{"status":"available","doknr":"OLD279582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0614.7D97.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"7 D 97/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Antragsteller zu 5. bis 12. und zu 17. werden abgelehnt.\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 03/1 „N.------straße /O. „ der Stadt \nE. ist unwirksam.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 8/17 und die Antragsteller zu \n5. bis 12. und zu 17. jeweils 1/17, wobei die Antragsteller zu 5. bis 8. und zu 11. bis 12. für \nihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03/1 \n\"N.------straße /O. \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich auf rd. 180 m Länge mit \neiner Breite von 100 bis 85 m entlang der Nordwestseite der N.------straße (L 551) erstreckt, \ndie als Hauptverkehrsstraße in Richtung Nordosten aus E. herausführt. Im Norden wird \ndas Plangebiet begrenzt von der Straße O. (L 580). Das Plangebiet des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans und seine Umgebung ergeben sich aus der \nnachfolgenden Übersicht 1:5000.\n\n4\n\nDas Plangebiet wird zum großen Teil von einem früher als Bau- und Heimwerkermarkt \ngenutzten Baukörper eingenommen. Zur N.------straße hin befinden sich Stellplätze. Der \nsüdwestliche Bereich des Plangebiets ist unbebaut. Entlang der dem Plangebiet gegenüber \nliegenden Südostseite der N.------straße befindet sich wie an beiden Seiten des nördlich der \nO. gelegenen Abschnitts der N.------straße umfangreiche gewerblich genutzte \nBebauung. Südlich des Plangebiets liegt unmittelbar an der N.------straße eine Tankstelle. \nDas sich westlich an die Tankstelle anschließende Gelände, das durch einen von Süden als \nStichstraße bis dicht an das Plangebiet heranführenden Abschnitt des T. Wegs \nerschlossen ist, wird zu Wohnzwecken genutzt. Wohnbebauung befindet sich auch beiderseits \nder Straße An der M. , die in einem Abstand von 180 bis 120 m westlich der N.------\nstraße etwa parallel zu dieser verläuft. Zwischen den rückwärtigen (östlichen) Hausgärten der \nan der Ostseite der Straße An der M. gelegenen Wohnhäuser und dem Geltungsbereich \ndes strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der südlich anschließenden \nWohnbebauung des T. Wegs erstreckt sich eine öffentliche Parkanlage, die im Süden \nknapp 50 m breit ist und sich nach Norden bis zur Straße O. auf eine Breite von rd. \n10 m verjüngt.\n\n5\n\nDie Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer von Wohnhäusern bzw. Eigentumswohnungen, \ndie an dem als Stichstraße ausgebildeten Abschnitt des T. Wegs sowie an der Ostseite \nder Straße An der M. liegen. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. (T. \nWeg, 9, 9a, 11 und 11a) grenzen unmittelbar an den Südrand des Plangebiets des strittigen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die weiteren am T. Weg gelegenen Grundstücke \nder Antragsteller zu 5. bis 12. sind bis maximal rd. 90 m vom Plangebiet entfernt. Die \nEntfernung der an der Straße An der M. gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 13. \nbis 17. zum Plangebiet beträgt zwischen gut 25 und knapp 80 m.\n\n6\n\nDie Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des Ende 1995 bekannt \ngemachten Bebauungsplans Nr. 93/4 \"M. /T. Weg\". Dieser erfasst den gesamten \nBereich westlich der N.------straße , der im Norden von der Straße O. , im Westen von \nder Straße An der M. und im Süden vom T. Weg begrenzt wird. Für den Bereich \ndes strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, für den der Bebauungsplan Nr. 93/4 \nzeitgleich mit Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgehoben wurde, setzte der \nBebauungsplan Nr. 93/4 ein Sondergebiet \"Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt\" \nfest, wobei entlang der N.------straße Stellplätze ausgewiesen waren. Der südwestliche \nBereich des nunmehr mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Areals war als \nFläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. als Fläche für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (u.a. Anlage von \nFeuchtbereichen) ausgewiesen. Zur südlich angrenzenden Wohnbebauung hin war ein \nLärmschutzwall mit einer Kronenhöhe von mindestens 2 m festgesetzt. Die Bereiche \nbeiderseits des als Stichstraße ausgewiesenen Abschnitts des T. Wegs (Grundstücke der \nAntragsteller zu 1. bis 12.) sowie östlich der Straße An der M. (u.a. Grundstücke der \nAntragsteller zu 13. bis 17.) sind als allgemeine Wohngebiete mit Nutzungseinschränkungen \nausgewiesen. Der als solcher tatsächlich auch vorhandene Grünstreifen zwischen den östlich \nder Straße An der M. gelegenen Wohngrundstücken und dem Sondergebiet bzw. der \nBebauung entlang der Stichstraße T. Weg ist als öffentliche Parkanlage mit \nzusätzlichen naturbezogenen Regelungen ausgewiesen.\n\n7\n\nDer strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft nunmehr für das ehemalige \nSondergebiet \"Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt\" und die südlich anschließenden \nFlächen folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nDer Bereich um das bestehende Gebäude des früheren Bau- und Heimwerkermarkts ist als \nSondergebiet \"Großflächiger Einzelhandel und Gastronomie\" mit einer maximal zulässigen \nGrundfläche (GR) und einer maximal zulässigen Geschossfläche (GF) von jeweils 5.800 qm \nausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen sind hier Einzelhandelsbetriebe mit einer \nGesamtverkaufsfläche von max. 5.000 qm verschiedener näher umschriebener Branchen (mit \njeweiliger Verkaufsflächenbegrenzung, deren Summe 13.000 qm beträgt), Gaststätten mit \nmax. 1.000 qm Nutzfläche sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i.S.v. § 6 Abs. 1 \nBauNVO mit einer Geschossfläche von insgesamt 1.000 qm unter Ausnahme von \nEinzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten zulässig. Die für das Sondergebiet \nfestgesetzten Baugrenzen greifen teilweise - insbesondere im Süden - über den bestehenden \nBaukörper des früheren Bau- und Heimwerkermarkts hinaus. Im Anschluss an den südlichen \nBereich des bestehenden Baukörpers befindet sich innerhalb der durch Baugrenzen \nfestgelegten überbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets die Eintragung \"Drive IN\". \nZwischen der überbaubaren Fläche des Sondergebiets und der N.