{"status":"available","doknr":"OLD279540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0615.9A3615.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"9 A 3615/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Wasserverband in der Rechtsform der Körperschaft des \nÖffentlichen Rechts, betrieb zur Beseitigung kommunaler Abwässer die Kläranlage \nS. bis zu ihrer Stilllegung im Jahre 1995. Seit dem 12. Oktober 1995 werden die \nbis dahin der Kläranlage S1. zugeführten Abwässer über den neu errichteten \nTransportsammler S1. -Ohl dem Gemeinschaftsklärwerk (GKW) I. \nzugeleitet, wo sie gereinigt werden. Für die Errichtung des Transportsammlers \nentstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von ca. 2 Millionen DM. Zum \nZeitpunkt des Anschlusses des Transportsammlers an das GKW I1. genügte \nletzteres nicht den Anforderungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG).\n\n3\n\nDurch Festsetzungsbescheid vom 5. August 1996 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe \nfür das Einleiten von Schmutzwasser aus der Kläranlage S1. für das Veranlagungsjahr \n1994 auf 23.280,00 DM fest. Zugleich lehnte er den zuvor gestellten Antrag des Klägers auf \neine Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes \n(AbwAG) mit den für die Errichtung des Transportsammlers getätigten Aufwendungen ab. \nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n24. Januar 2000 zurück. Er führte aus: Das GKW I1. habe zum Zeitpunkt des \nAnschlusses des Transportsammlers, für den die zu verrechnenden Aufwendungen geltend \ngemacht würden, nicht den Anforderungen des § 18 b WHG genügt. Das GKW I1. \nhabe nicht die Mindestanforderungen des § 7 a WHG erfüllt. Auch sei das GKW I1. \nzum Anschlusszeitpunkt nicht an die gesetzlichen Anforderungen angepasst worden. Diese \nVoraussetzung sei nur erfüllt, wenn zu diesem Zeitpunkt Bautätigkeiten bereits begonnen \nhätten oder ein bestandskräftiger Sanierungsbescheid vorgelegen habe. Beides treffe im Fall \ndes Klägers nicht zu. \n\n4\n\nZur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt: Die \nVerrechnung der Aufwendungen für die Errichtung des Transportsammlers mit der \nAbwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage S1. sei zu \nUnrecht abgelehnt worden. Das GKW I1. sei an die Anforderungen des § 18 b WHG \nzum Zeitpunkt des Anschlusses des Transportsammlers angepasst worden. Die Anpassung sei \nabsehbar gewesen, sie sei zudem auch tatsächlich und rechtlich gesichert gewesen. Die \nAnpassung sei inhaltlich durch die vom Verbandsrat am 12. April 1994 verabschiedete „Fünf-\nJahres-Übersicht 1994 bis 1998\" bzw. „Zwölf-Jahres-Übersicht 1994 bis 2005\" \nfestgeschrieben worden. Am 18. Mai 1994 habe der Verbandsrat dem Bau- und \nMaßnahmenplan für das GKW I1. zugestimmt. Der in einem Durchführungsbeschluss \nzum Ausdruck kommende Wille einer freiwilligen Anpassung sei zusammen mit der \ngesicherten Finanzierung eine stärkere Garantie für die Durchführung der Maßnahme als eine \nSanierungsverfügung, die hier nicht vorgelegen habe. Es würde der Anreizfunktion des § 10 \nAbs. 4 AbwAG zuwiderlaufen, wenn nur bei Vorliegen eines entsprechenden \nVerwaltungsaktes, nicht aber bei einem freien Willensentschluss des Betreibers eine \nVerrechnung zulässig wäre. Der in § 66 Abs. 6 Satz 3 des Landeswassergesetzes (LWG \nNRW) geforderte Nachweis der Anpassung durch eine bestandskräftige Entscheidung \nschränke die Verrechnungsmöglichkeit in bundesrechtlich unzulässiger Weise ein. \n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Amt unter teilweiser Aufhebung des \nFestsetzungsbescheides vom 5. August 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. Januar 2000 zu verpflichten, verrechenbare \nAufwendungen in Höhe von 23.280,00 DM \nfestzusetzen. