{"status":"available","doknr":"OLD279541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0615.19B1942.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"19 B 1942/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die \nAntragsteller abzuschieben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen \nes nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abzulehnen. \n\n4\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nReiseunfähigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. durch die Bescheinigungen des \nFacharztes Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin Dr. P. \nvom 5. August 2002 sowie durch die Atteste der Fachärztin für Neurologie und \nPsychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie Dr. F. vom 18. Februar, 6. Mai \nund 4. August 2003 hinreichend glaubhaft gemacht ist. Beide Ärzte diagnostizieren \nübereinstimmend, dass die Antragsteller zu 1. und 2. psychisch erkrankt seien, \ninsbesondere an Depressionen litten. Dr. P. ist der Auffassung, dass sich die \nErkrankung der Antragsteller zu 1. und 2. im Falle einer Abschiebung in den Kosovo \nwesentlich verschlechtern werde. Nach Einschätzung von Dr. F. in ihren Attesten \nvom 4. August 2003 sind die Antragsteller zu 1. und 2. reiseunfähig; der Antragsteller \nzu 1. sei suizidgefährdet.\n\n5\n\nSoweit der Antragsgegner geltend macht, die fachärztlichen Bescheinigungen \nund Atteste seien nicht aussagekräftig, weil die Angaben der Antragsteller zu 1. und \n2. zu ihren Erlebnissen im Kosovo aufgrund erheblicher Widersprüche unglaubhaft \nseien, rechtfertigt dies keine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung. Es trifft zu, dass eine ärztliche Diagnose nicht aussagekräftig ist, wenn \ndem Arzt gegenüber unwahre Angaben gemacht worden sind. Ob dies der Fall ist, \nkönnen die Verwaltungsgerichte grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde \nüberprüfen.\n\n6\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai \n2005 - 19 B 1893/04 -, 24. Februar 2005 - 19 B \n1417/04 -, und 22. Februar 2005 - 19 B 4407/03.A -, \nm. w. N.\n\n7\n\nDies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn nach den besonderen \nUmständen des Einzelfalls ernsthaft in Betracht kommt, dass der Ausländer aufgrund \nseiner Erkrankung nicht vollständig und widerspruchsfrei über die \nkrankheitsbegründenden Ereignisse berichten kann. In derartigen Fällen, \ninsbesondere einer Traumatisierung des Ausländers, bedarf es der sorgfältigen \nPrüfung, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Ausländers und der \nGlaubhaftigkeit seiner Angaben die Einholung eines Sachverständigengutachtens \nerforderlich ist.\n\n8\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B \n118.01 -, DVBl 2002, 53 (53); OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. Mai 2005 - 19 B 1893/04 -, \n5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, und 30. März \n2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ-Beilage 2001, 109 \n(109).\n\n9\n\nLetzteres ist hier der Fall. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, \ndass die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. teilweise erhebliche Widersprüche \naufweisen und deshalb Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen. Dahingehende \nZweifel hat auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in \nseinem Bescheid vom 15. Juli 2003 geäußert. Ohne eine weitere Sachaufklärung, für \ndie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist, lässt sich jedoch nicht \nausschließen, dass die widersprüchlichen Angaben eventuell Folge der Erkrankung \nder Antragsteller zu 1. und 2. sind. Denn in den Bescheinigungen von Dr. P. und \nden Attesten von Dr. F. werden keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der \nAntragsteller zu 1. und 2. geäußert. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die \nFachärzte der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller überhaupt nicht \nnachgegangen sind, sind nicht ersichtlich. Die Bescheinigungen von Dr. P. vom \n5. August 2002 lassen erkennen, dass er sich umfassend mit dem Vortrag der \nAntragsteller zu 1. und 2. auseinandergesetzt hat. Dr. F. hat die Antragsteller zu \n1. und 2. seit dem 6. Januar 2003 behandelt, so dass insbesondere angesichts der \nvon ihr angeführten langjährigen Berufserfahrung davon ausgegangen werden kann, \ndass sie ebenfalls der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. \nnachgegangen ist. \n\n10\n\nBeide Fachärzte haben in ihren Bescheinigungen und Attesten allerdings nicht \nausdrücklich zur Glaubwürdigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. Stellung genommen. \nInsoweit bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, den Antragstellern zu 1. und 2. \nunter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) die Beibringung \neiner ergänzenden Stellungnahme von Dr. P. und Dr. F. aufzugeben oder eine \nBegutachtung durch einen anderen Facharzt anzuordnen. Da für den Antragsgegner \nausländerrechtlich keine Verpflichtung besteht, einen Amtsarzt mit der weiteren \nBegutachtung zu beauftragen,\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 19 B \n1893/04 -,\n\n12\n\nhat der Senat Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses neu \ngefasst.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 \nGKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/19-b-1942-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/19-b-1942-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279541","retrieved":"2026-07-09 02:53:17.827041+00:00"}}