ob die konkrete \nBesteuerung hier noch unter den Begriff der Vergnügungssteuer fällt und mit Art. 105 \nAbs. 2 a GG vereinbar ist, ist ebenso wie die Frage nach dem \nGenehmigungserfordernis entsprechend § 2 Abs. 2 KAG dem Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Annahme des \nVerstoßes gegen Art. 105 Abs. 2 a GG besteht nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand allerdings nicht. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die \nVergnügungssteuer entgegen der Annahme des Antragstellers herkömmlicherweise \nnicht auf Spielautomaten und Tanzveranstaltungen beschränkt war. Der weitere \nHinweis in diesem Zusammenhang, die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens \ndes Antragstellers und vergleichbarer Unternehmen werde zerstört, besagt nichts zur \nVereinbarkeit der Steuer mit Art. 105 Abs. 2 a GG.\n\n8\n\nDem weiteren Vorbringen, der Antragsgegner habe eine Sondersteuer für \nClubbetreiber eingeführt, fehlt eine Erläuterung, welche Rechtsfolgen sich daraus \nergeben sollen, dass es sich hier um eine \"Sondersteuer\" handeln soll. Wird das \nVorbringen des Antragstellers dahin verstanden, es solle eine Verletzung des Art. 3 \nAbs. 1 GG gerügt werden, so ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz derzeit nicht feststellbar. Es begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken, wenn im Umland von L. eine Steuer auf sexuelle \nVergnügungen nicht erhoben wird, weil eine örtliche Steuer im Hinblick auf den \nGleichheitsgrundsatz nur an den Verhältnissen im Erhebungsgebiet zu messen ist. \nEs bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass der \nAntragsgegner andere Vergnügungen von der Steuer ausgenommen hat. Es besteht \nkeine Verpflichtung des Antragsgegners, alle denkbaren Vergnügungen der Steuer \nzu unterziehen. Der Satzungsgeber kann vielmehr den Steuergegenstand im \nRahmen seines Ermessens festlegen. So liegt entgegen der Annahme des \nAntragstellers kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil der Kölner \nKarneval nicht besteuert wird. Dabei handelt es sich um eine völlig anders geartete \nVeranstaltung, die im Hinblick auf die Vergnügungssteuerpflicht deshalb auch anders \nbehandelt werden kann als die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen \nVergnügungen in \"FKK-Sauna-Clubs\", ohne dass es dazu weiterer Ausführungen \nbedarf. Es ist auch unbedenklich, dass der Antragsgegner die von dem Antragsteller \nals gleichartig angesprochene Straßenprostitution in Verrichtungsboxen von der \nBesteuerung ausgenommen hat. In dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 hat \nder Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dies aus ordnungsrechtlichen, \ngesundheitlichen und sozialen Gründen erfolgt sei. Er hat hierzu angegeben, auf \nstädtischem Gelände an der H. Straße sei eine Einrichtung eröffnet worden, \nin der drogenabhängige Prostituierte ihre Dienste in sogenannten Verrichtungsboxen \nerbringen könnten. Es ist nachvollziehbar, dass eine Steuererhebung dieses Projekt \ngefährden könnte, so dass sachliche Gründe dafür sprechen, die Prostitution \ninsoweit von der Steuer auszunehmen.\n\n9\n\nSoweit bei der Erhebung der Steuer Vollzugsdefizite geltend gemacht werden, ist \neine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Klageverfahren derzeit \nnicht zu erkennen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen und es \nist auch sonst nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei der Steuereintreibung \nwillkürlich vorgeht. Daraus, dass Prostituierten angeboten wird, 5 Euro pro Tag statt \n150 Euro monatlich entsprechend der Satzung zu zahlen, folgt noch nicht, dass die \nSteuererhebung prinzipiell infrage gestellt wird. Ein derartiger Sachverhalt wird von \ndem Antragsteller nicht aufgezeigt.