------straße sind bis auf \neinen schmalen zu bepflanzenden Streifen entlang der N.------straße Stellplätze festgesetzt. \nDer südwestliche Bereich des Plangebiets, der an die Wohnbebauung T. Weg angrenzt, \nist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier sind nach den textlichen Festsetzungen Betriebe der \nKlassen I bis VII (Nrn. 1 bis 212) des Abstandserlasses 1998 sowie Einzelhandelsbetriebe und \nVergnügungsstätten ausgeschlossen. Nach den festgesetzten Baugrenzen bzw. Baulinien \nkönnen im Gewerbegebiet Baukörper mit insgesamt rd. 55 m Länge (parallel zur südlichen \nPlangebietsgrenze) errichtet werden. Zulässig ist maximal ein Vollgeschoss bei einer \nmaximalen Gebäudehöhe von 6,00 m und im Bereich der südlichen - den Grundstücken der \nAntragsteller zu 1. bis 4. zugewandten - Baulinie bei einer Traufhöhe von maximal 4,50 m. \nDer rd. 7,50 m tiefe Streifen zwischen der überbaubaren Fläche des Gewerbegebiets und den \nsüdlich angrenzenden Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. ist als Fläche mit \nBindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen ausgewiesen. Das kleinere Flurstück 612, das an die bestehende Tankstelle \nangrenzt und im Bebauungsplan Nr. 93/4 als Sondergebiet \"Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartenmarkt\" ausgewiesen war, ist als Mischgebiet festgesetzt. Das nördlich und westlich \nangrenzende Flurstück 613 ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Hier befindet sich die \neinzige Zu- und Abfahrt zu dem festgesetzten Sondergebiet und Gewerbegebiet, die zugleich \nzu dem südlich anschließenden, vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Übrigen nicht \nerfassten Tankstellengelände führt. Eine weitere, auf die Einfahrt für den Anlieferverkehr \nbeschränkte Zufahrt ist an der Nordwestecke des Plangebiets zur O. festgesetzt. Im \nÜbrigen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur N.------straße und zur O. hin \nBereiche ohne Ein- und Ausfahrt fest. Für den gesamten Bereich zwischen den überbaubaren \nFlächen des südlichen Gewerbegebiets und des Sondergebiets sind Stellplätze festgesetzt. \nSchließlich setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan - neben anderen Festsetzungen - \nverschiedene Lärmschutzwände fest, die zum einen das \"Drive In\" nach Westen und Süden \nsowie das Plangebiet insgesamt nach Westen (zur Bebauung An der M. hin) und Süden \n(zur Bebauung T. Weg hin) abschirmen sollen.\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie zur \nAufhebung des entsprechenden Bereichs des Bebauungsplans Nr. 93/4 nahm folgenden \nVerlauf:\n\n10\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2002 beantragte die Beigeladene, ein Verfahren zur \nTeilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans einzuleiten, u.a. mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur \nErrichtung eines Schnellrestaurants (Burger King) zu schaffen. Am 14. März 2002 fasste die \nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die entsprechenden Beschlüsse. Nach \nDurchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschloss der Bauausschuss der \nAntragsgegnerin am 6. Februar 2003 die Offenlegung der Planentwürfe, die gemäß \nBekanntmachung vom 17. Februar 2003 in der Zeit vom 25. Februar bis 25. März 2003 \nstattfand. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Anlässlich der Offenlegung regte die \nBeigeladene als Vorhabenträgerin an, im Sondergebiet einen Lebensmittelmarkt mit einer \nGesamtnutzfläche von 1.200 qm zuzulassen. Die Antragstellerin zu 4. sprach sich - zugleich \nim Namen der Anwohner des Wohngebiets T. Weg/An der M. - gegen die \nPlanung aus.\n\n11\n\nNach Durchführung einer vereinfachten Beteiligung gem. § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB \nhinsichtlich verschiedener Änderungen des Plans, u.a. Änderung einer Festsetzung über \nWerbeanlagen, befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am \n22. Juli 2003 mit den eingegangenen Stellungnahmen. Die Anregung der Beigeladenen wies \nsie mit der Begründung zurück, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen \nFestsetzungen zielten darauf ab, Auswirkungen im Sinne des Einzelhandelserlasses, wie \nAuswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Stadt oder auf die \nVersorgung der Bevölkerung an anderer Stelle im Stadtgebiet zu verhindern. Den \nEinwendungen der Antragstellerin zu 4. wurde aus den auf den Seiten 6 ff. der \nBeschlussvorlage BA 172/2003, der die Stadtverordnetenversammlung am 22. Juli 2003 \nfolgte, dargelegten Erwägungen nicht gefolgt. \n\n12\n\nAnschließend beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Durchführungsvertrag \nzum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung zur Teilaufhebung des \nBebauungsplans Nr. 93/4 sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. \nSodann fasste sie die Satzungsbeschlüsse zur Teilaufhebung und zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan, die am 27. Oktober 2003 bekannt gemacht wurden.