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die in Rede stehenden Beschlüsse des \nVerbandsrates seien nicht rechtlich durchsetzbar. Ihnen komme nicht die notwendige \nVerbindlichkeit zu, um die Voraussetzungen des Merkmals „angepasst wird\" im Sinne von \n§ 10 Abs. 4 AbwAG zu erfüllen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Der \nKläger habe einen Anspruch auf Verrechnung seiner für den Transportsammler getätigten \nAufwendungen mit der festgesetzten Abwasserabgabe. Zum Zeitpunkt des Anschlusses des \nTransportsammlers an das GKW I. sei letzteres bereits an die Anforderungen des \n§ 18 b WHG angepasst worden. Die Formulierung „angepasst wird\" in § 10 Abs. 4 AbwAG \nerfordere nicht das Vorliegen eines bestandskräftigen Sanierungsbescheides. Es reiche aus, \nwenn erkennbar sei, dass die Anlage angepasst werden solle. Die Sanierung müsse auf den \nWeg gebracht worden sein. Dies sei vorliegend durch den Zustimmungsbeschluss des \nVerbandsrates zu den Bau- und Maßnahmeplänen, die Genehmigungsplanung, den \nGenehmigungsantrag und die bereitgestellte Finanzierung gewährleistet gewesen. \n\n11\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter \nVertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Wortlaut und Gesetzessystematik des \n§ 10 Abs. 4 AbwAG sähen primär vor, dass die Abwasserbehandlungsanlage bereits \nregelgerecht im Sinne von § 18 b WHG sei. Qualitativ gleichwertig hinsichtlich des \nTatbestandsmerkmals der Anpassung an die Anforderungen des § 18 b WHG sei allein eine \nPrognose, der eine Sicherheit und rechtliche Verbindlichkeit zukomme, die der bereits \nvorhandenen Erfüllung der Anforderungen entspreche. Demnach werde eine Anlage \nangepasst im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG, wenn mit den nötigen Baumaßnahmen bereits \nbegonnen worden sei. Vor Baubeginn könne dagegen von einer Anpassung erst gesprochen \nwerden, wenn entsprechende Planungen verbindlich geworden seien. Dies sei insbesondere \ndann der Fall, wenn ein Sanierungsbescheid vorliege. Ein derartiges Maß an rechtlicher \nSicherheit und Verbindlichkeit einer in absehbarer Zeit erfolgenden Anpassung könne nicht \naus einer Gesamtschau des Verhaltens des Anlagebetreibers geschlossen werden, da einem \nsolchen freiwilligen, lediglich selbstverpflichtenden Verhalten die im Außenverhältnis \nwirkende rechtliche Durchsetzbarkeit fehle. Dem Anlagenbetreiber sei es anheim gestellt, ob \ner sich an seine Selbstverpflichtung halte und seine Abwasserbehandlungsanlage \nentsprechend ausbaue oder ob er von dieser Selbstverpflichtung - z.B. wegen auftretender \nFinanzierungsschwierigkeiten oder anderer Prioritätensetzung - auf unabsehbare Zeit \nabweiche. \n\n12\n\nDie vorstehende Auffassung werde durch die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 3 LWG \nNRW gestützt. Danach sei zum Nachweis der Anpassung ein bestandskräftiger \nSanierungsbescheid erforderlich. Mit der Vorschrift habe der Landesgesetzgeber die durch \n§ 10 Abs. 4 AbwAG eingeführte Verrechnungsmöglichkeit in zulässiger Weise konkretisiert. \nDas Abwasserabgabengesetz als Rahmengesetz des Bundes überlasse es nämlich weitgehend \nden Ländern, wie sie das Verfahren zur Durchsetzung ihres Abgabeanspruchs regelten. \nSchließlich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Ausnahmecharakters des § 10 Abs. 4 \nAbwAG eine enge Auslegung der Vorschrift geboten sei. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und \nstützt sich im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. \n\n21\n\nDie Klage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. August 1996 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verrechnung \nseiner für die Errichtung des Transportsammlers getätigten Aufwendungen mit der \nfestgesetzten Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage \nS1. im Veranlagungsjahr 1994 gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des \nAbwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I, S. 2721) in der hier \nanzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes \nvom 5. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1453) - AbwAG 1994 -. \n\n22\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1994 können, wenn \nAbwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine \nMinderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in \neinem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine \nMinderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten \nlässt, die für die Errichtung und Erweiterung der Anlage entstandenen \nAufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen \nInbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe \nverrechnet werden. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 gilt diese Regelung für Anlagen, \ndie das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage \nzuführen, die den Anforderungen des § 18 b WHG entspricht oder angepasst wird, \nentsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine \nMinderung der Schadstofffracht zu erwarten sein muss. Die Voraussetzungen für \neine Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG 1994 sind vorliegend \nnicht erfüllt. \n\n23\n\nDer Transportsammler, für dessen Errichtungskosten der Kläger die Verrechnung \nbeantragt hat, ist zwar eine Anlage i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG 1994, denn er führte \nund führt das Abwasser einer \"vorhandenen Einleitung\" einer \nAbwasserbehandlungsanlage - dem GKW I1. - zu. Infolge dieser Zuführung \nwar auch mit einer Minderung der Gesamtschadstofffracht zu rechnen. Indes \nhandelte es sich bei dem GKW I1. nicht - wie es nach § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 weiter Voraussetzung für einen Verrechnungsanspruch ist - um eine \nAbwasserbehandlungsanlage, \"die den Anforderungen des § 18 b des \nWasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird\". Insoweit ist nach der \ngesetzlichen Regelung maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Anschlusses (im Sinne \nder erstmaligen Zuführung von Abwasser). Denn der \"Inbetriebnahme\" im Sinne des \n§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1994 entspricht im Falle der Verrechnung nach Abs. 4 der \nNorm die erstmalige Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage \nund der damit verbundene Beginn der (zu erwartenden) Minderung der \nSchadstofffracht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - \n9 A 2055/99 -, NVwZ-RR 2001, 783.\n\n25\n\nDas GKW I1. stellte zum Zeitpunkt des Anschlusses des \nTransportsammlers am 12. Oktober 1995 keine Abwasserbehandlungsanlage im \nSinne des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 dar. Es entsprach unstreitig seinerzeit nicht den \nAnforderungen des § 18 b WHG; auch kann es bezogen auf diesen Zeitpunkt nicht \nals Anlage angesehen werden, die den genannten Anforderungen im Sinne des \nGesetzes angepasst wurde.\n \nDas Abwasserabgabengesetz hat das Merkmal der Anpassung und insbesondere \ndie Frage, wann der Anpassungsprozess beginnt („angepasst wird\"), nicht näher \nbestimmt. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, dem es offen steht, durch \nRechtsvorschrift oder im Verwaltungswege konkrete Ausführungsregelungen zu den \ngemäß § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten zu \nerlassen,\n\n26\n\nvgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. \nAufl. 1995, S. 166,\n\n27\n\nhat mit der Einfügung des § 66 Abs. 6 Satz 3 LWG NRW zum 1. Juli 1995 durch \ndas Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und verbandsrechtlicher \nVorschriften vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248,) die \nVerrechnungsvoraussetzungen diesbezüglich konkretisiert. § 66 Abs. 6 Satz 3 LWG \nNRW sieht vor, dass der die Verrechnung beantragende Abgabepflichtige die \n(künftige) Anpassung einer Anlage, die noch nicht den Anforderungen des § 18 b \nWHG entspricht, durch eine bestandskräftige, die Anpassung anordnende \nEntscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen hat. Ausweislich der \nBegründung zur Einfügung der Vorschrift hielt es der Landesgesetzgeber für \ngeboten, einen Nachweis für die Sicherung einer erst künftigen Anpassung zu \nverlangen.