{"status":"available","doknr":"OLD279542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0615.12A3351.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"12 A 3351/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nWie der Kläger selbst unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden \nSenats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - vorgetragen hat, setzt die Berechtigung, \nsich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung selbst zu beschaffen, u.a. \nvoraus, dass es dem Hilfeempfänger nicht zuzumuten war, mit der Deckung seines \nBedarfs über den Zeitpunkt hinaus zuzuwarten, ab dem er die selbstbeschaffte Hilfe \nin Anspruch genommen hat. \n\n4\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall erfordert dies für das Zulassungsverfahren \ngemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine substantiierte Darlegung, dass dem Kläger \nnicht zuzumuten war, auf einen Schulwechsel zunächst zu verzichten und einen \nVorschlag des Beklagten zur konkreten Ausgestaltung der zu Beginn des \nSchuljahres 2001/2002 dem Grunde nach schon in Aussicht gestellten stationären \nEingliederungshilfe abzuwarten. Hieran fehlt es. Weder ist im Einzelnen vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, dass der Kläger trotz des mit der Gewährung der stationären \nEingliederungshilfe verbundenen und bereits konkret in Aussicht stehenden \nVerlassens des D. -T. -Gymnasiums in eine für ihn unzumutbare Lage \ngekommen wäre. So bleibt im Zulassungsvorbringen schon offen, ob der Kläger \nangesichts seines Krankheitsbildes unter Berücksichtigung der nach §§ 9 - 11 der \nAllgemeinen Schulordnung eröffneten Möglichkeiten tatsächlich verpflichtet gewesen \nwäre, bis zum Beginn der vom Beklagten vorgesehenen Eingliederungshilfe weiterhin \nam Unterricht in dem genannten Gymnasium teilzunehmen, so dass schon die \ndrohende Fortsetzung der schulischen Belastungssituation in Frage steht. Hierzu \nverhalten sich weder das Zulassungsvorbringen noch die ärztlichen \nBescheinigungen. \n\n5\n\nAbgesehen davon zeigt der Umstand, dass bereits die gesprächsweise erörterte \ntheoretische Möglichkeit eines Schulwechsels bei dem Kläger zu einer großen \nErleichterung geführt und die Aussicht auf eine Veränderung seiner schulischen \nSituation ihn weitestgehend von dem Druck befreit hat, so dass er im Anschluss an \ndieses Gespräch in Latein zwei Mal in der Lage war, eine Eins zu schreiben, wie sehr \nsich bereits eine Aussicht auf die Veränderung der bestehenden schulischen \nBelastungssituation zu einer Besserung der seelischen Beeinträchtigung und zu \neiner Stärkung des Selbstvertrauens des Klägers führen konnte. Dass eine ähnliche \nEntlastungswirkung mit der sicheren Inaussichtstellung der vom Beklagten \nvorgesehenen stationären Eingliederungshilfe bei Inkaufnahme einer zeitlich \nbegrenzten Fortsetzung des Besuchs des D. -T. -Gymnasiums nicht \neingetreten wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Auch die \nfachärztlichen Stellungnahmen lassen nicht erkennen, dass eine zeitlich begrenzte \nFortsetzung des Schulbesuchs verbunden mit der Gewissheit, nach Ablauf dieser \nZeit diese Schule verlassen zu können und in einer stationären Einrichtung \nfachkundig betreut zu werden, für den Kläger unter keinen Umständen hinnehmbar \ngewesen wäre. Die Behauptung des Klägers, für die Auswahl der konkreten \nEinrichtung seitens des Beklagten wären noch weitere Wochen ins Land gegangen, \nist als eine durch nichts belegte Spekulation unbeachtlich. \n\n6\n\nDie Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) greift nicht durch. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers stellt die angefochtene Entscheidung \nkeine Überraschungsentscheidung dar. Das Verwaltungsgericht hat seine \nErwägungen nicht auf Erkenntnisse gestützt, mit deren Entscheidungserheblichkeit \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, ist \ndas rechtliche Problem der Selbstbeschaffung in der mündlichen Verhandlung am \n10. Juni 2003 noch einmal seitens des Gerichts thematisiert worden, so dass für \neinen kundigen Prozessbeteiligten die Relevanz dieses Aspektes für die zu treffende \nEntscheidung offenkundig war. Auch das Gericht hat, wie der Kläger darlegt, keine \nausdrückliche oder konkludente Aussage darüber getroffen, dass es den \nThemenkomplex im Sinne des Klägers zu entscheiden gedenke. Die Ambivalenz der \nvom Gericht angeforderten gutachterlichen Feststellungen zur Geeignetheit der \nselbstbeschafften Hilfe als Tatbestandsvoraussetzung für eine zulässige Selbsthilfe \nund der Geeignetheit alternativer Behandlungsmöglichkeiten als - möglicher - \nVersagungsgrund bei einer unzulässigen Selbsthilfe konnte von vornherein kein \nVertrauen auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers begründen. In dieser \noffenen Situation war das Gericht nicht verpflichtet, einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 \nVwGO zu erteilen, da der anwaltlich vertretene Kläger angesichts des erneuten \nAufgreifens des Themas der zulässigen Selbsthilfe damit rechnen musste, dass \ndieser Gesichtspunkt einer richterlichen Überprüfung unterliegen wird. \n\n8\n\nDie Rüge, eine Versagung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu sehen, dass \nder vom Vater des Klägers angesprochene Gesichtspunkt der Vorläufigkeit der \nUnterbringung des Klägers im Internat weder im Tatbestand noch in den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aufgeführt worden sei, so dass \nangenommen werden müsse, dass das Gericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis \ngenommen habe, greift nicht durch. Das Gericht muss das Vorbringen der \nVerfahrensbeteiligten in den Entscheidungsgründen nicht in allen Einzelheiten \nwürdigen. Vielmehr müssen, soll eine Versagung rechtlichen Gehörs festgestellt \nwerden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen \neines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist.\n\n9\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993\n\n10\n\n-6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298.\n\n11\n\nDas ist hier nicht der Fall. Auf die mit dem obigen Vortrag bekundete \nKooperationsbereitschaft der Eltern des Klägers kam es nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht an, da es die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil \nes ein säumiges Verhalten des Beklagten nicht hat feststellen können. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/12-a-3351-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-15/12-a-3351-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279542","retrieved":"2026-07-09 02:53:17.911483+00:00"}}