\n\n13\n\nParallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und zur Teilaufhebung \ndes Bebauungsplans Nr. 93/4 wurde das Verfahren zu einer den Festsetzungen des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans \n(49. Änderung) durchgeführt. Die Bekanntmachung der Genehmigung der 49. Änderung des \nFlächennutzungsplans erfolgte gleichfalls am 27. Oktober 2003.\n\n14\n\nUnter dem 9. September 2003 waren der Beigeladenen zwei Baugenehmigungen gemäß \n§ 33 BauGB erteilt worden. Sie erfassen ein Finanzdienstleistungszentrum im Bereich der \nöstlichen überbaubaren Fläche des festgesetzten Gewerbegebiets sowie ein Schnellrestaurant \nmit Drive-In-Schalter und Außengastronomie im südlichen Bereich der überbaubaren Fläche \ndes festgesetzten Sondergebiets und enthalten beide zugleich Festlegungen über die \nErrichtung von Lärmschutzwänden. Beide Baugenehmigungen sind nicht \nbestandskräftig.\n\n15\n\nDie Antragsteller haben am 28. Oktober 2003 einen Normenkontrollantrag gestellt, der \nsich ursprünglich allein gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan richtete, und zugleich \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Am \n24. November 2003 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag ergänzend auch \ngegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 gerichtet. Das Begehren auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2003 im \nWesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen schweren \nNachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dargetan. Mit weiterem Beschluss vom \n28. November 2003 hat der Senat das Verfahren, soweit es sich gegen die Teilaufhebung des \nBebauungsplans Nr. 93/4 richtet, vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Dieser \nNormenkontrollantrag ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 7 D 112/03.NE anhängig.\n\n16\n\nZur Begründung ihres vorliegenden Begehrens auf Unwirksamkeitserklärung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien alle \nantragsbefugt. Keines ihrer Grundstücke liege weiter als 100 m vom Baumarktgelände \nentfernt. Angesichts der u.a. vorgesehenen Nutzung für einen Gaststättenbetrieb mit 1000 qm \nFläche und Außengastronomie sowie verschiedener Gewerbebetriebe in nicht verlässlich \neingrenzbarer Konstellation sei mit unterschiedlichsten Beeinträchtigungen durch Geräusche \nund Gerüche sowie Sichtbehinderungen oder Lichteffekte zu rechnen. Auch die Art der \nbaulichen Schutzmaßnahmen (Errichtung eines Gebäudes oder einer Lärmschutzwand) sei \nnoch nicht abschließend festgelegt worden. Die Störungen ließen sich nicht verlässlich auf \neinen Radius von maximal 100 Metern begrenzen; auch die bisher vorgelegten Gutachten \nkönnten diese Besorgnis nicht ausräumen, zumal der Bebauungsplan nicht sicherstelle, dass \ndie gewählten theoretischen Ansätze auch tatsächlich in die Realität überführt würden.\n\n17\n\nIhr Antrag sei auch begründet. Bis heute existiere kein hinreichend konkretes Vorhaben, \nwelches den Voraussetzungen des § 12 BauGB genüge und damit die Anwendung des \nplanungsrechtlichen Sonderinstruments vorhabenbezogener Bebauungsplan rechtfertige. Für \nden als Publikumsmagnet in Aussicht genommenen Nutzer „Burger King\" sei nur ein \ngeringer Bruchteil des nutzbaren Areals vorgesehen gewesen, für den Rest der nutzbaren \nFlächen habe es weder einen konkreten Plan noch irgendwelche ernsthaften Interessenten \ngegeben. Ergänzend weisen die Antragsteller auf zahlreiche weitere ihrer Meinung nach \ngegebene Mängel des Plans hin.\n\n18\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n19\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03/1 \"N.--\n----straße /O. \" der Antragsgegnerin für unwirksam \nzu erklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nSie trägt insbesondere vor, zumindest den Antragstellern zu 5. bis 12. sowie zu 17. fehle die \nAntragsbefugnis. Im Übrigen sei der Antrag nicht begründet.\n\n23\n\nDie Rechtsprechung zur Reichweite des Planungsinstruments \"vorhabenbezogener \nBebauungsplan\" nach § 12 BauGB schließe nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- \nund Erschließungsplan festgelegte Vorhaben eine gewisse Bandbreite an \nNutzungsmöglichkeiten umfasse. Hier bilde die gesamte Bebauung bzw. Nutzungsänderung \nin den als Sonder- bzw. Gewerbegebiet festgesetzten Bereichen des Plangebiets das \nVorhaben, dessen quantitatives Schwergewicht in der Nutzungsänderung des \nGebäudebestandes auf der Grundlage der Sondergebietsfestsetzung liege. Insoweit sei eine \nSondersituation gegeben, zumal der Durchführungsvertrag unter § V 1 einen Abriss und \nNeubau des Gebäudebestandes nicht zulasse. Die Etablierung des Fast-Food-Restaurants bilde \nden zentralen Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, was sich durch alle \nPlanaufstellungsunterlagen einschließlich der eingeholten Gutachten hindurchziehe und auch \nin der Planurkunde selbst hinreichend deutlich werde. Zu verweisen sei auch auf die enge \nzeitliche Verzahnung zwischen dem Ablauf des Planaufstellungsverfahrens sowie der \nBaugenehmigungsverfahren für das Burger King-Restaurant und das \nFinanzdienstleistungszentrum.