\n\n28\n\nVgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 193.\n\n29\n\nMangels Vorliegens einer entsprechenden Sanierungsverfügung betreffend das \nGKW I1. scheidet vorliegend ein Verrechnungsanspruch gemäß § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 auf dieser Grundlage aus.\n\n30\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Regelung in § 66 Abs. 6 Satz 3 LWG NRW \nmit Bundesrecht im Einklang steht und (abschließend) für den nordrhein-\nwestfälischen Verwaltungsvollzug konkretisiert, welcher Nachweis für eine künftige \nAnpassung einer Anlage an die Voraussetzungen des § 18 b WHG zu fordern ist. \nSelbst wenn im vorliegenden Fall für die Prüfung des geltend gemachten \nVerrechnungsanspruches allein auf § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG 1994 abgestellt \nwird, sind die Voraussetzungen für einen solchen nicht gegeben. Die vom Kläger \nangeführten Bau- bzw. Maßnahmenbeschlüsse nebst den begleitenden Umstände \n(Finanzierungsbereitstellung, Genehmigungsplanung etc.) reichen nicht aus, um \ndavon ausgehen zu können, dass das GKW I1. im maßgeblichen Zeitpunkt \nwie erforderlich im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 angepasst wurde.\n\n31\n\nDie Formulierung \"angepasst wird\" verdeutlicht, dass der Anpassungsprozess im \nVerrechnungszeitraum noch nicht vollständig durchgeführt sein muss; darüber hinaus \nmacht sie deutlich, dass jedenfalls eine tatsächlich oder rechtlich gesicherte und in \nabsehbarer Zeit erfolgende Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage, an die \nangeschlossen wird, Voraussetzung für die Verrechnung ist. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - \n9 A 2055/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6. \nMai 2001 - 9 B 12.01 -; Köhler, \nAbwasserabgabengesetz, Kommentar 1999, § 10 \nRdnr. 105 (öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit der \nPlanung erforderlich); Berendes, a.a.O., S. 166, \n(verbindliche Planung erforderlich).\n\n33\n\nDabei ist nach der Systematik des Abwasserabgabengesetzes eine enge \nAuslegung der Voraussetzung „angepasst wird\" in § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 \ngeboten. Die Vorschrift ergänzt § 10 Abs. 3 AbwAG 1994 um einen weiteren \nPrivilegierungstatbestand, dessen Ausformung im Gestaltungsspielraum des \nGesetzgebers steht. Soll er nicht ins Konturlose und Beliebige ausgeweitet werden, \nbedarf er einer einschränkenden Konkretisierung.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2001 - 9 B \n12.01 -; Berendes, a.a.O., S. 166.\n\n35\n\nIn Literatur und Rechtsprechung ist unbestritten anerkannt, dass ein „angepasst wird\" im \nSinne des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 jedenfalls dann gegeben ist, wenn mit den für die \nAnpassung notwendigen Baumaßnahmen begonnen worden ist. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - \n9 A 2055/99 -, a.a.O.; Dahme in \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \nWasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, § 10 AbwAG, Rdnr. 56a; \nKöhler, a.a.O., § 10 Rdnr. 105; Berendes, a.a.O., S. \n166; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, S. 187.\n\n37\n\nDies beruht auf der Annahme, dass der Baubeginn den tatsächlichen Beginn des \nAnpassungsprozesses und damit auch eine hinreichende faktische Sicherheit für die \nVerwirklichung der Anpassung darstellt. Das vorbeschriebene Verständnis des § 10 \nAbs. 4 AbwAG 1994 legt auch der Beklagte - wie die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid belegen - seiner Verwaltungspraxis zu Grunde. Es entspricht \nzudem dem Zweck und der Systematik der Vorschrift. Denn § 10 Abs. 4 AbwAG \n1994 nimmt auf § 10 Abs. 3 AbwAG 1994 Bezug. Letztere Norm erklärt die Kosten \nfür die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage bereits bis zu drei Jahre vor deren \nInbetriebnahme für verrechnungsfähig und enthält ein sogenanntes \n„Bauphasenprivileg\". Die Regelung stützt die dem Abwasserabgabengesetz \ninnewohnende Lenkungswirkung, indem sie Investitionsaufwendungen für \nAnlagenverbesserungen bereits in der Bauphase und damit schon vor deren \nFertigstellung privilegiert, mithin Investitionsanreize bietet. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 C \n13.03 -, NVwZ 2004, 1132.\n\n39\n\nEntsprechende Investitionsanreize für Anlagenverbesserungen sollen - durch \nVerrechnungsmöglichkeiten ebenfalls schon in der Bauphase - auch von § 10 Abs. 4 \nAbwAG 1994 ausgehen. Gemessen daran kann im vorliegenden Fall zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht von einer Anpassung des GKW I1. im Sinne des \n§ 10 Abs. 4 AbwAG 1994 ausgegangen werden. Die Bauarbeiten für die Anpassung \ndes GKW I1. begannen nach den Angaben des Klägers erst am 2. September \n1996, also fast 11 Monate nach dem Anschluss des Transportsammlers an das GKW \nI1. am 12. Oktober 1995.\n\n40\n\nVor dem Hintergrund des oben dargestellten Erfordernisses einer engen Auslegung des § \n10 Abs. 4 AbwAG 1994 bzw. der Notwendigkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen \nSicherung der (künftigen) Anlagenanpassung, erfüllen die vom Kläger angeführten \nBeschlüsse des Verbandsrats vom 12. April 1994 und 18. Mai 1994 einschließlich der \nBegleitumstände nicht die Voraussetzungen der privilegierten Verrechnungsmöglichkeit. \nDenn die genannten internen Beschlüsse waren jederzeit aufhebbar bzw. abänderbar, was vom \nVerbandsrat des Beklagten auch ausdrücklich in Betracht gezogen worden war. Die \nBeschlüsse waren damit keinesfalls einer gesicherten Durchsetzung von außen zugänglich. \nMit der gebotenen engen Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 wäre es nicht vereinbar, \nden Nachweis für die künftige Anpassung allein in das (Beschluss-)Verhalten des Betreibers \nzu stellen, ohne dass eine Durchsetzungsmöglichkeit von außen eröffnet ist. Anderenfalls \nentstünde die Gefahr, dass vorsorglich - zur Erreichung der Verrechnung - entsprechende \nBeschlüsse gefasst werden könnten. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 \nwürden damit ins Konturlose und Beliebige ausgeweitet. \n\n41\n\nDie fehlende tatsächliche oder rechtliche Sicherung einer Anlagenanpassung durch \nderartige Beschlüsse wird zudem an den Umständen des vorliegenden Falles deutlich: Die \nBeschlüsse waren in ein Gesamtkonzept mit Maßnahmen betreffend andere \nAbwasserbehandlungsanlagen gestellt worden; sie standen damit in einer gewissen \nAbhängigkeit zu der Realisierung bzw. zeitlichen Streckung anderer Investitionsvorhaben des \nKlägers, was sich besonders an der gleichzeitig beschlossenen Verschiebung des Ausbaus des \nKlärwerkes Leverkusen zeigte. Hinzu kommt, dass die genannten Beschlüsse in Bezug auf \ntechnische Erfordernisse nicht ausreichten, um eine hinreichende Sicherheit für die \nAnpassung des GKW I1. zu gewährleisten. Die dem Kläger unter dem 19. Januar 1996 \ndurch die Bezirksregierung Köln erteilte „Genehmigung zum Bau und Betrieb der \nErweiterung der Kläranlage I1. „ enthielt zahlreiche Auflagen, insbesondere zur \nNotwendigkeit von Maßnahmen zur Geruchsminderung. Daran anknüpfend musste der \nKläger in der Folgezeit einen weiteren Beschluss des Verbandsrates über die erforderlichen \nMaßnahmen mit einem zusätzlichen erheblichen Investitionsvolumen (laut Bau- und \nMaßnahmeplan Stand 06/1996 in Höhe von 10 Millionen DM) herbeiführen. Dies zeigt, dass \nein Beschluss, welcher die Absicht zur Anpassung einer Anlage bekundet, mit Blick auf seine \nUmsetzung noch erheblichen tatsächlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt sein kann, mithin \nkeine hinreichende Anpassungssicherheit im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 \ngewährleistet.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/9-a-3615-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":29},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/9-a-3615-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279540","retrieved":"2026-07-09 02:53:17.746211+00:00"}}