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe unrichtigerweise die \nerdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer verneint, fehlt eine Darlegung, \nweshalb bei summarischer Überprüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit \ndafür spricht, dass die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Maßgebend ist insoweit \nnicht die wirtschaftliche Situation des Antragstellers; vielmehr kommt es darauf an, \nob die Inhaber vergleichbarer Betriebe nicht mehr in der Lage wären, den Betrieb zur \nGrundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dass diese Lage hier gegeben sein \nkönnte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller mit seinen Ausführungen \nin der Beschwerdebegründung auch nicht dargetan. Wenn keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür feststellbar ist, dass die Einführung der Steuer zu einer \nerdrosselnden Wirkung führt, muss die Steuer auch nicht mit abgestuften \nÜbergangsregelungen erhoben werden.\n\n11\n\nBei summarischer Überprüfung erfüllt der Betrieb des Antragstellers auch die \nVoraussetzungen des § 2 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung. Soweit geltend \ngemacht wird, er räume nicht gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen \nein, denn auf mögliche sexuelle Vergnügungen habe er keinen Einfluss, vermag der \nSenat dem nicht zu folgen. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen \ndokumentierten Werbeauftritts des Saunaclub \"D. \" wird unter Angabe von Details \nzu Erotik und Vergnügungen ganz besonderer Art eingeladen. Damit wird im Sinne \nder Satzung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt. Hieran \nändert nichts, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die sexuellen Dienste, die \nauf den Zimmern angeboten werden, gesondert gezahlt werden müssen. Der Club \ndes Antragstellers ist nämlich insgesamt auf sexuelle Vergnügungen ausgelegt.\n\n12\n\nHinsichtlich des Steuermaßstabes, der auf die Größe des genutzten Raumes \nabstellt, sieht der Senat bei summarischer Überprüfung keine ernsthaften Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung. \n\n13\n\nVgl. hierzu auch Beschluss vom 18. \nFebruar 2004 \n- 14 B 163/04 -.\n\n14\n\nWelche Fläche hier der Steuererhebung zugrunde zu legen ist, ist nicht im \nRahmen dieses Verfahrens, sondern im Klageverfahren zu klären.\n\n15\n\nDer gerügte Verstoß der Steuererhebung gegen das Prinzip der Besteuerung \nnach der Leistungsfähigkeit vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu helfen. Das \nLeistungsfähigkeitsprinzip ist auf solche Steuern anwendbar, die das Einkommen \noder das Vermögen zum Gegenstand haben. Die Steuererhebung durch die hier in \nRede stehende Vergnügungssteuersatzung knüpft aber an die \nEinkommensverwendung an. \n\n16\n\nDer gerügte Verstoß gegen Europarecht rechtfertigt es ebenfalls nicht, die \naufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Soweit der Antragsteller meint, es \nwerde hier europarechtswidrig eine Mehrwertsteuer erhoben, setzt er sich nicht mit \ndem konkreten Steuergegenstand auseinander. Der Vergnügungssteuer wird hier die \ngezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in näher \nbezeichneten Einrichtungen unterworfen. Zu dem Hilfsantrag, das Verfahren \nauszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen, \nfehlt im übrigen bereits eine Darlegung, dass in dem vorliegenden auf einstweiligen \nRechtsschutz gerichteten Verfahren eine Vorlage zu erfolgen hat.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage \ndeshalb anzuordnen ist, weil die Vollziehung der Steuerbescheide für ihn eine \nunbillige Härte i.S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde. Der Antragsteller \nträgt vor, er werde wirtschaftlich schwer geschädigt und er habe seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Substantiierte Angaben hierzu sind aber \nauch in der Beschwerdebegründung nicht gemacht worden. In bezug auf die \nAnnahme einer Härte in diesem Sinne ist das Vorbringen des Antragstellers, er \nkönne die Steuer nicht auf die Kunden abwälzen, ohne Bedeutung. Nicht erheblich \nist auch, dass die Aussetzung der Vollziehung für den Antragsgegner nur geringe \nAuswirkungen zur Folge hätte. Schließlich geht der Hinweis des Antragstellers, das \nVerwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn es die Nachweis für die \nAnnahme einer unbilligen Härte als nicht ausreichend ansehe, fehl. Es obliegt \nvielmehr dem Antragsteller, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-16/14-b-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-16/14-b-143-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279513","retrieved":"2026-07-09 02:53:15.289193+00:00"}}