\n\n24\n\nDas Gesamtvorhaben umfasse neben dem Projekt \"großflächiger Einzelhandel und \nGastronomie\" im Rahmen der Bestandsimmobilie, für das eine entsprechende \nSondergebietsausweisung getroffen worden sei, die Etablierung eines untergeordneten \nGewerbe-, namentlich Dienstleistungsobjekts am südlichen Rand des Plangebiets. Dabei seien \ndie Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung auf das bereits umschriebene \nGesamtvorhaben zugeschnitten. Soweit die getroffenen Festsetzungen eine eng umschriebene \nBandbreite möglicher Sortimente eröffneten, um bei ggf. erforderlichen Marktanpassungen \nnicht zu laufenden Änderungen gezwungen zu sein, entspreche dies der Leitentscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 und widerspreche auch nicht der \nweiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die gewerbliche Nutzung im Sondergebiet \nmüsse sich der vorhabenspezifischen Zweckbestimmung des Sondergebietes unterwerfen, \ndaher seien lediglich Gewerbebetriebe im Sinne von Dienstleistungsbetrieben \nzulassungsfähig. Ihr zulässiger Anteil betrage im Übrigen nur max. 17 % der Geschossfläche \nim Sondergebiet. Auch das südliche Gewerbegebiet sei gegenüber dem im Sondergebiet zu \nrealisierenden Teil des Gesamtvorhabens als untergeordneter Bestandteil desselben zu werten. \nDer Anteil des Gewerbegebietes an der gesamten überbaubaren Grundstücksfläche betrage \nlediglich 15 %.\n\n25\n\nDie Beigeladene äußert sich zur Sache nicht und stellt keinen Sachantrag.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 D 112/03.NE, der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen sowie \nder von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig. Lediglich die Antragsteller zu 1. bis \n4. und zu 13. bis 16. sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.\n\n29\n\nDie Antragsbefugnis liegt vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift - hier: die rechtsverbindlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans - in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Als solche Rechtsverletzung kommt auch eine Verletzung des subjektiven Rechts auf \nAbwägung der eigenen Belange des von einem Bebauungsplan Betroffenen in Betracht.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n31\n\nZu den in diesem Sinne abwägungsrelevanten Belangen gehören auch das Interesse des \nPlanbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands, namentlich an der Beibehaltung \nvon Ruhezonen.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 \n- 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.\n\n33\n\nEbenso abwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundeigentum \nzulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen bzw. durch Dritte nutzen lassen, vor \nheranrückenden Immissionen neuer Nutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten \nbeachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn Geräuschbeeinträchtigungen als \nschädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch \nnach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine \nabsolute Planungssperre markiert. Auch Lärm, der nicht aufgrund der Wertungen des \neinfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht \neingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist \noder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich \nvernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.\n\n34\n\nVgl. zum Verkehrslärm: BVerwG, Beschluss vom \n8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829 m.w.N..\n\n35\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1. bis 4. sowie zu 13. bis 16. \nantragsbefugt. Ihre Grundstücke grenzen entweder unmittelbar an das Plangebiet des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans an (Antragsteller zu 1. bis 4.) bzw. sind von diesem \nlediglich durch einen im Bereich ihrer Grundstücke knapp 30 bis gut 40 m breiten Streifen \nöffentliche Parkfläche getrennt. Bislang waren die Grundstücke dieser Antragsteller durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93/4 der Antragsgegnerin davor geschützt, dass der \nsüdwestliche Bereich des Plangebiets baulich bzw. für umfangreiche, gewerblicher Nutzung \nzugeordnete Stellplatzanlagen genutzt wird. Demgegenüber sieht der strittige Plan \ngewerbliche Nutzungen praktisch unmittelbar neben den Grundstücken der Antragsteller zu 1. \nund 4. sowie umfangreiche Stellplatzanlagen vor, die über die öffentliche Parkfläche hinweg \nunmittelbar auf die rückwärtigen Hausgärten der Grundstücke der Antragsteller zu 13. bis 16. \neinwirken können. Dementsprechend räumt auch die Antragsgegnerin selbst ein, dass die \nAntragsbefugnis der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie zu 13. bis 16. nicht zu verneinen ist.\n\n36\n\nDen übrigen Antragstellern fehlt hingegen die Antragsbefugnis.\n\n37\n\nDie Wohngrundstücke der Antragsteller zu 5. bis 12. liegen beiderseits des als Stichstraße \nausgebildeten Abschnitts des T. Wegs. Sie sind zwar nur zwischen rd. 25 und rd. 90 m \nvom Plangebiet des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfernt, jedoch gegenüber \ndiesem durch die Wohnhäuser der Antragsteller zu 1. bis 4. bzw. weiter im Süden durch \nzunehmend mehr Bebauung abgeschirmt. Diese bebauten Flächen sind nach den \nfortbestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93/4 als allgemeines Wohngebiet \nausgewiesen. Sie stellen mithin gleichsam einen Riegel dar, der die weiter südlich liegenden \nWohnhäuser bzw. Wohnungen der Antragsteller zu 5. bis 12. davor schützt, dass sie mit \nbeachtlichen negativen Veränderungen durch neue Nutzungen im Plangebiet des strittigen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans rechnen müssen. Zwar können nach diesem Plan künftig \nin dem bislang nicht bebaubaren südwestlichen Bereich des Plangebiets gewerbliche \nNutzungen aufgenommen werden. Diese haben jedoch - gleich welcher Art sie sind - bereits \nbezüglich der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnnutzungen der Antragsteller zu 1. bis 4. \ndie Schutzmaßstäbe einzuhalten, die sich aus der fortbestehenden Wohngebietsausweisung \nergeben. Für die weiter südlich gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 5. bis 12. ist \ndamit sichergestellt, dass sie schon wegen des größeren Abstands zum Plangebiet und \nzusätzlich auf Grund der nicht zu vernachlässigenden Abschirmung durch die vorhandenen \nGebäude nur mit solchen Veränderungen rechnen müssen, die die für allgemeine \nWohngebiete maßgeblichen Werte ersichtlich nicht in abwägungsrelevantem Ausmaß \nüberschreiten. Angesichts dessen brauchte die Antragsgegnerin die nachteiligen Folgen für \ndiese Antragsteller im Rahmen ihrer Abwägung über die Inhalte des strittigen Plans nicht \ngesondert in den Blick zu nehmen; deren Interessen waren hier im Sinne der angeführten \nRechtsprechung „vernachlässigenswert\".