{"status":"available","doknr":"OLD279543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0615.12A4817.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"12 A 4817/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Wegen der Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. \n\n3\n\nDie Einwände der Klägerin, sie sei an dem \"Master Business Purchase \nAgreement\" (MBPA) vom 1. Februar 2000 und dem \"German Asset Purchase \nAgreement\" \n\n4\n\n(GAPA) vom 17. März 2000 nicht als Vertragspartnerin beteiligt gewesen, die \nW. D. oder die W. F. Ltd. hätten keine Willenserklärung in ihrem \nNamen abgegeben und es habe auch keine Vertretungsmacht bestanden, da sie, die \nKlägerin, rechtlich unabhängig gewesen sei, stehen im Gegensatz zu dem jeweiligen \nVertragstext. Sowohl nach dem MBPA als auch nach dem GAPA handelten die auf \nder Erwerberseite beteiligten Firmen W. D. - die einzige Gesellschafterin \nder Klägerin - bzw. W. F. Ltd. \"on behalf of itself and the companies set \nforth in Schedule B (the Local W. Companies)\" (MBPA) bzw. \"on behalf of itself \nand the local W. Companies\" (GAPA), also im eigenen Namen und im Namen \nder örtlichen W. Gesellschaften. Darüber hinaus ist in Nr. 2.3 des MBPA \nausdrücklich festgelegt, dass die örtlichen W. Gesellschaften vom Käufer, hier \nder W. D. , vertreten werden: \n\n5\n\n\"Equally, in and for the purpose of this Agreement and the Asset Purchase \nAgreements, the local W. Companies are represented by the Purchaser....\"\n\n6\n\nDass die Klägerin nicht in \"Schedule B\" des MBPA aufgeführt ist, hat sie nicht \ngeltend gemacht. Ihre Auffassung, es habe keine Vertretungsmacht bestanden, ist \nnicht weiter konkretisiert worden. Angesichts ihrer im Verwaltungsverfahren mit \nSchriftsatz vom 20. April 2001 mitgeteilten Einbindung in den \"Konzern oder \nFirmenverbund\" mit einer in England ansässigen Muttergesellschaft und einer \n\"Obergesellschaft in den USA\" und unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die \nObergesellschaft - die W. D. - alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist, \nbestand jedoch Anlass, die Vertretungsbefugnisse im Konzern jedenfalls in Bezug \nauf Geschäfte der hier in Rede stehenden Art im Einzelnen offenzulegen. Dies ist \nhier nicht erfolgt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 - erstmals - \nbehauptet, die W. F. Ltd. sei nicht ihre Muttergesellschaft, sondern eine \neigenständige, von ihr gesellschaftsrechtlich völlig unabhängige Gesellschaft, ist \ndieser nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene neue \nSachvortrag für das Zulassungsverfahren unbeachtlich. Davon abgesehen sind \nweder die Konzernstruktur noch die im Verhältnis zwischen den konzernangehörigen \nGesellschaften bestehenden gesellschaftsrechtlichen und sonstigen \nVertretungsbefugnisse konkret aufgezeigt worden. Die insoweit angebotene \nZeugenvernehmung vermag die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche \nDarlegung nicht zu ersetzen. \n\n7\n\nIm übrigen greifen die Einwände der Klägerin auch zu kurz. Ein \nBetriebsübergang nach § 613a BGB setzt nicht voraus, dass ein gegenseitiger \nVertrag gerade zwischen altem und neuem Inhaber, also eine Rechtsnachfolge \nzwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber vorliegt, sondern lässt jeden \nWechsel in der Inhaberschaft genügen, der durch ein beliebiges Rechtsgeschäft \nvollzogen oder veranlasst wird.\n\n8\n\nVgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 -, NJW 1986, 448 ff., m. w. \nN.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB auch \nfür den Fall ausgegangen, dass - wie die Klägerin geltend macht - der GAPA \nausschließlich zwischen der W. F. Ltd. als \"German Purchaser\" und der \nO. GmbH als \"German Seller\" zustande gekommen sein sollte. Insoweit sei, so \ndas Verwaltungsgericht, von einer Einzelrechtsnachfolge auszugehen. Dass unter \nder Prämisse eines lediglich zwischen der W. F. Ltd. und der O. GmbH \nwirkenden GAPA der Übergang der Monitorsparte von der O. GmbH auf die \nKlägerin, sei es unmittelbar oder aber über die W. F. Ltd., ohne jede weitere \nrechtsgeschäftliche Grundlage erfolgt ist und damit die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es habe hier zumindest eine Einzelrechtsnachfolge \nstattgefunden, fehl geht, hat die Klägerin nicht behauptet; sie hat lediglich ihre \nunmittelbare Einbindung in die Rechtswirkungen des MBPA bzw. des GAPA \nbestritten. Die Annahme eines völlig rechtsgrundlosen Übergangs auf die Klägerin \nwäre im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs auch fernliegend, es sei denn, der \nGAPA selbst würde bereits das die Übertragung auf die Klägerin legitimierende \nRechtsgeschäft beinhalten. \n\n10\n\nDie - erstmals im Zulassungsschriftsatz vom 24. Dezember 2003 erfolgte - \nBehauptung, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien keine \nmateriellen Ausstattungen übernommen worden, sondern lediglich der Lagerbestand \nan gebrauchten Demonstrations-PC-Monitoren und der \"damit zusammenhängenden \nGegenstände\" sowie Handelsvertreterverträge, insbesondere sei keine Kundenkartei \nübertragen worden, steht ebenfalls im Widerspruch zum Vertragstext. Hiernach \nwurde die Übertragung von Maschinen, Ausrüstungen, festen Anlagen, Möbeln und \nbeweglichen Gegenständen (Nr. 3.1 GAPA) sowie der Lagerbestand (Nr. 3.2 GAPA), \nGeschäftsverträge und Kundenkartei (Nr. 3.3. GAPA) ebenso vereinbart wie der \n\n11\n\nÜbergang der Beschäftigten, die als zum Geschäft gehörend angesehen wurden \nund Beschäftigte des deutschen Erwerbers werden sollten, wie es § 613a BGB \nvorsieht (Nr. 6 GAPA):\n\n12\n\n\"The employees presently employed by the German Seller in the German \nBusiness, as listed in Schedule 8.1 of the Master Agreement (the \"German \nEmployees\"), are regarded by the parties to belong to the Business and will transfer \nand become employees of the German Purchaser as provided by Section 613a of \nthe German Civil Code (BGB). ...\"\n\n13\n\nDer damit offenkundig beabsichtigte komplette Betriebsübergang steht der \nBehauptung einer lediglich teilweisen Übernahme von Betriebsmitteln entgegen. \nEinen nachvollziehbaren Grund für die behauptete teilweise Übernahme hat die \nKlägerin nicht dargelegt. Im übrigen dürfte es die Annahme eines rechtlich relevanten \nkompletten Betriebsübergangs nicht von vornherein ausschließen, wenn der \nÜbernehmer bei Ausführung der Vereinbarung in Teilbereichen auf eine tatsächliche \nÜbernahme aus betriebswirtschaftlichen Gründen verzichtet, seine Rechtsposition \nals ohne Aufgabe des Gesamtzieles insoweit lediglich teilweise nicht umsetzt.\n\n14\n\nSoweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. Mai und vom 2. Dezember 2004 \nnunmehr behauptet, es seien ausschließlich die in der Anlage zu Nr. 3.1 GAPA \naufgelisteten Büroausstattungsgegenstände wie PC's, Laptops, Projektoren, Drucker, \nFaxgeräte etc. übernommen worden, ist dieser neue Sachvortrag ungeachtet des \nVorstehenden für das Zulassungsverfahren schon deshalb ebenfalls unbeachtlich, \nweil er nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist. \n\n15\n\nAbgesehen davon würde die zusätzliche Berücksichtigung dieses neuen \nVortrags auch zu einem in Bezug auf das bisherige Vorbringen unaufgelösten \nWiderspruch führen, mit der Folge, dass zu Lasten der Klägerin die - vom \nVerwaltungsgericht angenommene - Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen \nerst recht nicht substantiiert in Frage gestellt wäre. \n\n16\n\nDer Umstand, dass die Klägerin nur 5 der 31 Arbeitnehmer der O. GmbH - mit \nneuen Arbeitsverträgen - übernommen hat, und diese, so die Klägerin, keine \nSchlüsselpositionen innegehabt hätten, stellt den vom Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommenen Übergang im Sinne des § 613a BGB nicht in Frage. Bei der \nPrüfung, ob ein Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, müssen \nsämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt \nwerden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des \nbetreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen \nBetriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen \nAktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, \nder etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den \nvor und nach dem \n\n17\n\nÜbergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen \nUnterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen \nMerkmalen wie ihrem Führungspersonal, ihren Führungskräften, ihrer \nArbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur \nVerfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines \nÜbergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je \nnach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In \nBranchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, \nkann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit \ndauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer \nIdentität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende \nTätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen \nTeil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit \neingesetzt hatte. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann hingegen ein \nBetriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen.\n\n18\n\nVgl. BAG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 -, MDR 2005, 220 f. m. w. \nN.\n\n19\n\nAbgesehen davon, dass es die Klägerin im Zulassungsverfahren schon nicht \nvermocht hat, Art und Umfang der - angeblich - abweichend von der \nVertragsgestaltung tatsächlich übernommenen Betriebsmittel hinreichend konkret \nund nachvollziehbar darzulegen, fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der \nbetrieblichen Umstände, die den von der O. GmbH übernommenen \nGeschäftsbereich prägten, und an der Darlegung der konkreten Ausgestaltung der \nvon der Klägerin behaupteten Integration des übernommenen Teils in ihre eigene \nbetriebliche Organisation.\n\n20\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Verzicht der übernommenen \nArbeitnehmer Breitenbach und Hiel auf Ansprüche aus einer betrieblichen \nAltersversorgung ist \n\n21\n\n- wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - unwirksam. Durch § 613a \nAbs. 1 Satz 1 BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen \nBedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber fortbesteht. \nDie Vorschrift enthält zum Schutz der Arbeitnehmer zwingendes Recht und will auf \njeden Fall, ungeachtet der im Einzelfall gewählten Regelungsmodalitäten, \nverhindern, dass die Betriebsveräußerung zum Anlass eines Sozialabbaus der \nBelegschaft des Veräußererbetriebes genommen wird.\n\n22\n\nVgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 1992\n\n23\n\n- 3 AZR 274/91 -, MDR 1993, S. 59 ff.\n\n24\n\nHieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen eines laufenden \nArbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen auf - verfallbare und \nunverfallbare - Anwartschaften verzichtet werden kann.\n\n25\n\nVgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003\n\n26\n\n- 3 AZR 30/02 -, VersR 2004, 386 ff.\n\n27\n\nAbgesehen davon, dass eine derartiger Verzicht mitbestimmungspflichtig sein \ndürfte,\n\n28\n\nvgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O.,\n\n29\n\nund zur Zustimmung des Betriebsrats nichts vorgetragen ist, lassen sich hieraus \nkeine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass ein Verzicht trotz der zwingenden \nbundesrechtlichen Schutzvorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch in den Fällen \ndes Betriebsübergangs - mithin in einer Situation, die gerade durch eine Zäsur im \nlaufenden Arbeitsverhältnis gekennzeichnet ist - zulässig sein soll. Der Umstand, \ndass den genannten Arbeitnehmern im Gegenzug zu ihrem Verzicht eine längere \nKündigungsfrist und ein längerer Jahresurlaub eingeräumt worden ist, lässt den - \nauch vom zeitlichen Ablauf hier offensichtlichen - Bezug des Verzichts zum \nBetriebsübergang nicht entfallen, zumal dem Senat eine vergleichende Bewertung \nder aufgegebenen und der erlangten Positionen in Ermangelung konkreter Angaben \nnicht möglich ist.\n\n30\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n31\n\nDie des Weiteren erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen \nnicht durch. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Auskunft der O. \nGmbH vom Mai 2000 als Tatsachengrundlage für die Entscheidung herangezogen, \nobwohl sie, die Klägerin, diese bestritten habe, findet sich keine Grundlage in der \nangefochtenen Entscheidung. In den Entscheidungsgründen ist diese Mitteilung nicht \nverwertet worden. Soweit die Klägerin eine Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten \nnicht aufgefordert habe, den GAPA in englischer Sprache bzw. in einer deutschen \nÜbersetzung vorzulegen, bleibt dies ohne Erfolg. Eine Kopie des GAPA in englischer \nSprache ist Bestandteil des Verwaltungsvorgangs, den der Beklagte bereits mit \nSchriftsatz vom 11. April 2003 vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin \nmit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 aufgefordert, deutsche Übersetzungen \nvorzulegen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und \n3 GKG a.F. Das Gerichtskostengesetz ist noch in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung anzuwenden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung vor \ndem 1. Juli 2004 gestellt worden ist (vgl. die Übergangsvorschrift in Art. 1 § 72 Nr. 1 \ndes Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - KostRMoG - vom 5. Mai 2004, \nBGBl. I S. 718 ff.).\n\n34\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/12-a-4817-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/12-a-4817-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279543","retrieved":"2026-07-09 02:53:17.988320+00:00"}}