\n\n38\n\nNichts anderes gilt auch hinsichtlich des Antragstellers zu 17., dessen Grundstück \nrd. 80 m vom Plangebiet des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfernt ist und \nvon diesem durch die öffentliche Parkanlage getrennt wird. Auch diesem Grundstück ist zum \nPlangebiet des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans hin die bereits angesprochene, \nplanungsrechtlich abgesicherte Wohnbebauung vorgelagert. Sie stellt auch für den \nAntragsteller zu 17. sicher, dass er nur mit ersichtlich hier zu vernachlässigenden zusätzlichen \nBeeinträchtigungen rechnen muss. Dabei ist unerheblich, dass - wie die Bevollmächtigte der \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - vom \nGrundstück des Antragstellers zu 17. aus jedenfalls Sichtkontakt zum Plangebiet des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht. Dieser Sichtkontakt kann sich, wie schon aus \ndem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial ohne weiteres ablesbar ist, nur auf Teilbereiche \ndes Plangebiets beschränken, so dass die Bebauung namentlich der Antragsteller zu 3. und 4. \njedenfalls eine gewisse Abschirmwirkung entfaltet. Im Übrigen ändert dies nichts daran, dass \neben diese Bebauung dadurch, dass bei ihr bereits die einschlägigen \nWohngebietsschutzmaßstäbe zu wahren sind, auch für den Antragsteller zu 17. sicherstellt, \ndass er mit deutlich geringeren, hier vernachlässigenswerten Beeinträchtigungen rechnen \nmuss.\n\n39\n\nSoweit der Normenkontrollantrag - bezüglich der Antragsteller zu 1. bis 4. und zu 12. bis \n16. - zulässig ist, ist er auch begründet.\n\n40\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 03/1 ist schon deshalb ungültig, weil er in \nmehrfacher Hinsicht den Anforderungen des § 12 BauGB nicht gerecht wird. Die drei \nRegelungselemente des Plans - Durchführungsvertrag, Bebauungsplan und Vorhaben- und \nErschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - sind \nnicht in dem erforderlichen Maß widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt. Zudem bestimmt \nder von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene normative Planinhalt kein hinreichend \nkonkretisiertes Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB und wird auch deshalb nicht von dieser \nErmächtigungsgrundlage getragen.\n\n41\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass durch den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt wird. Er \nsetzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag \ngeschlossen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Gegenstand des Vertrages ist der Vorhaben- und \nErschließungsplan, durch den nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, \nsondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 \nBauGB geregelt wird. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der \nDurchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht \nwidersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und \nErschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an \nNutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der \nGemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Die \nFestsetzung eines Baugebiets allein reicht jedenfalls nicht aus. Ebenso wäre ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im \nDurchführungsvertrag vereinbarte - ein „aliud\" - zulässt, fehlerhaft.\n\n42\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 18. September \n2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.\n\n43\n\nWo die zulässige Grenze der angesprochenen „Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten\" liegt, \nhat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung offen \ngelassen. Namentlich hat es bislang offen gelassen, ob die zulässige „Bandbreite\" mit der \n„Variationsbreite\" gleichzusetzen ist, durch die der Rahmen verschiedener Nutzungsarten \nuntereinander abgesteckt wird.\n\n44\n\nIn diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 11. März \n2004 - 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575.\n\n45\n\nZugleich hat es jedoch ausgeführt, dass sich gute Gründe dafür ins Feld lassen mögen, den \nVorhabenbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB eher eng als weit auszulegen. Nicht von § 12 \nBauGB gedeckt ist aber ein Plan, der sich darin erschöpft, eine planungsrechtliche „Hülle\" zu \nschaffen, die der Vorhabenträger „nach Belieben ausfüllen\" kann, bzw. wenn durch die \nFestsetzungen eine breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet \nwird, die zueinander nicht mehr im Verhältnis einer gewissen Bandbreite stehen, sondern sich \njeweils als aliud darstellen. Der Plan darf in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht \nnach § 30 Abs. 2 BauGB eine unbestimmte Zahl unterschiedlichster Vorhaben im Sinne von \n§ 29 Abs. 1 BauGB zulassen. Schafft ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die \nVoraussetzungen für eine breite Nutzungspalette, so kann die Gemeinde es dem \nVorhabenträger zwar überlassen, innerhalb der einzelnen Nutzungssegmente zu variieren. Sie \nhat jedoch Vorsorge dafür zu treffen, dass das planerisch vorgegebene Nutzungsspektrum als \nsolches in seinem Kern erhalten bleibt. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn der \nVorhabenträger es in der Hand hat, das im Bebauungsplan bezeichnete Nutzungsangebot um \nbeliebig viele Nutzungstypen zu verringern oder zu erweitern.\n\n46\n\nSo: BVerwG, Beschluss vom 10. August 2004 \n- 4 BN 29.04 -, BauR 2004, 1908 = ZfBR 2005, 72.\n\n47\n\nGemessen hieran wird der strittige Plan den nach der vorstehend umschriebenen \nRechtsprechung jedenfalls geklärten Mindestanforderungen an einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.\n\n48\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem \nseinen Bestandteil bildenden Vorhaben- und Erschließungsplan und dem \nDurchführungsvertrag ein „Regelungspaket\" geschaffen, das als solches alle für einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB erforderlichen Regelungselemente \nenthält.\n\n49\n\nDas Vorhaben ist in § V 1 des Durchführungsvertrags wie folgt umschrieben:\n\n50\n\n\"Das Vorhaben betrifft die Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes in \nForm von Einzelhandelseinrichtungen mit Gastronomie und die Realisierung \neines weiteren Gebäudes im südlichen Abschnitt des Vertragsgebietes zur \nUnterbringung von, das Wohnen nicht wesentlich störenden, Gewerbebetrieben \nsowie die Errichtung zusätzlicher Stellplätze einschließlich aller mit dem \nVorhaben verbundenen Maßnahmen, die dem Immissionsschutz dienen.\n\n51\n\nBezüglich weiterer Details wird auf den Vorhaben- und Erschließungsplan \nselbst sowie auf die Vertragsbestimmungen des städtebaulichen Vertrages \nverwiesen.\"\n\n52\n\nDes Weiteren heißt es in der Präambel des Durchführungsvertrags:\n„Der Vorhabenträger beabsichtigt, das in seinem Eigentum befindliche Gebäude \nN.------straße 150 einer Nutzungsänderung zuzuführen. Nachdem Ende des \nJahres 2002 die Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt \naufgegeben worden ist, beabsichtigt er dort ein Schnellrestaurant (Burger King), \nzusätzliche Einzelhandelseinrichtungen sowie das Wohnen nicht wesentlich \nstörende Gewerbebetriebe anzusiedeln.\n\n53\n\nNeben der Umnutzung des bestehenden Gebäudes besteht ferner die Absicht, \neine zusätzliche eingeschossige Bebauung im südwestlichen Teilbereich des in \nRede stehenden Grundstückes zu realisieren, um hier nicht wesentlich störende \nGewerbebetriebe anzusiedeln.\"\n\n54\n\nDie planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung dieses „Vorhabens\" \nsind in dem Bebauungsplan geregelt, der die nach § 30 Abs. 2 BauGB maßgeblichen \nVorgaben für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im \nPlangebiet festlegt. Dass dieser Bebauungsplan über das im Eigentum der \nBeigeladenen stehende Flurstück 614 hinaus im südöstlichen Bereich auch die \nFlurstücke 612 und 613 sowie am westlichen und nördlichen Rand des Plangebiets \nals Straßenverkehrsfläche ausgewiesene Teilbereiche der N.------straße und der \nO. erfasst und damit über den Bereich des „Vorhabens\" hinausgreift, ist \nunschädlich. In der Anlage 1 zum Durchführungsvertrag ist in Übereinstimmung mit \n§ 1 Abs. 1 des gleichfalls zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen \nabgeschlossenen städtebaulichen Vertrags eindeutig festgelegt, dass der zugleich \nals „Vertragsgebiet\" bezeichnete Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinne von \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Plan zur Durchführung der Vorhaben und \nErschließungsmaßnahmen - allein das Flurstück 614 erfasst. Die im Bebauungsplan \nhiernach erfolgte Einbeziehung einzelner Flächen außerhalb des Bereichs des \nVorhaben- und Erschließungsplans ist ersichtlich von § 12 Abs. 4 BauGB \ngedeckt.\n\n55\n\nDie hier geschaffenen drei Regelungselemente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - \nDurchführungsvertrag, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Bebauungsplan - sind indes \nnicht in jeder Hinsicht den genannten Anforderungen entsprechend widerspruchsfrei \naufeinander abgestimmt.\n\n56\n\nHinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ergibt sich folgender Widerspruch:\nSowohl der Durchführungsvertrag als auch der Bebauungsplan und der seinen Bestandteil \nbildendende Vorhaben- und Erschließungsplan lassen im größeren nördlichen, als \nSondergebiet ausgewiesenen Bereich entsprechend der Umschreibung des „Vorhabens\" im \nDurchführungsvertrag neben Einzelhandelsnutzungen und der Errichtung von Gaststätten \nauch - begrenzt auf 1.000 qm Geschossfläche - „sonstige nicht wesentlich störende \nGewerbebetriebe\" unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten zu. \nDer Bebauungsplan weist insoweit keinen Widerspruch zum Durchführungsvertrag auf. \nAnders liegt es jedoch hinsichtlich des südlichen Gewerbegebiets. Hier sollen nach der \nUmschreibung des „Vorhabens\" im Durchführungsvertrag gleichfalls nur „nicht wesentlich \nstörende Gewerbebetriebe\" angesiedelt werden. Demgegenüber enthalten die textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans zu den im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten nicht \ndieselbe Umschreibung. Sie schließen in Abschnitt 1.2 lediglich die Betriebs- und \nAnlagearten nach den Klassen I bis VII (Nrn. 1 bis 212) des Abstandserlasses 1998 sowie die \ngemäß § 8 Abs. 2 BauNVO als Gewerbebetrieb allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe \ngemäß § 1 Abs. 5 BauNVO und die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne \nvon § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO aus. Dem Wortlaut der textlichen \nFestsetzungen zu 1.2 ist damit zu entnehmen, dass im festgesetzten Gewerbegebiet alle \nNutzungen nach § 8 BauNVO zulässig sein sollen, soweit sie nicht - im angeführten Umfang - \nausdrücklich durch die textlichen Festsetzungen ausgeschlossen sind. Allgemein zulässig sind \ndort mithin neben den nicht dem Abstandserlass 1998 unterfallenden Gewerbebetrieben, \nLagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben auch Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke; ferner können die \nAusnahmen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO zugelassen werden. Dieses \nNutzungsspektrum geht deutlich über die im Durchführungsvertrag nur erwähnten „nicht \nwesentlich störenden Gewerbebetriebe\" hinaus.\n\n57\n\nDen aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden \nZulässigkeitsregelungen lässt sich - entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 27. Mai 2005 vertretenen Auffassung - nicht etwa entgegenhalten, dass der \nDurchführungsvertrag die Zulässigkeitsregelungen des Bebauungsplans begrenzt. Auf den \nDurchführungsvertrag kann zur Auslegung des normativen Inhalts eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans nicht zurückgegriffen werden, weil er nicht Bestandteil der Bauleitplanung \nist und von anderen Planbetroffenen nicht eingesehen werden kann.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.\n\n59\n\nAuch bezogen auf die zulässige Bausubstanz sind die drei Regelungselemente des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht im erforderlichen Ausmaß widerspruchsfrei \naufeinander abgestimmt. Bei der Umschreibung des „Vorhabens\" hinsichtlich des nördlichen \nBereichs des Plans ist im Durchführungsvertrag ausdrücklich die Rede davon, dass lediglich \neine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes vorgesehen ist. Demgegenüber enthält der \nBebauungsplan einschließlich des seinen Bestandteil bildenden Vorhaben- und \nErschließungsplans keine entsprechenden Einschränkungen, obwohl der Antragsgegnerin \nwegen der aus § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB folgenden fehlenden Bindung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans an den ansonsten für „normale\" Bebauungspläne \ngeltenden „numerus clausus\" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten entsprechende \nFestsetzungen im Bebauungsplan ohne weiteres möglich gewesen wären. Die für das \nSondergebiet getroffenen Festsetzungen lassen ohne weiteres auch die Errichtung vollständig \nneuer Bausubstanz zu. Deren Dimensionen sind allein durch die teilweise über den \nvorhandenen Baubestand des früheren Bau- und Heimwerkermarkts hinausgreifenden \nBaugrenzen sowie die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GR maximal \n5.800 qm; GF maximal 5.800 qm; Höhe maximal 8,0 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden; \nmaximal ein Vollgeschoss) und zur Bauweise (als abweichende Bauweise Gebäude mit einer \nLänge von mehr als 50 m zulässig unter Einhaltung des seitlichen Grenzabstands) \nbegrenzt.\n\n60\n\nNeben diesen Mangel der fehlenden Widerspruchsfreiheit zwischen \nDurchführungsvertrag, Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan tritt als weiterer \nMangel, dass das Vorhaben nicht hinreichend konkretisiert ist.\n\n61\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die Festsetzung eines Sondergebiets „Großflächiger \nEinzelhandel und Gastronomie\" mit den im Bebauungsplan getroffenen \nZulässigkeitsregelungen bezüglich der Einzelhandelsbetriebe und Gaststätten den genannten, \nim Detail noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärten Anforderungen genügt. Die \nGrenze der allenfalls in Erwägung zu ziehenden „Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten\" ist \nhier jedenfalls insoweit eindeutig überschritten, als der strittige vorhabenbezogene \nBebauungsplan im Sondergebiet auch - wenn auch flächenmäßig begrenzt - generell sonstige \nnicht wesentlich störende Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben und \nVergnügungsstätten sowie im südlichen Gewerbegebiet, wie dargelegt, die gesamte Palette \nder in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässigen Nutzungsarten mit Ausnahme der \nausdrücklich ausgeschlossenen Nutzungsarten zulässt. Der Sache nach stellt der strittige \nvorhabenbezogene Bebauungsplan damit - nicht anders als ein „normaler\" Bebauungsplan - \neine Angebotsplanung dar, die dem Vorhabenträger innerhalb gewisser Grenzen die freie \nWahl lässt, welche konkreten baulichen Nutzungen er an welchen Standorten im Plangebiet \nverwirklichen will. Mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets kann die Gemeinde es gerade \nnicht bewenden lassen, auch wenn das sich aus dem Katalog des § 8 BauNVO ergebende \nZulässigkeitsspektrum wie hier in einzelnen Punkten gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO \nmodifiziert worden ist. Ähnlich stellt auch die generelle Zulassung von „nicht wesentlich \nstörenden Gewerbebetrieben\" im Sondergebiet, auch wenn sie insgesamt nur gut ein Sechstel \nder zulässigen Nutzfläche einnehmen dürfen, die Zulassung eines weit reichenden, \nunterschiedlichste Vorhaben ermöglichenden Spektrums baulicher Nutzungen dar.\n\n62\n\nDass eine der Sache nach der klassischen Angebotsplanung entsprechende Palette \nunterschiedlichster Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden sollte, entspricht auch dem im \nPlanaufstellungsverfahren ausdrücklich verlautbarten Willen der Antragsgegnerin. So ist in \nder Beschlussvorlage BA 172/2003, der die Stadtverordnetenversammlung bei ihrem \nSatzungsbeschluss am 22. Juli 2003 folgte, hinsichtlich der Zurückweisung der \nEinwendungen der Antragstellerin zu 4. u.a. ausgeführt:\n\"Im Zusammenhang mit einer grundsätzlich möglichen zusätzlichen Bebauung im \nsüdlichen Abschnitt des Plangebietes (Gewerbegebiet) wird seitens der \nEinwenderin außerdem bemängelt, dass das Vorhaben, da die konkreten \nzukünftigen Nutzungen bisher nicht bekannt sind, nicht ausreichend bestimmt sei \nund damit das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplanes hier nicht hätte \nangewendet werden dürfen. Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass \nVoraussetzung für die Anwendung des § 12 BauGB (Vorhaben- und \nErschließungsplan) eine auf konkrete Nutzungen (Branche) abgestellte Planung \nist. Vielmehr ist ausreichend, im Vorhaben- und Erschließungsplan das Vorhaben \nso konkret zu beschreiben, dass danach eine städtebaurechtliche Beurteilung der \nZulässigkeit von Vorhaben möglich ist. Insoweit muss der Vorhaben- und \nErschließungsplan die Regelungsdichte eines qualifizierten Bebauungsplanes \naufweisen (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 8. Auflage, § 12 Rd-Nr. 6). \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Daneben muss sich \nder Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens verpflichten, was er mit \ndem vor Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrag zu tun \nhat.\"\n\n63\n\nKlarer kann im Grunde nicht verdeutlicht werden, dass nach den Vorstellungen der \nAntragsgegnerin beim Satzungsbeschluss - entsprechend einer seinerzeit in der \nPlanungspraxis noch durchaus weit verbreiteten Sichtweise - ein vorhabenbezogener \nBebauungsplan gerade nicht im Sinne der erst im September 2003 erfolgten \nrechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht eine auf konkrete \nVorhaben abgestellte Planung sein muss, sondern wie ein „klassischer\" Bebauungsplan im \nSinne einer Angebotsplanung sich auch darauf beschränken kann, den Rahmen für ein breites \nSpektrum möglicher zulässiger Vorhaben zu liefern.\n\n64\n\nDieses Verständnis des strittigen Plans wird durch verschiedene weitere Anhaltspunkte \naus seiner Entstehungsgeschichte bestätigt. So hat die Beigeladene anlässlich der Offenlegung \ndes Planentwurfs „angeregt\", im festgesetzten Sondergebiet auch räumlich begrenzten \nEinzelhandel zuzulassen; die Antragsgegnerin ist dieser Anregung bei ihrem \nSatzungsbeschluss nicht gefolgt. Diese Vorgehensweise verdeutlicht, dass die \nAntragsgegnerin und die Beigeladene den strittigen Plan im Grunde nur als eine von der \nAntragsgegnerin im Detail festzulegende Angebotsplanung verstanden haben, denn der \nPlaninhalt ist insoweit nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB „mit der Gemeinde \nabgestimmt\". Auch der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergänzend zum \nDurchführungsvertrag abgeschlossene städtebauliche Vertrag, mit dem die Beigeladene sich \nu.a. zur „verantwortlichen Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 \nBauGB\" verpflichtete (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des städtebaulichen Vertrags), macht deutlich, dass \nletztlich eine Angebotsplanung im klassischen Sinne erstellt werden sollte. So ist das von der \nBeigeladenen zu erstellende Planwerk in § 9 Abs. 1 des städtebaulichen Vertrags wie folgt \numschrieben:\n„Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss mindestens Festsetzungen \nenthalten, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. \nMaßgeblich sind die Signaturen der Planzeichenverordnung. Der Bebauungsplan \nist mit einem Textteil und der Begründung zu versehen.\"\n\n65\n\nEntgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2005, \nder nach dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin eingereicht \nwurde, ist das strittige Planwerk nicht etwa dahin zu verstehen, dass es im Grunde ein \nVorhaben „Gastronomie-, Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum\" absichert. Die \nrechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geben für eine solche eingeschränkte \nSicht nichts her. Soweit die Antragsgegnerin diese Sicht nunmehr - im Gegensatz zu ihren \neigenen Verlautbarungen im Planaufstellungsverfahren - namentlich aus verschiedenen \nAusführungen im Durchführungsvertrag herleiten möchte, verkennt sie bereits, dass der \nDurchführungsvertrag, wie dargelegt, gerade nicht für eine einschränkende Auslegung des \nPlaninhalts herangezogen werden kann. Im Übrigen geben selbst die Regelungen des \nDurchführungsvertrags nichts dafür her, dass etwa mit den dort erwähnten „nicht wesentlich \nstörenden Gewerbebetrieben\" ausschließlich solche des Dienstleistungssektors gemeint sein \nsollten.\n\n66\n\nErweist sich nach alledem, dass der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan bereits in \nmehrfacher Hinsicht nicht den aus § 12 BauGB folgenden Anforderungen an die spezifisch \nvorhabenbezogene Sonderform eines solchen Bebauungsplans gerecht wird, kann \ndahinstehen, ob der Plan auch im Übrigen, wie die Antragsteller weiterhin rügen, an zu seiner \nUngültigkeit führenden Mängeln leidet.\n\n67\n\nBei der auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO beruhenden \nKostenentscheidung hat der Senat das anteilmäßige Unterliegen mehrerer der Antragsteller \neinerseits sowie der Antragsgegnerin andererseits berücksichtigt.\n\n68\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-14/7-d-97-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":17},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-14/7-d-97-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279582","retrieved":"2026-07-09 02:53:21.206339+00:00"}}